{"status":"available","doknr":"OLD288193","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0220.10A4840.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-20","aktenzeichen":"10 A 4840/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des in E. gelegenen Grundstücks Am S. Bach \n152 (Gemarkung I. , Flur 53, Flurstück 153), das er mit einem Wohnhaus \nbebauen will. Das 872 qm große Grundstück ist unbebaut. Es wird als Hausgarten \ngenutzt und grenzt im Süden an den S. Bach. Etwa in Höhe des Grundstücks des \nKlägers mündet die nördlich gelegene Straße Am S. Bach in die B. Straße. \nÖstlich der B. Straße schließt sich hinter vereinzelter Straßenrandbebauung \neine ausgedehnte Waldfläche an.\n\n3\n\nDas Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich des mit Verfügung des \nRegierungspräsidenten Düsseldorf vom 13. August 1985 genehmigten und in seiner \nUrsprungsfassung am 1. Oktober 1985 öffentlich bekannt gemachten \nBebauungsplans Nr. 783 - S. - der Stadt E. in der Fassung der 1. Änderung. \nDanach ist das Grundstück (östlicher) Teil eines sich im weiteren Verlauf Richtung \nWesten bis zur Straße Am T. verbreiternden unbebauten Bereichs entlang des \nS. Bachs, der als \"Öffentliche Grünfläche - Parkanlage\" festgesetzt ist. Zu diesem \nBereich gehört auch ein entsprechend festgesetzter und in der Örtlichkeit \nvorhandener Kinderspielplatz. Von der Festsetzung \"Öffentliche Grünfläche - \nParkanlage\" ausgenommen ist lediglich ein etwa 3 m breiter Streifen am westlichen \nRand des Grundstücks des Klägers sowie ein sich unmittelbar westlich daran \nanschließender Bereich zwischen der Straße Am S. Bach im Norden und dem \nS. Bach im Süden, der mit Wohnhäusern (Am S. Bach 150 (Flurstück 368), \n146 und 144) bebaut ist. Für diesen Bereich gilt die Festsetzung reines Wohngebiet; \nes sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Außerdem sind dort Baugrenzen \nsowie die Grundflächenzahl mit 0,4 und die Geschossflächenzahl mit 0,5 festgesetzt. \nDie überbaubare Fläche endet im Osten mit dem vom Kläger bewohnten Haus Am \nS. Bach 150. Im westlichen Anschluss an den als \"Öffentliche Grünfläche - \nParkanlage\" festgesetzten Bereich - nur unterbrochen durch die Straße Am S. \nBach - folgt ein schmaler Streifen beidseits entlang des hier zwischen der Straße Am \nU. und der Straße Am S. Bach verlaufenden S. Bachs, der ebenfalls als \nöffentliche Grünfläche festgesetzt ist.\n\n4\n\nIm Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 783 - S. - hatte \nseinerzeit der Vater des Klägers den Wunsch geäußert, den im ursprünglichen \nPlanentwurf unter teilweiser Inanspruchnahme des Flurstücks 153 bogenförmig \nvorgesehenen Verlauf der Straße Am T. zu ändern und stattdessen eine - \nspäter zum Planinhalt gewordene - Stichstraße mit Wendemöglichkeit zu planen, \ndamit das Flurstück Nr. 153 bebaut werden könne. In diesem Sinne hatte sich auch \nein weiterer Bürger (Architekt S. ) geäußert. In seiner Sitzung vom 25. Juni 1984 \nbeschloss der Rat der Stadt E. daraufhin, den Planentwurf zu ändern und erneut \nöffentlich auszulegen. Zu den vom Vater des Klägers und dem Architekten S. \nvorgetragenen Anregungen heißt es im Beschluss vom 25. Juni 1984 wie folgt: \n\n5\n\n\"Den Bedenken und Anregungen hinsichtlich der \nverkehrlichen Erschließung der im Hintergelände \nsüdlich der Straße \"Am S. Bach\" geplanten \nBebauung wird dahingehend stattgegeben, daß die \nRingerschließung zugunsten einer Stichstraße mit \nWendehammer aufgegeben wird. \n\n6\n\nDer entfallende Teil der Ringerschließung wird \ngrößtenteils der hier ohnehin beengten Grünfläche \nzugeschlagen. Vom Wendehammer bis zur \nöffentlichen Grünfläche wird ein Gehweg \nausgewiesen, um einen direkten Zugang zu der \nStraße \"Am S. Bach\" zu ermöglichen. (...). Die \nweitergehenden Anregungen hinsichtlich der \nSchaffung einer zusätzlichen Baufläche an der \nStraße \"Am S. Bach\" durch Verkleinerung der hier \nvorgesehenen öffentlichen Grünfläche werden \nzurückgewiesen, da die hier ohnehin eingeengte \nGrünfläche noch zusätzlich beschränkt würde und \nnach Abwägung zwischen privaten und öffentlichen \nBelangen letztgenannten der Vorrang eingeräumt \nwird, um einen großzügigen Grünzug entlang des \nS. Baches beizubehalten.\"\n\n7\n\nIm Rahmen der erneuten Auslegung wandten sich der Kläger und sein Vater so \nwie Herr S. gegen die nunmehr vorgesehene Überplanung des größten Teils des \nFlurstücks 153 als öffentliche Grünfläche und regten an, eine Bebauungsmöglichkeit \nfür das fragliche Grundstück zu schaffen. Am 14. Mai 1985 fasste der Rat den \nSatzungsbeschluss. Gleichzeitig wurden die Bedenken und Anregungen u.a. des \nKlägers und seines Vaters zurückgewiesen. In dem Beschluss heißt es u.a. wie folgt: \n\n8\n\n\"Die Bedenken des Herrn Karl T. E. , des \nHerrn Diplom-Ingenieurs Paul T. E. und des \nHerrn Architekten Werner S. gegen die \nAusweisung der Grünfläche und die Anregung im \nBereich der Straße \"Am S. Bach\" ein \nBaugrundstück auszuweisen werden \nzurückgewiesen, da nach Abwägung dem \nöffentlichen Interesse an einem durchgehenden \nGrünzug längs des S. Baches und dem \nstädtebaulichen Ziel \"Erhaltung des dörflichen \nCharakters des Ortsteiles S. und zur Realisierung \nder beabsichtigten nahtlosen Durchführung dieses \nGrünzuges mit der Verbindung zu der bewaldeten \nFläche östlich der B. Straße\" der Vorrang \ngegenüber einem zusätzlichen Baugrundstück \neingeräumt wird. (...)\n\n9\n\nDie Entscheidungen vom 25. 06. 1984 zu den \nzur 1. Planauslegung vorgebrachten Bedenken und \nAnregungen werden aufrechterhalten, soweit sie \ndurch diesen Beschluss nicht überholt sind.\"\n\n10\n\nIn der dem Ratsbeschluss zugrunde liegenden Vorlage der Verwaltung heißt es \nu.a.:\n\n11\n\n\"Die Fläche östlich des Gebäudes \"Am S. \nBach 150\" ist im derzeit noch rechtsverbindlichen \nBebauungsplan Nr. 435 als öffentliche \nVerkehrsfläche und zu einem sehr geringen Teil als \nnicht überbaubares WR-Gebiet ausgewiesen. Nach \nder neuen Planung wird die Fläche als öffentliche \nGrünfläche ausgewiesen und Teil des Grünzuges. \nDas Grundstück ist wesentlicher Bestandteil dieses \nentlang des S. Baches führenden Grünzuges und \nstellt die Verbindung zu der östlich der B. \nStraße beginnenden Forstfläche her. Dieser Grünzug \nsoll den typischen dörflichen Charakter S. stützen, \nden S. Bach weitestgehend in die Grünfläche \neinbetten und somit den Erlebnisbereich \"Wasser \nund Grün\" stärken.\nIm Rahmen der gebotenen Abwägung soll daher auf \ndie Ausweisung eines zusätzlichen Baugrundstückes \nverzichtet und die Fläche, die als markantes Zeichen \ndes Wechsels von freier Landschaft und Wald in \nparkähnlich gestaltete Grünzone eines \nWohnbereiches städtebaulich bedeutsam ist, \nweiterhin als \"öffentliche Grünfläche-Parkanlage-\" \nfestgesetzt werden. Die Bedenken und Anregungen \nsollen zurückgewiesen werden.\"\n\n12\n\nNach der Planbegründung (unter Nr. 1.2) dient die Planung u.a. der Schaffung \neiner öffentlichen Grünverbindung durch S. . Unter Nr. 3.2 (Auswertung der \nBürgerbeteiligung) der Begründung heißt es u.a.: \n\n13\n\nDas Flurstück 153 der Flur 153 ist im z.Z. \nrechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 435 als \nStraßenfläche ausgewiesen und wird nach den \nFestsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfes \nNr. 783 als öffentliche Grünfläche - Parkanlage im \nBereich des S. Baches - benötigt. \n\n14\n\nIn dieser Fläche wird der Spazierweg am S. \nBach entlang vom U. weiter in Richtung Wald \ngeführt. \n\n15\n\nDa diese Fläche für den Grünzug dringend \nbenötigt wird, kann dem Vorschlag zu einer \nUmwandlung in Baugebiet nicht gefolgt werden.\"\n\n16\n\nMit Schreiben vom 23. Mai 1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten die \nErteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines an das Wohnhaus Am S. \nBach 150 angebauten Einfamilienhauses mit Garage auf den Flurstücken 153 und \n368. \n\n17\n\nMit Bescheid vom 27. Oktober 1995 lehnte die Beklagte die Voranfrage unter \nHinweis auf die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 783 \nhinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen und der ausgewiesenen Nutzung \ndes größten Teils der Antragsfläche als öffentliche Grünfläche ab. Die Erteilung einer \nBefreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, weil dies städtebaulich nicht zu \nvertreten wäre und die Grundzüge der Planung berührt werden würden. \n\n18\n\nSeinen dagegen am 28. November 1995 erhobenen Widerspruch begründete der \nKläger mit dem Hinweis darauf, sein Grundstück sei voll erschlossen und mit Blick \nauf die benachbarte Bebauung als Baulücke anzusehen. Sein Vorhaben \nwiderspreche dem städtebaulichen Ziel eines durchgehenden Grünzuges entlang \ndes S. Baches nicht; es verbleibe eine ausreichend große Grünfläche. Die für die \nBebauung vorgesehene Fläche habe nur einen geringen öffentlichen Freizeit- und \nErholungswert. Die Zielsetzungen des Bebauungsplans seien zudem nicht mehr \nrealisierbar. So sei ein maßgeblicher Teil des als öffentliche Parkanlage \nausgewiesenen Bereichs in privater Nutzung. Die vom Grünflächenamt angelegte \nBepflanzung schließe ein Begehen des Bereichs entlang des S. Baches \nweitgehend aus. Eine Verbindung zwischen dem Wendehammer der Straße Am \nT. und der festgesetzten Grünfläche bestehe nicht, da die Flächen privat \ngenutzt würden. Er sehe es als besondere Härte an, dass ein Bauantrag für ein \nWohnhaus seiner Eltern auf dem Flurstück 153 im Jahre 1978 negativ beschieden \nworden sei, während damals ein Wohnhaus auf der gegenüberliegenden Seite des \nS. Baches und in jüngster Zeit Wohnhäuser auf den Grundstücken B. \nStraße 278 bis 282 genehmigt worden seien. \n\n19\n\nMit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom \n12. Februar 1998 - als Einschreiben zur Post gegeben am 16. Februar 1998 - wurde \nder Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das Vorhaben widerspreche der \nFestsetzung des Bebauungsplans Nr. 783 über die überbaubare Grundstücksfläche \nund der Festsetzung \"Öffentliche Grünfläche-Parkanlage\". Ein Anspruch auf \nErteilung einer Befreiung von diesen Festsetzungen bestehe nicht. Der vom Vater \ndes Klägers im Planaufstellungsverfahren vorgetragenen Anregung, das fragliche \nGrundstück als Bauland auszuweisen, sei im Interesse der Sicherung eines \ndurchgehenden Grünzuges längs des S. Baches mit einer Verbindung zur östlich \nan das Plangebiet angrenzenden Waldfläche nicht Rechnung getragen worden. \nDaher sei eine Bebauung des Flurstücks 153 weder städtebaulich vertretbar noch \nführe die Versagung des Vorbescheides zu einer nicht beabsichtigten Härte. Bei den \nvom Kläger angeführten Vergleichsfällen handele es sich um im Bebauungsplan \nausgewiesene Baugrundstücke (B. Straße 278-282) bzw. (B. Straße \n266-268) um Vorhaben, für die noch unter Geltung des Vorgängerplanes Nr. 435 mit \nBlick auf die dem Vorhaben nicht entgegenstehende Neuplanung eine Befreiung \nhabe erteilt werden können. \n\n20\n\nDer Kläger hat am 16. März 1998 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein \nVorbringen aus dem Vorverfahren insbesondere hinsichtlich der mangelnden \nRealisierbarkeit der planerischen Konzeption eines durchgehenden Grünzuges \nentlang des Bachlaufes wiederholt und vertieft hat. \n\n21\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n22\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 27. Oktober 1995 sowie des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nDüsseldorf vom 12. Februar 1998 zu verpflichten, \nihm einen Vorbescheid zur Errichtung eines \nEinfamilienhauses auf dem Grundstück \"Am S. \nBach 152\" gemäß seinem Antrag vom 23. Mai 1995 \nzu erteilen.\"\n\n23\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n24\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n25\n\nSie hat die Ansicht vertreten, die dem streitigen Vorhaben entgegenstehenden \nPlanfestsetzungen seien nicht durch die tatsächliche Entwicklung überholt. Die vom \nKläger angesprochene private Nutzung auf im Bebauungsplan als öffentliche \nGrünfläche festgesetzten Flächen geschehe auf der Grundlage von Pachtverträgen \nzwischen der Stadt und den jeweiligen Nutzern für eine Nutzung als Hausgarten. Die \nVerträge seien ohne Einhaltung einer Frist jederzeit kündbar. \n\n26\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 26. Oktober 2001, auf das wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung \nder ablehnenden Bescheide die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den beantragten \nVorbescheid zu erteilen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gemäß \n§ 31 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den \nentgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans. Das Vorhaben berühre die \nGrundzüge der Planung nicht. Es liege mit annähernd der Hälfte seiner Grundfläche \nin dem als WR-Gebiet festgesetzten Bereich und überschreite die festgesetzte \nBaugrenze. Diese Festsetzung stelle indes keinen Grundzug der Planung dar. Der \nPlangeber habe sich lediglich an dem vorhandenen Baubestand (Wohnhaus Am \nS. Bach 150) orientiert. Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche stelle \nhingegen einen Grundzug der Planung dar. Das Vorhaben berühre diesen \nPlanungsgrundzug jedoch nicht in rechtlich relevanter Weise. Bei Realisierung des \ngeplanten Wohnhauses verblieben ¾ der festgesetzten Grünfläche. Das Konzept \neines durchgehenden Grünzuges entlang des Bachlaufs mit Verbindung zum Wald \nim Osten werde nicht tangiert. Nachbarliche Interessen würden durch das Vorhaben \ndes Klägers nicht negativ betroffen. Vorbildwirkung für etwaige Nachfolgevorhaben \nkomme dem geplanten Wohnhaus nicht zu. \n\n27\n\nDie Beklagte hat am 13. Dezember 2001 die Zulassung der Berufung gegen das \nihr am 14. November 2001 zugestellte Urteil beantragt. Mit Beschluss vom \n29. August 2003 hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit Telefax vom \n22. September 2003 hat die Beklagte einen Berufungsantrag gestellt und diesen \nbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten \nVorbescheides. Dem Vorhaben stünden die Festsetzungen über die überbaubaren \nGrundstücksflächen entgegen. Außerdem widerspreche es der Festsetzung als \nöffentliche Grünfläche. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung seien \nnicht gegeben. Habe eine Gemeinde bewusst \"so und nicht anders\" geplant, scheide \neine Befreiung von vornherein aus. Wie sich aus den Planaufstellungsvorgängen \nergebe, habe der Rat im Anschluss an die vom Kläger und seinen Eltern \nvorgetragenen Anregungen seinen Willen, das fragliche Grundstück nicht als \nBauland auszuweisen, deutlich zum Ausdruck gebracht. Diese Entscheidung des \nPlangebers dürfe nicht durch eine Befreiung unterlaufen werden. Außerdem werde \ndas Planungsziel eines durchgehenden Grünzuges längs des Baches durch das \nVorhaben des Klägers beeinträchtigt. Schließlich scheide die Erteilung einer \nBefreiung auch deshalb aus, weil Eigentümer von mehreren Grundstücken in \nvergleichbarer Situation mit derselben Berechtigung eine Befreiung beanspruchen \nkönnten. \n\n28\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n30\n\nDer Kläger beantragt, \n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n32\n\nEr tritt der Ansicht entgegen, der Rat habe bei seinen das Flurstück 153 betreffenden \nFestsetzungen \"in Angesicht des Falles\" entschieden. Hintergrund der damaligen \nAnregungen des Klägers und seiner Eltern sei die Planung eines Einfamilienhauses \nin der Mitte des Grundstücks gewesen. Demgegenüber sehe das jetzt streitige \nVorhaben einen Anbau an das bestehende Wohnhaus Am S. Bach 150 entlang \nder Straße vor. Dieses Vorhaben widerspreche den Zwecken der ihm \nentgegenstehenden Festsetzungen nicht. Ob ein durchgehender Grünzug entlang \ndes Baches überhaupt zum Plankonzept gehört habe, sei zweifelhaft. So habe der \nPlangeber die Festsetzung eines bachbegleitenden Grüns in östlicher Richtung bis \nzur B. Straße nicht fortgesetzt. Stattdessen seien damals noch unbebaute \nFlächen bis in unmittelbare Bachnähe als Bauland ausgewiesen worden. Außerdem \nsei das Wohnhaus B. Straße 266-268 auf der dem Grundstück des Klägers \ngegenüberliegenden Bachseite genehmigt worden, obwohl die angebliche \nZielsetzung eines bachbegleitenden Grünzuges des damals noch in Aufstellung \nbefindlichen Bebauungsplans Nr. 783 bereits bekannt gewesen sei. Jedenfalls sei \ndas planerische Konzept mittlerweile aufgegeben worden bzw. überholt. Alles deute \ndarauf hin, dass die Beklagte an den Planungsabsichten aus dem Jahre 1985 nicht \nmehr festhalte. Der Planbereich entlang des Baches sei inzwischen nahezu \ndurchgängig bebaut. Selbst die verbliebenen Grünflächen im städtischen Eigentum \nseien in Teilbereichen durch unbefristete Pachtverträge mit Eigentümern \nangrenzender Grundstücke einer öffentlichen Nutzung entzogen. Damit sei das \nPlanungsziel einer durchgehenden öffentlichen Grünverbindung aufgegeben. Dies \nwerde bestätigt durch Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1028, der einen \nBereich etwa 400 m westlich des Grundstücks des Klägers erfasse. In diesem \nPlangebiet liege eine Grünfläche entlang des S. Baches, die bis auf eine \nAusnahme keine Bebauung aufweise. Trotz der Darstellung dieses Bereichs im \nFlächennutzungsplan als Grünfläche sehe der Bebauungsplan eine Nutzung für \nStellplatzzwecke vor. Der Widerspruch zum angeblichen Planungsziel, den Grünzug \nentlang des S. Baches sichern und ausbauen zu wollen, liege auf der Hand. Vor \ndiesem Hintergrund sei unverständlich, warum die Beklagte in Bezug auf das \nGrundstück des Klägers weiterhin die Erhaltung und den Ausbau des Grünzuges als \naktuelles Planungsziel deklariere. Im Übrigen stehe einer Befreiung nicht entgegen, \ndass andere Eigentümer von im Plangebiet liegenden Grundstücken mit der gleichen \nBerechtigung eine Befreiung beanspruchen könnten. Die Erteilung einer Befreiung \nsei wegen des Wegfalls des früher geltenden Einzelfallerfordernisses im Tatbestand \ndes § 31 Abs. 2 BauGB erst dann ausgeschlossen, wenn alle oder zumindest \nzahlreiche andere Eigentümer eine Befreiung verlangen könnten. Schließlich würden \nsich die von der Beklagten benannten Vergleichsfälle dreier Grundstücke am \nWendehammer der Straße Am T. sowie der westlich des Hauses Am S. \nBach 143 angrenzenden Grundstücke vom Vorhaben des Klägers in rechtlich \nerheblicher Weise unterscheiden. Sie führten zu einer Hinterlandbebauung, die dem \nPlanungsziel einer aufgelockerten Bebauung und der Erhaltung des dörflichen \nCharakters von S. widersprechen würden und städtebaulich nicht vertretbar seien. \n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n36\n\nDie zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. \n\n37\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf den unter dem 23. Mai 1995 beantragten \nVorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf den \nFlurstücken 153 und 368; der den Antrag ablehnende Bescheid der Beklagten vom \n27. Oktober 1995 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf \nvom 12. Februar 1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n38\n\nDem Vorhaben des Klägers stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des \nBauplanungsrechts entgegen (§ 71 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW). Das geplante Wohnhaus darf nicht auf der dafür vorgesehenen Fläche \nerrichtet werden, weil es dort nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig ist. Es widerspricht \nden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 783 - S. - der Stadt E. , da es \naußerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen und teilweise in \neinem Bereich errichtet werden soll, für den die Festsetzung \"Öffentliche Grünfläche-\nParkanlage\" gilt (1.). Ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 \nBauGB steht dem Kläger für sein Vorhaben nicht zu (2.). \n\n39\n\n1. Die genannten Planfestsetzungen, denen das Vorhaben des Klägers unstreitig \nwiderspricht, sind wirksam. Gründe, die zu einer Unwirksamkeit des gesamten \nPlanes oder jedenfalls der dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen führen, \nsind nicht ersichtlich. \n\n40\n\na. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung des \nPlanes, die in Anwendung der §§ 233 Abs. 2, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch \nohne Rüge beachtlich wären, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Etwaige \nrügepflichtige Verfahrens- oder Formfehler gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 \nBauGB wären mangels Rüge innerhalb der Jahresfrist des § 155 a Abs. 1 BBauG \n1979, auf den und dessen Rechtsfolgen in der Bekanntmachung des \nBebauungsplans hingewiesen worden ist, unbeachtlich. \n\n41\n\nBeachtliche materielle Mängel des Bebauungsplans sind ebenfalls nicht \nersichtlich. Dass der Bebauungsplan in gemäß §§ 233 Abs. 2, 214 Abs. 2 BauGB \nbeachtlicher Weise gegen Vorschriften über das Verhältnis zum \nFlächennutzungsplan verstößt, kann der Senat nicht feststellen. Auch ist nicht \nerkennbar, dass der Bebauungsplan insgesamt oder die hier fraglichen \nFestsetzungen einer öffentlichen Grünfläche und von überbaubaren \nGrundstücksflächen unwirksam sind, weil es diesen an einer Rechtsgrundlage (vgl. \n§ 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 15 BBauG 1979) oder hinreichender Bestimmtheit fehlt. \nSchließlich wären mögliche Mängel der Abwägung unbeachtlich geworden. Gemäß \ndem inzwischen außer Kraft getretenen § 244 Abs. 2 BauGB 1986 sind Mängel der \nAbwägung von Satzungen, die - wie hier der streitige Bebauungsplan - vor dem \n1. Juli 1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb \nvon 7 Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend \ngemacht worden sind. Diese Rechtsfolge trat kraft Gesetzes ein. Ob in der \nbetroffenen Gemeinde auf diese geänderte Rechtslage durch ortsübliche \nBekanntmachung hingewiesen worden war - wie in § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1986 \nvorgeschrieben - ist ohne Belang. Die Bekanntmachung hatte lediglich \ndeklaratorische Bedeutung. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 4 NB \n16.95 -, BRS 57 Nr. 51 und vom 25. Februar 1997 - 4 \nNB 40.96 -, BRS 59 Nr. 31 (S. 114). \n\n43\n\nDerartige Rügen gegenüber der Beklagten sind innerhalb der Sieben-Jahres-Frist \nnicht vorgetragen worden. Dies zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. \n\n44\n\nb. Die dem streitigen Vorhaben widersprechenden Festsetzungen sind nicht \nfunktionslos geworden. Funktionslos und damit unwirksam kann ein Plan oder \nkönnen einzelne seiner Festsetzungen werden, wenn die Festsetzungen auf \nunabsehbare Zeit schlechterdings nicht mehr realisierbar sind, ihre sinnvolle \nDurchsetzung mithin gänzlich unmöglich ist. \n\n45\n\nBVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, \nBRS 32 Nr. 28. \n\n46\n\nDies setzt eine nachträgliche tatsächliche Entwicklung und einem Zustand voraus, \nder neben dem Ausschluss der Verwirklichung der Festsetzungen auf nicht \nabsehbare Zeit die Erkennbarkeit dieses Zustandes in einem Maß erfordert, dass \neinem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit \nnimmt. \n\n47\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 7.91 -, \nBRS 55 Nr. 34. \n\n48\n\nDavon ausgehend kann hier keine Rede davon sein, dass die Festsetzung über \nüberbaubare Grundstücksflächen funktionslos geworden ist. Auch der Kläger \nbehauptet derartiges nicht. Für die Festsetzung einer öffentlichen \nGrünfläche/Parkanlage gilt nichts anderes. Die Planbereiche, für die diese \nFestsetzung gilt, sind sämtlich unbebaut. Dort sind Grünflächen einschließlich des \ndarin festgesetzten Kinderspielplatzes tatsächlich vorhanden. Soweit einzelne \nFlächen dieser Bereiche privat genutzt werden, wird dadurch die fragliche \nFestsetzung nicht (ganz oder teilweise) funktionslos. Die aufgrund von ohne \nEinhaltung einer Kündigungsfrist kündbaren Pachtverträgen mit der Stadt \nbestehende Nutzung als Hausgarten durch die Bewohner der Häuser Am T. 13 \nund 15 lässt die Realisierung einer Nutzung als öffentliche Grünfläche/Parkanlage \nselbst kurzfristig zu. Dass eine plangemäße Nutzung auf dem im Eigentum des \nKlägers stehenden Flurstück 153 bislang nicht verwirklicht worden ist, macht diese \nFestsetzung nicht obsolet. Funktionslosigkeit tritt nicht schon dann ein, wenn über \nlängere Zeit vom Plan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten \nsind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 1990 - 7 C \n41-43.89 -, NJW 1991, 310. \n\n50\n\nEine Überführung des Grundstücks in öffentliches Eigentum ist - notfalls im Wege \nder Enteignung - möglich. Auch die tatsächliche Nutzung des Flurstücks 153 als \nHausgarten schließt die Verwirklichung der Festsetzung einer öffentlichen \nGrünfläche/Parkanlage nicht aus. Soweit der Kläger auf eine bachnahe Bebauung \nvon begrünten Flächen außerhalb der Grünflächenfestsetzung bzw. außerhalb des \nGeltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 783 verweist, ergibt sich daraus keine \nabweichende Bewertung. Zur Funktionslosigkeit führende tatsächliche \nEntwicklungen, die den - wie dargelegt - gänzlich unbebauten Bereich der im \nBebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche betreffen, werden damit nicht \nangesprochen. \n\n51\n\n2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den hier in \nRede stehenden Festsetzungen des Bebauungsplans. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB \nkann von Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge \nder Planung nicht berührt werden, die weiteren in Nr. 1-3 der Vorschrift aufgestellten \nVoraussetzungen vorliegen und wenn die Abweichung auch unter Würdigung \nnachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. \n\n52\n\na. Bei der Frage, ob ein planerischen Festsetzungen widersprechendes \nVorhaben im Wege der Befreiung zugelassen werden kann, ist der \nRechtsnormcharakter des als Satzung zu beschließenden Bebauungsplans zu \nbeachten. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich \nstrikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur \nVerfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit \nund der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar \nwidersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang \nbringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B \n5.99 -, BRS 62 Nr. 99. \n\n54\n\n§ 31 Abs. 2 BauGB erfasst Fallgestaltungen, für die der Ortsgesetzgeber sich \nregelmäßig keine oder jedenfalls keine genauen Vorstellungen darüber gemacht hat, \nob trotz der bauplanerischen Festsetzungen zur sachgemäßen Verfolgung der \nstädtebaulichen Ziele im Sinne gebotener Einzelfallgerechtigkeit ein Abweichen von \nden Festsetzungen sachnäher ist. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989 - 4 \nB 163.89 -, BayVBl. 1990, 313. \n\n56\n\nDemgemäß rechtfertigen nur Planfestsetzungen, die - wie regelmäßig - ein \nMindestmaß an Abstraktion oder Verallgemeinerungen enthalten, die Erteilung einer \nBefreiung. Hat der Plangeber hingegen eine Festsetzung \"im Angesicht des Falles\" \nfür diesen Fall so und nicht anders gewollt, ist für eine Befreiung kein Raum. \n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 - IV C \n69.70 -, BRS 25 Nr. 163; OVG Lüneburg, Urteil vom \n12. Oktober 1994 - 1 L 555/93 -, NVwZ 1995, 914; \nSöfker in: Ernst-Zinkhahn-Bielenberg-Krautzberger, \nBauGB, Stand: 1. Mai 2003, § 31 Rdn. 57 \n(Unvereinbarkeit mit öffentlichen Belangen). \n\n58\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen scheidet die Erteilung einer Befreiung hier \naus. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans Nr. 783 der Stadt \nE. mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, hat sich der Rat u.a. auf Anregung des \nKlägers und seines Vaters mit der Frage der Bebaubarkeit gerade des Flurstücks \n153 auseinandergesetzt. Aus den im Tatbestand im Einzelnen wiedergegebenen \nErwägungen hat er sich indes in Abwägung der widerstreitenden Interessen bewusst \nund gewollt gegen die Ausweisung als Bauland und für die Festsetzung einer \nöffentlichen Grünfläche entschieden, um dem öffentlichen Interesse an einem \ndurchgehenden Grünzug längs des S. Baches und an einer Realisierung einer \n\"nahtlosen Durchführung\" des Grünzuges mit Anbindung an die sich östlich der \nB. Straße anschließenden Waldflächen Rechnung zu tragen. Der Wille des \nRates beschränkte sich dabei nicht - wie der Kläger meint - auf die Ablehnung seines \ndamaligen konkreten Vorhabens, sondern war - wie sich aus den Gründen seiner \nablehnenden Entscheidung klar ergibt - auf die generelle Ablehnung der Ausweisung \neines Baugrundstücks an dieser Stelle gerichtet. Dass das nunmehr streitige \nVorhaben des Klägers in Form eines Anbaus an das Wohnhaus Am S. Bach 150 \nvom damaligen Vorhaben eines auf dem Flurstück 153 freistehenden Gebäudes \nabweicht, ist daher ohne Belang. Dieser eindeutig geäußerte Wille der Gemeinde \ndarf nicht durch eine Befreiung unterlaufen werden. Darauf, ob die fragliche \nFestsetzung Grundzüge der Planung betrifft - dazu sogleich - oder die Abweichung \nstädtebauliche vertretbar ist - allein diese Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 \nBauGB kommt hier ernsthaft in Betracht - kommt es nicht einmal an. Die \nbaurechtliche Zulassung des begehrten Vorhabens bedarf der vorherigen \nPlanänderung; sie würde anderenfalls einen Eingriff in die Planungshoheit der \nGemeinde darstellen, die ihre abweichenden Zielvorstellungen für das fragliche \nGrundstück in der Planung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. \n\n59\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Oktober 1994 \n- 1 L 555/93 -, a.a.O.\n\n60\n\nb. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen kommt eine Befreiung auch deshalb \nnicht in Betracht, weil sie die Grundzüge der Planung berühren würde. Durch das \nErfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, \ndass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt \naußer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 \nAbs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. \nHierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der \nBürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den \nin § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese \nRegelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln \ngehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der \njeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem \nplanerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das \nInteressengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine \nÄnderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich \nist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde \ngetroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 \n- 4 B 5.99 -, a.a.O. \n\n62\n\nDas aus dem Bebauungsplan in Gestalt der Festsetzung einer öffentlichen \nGrünfläche/Parkanlage und aus den im Tatbestand wiedergegebenen Einzelheiten \ndes Planaufstellungsverfahrens ablesbare Konzept des Plangebers ist getragen von \nder Absicht, einen durchgehenden bachbegleitenden Grünzug mit Anbindung an die \nim Osten liegende Waldfläche zu erhalten bzw. herzustellen. In der Planbegründung \n(unter 1.1) wird der S. Bach als \"wichtiger Bestandteil der Landschaft\" gesehen, \nder aus dem im Osten liegenden Wald bis zur S. Kirche in einem Grünzug \nverläuft. Nach Nr. 1.2 der Begründung dient der Plan u.a. der Schaffung einer \nöffentlichen Grünverbindung durch S. . Wie sich weiter aus den Erwägungen zum \nRatsbeschluss vom 25. Juni 1984 ergibt, an denen ausweislich des \nSatzungsbeschlusses vom 14. Mai 1985 (vgl. dort unter a) a.E.) der Rat festgehalten \nhat, hat der Rat die den S. Bach begleitende Grünfläche als \"ohnehin beengt\" \nangesehen. Die dem Satzungsbeschluss zugrunde liegende Stellungnahme der \nVerwaltung (vgl. S. 10 der Drucksache 5791/6) betont die Funktion des Grünzuges \nzur Stützung des typisch dörflichen Charakters von S. und zur \"weitestgehenden\" \nEinbettung des S. Bachs in die Grünfläche.\n\n63\n\nDiese Erwägungen dokumentieren mit der notwendigen Klarheit, dass es dem \nRat darum ging, die hier fragliche Fläche in ihrer Gesamtheit auch deshalb von \njeglicher Bebauung freizuhalten, um einen möglichst breiten Grünstreifen zu erhalten \nund so seine Funktion als Anbindung an die östliche Waldfläche zu stärken. Diese \nkonzeptionellen Vorstellungen des Plangebers erhielten umso mehr Gewicht, als die \nin diesem Bereich angrenzenden Grundstücke nördlich bzw. südlich des S. \nBaches bereits zum Zeitpunkt der Planaufstellung bebaut waren (B. Straße \n266-268, 270, 270a-c, 274) und dadurch den Raum, der für die Zweckbestimmung \nGrünfläche mit Verbindungsfunktion zur bewaldeten Fläche im Osten zur Verfügung \nstand, bereits deutlich einengten. Dieses Plankonzept ist - wie oben ausgeführt - \nweder durch ihm widersprechendes tatsächliches Baugeschehen im Plangebiet \nüberholt noch wird es durch bauliche Entwicklungen in Frage gestellt, die sich \naußerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vollziehen. Die ihr zugedachte \nFunktion kann die auf der Antragsfläche festgesetzte Grünfläche nach wie vor \nerfüllen. \n\n64\n\nDiesem klar hervorgehobenen Ziel des Bebauungsplans widerspräche es, wenn \ndem Kläger die Bebauung seines Grundstücks erlaubt würde. Eine dem ausdrücklich \nverlautbarten Plankonzept zuwiderlaufende Entwicklung des Plangebietes bedarf \neiner neuen planerischen Entscheidung des dafür zuständigen Gemeindeorgans und \nkann nicht von der Baugenehmigungsbehörde durch Erteilung einer \nBaugenehmigung vorgenommen werden. \n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n66\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n67\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288193","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-20/10-a-4840-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288193","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288193","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-20/10-a-4840-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288193","retrieved":"2026-07-09 03:06:40.620364+00:00"}}