{"status":"available","doknr":"OLD288191","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0220.10A3279.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-20","aktenzeichen":"10 A 3279/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur \nErrichtung einer Werbeanlage im Stadtgebiet von Düsseldorf. \n\n3\n\nDie Klägerin, die ein Unternehmen der Werbewirtschaft betreibt, beantragte am \n30. November 2000 beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die \nAnbringung einer beleuchtbaren Werbetafel mit den Maßen von 3,80 m x 2,80 m an \nder südlichen Gebäudeabschlusswand des Hauses L. M. straße 70. Das \nbenachbarte Grundstück L. M. straße 72 ist straßenseitig nicht bebaut. Auf ihm \nwird ein Autohandel betrieben. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 4. Januar 2001 lehnte der Beklagte den Bauantrag mit der \nBegründung ab, die Anbringung der Werbeanlage an dem geplanten Ort führe zu \neiner störenden Häufung von Werbeanlagen und sei infolge dessen nach § 13 Abs. 2 \nBauO NRW unzulässig. In räumlich enger Umgebung befänden sich bereits diverse \nandere Werbeanlagen, nämlich ein Flachschild, zwei \nVorstehtransparentkombinationen mit jeweils sechs Auslegern und zwei weitere \nFlachschilder.\n\n5\n\nDie Klägerin widersprach am 11. Januar 2001 und machte zur Begründung \ngeltend, ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW liege nicht vor. Es treffe \nzwar zu, dass sich in der Umgebung des geplanten Werbestandortes bereits diverse \nandere Werbeanlagen befänden. Diese Häufung sei jedoch nicht störend und führe \ndeshalb nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Eine derartige Störung liege nur \nvor, wenn unter Berücksichtigung der näheren und weiteren Umgebung und \ninsbesondere der Nutzung des Standortbereichs das Hinzutreten der geplanten \nWerbeanlage zu einer unzumutbaren Verschlechterung des Ortsbildes führte. Das \nsei jedoch nicht der Fall, weil der maßgebliche nähere Umgebungsbereich des \nWerbestandortes überwiegend gewerblich geprägt sei. Die L. Landstraße selbst \nsei im streitigen Bereich eine Durchgangsstraße und Autobahnverbindungsstraße mit \nüberdurchschnittlich hohem Verkehr. In einer solchen Umgebung erwarte der \nDurchschnittsbetrachter auf engerem Raum das Vorhandensein mehrerer \nWerbeanlagen. Wenn Werbeanlagen dieser Art nur in Mischgebieten, \nGewerbegebieten und Industriegebieten zulässig seien, dürfe der Gesichtspunkt der \nstörenden Häufung nicht überspannt werden. Zudem seien in der näheren \nUmgebung weitere Werbetafeln genehmigt worden, so dass durch die Ablehnung der \nBaugenehmigung für die beantragte Werbeanlage ein Verstoß gegen den \nGleichheitsgrundsatz vorliege. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2001 wies die Bezirksregierung \nDüsseldorf den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, die \nWerbeanlage sei wegen störender Häufung unzulässig. Auch in einem erheblich \ngewerblich geprägten Bereich werde eine Überladung mit Werbeanlagen und \nVerunstaltung eines einzelnen Gebäudes nicht erwartet und als störend empfunden. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 15. Mai 2001 Klage erhoben. Unter Verweis auf die \nBegründung ihres Widerspruchs hat sie zusätzlich ausgeführt: Da bei Anlagen der \nFremdwerbung eine gewerbliche Hauptnutzung gegeben sei, dürfe bei der \nBeurteilung der Frage, ob eine störende Häufung vorliege, kein allzu kleinlicher \nMaßstab angelegt werden. Bei der näheren Umgebung handele es sich faktisch um \nein MK-Gebiet, wenn nicht sogar um ein Gewerbegebiet. Dies habe Auswirkungen \nauf die Beurteilung, ob eine Häufung von Werbeanlagen störend sei.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 4. Januar 2001 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nDüsseldorf vom 27. April 2001 zu verpflichten, ihr \nentsprechend ihrem Bauantrag vom 30. November \n2000 eine Baugenehmigung zur Anbringung einer \nWerbeanlage auf dem Grundstück L. M. straße \n70 in Düsseldorf (Gemarkung X. , Flur 6, \nFlurstück 454) zu erteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat er im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide verwiesen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch die \nEinzelrichterin am 21. Juni 2002 ohne mündliche Verhandlung die Klage der Klägerin \nabgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils verwiesen.\n\n14\n\nGegen das der Klägerin am 8. Juli 2002 zugestellte Urteil hat diese am 1. August \n2002 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Diese hat der \nSenat durch Beschluss vom 27. Dezember 2002 zugelassen. Die Klägerin hat ihre \nBerufung am 21. Januar 2003 zusätzlich wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht \ngebe in seiner Entscheidung bei der Beurteilung, ob die Werbeanlage zu einer \nstörenden Häufung führe, den vom Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen aufgestellten Obersatz wieder, dass \"bei der gebotenen, \numgebungsbezogenen Betrachtungsweise auf den jeweiligen Aufstellungsort, seine \nUmgebung und die wechselseitigen Auswirkungen abzustellen\" sei. Das Merkmal \n\"seine Umgebung\" sei nicht klar genug und führe zur falschen Interpretation. \nRichtigerweise müsse auf die \"Nutzung der Umgebung\" abgestellt werden. \nDemzufolge sei es erforderlich, zu ermitteln, ob es sich um ein Mischgebiet, \nKerngebiet, Gewerbegebiet oder Industriegebiet handele. Hiervon ausgehend sei \neine entsprechende Störwirkung zu beurteilen. Die bloße Feststellung einer Häufung \nführe nicht automatisch zur Annahme einer Störung im Sinne der Vorschrift.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils den \nBeklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n4. Januar 2001 und des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung Düsseldorf vom 27. April 2001 \nzu verpflichten, ihr entsprechend ihrem Bauantrag \nvom 30. November 2000 eine Baugenehmigung zur \nAnbringung einer Werbeanlage auf dem Grundstück \nL. M. straße 70 in Düsseldorf (Gemarkung \nX. , Flur 6, Flurstück 454) zu erteilen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. \n\n20\n\nDer Vorsitzende des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom \n19. November 2003 verwiesen (Blatt 98 - 99 der Gerichtsakte). Die Parteien haben \nauf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der \nBeratung des Senats. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDer Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Recht als unbegründet \nabgewiesen. \n\n25\n\nDie beantragte Werbeanlage ist baugenehmigungspflichtig. Sie ist nicht nach \n§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33 BauO NRW genehmigungsfrei, weil sie eine Größe von \ndeutlich mehr als 1 qm aufweist. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die \nBaugenehmigung nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche \nVorschriften nicht entgegenstehen. Letzteres ist hier jedoch der Fall. Die beantragte \nbeleuchtbare Eurotafel verstößt gegen § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW. Danach ist \ndie störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig. \n\n26\n\nDas Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen \nVerunstaltungsverbots. Die Regelung selbst begegnet keinen verfassungsrechtlichen \nBedenken.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 \n- 11 A 2235/89 -, BRS 54 Nr. 129 und zu § 12 Abs. 2 \nSatz 3 BayBO a.F, BVerwG vom 3. März 1971 - IV \nCB 99.69 -, BayVBl. 1971, 226. \n\n27\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff der Verunstaltung definiert als \neinen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß \nbeeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand. Eine bauliche Anlage stört das \nGesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung \nvon dem Betrachter als belastend oder Unlust erregend empfunden wird. Bei der \nBeurteilung ist auf das Empfinden des sog. gebildeten Durchschnittsmenschen \nabzustellen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1955 \n- I C 146.53 -, BVerwGE 2, 172.\n\n29\n\nMaßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in \ndurchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der \nBetrachter nachhaltigen Protest auslöst.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 \n- 4 B 70.95 -, BRS 57 Nr. 109 = NJW 1995, 2648. \n\n31\n\nDie Konkretisierung des Begriffs des \"Verunstaltens\" in der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung genügt den rechtsstaatlichen Geboten der \nBerechenbarkeit des Rechts, der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit; sie genügt \nder Aufgabe der Rechtsprechung, Grundsätze zu entwickeln, welche die \nEntscheidung des Einzelfalls normativ zu leiten imstande sind. Die Tatsache, dass \nhinsichtlich der Rechtsanwendung im einzelnen Fall ein Rest von Unsicherheit \nverbleibt, folgt aus der Funktion von Rechtsbegriffen der vorliegenden Art als \nEinschätzungsermächtigung.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1985 \n- 1 BvR 588/84 -, NVwZ 1985, 819.\n\n33\n\nBei der Subsumtion im Einzelfall ist zu beachten, dass zwischen den Begriffen \nder Häufung und der Störung inhaltlich sorgfältig zu unterscheiden ist. \n\n34\n\nDie Häufung im Sinne dieser Vorschrift setzt ein räumlich dichtes \nNebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der \nAußenwerbung voraus. Dabei sind Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung \neinzubeziehen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Fremd- oder \nEigenwerbung, genehmigungsfreie, genehmigungspflichtige oder nur geduldete \nEinrichtungen handelt.\n\n35\n\nEine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber \ndrei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Der \nBegriff der Häufung erfordert, dass diese mehreren Werbeanlagen gleichzeitig im \nGesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig \ngemeinsam ausüben. Die Werbeanlagen müssen ohne Weiteres mit einem Blick \nerfasst werden können. Ein Straßenbild darf nicht in verschiedene Teilstrecken aus \nunterschiedlicher Blickrichtung gleichsam zerlegt werden.\n\n36\n\nOVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992, \na.a.O.\n\n37\n\nDie Störung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich \nim Gesichtsfeld des Betrachters derartig mit Werbeanlagen überladen ist, dass das \nAuge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen \nstark hervortritt. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt wesentlich von dem \nBaugebietscharakter, der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung \ndes Gebiets ab. Dies belegen bereits die Regelungen in § 13 Abs. 4 BauO NRW. \n\n38\n\nOVG NRW, Urteil vom 2. Februar 1989 - 11 A \n2009/87 -; vom 6. Februar 2002 - 10 A 3464/01 -, \nBauR 2003, 1358 (1361); Hessischer VGH, Urteil \nvom 14. April 1982 - IV OE 83/79 -, BRS 39 Nr. 139 \nund Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, \nLoseblattkommentar, Stand: 1. Oktober 2003, § 13 \nRn. 43. \n\n39\n\nVerbietet § 13 Abs. 4 BauO NRW ein Einwirken von Fremdwerbung auf \nvornehmlich dem Wohnen dienende Baugebiete, so ist bei der Beurteilung, ob eine \nHäufung von Fremdwerbeanlagen stört, zu berücksichtigen, dass diese in Misch-, \nKern-,Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich zulässig sind.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - IV C \n11.69 -, BRS 25 Nr. 127 m.w.N.\n\n41\n\nDies hat zur Folge, dass beispielsweise eine gewisse Ansammlung von \nWerbeanlagen bei einem gewerblich geprägten Straßenbild oder einer städtischen \nGeschäftsstraße in der Regel nicht als störende Häufung angesehen werden \ndarf.\n\n42\n\nVgl. Lechner in: Simon/Busse, Bay. Bauordnung, \nLoseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2003, Art. 11 \nRn. 716.\n\n43\n\nDas Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen trifft nachkommende \nAnlagen der Außenwerbung. Dabei kommt der Grundsatz der Priorität zur \nAnwendung. Nicht genehmigte Anlagen sind dann zu berücksichtigen, wenn mit ihrer \nBeseitigung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. \n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 - 10 A \n4188/01 -, BRS 65 Nr. 147 = BauR 2002, 1231 ff. \n\n45\n\nDie Ortsbesichtigung des Vorsitzenden und die Auswertung der angefertigten \nLichtbilder haben ergeben, dass sich in unmittelbarer Nähe des geplanten \nAnbringungsortes derzeit bereits 17 Werbeanlagen befinden, die gleichzeitig mit der \ngeplanten Anlage in den Blick des Betrachters fallen. Auch unter Berücksichtigung \nder Tatsache, dass es sich bei der L. Landstraße um eine viel befahrende \nüberörtliche Verbindungsstraße handelt, die gegenüberliegende Straßenseite durch \nmoderne Bürogebäude geprägt ist und der nicht überplante Bereich um das \nGebäude L. M. straße 70 jedenfalls in den Erdgeschossen und insbesondere auf \nden nicht bebauten Grundstücken eine intensive gewerbliche Nutzung aufweist, ist \ndie festgestellte Häufung als störend zu beurteilen. Die Eigenwerbung des \nReisebüros auf dem genannten Grundstück mit zwei \nVorstehtransparentkombinationen mit jeweils sechs Auslegern wirkt bereits für sich \nals störend im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW. Die 12 Einzelwerbeanlagen \nfür Fluggesellschaften und Reiseveranstalter unterscheiden sich insbesondere in der \nFarbgebung stark. Sie rahmen die Fassade des Gebäudes L. Landstraße 70 \nbeidseitig von der Oberkante des Erdgeschosses bis zur Traufhöhe ein. Diese \n\"Einrahmung\" der Vorderfront des Gebäudes mit Werbeanlagen des Reisebüros hat \nbereits für sich genommen eine überaus negative Auswirkung auf das \nErscheinungsbild der Straße in der näheren Umgebung. Diese Kumulation in \nVerbindung mit der Farbgebung bewirkt eine Aufdringlichkeit der Werbung an der \nStätte der Leistung und damit die störende Häufung. \n\n46\n\nVgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2003 -\n 2 S 16.03 - Gew.Arch. 2003, 440. \n\n47\n\nHinzu treten weitere Flachtransparente und schließlich die Eurotafel und das \nSuperposter an der Giebelwand des Gebäudes L. M. straße 62. Die bereits jetzt \nvorhandene störende Häufung würde durch die von der Klägerin beantragten \nFremdwerbung am Giebel des Gebäudes L. M. straße 70 nochmals nachhaltig \nverstärkt. \n\n48\n\nDa es keinen Grundsatz gibt, dass ein mit Werbung bereits überlasteter Ort nicht \nweiter verunstaltet werden kann, scheidet auch aus diesem Grund eine \nGenehmigungsfähigkeit der Eurotafel an diesem Anbringungsort aus. Hierin liegt \nauch kein Verstoß gegen Art. 3 GG. Der Gleichheitssatz verleiht der Klägerin \ngegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die Beibehaltung einer \nrechtswidrigen Genehmigungspraxis und die Erteilung einer rechtswidrigen \nBaugenehmigung. \n\n49\n\nDiese Beurteilung fiele nicht anders aus, wenn der Anbringungsort in einem \nausgewiesenen Kerngebiet läge, was hier nicht der Fall ist. Eine solche Darstellung \nim Flächennutzungsplan hat nämlich insoweit keine rechtlich beachtliche \nAußenwirkung. Auch wenn in Kerngebieten Fremdwerbung grundsätzlich zulässig ist \nund vom Betrachter erwartet wird, rechtfertigt dies nicht eine derartige Häufung und \nKonzentration solcher Anlagen im Straßenbild, wie sie hier festzustellen war. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die \nRevision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-20/10-a-3279-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-20/10-a-3279-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288191","retrieved":"2026-07-09 03:06:40.403447+00:00"}}