{"status":"available","doknr":"OLD288215","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0219.7A1423.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-19","aktenzeichen":"7 A 1423/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus den vom Kläger dargelegten \nGründen ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.\n\n3\n\nDas angefochtene Urteil unterliegt nicht deshalb ernstlichen Zweifeln \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht die \nZulässigkeit des strittigen Vorhabens - Errichtung der \"Wohnung 1\" im ehemaligen \nStallgebäude auf dem Grundstück Gemarkung U. Flur 1 Flurstück 923 gemäß \nBauantrag vom 5. Dezember 1997/2. Februar 1998 - verneint hat. Das \nZulassungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer von der Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts abweich-enden Beurteilung der Zulässigkeit des strittigen \nVorhabens.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 \nBauGB verneint, weil keine im Sinne von Buchstabe a) der genannten Vorschrift \n\"erhaltens-werte Bausubstanz\" mehr vorhanden ist, die bei Realisierung des strittigen \nVorha-bens zweckmäßig verwendet werden könnte. Zutreffend weist das \nZulassungsvor-bringen (S. 3 der Begründung vom 11. März 2003) insoweit darauf \nhin, dass mit der Begünstigung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB die \nWeiterverwendung vorhande-ner Bausubstanz erleichtert werden soll. Diese \nZielsetzung kann die genannte Vor-schrift jedoch nur dann erfüllen, wenn das \nVorhaben, das nach der genannten Vor-schrift begünstigt werden soll, tatsächlich \nunter Verwendung vorhandener erhaltens-werter Bausubstanz realisiert wird. Davon \nkann im vorliegenden Fall keine Rede sein.\n\n5\n\nGegenstand des hier strittigen Bauantrags ist die Errichtung der sog. \"Wohnung \n1\" im südlichen, dem Wohnhaus zugewandten Teil des mittleren Trakts der \nHofanlage U. . Diese sich über 2 Geschosse erstreckende, zu beiden Seiten \nangebaute Wohnung, die mit einer Breite von über 10 m und einer Tiefe von gut \n9,50 m faktisch einem großen Reihenhaus gleichkommt, soll in der Tat ohne \nVerwendung nennens-werter \"erhaltenswerter\" Bausubstanz errichtet werden. Nach \nden mit dem genann-ten Bauantrag zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen soll \ndie Wohnung 1 - abge-sehen von der alten Bodenplatte - lediglich im Erdgeschoss \nunter Verwendung von Teilen der ursprünglichen westlichen Außenwand, im übrigen \njedoch vollständig unter Verwendung neuer Bauteile (östliche Außenwand, Decke \nzwischen Erd- und Obergeschoss, Dachkonstruktion und interne Zwischenwände) \nerrichtet werden. Dass diese in den Bauvorlagen teilweise als \"wiederhergestellt\" \nbezeichnet werden, ändert nichts daran, dass es sich um neue Bausubstanz handelt \nund nicht um \"erhaltenswerte\" Bausubstanz des ehemaligen Stalls. Die genannten \nTatsachen werden durch den Vortrag in der Begründung des Zulassungsantrags \nbestätigt. Dort heißt es auf Seite 3: \"Es sind noch die im verwaltungsgerichtlichen \nUrteil benannten Bauteile vorhanden\". Wenn das Verwaltungsgericht die auf Seite 8 \ndes Urteils aufge-listete vorhandene Bausubstanz als \"Fragmente\" der alten \nBausubstanz des Stalls bezeichnet hat, wird allein dies den Realitäten gerecht und \nnicht etwa die beschöni-gende Bezeichnung in der Zulassungsbegründung als \n\"große Teile der Außenwände und des Daches\".\n\n6\n\nDie Auffassung im Zulassungsvorbringen, es sei auf \"erhaltenswerte \nBausubstanz\" der gesamten Hofanlage, mithin auch des von dem strittigen Vorhaben \nnicht tangier-ten südlichen Wohnhauses und der nördlichen Scheune, abzustellen, \nwiderspricht dem eindeutigen Wortlaut und der bereits angesprochenen Intention des \nGesetzes. Das Wohnhaus und die Scheune, die lediglich an den mittleren \nehemaligen Stalltrakt der Hofanlage angebaut sind, werden von dem Vorhaben nicht \ntangiert, sondern können trotz der nahezu vollständigen Beseitigung des mittleren \nehemaligen Stall-trakts weitergenutzt werden. Schon deswegen \"dient\" die Errichtung \nder hier strittigen Wohnung 1 - wie auch der in dem vom Bruder des Klägers \ngeführten Parallel-verfahren 7 A 1421/03 strittigen Wohnung 2 - nicht einer \nzweckmäßigen Verwen-dung erhaltenswerter Bausubstanz des Wohnhauses und der \nScheune.\n\n7\n\nDass aus der im Zulassungsvorbringen angeführten Rechtsprechung des \nBayerischen Verwaltungsgerichtshofs\n\n8\n\n- BayVGH, Urteil vom 28. September 2001 \n- 1 B 00.2504 - BRS 64 Nr. 105 -\n\n9\n\nfür den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges hergeleitet werden kann, hat das \nVerwaltungsgericht bereits näher ausgeführt. Im vorliegenden Fall geht es gerade \nnicht um ein Vorhaben, das sich bautechnisch in einem Zustand befindet, der es \nwirtschaftlich sinnvoll erscheinen lässt, dieses instand zu setzen oder in Teilen zu \nersetzen, damit es weiterhin genutzt werden kann. Zutreffend hat der Beklagte im \nVerfahren vielmehr wiederholt darauf hingewiesen, dass es der Sache nach um \neinen Neubau geht, der - bezogen auf beide Wohnungen - in einer Breite von über \n20 m die in diesem Bereich nahezu vollständig beseitigte Bausubstanz des mittleren \nTrakts der Hofanlage in Anlehnung an die früher vorhanden gewesene Kubatur \nwieder herstellt. Neubauten sind gemäß § 35 Abs. 4 BauGB jedoch nur unter den \nVoraussetzungen der Nummern 2 und 3 der genannten Vorschrift, nicht jedoch nach \nder betrachteten Nummer 1 begünstigt.\n\n10\n\nDer Vortrag zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung des \nVorhan-denseins erhaltenswerter Bausubstanz verkennt, dass es bei § 35 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 1 BauGB - wie dargelegt - um die Begünstigung der Weiterverwendung \nvorhan-dener Bausubstanz geht. Ist, wie im vorliegenden Fall, die erhaltenswerte \nBausub-stanz, um deren Weiterverwendung es gehen soll, abgesehen von \nrudimentären Resten, nicht mehr vorhanden, scheidet eine Anwendung von § 35 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB schon wegen Fehlens der Voraussetzungen des \nBuchstaben a) der genannten Vorschrift aus. Aus welchen Gründen die ursprünglich \nvorhanden gewe-sene Bausubstanz beseitigt worden ist, ist unerheblich. Insoweit ist \nergänzend anzumerken, dass selbstverständlich die Bauherren - hier der Kläger und \nsein Bruder - das Risiko tragen, dass sich die Einschätzung, vorhandene \nBausubstanz könne weiterverwendet werden, als falsch erweist. Wenn der Bauherr - \nsei es aus Leichtfertigkeit, sei es aus anderen Gründen - seine Planung darauf \naufbaut, dass die vorhandene Bausubstanz in Übereinstimmung mit den \ngesetzlichen Vorgaben für sein Vorhaben weiterverwendbar ist, hat er die Folgen \neiner diesbezüglichen Fehleinschätzung, wie sie der Kläger in der Baubeschreibung \nzum hier strittigen Bauantrag (Bl. 99 der Beiakte Heft 5 zu 7 A 1420/03) näher \ndargelegt hat, nämlich dass sich bei der Baudurchführung die bauliche Substanz der \nvorhandenen Erdgeschossdecke, des Drempels und des Daches als nicht mehr voll \ntragfähig (morsch) erwies, selbst zu tragen.\n\n11\n\nSoweit das Zulassungsvorbringen erneut betont, dass jedenfalls die äußere \nGestalt des früher vorhanden gewesenen Stalltrakts gewahrt werde, kommt es \nhierauf schon deshalb nicht an, weil die Voraussetzungen des Buchstaben b) des \n§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht weiter zu prüfen sind, wenn bereits die \nVoraussetzungen des Buchstaben a) dieser Vorschrift zu verneinen sind. Mit der \nWahrung der äußeren Gestalt nach Buchstabe b) wird eine zusätzliche, neben die \nVoraussetzungen des Buchstaben a) tretende Einschränkung der nach § 35 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 1 BauGB begünstigten Vorhaben festgelegt, nämlich dahingehend, dass \ndie nach Buchstabe a) der genannten Vorschrift begünstigten Veränderungen \nzwecks Weiterverwendung erhaltenswerter Bausubstanz nicht im Ergebnis dazu \nführen dürfen, dass die äußere Gestalt des Objekts beachtlich verändert wird. \n\n12\n\nSoweit im Zulassungsvorbringen erneut eine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 4 BauGB angesprochen wird, liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift \n- unabhängig von allem anderen - schon deshalb nicht vor, weil durch die umfang-\nreichen Umbauarbeiten der Gestaltwert der nach Auffassung des Klägers die Kultur-\nlandschaft prägenden Hofstelle nicht erhalten wird. Dies machen die Lichtbilder in \ndem seitens der Kläger vorgelegten Zeitungsausschnitt vom 26. September 2002 (Bl. \n1 der Beiakte Heft 2) geradezu plastisch deutlich. Der Mitteltrakt der Hofanlage ist \nauch nicht ansatzweise mehr als das erkennbar, was er ursprünglich darstellte, \nnämlich der Wohnhaus und Scheune verbindende Stalltrakt eines Bauernhofes.\n\n13\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar \n1991 - 4 B 186/90 - BRS 52 Nr. 83.\n\n14\n\nDie geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Sache schon deshalb nicht zu, weil die Auffassung \ndes Zulassungsvorbringens, bei der Beurteilung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 \nBuchstabe a) BauGB könne auch tatsächlich nicht mehr vorhandene Bausubstanz \nals \"erhaltenswert\" zu berücksichtigen sein, offensichtlich mit dem Gesetz nicht \nvereinbar ist.\n\n15\n\nDie Sache weist schließlich auch nicht die geltend gemachten besonderen recht-\nlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die \nhier vorzunehmenden Prüfungen der Tatbestandsmerkmale des § 35 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 1 Buchstabe a) BauGB, auf die es allein ankommt, bewegen sich ohne weiteres \nim Rahmen der Normalität baurechtlicher Verfahren, wenn man von den zutreffenden \nrechtlichen Ansätzen ausgeht.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n17\n\nDie Festsetzung des Streitwertes stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n18\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-19/7-a-1423-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-19/7-a-1423-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288215","retrieved":"2026-07-09 03:06:42.475818+00:00"}}