{"status":"available","doknr":"OLD288216","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0219.7A1422.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-19","aktenzeichen":"7 A 1422/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus den vom Kläger dargelegten \nGründen ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.\n\n3\n\nDas angefochtene Urteil unterliegt nicht deshalb ernstlichen Zweifeln \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht die \nVoraussetzungen für eine Verlängerung der Baugenehmigung vom 4. Mai 1996 für \ndas strittige Vorhaben - Errichtung der \"Wohnung 1\" im ehemaligen Stallgebäude auf \ndem Grundstück Gemarkung U. Flur 1 Flurstück 923 - verneint hat. Das \nZulassungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer von der Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf mehrere \nGründe gestützt. So hat es ein Rechtsschutzinteresse des Klägers für die \nVerlängerung der ihm erteilten Baugenehmigung u.a. auch deshalb verneint, weil das \ngenehmigte Vorhaben tatsächlich nicht mehr verwirklicht werden kann. An dieser \nEinschätzung begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel.\n\n5\n\nDie dem Kläger auf der Grundlage einer planungsrechtlichen Beurteilung nach \n§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erteilte Baugenehmigung bezieht sich auf die \nEinrichtung der sog. \"Wohnung 1\" im südlichen, dem Wohnhaus zugewandten Teil \ndes mittleren Trakts der Hofanlage U. . Diese Wohnung sollte nach den \ngenehmigten Bauvorlagen unter Weiterverwendung erheblicher Teile der \nvorhandenen Bausubstanz in den Stalltrakt eingebaut werden. Insbesondere sollten \nwesentliche Teile der beiden vorhandenen Außenwände, die Decke zwischen Erd- \nund Obergeschoss sowie die Dachkonstruktion (mit Ausnahme der Veränderungen \nfür den Einbau verschiedener \"Gauben\") erhalten bleiben. Insoweit ist der Beklagte - \nbei objektiver Betrachtung äußerst \"wohlwollend\" - vom Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) \nBauGB, nämlich der zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, \nausgegangen.\n\n6\n\nTatsächlich sind die zur Weiterverwendung vorgesehenen Bauteile nunmehr \nnahezu vollständig beseitigt worden, nämlich das komplette Dach, die Decke \nzwischen Erd- und Obergeschoss sowie die weit überwiegenden Teile der \nAußenwände. Wie der Senat in dem im Verfahren gleichen Rubrums 7 A 1423/03 \nergangenen Beschluss von heutigen Tag, auf den zur Vermeidung von \nWiederholungen verwiesen werden kann, näher ausgeführt hat, sind im Bereich der \nhier strittigen Wohnung 1 nur noch rudimentäre Fragmente der ursprünglich \nvorhanden gewesenen Bausubstanz vorhanden.\n\n7\n\nSind die Bauteile, die nach dem Inhalt einer Baugenehmigung weiterverwendet \nwerden sollen, nicht mehr vorhanden, sondern lediglich - wenn auch im wesentlichen \nentsprechend dem früheren Bestand - \"wiederhergestellt\", kann die \nBaugenehmigung, die eine Verwendung der ursprünglichen Bausubstanz \nvoraussetzt, nicht mehr realisiert werden. Dass der Kläger an der Verlängerung einer \ntatsächlich nicht mehr umsetzbaren Baugenehmigung kein Rechtsschutzinteresse - \nund im übrigen auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung - hat, \nbedarf keiner weiteren Vertiefung.\n\n8\n\nDer Hinweis des Zulassungsvorbringens auf die geprüfte statische Berechnung \n(Prüfbericht des Dipl.-Ing. T. vom 15. April 1996; Bl. 56 ff der Beiakte Heft 3 zu \n7 A 1420/03) gebietet keine andere Beurteilung. Die Baugenehmigung vom 4. Mai \n1996, deren Inhalt maßgeblich für die Bestimmung dessen ist, was genehmigt ist\n\n9\n\n- vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar \n2003 - 7 B 2374/02 - BauR 2003, 1006 m.w.N. -,\n\n10\n\nist eindeutig und nicht etwa, wie das Zulassungsvorbringen meint, widersprüchlich. \nWenn es in Satz 2 der Nebenbestimmung 3.01. ausdrücklich heißt\n\n11\n\n\"Für die Bauausführung sind die bauaufsichtlich \ngenehmigten Entwurfspläne verbindlich\",\n\n12\n\nkann dieser unmissverständliche Wortlaut nur dahin verstanden werden, dass eine \nbautechnische Abweichung von den genehmigten Entwurfsplänen nicht von der \nBaugenehmigung gedeckt ist. Aus dem in der genannten Nebenbestimmung zuerst \nangeführten, von der Zulassungsbegründung in Bezug genommenen Satz\n\n13\n\n\"Die geprüfte statische Berechnung und der \nPrüfbericht des Prüfingenieurs Dipl.-Ing. T. vom \n15.04.1996 sind Bestandteil dieser Baugenehmigung \nund mit allen Prüfbemerkungen bei der Ausführung \nzu beachten\"\n\n14\n\nkann angesichts dessen nicht etwa hergeleitet werden, dass bei der Bauausführung \nvon den genehmigten Entwurfsplänen abgewichen werden darf, selbst wenn der \ngeprüften statischen Berechnung und dem Prüfbericht eine von den genehmigten \nEntwurfsplänen abweichende Bauausführung zugrunde gelegen hätte. Diese \nWertung hat der Senat im übrigen bereits in seinem Beschluss vom 17. September \n1997 im Verfahren 7 B 2044/97, in dem der Kläger und sein Bruder einstweiligen \nRechtsschutz gegen die Stillegung der Bauarbeiten begehrt hatten, knapp aber \ndeutlich angeführt.\n\n15\n\nLediglich ergänzend sei angemerkt, dass zumindest zweifelhaft erscheint, ob der \ngeprüften statischen Berechnung und dem Prüfbericht überhaupt eine von der \nBaugenehmigung, insbesondere der dort vorgegebenen Verwendung vorhandener \nBauteile, abweichende Bauausführung zugrunde lag. So sind in den Positionsplänen \nDachgeschoss und Erdgeschoss (Bl. 22/23 der statischen Berechnung = Bl. 79/80 \nder Beiakte Heft 3 zu 7 A 1420/03) im Bereich der westlichen wie auch der östlichen \nAußenwand als \"vorhanden\" gekennzeichnete Bauteile eingetragen, die den \ngenehmigten Bauvorlagen entsprechen.\n\n16\n\nScheitert nach alledem das Begehren auf Verlängerung der Baugenehmigung \nvom 4. Mai 1996 bereits daran, dass das mit dieser Genehmigung zugelassene \nVorhaben tatsächlich nicht mehr realisierbar ist, kommt es auf die weiteren in der \nZulassungsbegründung angeführten Aspekte angeblicher Zweifel an der Richtigkeit \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr an.\n\n17\n\nDie geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Sache schon deshalb nicht zu, weil das Verhältnis \nder statischen Berechnung zum Inhalt der im vorliegenden Verfahren \nstreitbefangenen Baugenehmigung offensichtlich und vom Senat bereits in seinem \nBeschluss vom 17. September 1997 geklärt ist.\n\n18\n\nDie Sache weist schließlich auch nicht die geltend gemachten besonderen \nrechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \nDie hier vorzunehmenden Prüfungen bewegen sich ohne weiteres im Rahmen der \nNormalität baurechtlicher Verfahren, wenn man von den zutreffenden rechtlichen \nAnsätzen ausgeht.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n20\n\nDie Festsetzung des Streitwertes stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n21\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-19/7-a-1422-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-19/7-a-1422-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288216","retrieved":"2026-07-09 03:06:42.564423+00:00"}}