{"status":"available","doknr":"OLD288221","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0219.7A.D67.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-19","aktenzeichen":"7a D 67/03.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird verworfen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 436 - \"B. bach , nördlicher Ortsrand\" - der Antragsgegnerin liegt. Sein \nGrundstück ist als private Grünfläche festgesetzt.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan ist am 23. November 2001 öffentlich bekannt gemacht worden.\n\n5\n\nAm 19. August 2003 reichte der Antragsteller einen \"Antrag auf Prozesskostenhilfe und \nEntwurf eines Antrags auf Normenkontrolle\" bei Gericht ein und beantragte, ihm \nProzesskostenhilfe zu gewähren. In der zweiseitigen Antragsschrift ist zur Begründung \nhinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf den \"anliegenden Antragsentwurf\" Bezug \ngenommen. Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist ein weiterer Schriftsatz \nbeigefügt, der durch einen andersfarbigen Stempelaufdruck als \"Entwurf\" gekennzeichnet ist; \nin ihm begründen die Prozessbevollmächtigten einen Normenkontrollantrag und formulieren \neinen entsprechend Antrag. Dieser Schriftsatz ist nicht unterschrieben. Mit Verfügung vom \n20. August 2003 wurde den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt, dass der \nmit Datum vom 18. August 2003 eingereichte Schriftsatz als Normenkontrollantrag geführt \nwird. Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2003 zum gestellten \nAntrag. In ihrer Erwiderung ist auf das \"Normenkontrollverfahren\" Bezug genommen. Nach \nFristsetzung überreichten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom \n19. November 2003, der am 20. November 2003 bei Gericht eingegangen ist, die \"vollständig \nausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des \nAntragstellers\". Der Senat bewilligte dem Antragsteller für die Durchführung des \nNormenkontrollverfahrens mit Beschluss vom 28. November 2003 Prozesskostenhilfe. Der \nBeschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 2. Dezember 2003 ohne \nförmliche Zustellung bekannt gegeben worden. Mit Beschluss vom 5. Januar 2004 bestimmte \nder Berichterstatter einen Termin zur Durchführung der Augenscheinseinnahme. Mit \nBeschluss vom 9. Januar 2004 hob der Berichterstatter den Beschluss vom 5. Januar 2004 auf \nund setzte die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers telefonisch vorab darüber in \nKenntnis, dass an der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags im Hinblick auf den \nzwischenzeitlichen Fristablauf für einen Normenkontrollantrag Bedenken bestünden. Mit \nSchriftsatz vom 13. Januar 2004, bei Gericht eingegangen am 15. Januar 2004, stellte der \nAntragsteller daraufhin den Normenkontrollantrag und begehrte zugleich, ihm wegen \nVersäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\n6\n\nDer Antragsteller führt aus, er habe die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO nicht ohne \nVerschulden versäumt. Ein richterlicher Hinweis auf die Frist sei erst am 9. Januar 2004 \nerfolgt, hätte aber zuvor ergehen müssen. Die Verfügung vom 20. August 2003, die \nStellungnahme des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2003 und auch die \nAnberaumung des Ortstermins hätten den Eindruck vermittelt, dass ein \nNormenkontrollverfahren als anhängig angesehen werde. Es habe jedoch in der Beurteilung \ndes Gerichts gelegen, wie die Antragsschrift auszulegen gewesen sei. Er, der Antragsteller, \nhabe daher davon ausgehen können, dass das Gericht den Schriftsatz vom 18. August 2003 als \nNormenkontrollantrag ansehe. Rein vorsorglich seien Wiedereinsetzungsfristen nach \nBewilligung von Prozesskostenhilfe und Ablauf der Klagefrist grundsätzlich zu notieren. Es \nsei jedoch versehentlich versäumt worden, die Frist zur Wiedereinsetzung im Fristenbuch zu \nnotieren. Mit der Fristeintragung sei die Bürovorsteherin der Kanzlei, Frau I. , betraut. Frau \nI. habe bislang immer alle nach Posteingang in Betracht kommenden Fristen \nordnungsgemäß notiert und sei in regelmäßigen Abständen durch Herrn Rechtsanwalt \nB. diesbezüglich kontrolliert worden. Das Verschulden von Frau I. könne ihm, dem \nAntragsteller, damit nicht zugerechnet werden. \n\n7\n\nDer Normenkontrollantrag sei auch begründet. \n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\nden Bebauungsplan Nr. 436 - \"B. bach , \nnördlicher Ortsrand\" - der Antragsgegnerin für nichtig \nzu erklären.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nSie erwidert: Der Antrag sei unzulässig, denn er sei nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist für \neinen Normenkontrollantrag erhoben. Der mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe vorgelegte \nEntwurf sei als solcher gekennzeichnet und weise keine Unterschrift des \nProzessbevollmächtigten aus. Hieraus werde deutlich, dass der Antragsteller kein eigenes \nProzessrisiko für den Fall habe eingehen wollen, dass der Prozesskostenhilfeantrag \nzurückgewiesen werden sollte. Der Prozessbevollmächtigte habe sicherstellen müssen, dass \nder Normenkontrollantrag rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht werde, zumal er den \nProzesskostenhilfeantrag relativ kurzfristig vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist gestellt habe. \nAuch müsse sich der Prozessbevollmächtigte das Wissen seiner Mitarbeiterin darüber, dass \neine Wiedereinsetzungsfrist gelaufen sei, zurechnen lassen. \n\n13\n\nDer Antrag sei im Übrigen unbegründet. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Akten über das Bebauungsplanverfahren Bezug genommen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag im Einverständnis der Beteiligten \ngemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht \nfür erforderlich hält. \n\n17\n\nDer Antrag ist unzulässig. \n\n18\n\nDer Antragsteller hat den Normenkontrollantrag nicht innerhalb der Antragsfrist von zwei \nJahren nach Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 436 - \"B. bach , nördlicher Ortsrand\" - \ngestellt. Die versäumte Antragsfrist kann nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nwieder eröffnet werden, da es sich bei der Antragsfrist um eine der Wiedereinsetzung nicht \nzugängliche Ausschlussfrist handelt. Ungeachtet dessen liegen auch die Voraussetzungen des \n§ 60 VwGO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor.\n\n19\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Normenkontrollantrag nur innerhalb von zwei \nJahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Der vom Antragsteller \nangegriffene Bebauungsplan ist am 23. November 2001 im Amtsblatt der Antragsgegnerin \nöffentlich bekannt gemacht worden. Der Antragsteller hätte daher gemäß §§ 188 Abs. 2, 187 \nAbs. 1 BGB den Antrag bis zum 23. November 2003 stellen müssen. Der Antrag ist aber erst \nmit dem am 15. Januar 2004 bei Gericht eingegangenem Antrag vom 13. Januar 2004 und \ndamit verspätet gestellt worden. \n\n20\n\nBei dem Entwurf eines Normenkontrollantrags vom 18. August 2003, den die \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers mit dem am 19. August 2003 gestellten Antrag \nauf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens \nbei Gericht eingereicht haben, handelt es sich nicht selbst schon um einen fristgerecht \ngestellten Normenkontrollantrag, wie die Auslegung der Antragsschrift und des ihr \nbeigefügten Entwurfs aus Sicht des objektivierten Empfängerhorizonts zeigt. \n\n21\n\nWird mit einem Prozesskostenhilfeantrag ein Schriftsatz eingereicht, der den \nAnforderungen an einen Normenkontrollantrag möglicherweise genügt, ist im Wege der \nAuslegung zu ermitteln, ob mit Vorlage dieses Schriftsatzes nicht nur ein Antrag auf \nGewährung von Prozesskostenhilfe, sondern zugleich auch ein Normenkontrollantrag gestellt \nwerden soll.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1990\n- 9 B 92.90 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 22.\n\n23\n\nDie Auslegung ergibt, dass der Antragsteller mit dem Entwurfs-Schriftsatz vom 18. August \n2003 noch keinen Normenkontrollantrag gestellt hat und auch nicht stellen wollte. Der \nSchriftsatz ist in dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe als Antragsentwurf \nbezeichnet. Der Antragsteller hat den Entwurf dem Antrag auf Gewährung von \nProzesskostenhilfe beigefügt, um die hinreichende Erfolgsaussicht seines Begehrens \ndarzulegen, wie er auf Seite 2 der Antragsschrift ausführt. Der entsprechende Schriftsatz ist \nselbst nochmals als Entwurf durch einen entsprechenden Stempelaufdruck gekennzeichnet, \nder farblich vom übrigen Text abgesetzt und hervorgehoben ist. Schließlich ist der Entwurf \nnicht unterschrieben, was ebenso verdeutlicht, dass er noch nicht als Antrag an das Gericht \nverstanden werden sollte. Ein Normenkontrollantrag ist nach alledem mit dem Antrag auf \nGewährung von Prozesskostenhilfe nicht gestellt worden. Dies entsprach offenbar auch dem \nInteresse des Antragstellers, der von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig \nmachen wollte, ob er einen kostenpflichtigen Normenkontrollantrag stellt.\n\n24\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für einen \nNormenkontrollantrag konnte nicht gewährt werden. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf \nAntrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden \ngehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nicht alle gesetzlichen Fristen sind jedoch \nder Wiedereinsetzung zugänglich. Bei den sogenannten uneigentlichen Fristen oder auch \nAusschlussfristen kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Eine Ausschlussfrist ist \neine gesetzlich fixierte Zeitspanne, deren Ende einen äußersten Zeitpunkt festlegt, nachdem \nauch bei fehlendem Verschulden eine Prozesshandlung endgültig nicht mehr vorgenommen \nwerden kann. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine solche Ausschlussfrist. \n\n25\n\nVgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. Auflage, \n2000, § 47 Rdnr. 74; Kopp/Schenke, VwGO, 13. \nAuflage, 2003, § 47 Rdnr. 83; Redeker/von Oertzen, \nVwGO, 13. Auflage, 2000, § 47 Rdnr. 26; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nStand September 2003, § 47 Rdnr. 36; \nSodan/Ziekow, VwGO, Stand Januar 2003, § 47 \nRdnr. 251 e; offen gelassen: VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 6. August 1999\n- 8 S 1715/99 -, BRS 62 Nr. 52; a.A. \nBrügelmann/Dürr, BauGB, Stand Oktober 2003, § 10 \nRdnr. 583 m.w.N.\n\n26\n\nDer Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt allerdings keinen zwingenden Anhalt für \ndie Feststellung, ob mit ihm eine Ausschlussfrist gesetzt werden soll. Hierfür sprechen nach \nAuffassung des Senats jedoch überwiegende Gründe von Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit \nihr soll die Zulässigkeit von Normenkontrollverfahren auf den Zeitraum von zwei Jahren nach \nBekanntgabe des Bebauungsplans beschränkt werden. Der Festlegung dieses Zeitrahmens \nliegt eine Abwägung zugrunde zwischen den Interessen von durch einen Bebauungsplan in \nabwägungserheblichen Belangen Betroffenen daran, in einem (zulässigen) \nNormenkontrollverfahren den Bebauungsplan objektiver Rechtsprüfung zu unterwerfen, und \nden Interessen derjenigen, die ebenfalls von den Bebauungsplanfestsetzungen betroffen sind, \nsich aber auf den Bestand des Bebauungsplans grundsätzlich einrichten wollen. Hinzu tritt das \nInteresse der Träger öffentlicher Planung, namentlich der Gemeinde, die den Bebauungsplan \nerlassen hat, das mit dem Bebauungsplan verfolgte städtebauliche Konzept umzusetzen \noder/und auf ihm aufbauend zum Gegenstand weiterer Planungen zu machen, ohne etwaige \nNormenkontrollanträge in ihre Erwägungen einstellen zu müssen. Bereits das durch die \nFristbestimmung geschützte Vertrauen einer meist nicht genau bestimmbaren Zahl Dritter, die \nvon potentiellen Antragstellern nicht selten keine Kenntnis haben (können), legt es nahe, von \neiner Ausschlussfrist auszugehen. Entscheidend tritt Folgendes hinzu: Die Möglichkeit, \ngemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, dient dem Schutz der \nRechte Betroffener und deshalb im Einzelfall der Forderung nach materieller Gerechtigkeit, \nder - nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 60 VwGO - Vorrang vor der Rechtssicherheit \ngegeben wird.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 \nBvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253.\n\n28\n\nEin derartiger Konflikt besteht hinsichtlich des Normenkontrollantrags nicht. Geht es darum, \ndass der Antragsteller einer zu seinen Lasten gehenden Umsetzung des Bebauungsplans \nentgegentreten will oder möchte er ein Vorhaben verwirklichen, das den Festsetzungen des \nBebauungsplans widerspricht, ist der Bebauungsplan in dem jeweiligen Verfahren inzident \nauf seine Wirksamkeit zu prüfen. Eine Verletzung materieller Rechte des Antragstellers ist \ndamit auch nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nicht zu befürchten. Andererseits ist für \nplanbetroffene Dritte gewöhnlich allein das Datum der Bekanntmachung des Bebauungsplans \nverlässlicher Anhaltspunkt für ihre Prüfung, ob noch mit einem Normenkontrollantrag \ngerechnet werden muss.\n\n29\n\nSinn und Zweck der Zwei-Jahres-Frist als Ausschlussfrist werden durch die \nGesetzesmaterialen bestätigt. Der Gesetzentwurf des Bundesrates stellt zur Begründung der \nFrist auf den Gedanken der Rechtssicherheit ab. Wegen der möglichen Beeinträchtigung der \nRechtssicherheit \"sieht (der Entwurf) deshalb eine zeitliche Beschränkung des Antragsrechts \n... vor.\" \n\n30\n\nVgl. BT-Drucks. 13/1433, Seite 10.\n\n31\n\nAuf eben diese Erwägung stützte auch die Bundesregierung ihren Gesetzesentwurf, der sich \nvon dem Entwurf des Bundesrates hinsichtlich der Frist nur insoweit unterschied, als statt \neiner fünfjährigen eine einjährige Frist bestimmt werden sollte.\n\n32\n\nVgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-\nDrucks. 13/3993, Seite 10.\n\n33\n\nAndere Erwägungen lagen der schließlich im Vermittlungsausschuss gefundenen \nBestimmung der Zwei-Jahres-Frist nicht zugrunde.\n\n34\n\nVgl. Beschlussempfehlung des \nVermittlungsausschusses vom 26. September 1996, \nBT-Drucks. 13/5642, \n\n35\n\nDer Entscheidung des Senats stehen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n36\n\nvgl. Beschluss vom 22. Juni 1999 - 4 BN 20.99 -, \nBVerwGE 109, 148 = BRS 62 Nr. 46,\n\n37\n\nnicht entgegen. In jenem Verfahren ging es um die Frage, ob die in Nr. 1 des Gesetzes zur \nBeschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, BGBl I 1993, 487 \nbestimmte Drei-Monats-Frist für den Normenkontrollantrag auch auf vor Inkrafttreten dieses \nGesetzes bekannt gemachte Bebauungspläne Anwendung findet. Im Hinblick darauf, dass \ndiese Frage erst im Wege richterlicher Rechtslückenschließung geklärt werden konnte, hat das \nBundesverwaltungsgericht bei Versäumung der - durch Rechtsfortbildung geklärten - Frist \neine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht gezogen. Um eine solche \nGesetzeskonstellation geht es hier aber nicht.\n\n38\n\nSelbst wenn - entgegen der dargelegten Ansicht des Senats - zugunsten des Antragstellers \neine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Grunde nach etwa deshalb als möglich \nangesehen würde, weil der Prozesskostenhilfeantrag erst am 28. November 2003 und damit \nkurz nach Ablauf der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beschieden worden ist, kommt eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand hier nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 60 \nVwGO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben. \n\n39\n\nGemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Als Hindernis mag es \nanzusehen sein, dass der Antragsteller noch vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß gestellt \nhat, der noch nicht beschieden war. Mit Bekanntgabe des Prozesskostenhilfe bewilligenden \nBeschlusses des Senats vom 28. November 2003 am 2. Dezember 2003 war das Hindernis \njedoch entfallen. Innerhalb der am 16. Dezember 2003 abgelaufenen Zwei-Wochen-Frist hat \nder Antragsteller jedoch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte auch nicht von Amts wegen gewährt werden, \nda der Antragsteller die versäumte Rechtshandlung, den Normenkontrollantrag, nicht \ninnerhalb der Zwei-Wochen-Frist nachgeholt hat (vgl. § 60 Abs. 2, Abs. 3 VwGO).\n\n40\n\nDem Antragsteller ist schließlich nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \nVersäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \ngewähren. \n\n41\n\nDie Prozessbevollmächtigten des Antragstellers haben die Zwei-Wochen-Frist für den \nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schuldhaft versäumt. Das Verschulden \nseiner Prozessbevollmächtigten muss sich der Antragsteller gemäß § 173 Satz 1 VwGO in \nVerbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. \n\n42\n\nWie die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in dem vom Berichterstatter \ndurchgeführten Erörterungstermin dargelegt haben, ist dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt \ndie Akte nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist für den Normenkontrollantrag am 24. November \n2003 vorgelegt worden. Er hat sodann verfügt, die für die Wiedervorlage verfügte Frist zu \nstreichen und die Akte nach Eingang des Prozesskostenhilfebeschlusses wieder vorzulegen. \nIhm ist die Akte verfügungsgemäß vorgelegt worden. Rechtsanwalt B. musste nun die Frist \nfür die erneute Wiedervorlage selbst bestimmen. Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nzum Wegfall des Hindernisses führte, welches der Wahrung der Antragsfrist bislang \nentgegenstand, gehörte es zu den Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts, die Frist für die \nWiedervorlage der Akten zu bestimmen, um den Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht zu \nstellen. \n\n43\n\n Vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 1999 - XII ZB\n 63/99 -, NJW-RR 1999, 1585. \n\n44\n\nDiese Verpflichtung bestand schon deshalb, weil er die Streichung der bislang \nbestimmten Frist verfügt hatte, eine neue Frist nicht bestimmt war und mit dem \nEingang eines weiteren Schriftsatzes innerhalb der Zwei-Wochen-Frist für den \nWiedereinsetzungsantrag, der Veranlassung zur neuerlichen Fristenkontrolle hätte \ngeben können, nicht zwingend gerechnet werden konnte. Ob die Bürovorsteherin \n\"nach Posteingang in Betracht kommende Fristen ordnungsgemäß notiert hat\", ist \nschon deshalb unerheblich. \n\n45\n\nIm Übrigen gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes, die Fristen, \ndie keine Routinefristen sind, selbst zu berechnen. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995\n- 9 C 390.94 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 194; \nBeschluss vom 30. Juli 1997 - 11 B 23.97 -, \nBuchholz 310 § 60 VwGO Nr. 212.\n\n47\n\nBei der Berechnung der Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nwegen Versäumung der Zwei-Jahres-Frist für einen Normenkontrollantrag handelt es sich \nnicht um eine Routineangelegenheit. Ohne Kenntnis der Akten ist für das Büropersonal schon \nnicht erkennbar, ob überhaupt ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden muss, denn dies \nhängt vom Datum der Bekanntmachung des Bebauungsplans und hier weiter davon ab, wann \nder Prozessbevollmächtigte den Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur \nKenntnis genommen hat. Dessen ungeachtet kommt es auch hierauf letztlich nicht an. Geht es \num eine bedeutsame Angelegenheit wie die Notierung einer Frist für den Antrag auf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Normenkontrollantrag, deren Festsetzung und \nBerechnung aus Gründen der Richtigkeitsgewähr grundsätzlich dem Anwalt selbst obliegt, \nmuss der Anwalt ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür treffen, dass die Frist \nkorrekt eingetragen wird. Das Fehlen jeglicher Sicherung stellt einen entscheidenden \nOrganisationsmangel dar.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1997 - 11 B \n23.97 -, a.a.O.; BAG, Beschluss vom 27. September \n1995 - 4 AZN 473/95 -, AP § 233 ZPO 1977 Nr. 43; \nBGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 \n-, NJW 1992, 574.\n\n49\n\nDass ferner die - hier ohnehin nicht verfügte - Eintragung im Fristenbuch vergessen werden \nkann, ist nicht ganz fernliegend und daher sowohl vorhersehbar als auch durch geeignete \nVorkehrung vermeidbar.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 \n- 6 C 23.01 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 243.\n\n51\n\nSchließlich ist der Antragsteller nicht deshalb ohne Verschulden daran gehindert gewesen, \neinen Normenkontrollantrag zu stellen, weil er aufgrund der Verfügung des Berichterstatters \nvom 20. August 2003 oder der Erwiderung der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2003 davon \nausgehen durfte, dass ein Normenkontrollantrag vom Gericht als erhoben angesehen wird. Die \nEingangsverfügung vom 20. August 2003 verhält sich dazu, dass der Schriftsatz vom \n18. August 2003 \"als Normenkontrollantrag unter dem Aktenzeichen 7a D 67/03.NE geführt\" \nwird. Aus dieser Formulierung lässt sich nicht entnehmen, ob tatsächlich ein \nNormenkontrollantrag als gestellt angesehen oder ob ein anderer Antrag - hier der Antrag auf \nGewährung von Prozesskostenhilfe - in einem Normenkontrollverfahren geführt wird. Der \nAntragsteller führt selbst an, es hänge von der Auslegung durch das Gericht ab, ob ein \nNormenkontrollantrag als gestellt angesehen würde oder nicht. Konnte er von einem \nbestimmten Auslegungsergebnis nicht ausgehen, musste er das Erforderliche tun, um seine \nRechte zu sichern. Im Übrigen gibt der mit dem Antrag auf Gewährung von \nProzesskostenhilfe bei Gericht vorgelegte Entwurf eines Normenkontrollantrags - wie oben \nim Einzelnen dargelegt ist - keinen Anhalt für die Auslegung, es sei bereits ein \nNormenkontrollantrag erhoben worden. \n\n52\n\nDie Antragsgegnerin hat sich im Schriftsatz vom 20. Oktober 2003 nicht zur Auslegung \ndes gestellten Antrags verhalten, sondern lediglich \"in dem Normenkontrollverfahren\" \nausgeführt. \n\n53\n\nSchließlich ist dem Beschluss vom 28. November 2003 nicht zu entnehmen, der Senat \nhabe angenommen, ein Normenkontrollverfahren sei bereits anhängig. Der Beschluss stellt \nvielmehr darauf ab, dass für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens \nProzesskostenhilfe gewährt wird und eröffnet daher die Möglichkeit, nunmehr ohne \nKostenrisiko einen Antrag zu stellen. Dass die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \nselbst davon ausgegangen sind, sie müssten einen Normenkontrollantrag erst noch stellen \nbzw. diesen zugleich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbinden, \nzeigt ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 13. Januar 2004 auf. Denn danach bezeichnen sie es \nals ein Versehen, dass die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nnach Bekanntgabe des Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses des Senats nicht im \nFristenbuch notiert worden ist. Wenn die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom \n3. Februar 2004 weiter ausführen, Wiedereinsetzungsfristen würden nach Bewilligung von \nProzesskostenhilfe nach Ablauf der Klagefrist rein vorsorglich grundsätzlich notiert, beruht \ndiese Praxis wohl auf der Einschätzung, es liege \"im Ermessen des Gerichts\" (Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers vom 3. Februar 2004) die eingereichten \nSchriftsätze zur Frage auszulegen, ob ein Normenkontrollantrag gestellt sei oder nicht. Ein \nderartiges Ermessen besteht jedoch nicht. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n55\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n56\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n57\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-19/7a-d-67-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-19/7a-d-67-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288221","retrieved":"2026-07-09 03:06:43.009811+00:00"}}