{"status":"available","doknr":"OLD288219","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0219.6A504.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-19","aktenzeichen":"6 A 504/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 138,05 Euro (= 270,- DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die von der \nKlägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durchgreifen.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Danach \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, \ndass das Verwaltungsgericht die gegen den mit Bescheid vom 6. Januar 2 erfolgten \nAbzug der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 270,- DM für das \nKalenderjahr 19 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat. Zur Begründung hat \ndas Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es nach § 12 a Abs. 1 der \nBeihilfenverordnung (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung von Art. \nII Nr. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998, GV. NRW S. 750 - BVO a.F. -) für \nden Abzug der Kostendämpfungspauschale auf das Kalenderjahr ankomme, in dem \nder Beihilfeantrag tatsächlich bei der Festsetzungsstelle eingegangen sei. Ein \nhiervon abweichender Erklärungswille des Beamten sei unerheblich.\n\n4\n\nDie Klägerin wendet hiergegen ein: Aus dem Wortlaut des § 12 a Abs. 1 BVO \na.F. ergebe sich nicht, dass für den Zeitpunkt der Stellung des Beihilfeantrags auf \nden Zugang abzustellen sei. Maßgeblich sei vielmehr der sich aus dem Antrag \nergebende Wille des Beamten. Durch die Vordatierung des Antrags auf den \n2. Januar 2 \nund den Zusatz \"Antragstellung erfolgt für das Kalenderjahr 2 !\" habe sie eindeutig \nzum Ausdruck gebracht, dass sie ihren Antrag aufschiebend bedingt stelle. Ein \nVergleich mit den Fällen, in denen eine Rückdatierung nicht zur Einhaltung einer Frist \nführen könne, greife nicht, weil hier keine Frist zu beachten gewesen sei. \n\n5\n\nDiese Einwände greifen nicht durch. Der Ehemann der Klägerin hat in deren \nAuftrag den Beihilfeantrag am 30. Dezember 19 in den Briefkasten des \nLandesamtes eingeworfen. Das Landesamt konnte daher noch im Jahr 19 von dem \nAntrag Kenntnis nehmen, so dass dieser in 19 zugegangen und damit wirksam \ngeworden ist (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -\n). Ist ein Antrag aber wirksam geworden, dann ist er auch gestellt. Zwar ist die \nKlägerin davon ausgegangen, dass der Briefkasten des Landesamts erst in 2 \nwieder geleert werden würde, und wollte, wie sich aus der Vordatierung und dem \nZusatz ergibt, den Antrag als erst im Jahr 2 gestellt gewertet wissen. Dieser \nsubjektive Wille ist im Rahmen von § 12 a Abs. 1 BVO a.F. in Verbindung mit § 130 \nBGB jedoch rechtlich unerheblich, die Klägerin unterlag einem Irrtum über die \nRechtslage.\n\n6\n\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind eindeutig in dem vom \nVerwaltungsgericht dargelegten Sinn zu beantworten, ohne dass dies der Klärung in \neinem Berufungsverfahren bedarf.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwerts auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n8\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-19/6-a-504-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-19/6-a-504-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288219","retrieved":"2026-07-09 03:06:42.845520+00:00"}}