{"status":"available","doknr":"OLD288213","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0219.6A1792.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-19","aktenzeichen":"6 A 1792/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.121, 46 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Der Senat lässt offen, ob der Zulassungsantrag \nund dessen Begründung den Formerfordernissen genügen. Zweifel könnten insoweit \nbezüglich des Erfordernisses der Unterschrift des Vertreters des Antragsgegners \n(§ 67 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) bestehen. Die in den \nGerichtsakten enthaltenen Exemplare des Zulassungsantrages und der \nnachgereichten Begründung tragen außer dem maschinenschriftlichen Hinweis \"Im \nAuftrag ...\" lediglich einen Beglaubigungsvermerk. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels \nkann hier jedoch zugunsten des Beklagten unterstellt werden. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen jedenfalls in der Sache nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A \n2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, \nund vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen \nUrteil das beklagte Land zu Recht verpflichtet hat, der Klägerin zu ihren \nAufwendungen für eine in der Zeit vom 27. Dezember 20.. bis zum 17. Januar 20.. \ndurchgeführte Sanatoriumsbehandlung eine höhere (auch für Unterbringung und \nVerpflegung in dem Sanatorium sowie für Kurtaxe, für den ärztlichen Schlussbericht \nund für ihre Beförderung) als die gewährte Beihilfe zu bewilligen. Der Beklagte hatte \ndies unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) abgelehnt, weil die \nKlägerin die Sanatoriumsbehandlung entgegen der vom Schulamt als \nBeihilfefestsetzungsstelle unter dem 16. Oktober 20.. vorgenommenen Anerkennung \nder dreiwöchigen Heilbehandlung als beihilfefähig nicht \"unter vollem Einbezug der \nWeihnachtsferien 20..\" durchgeführt habe. Die Weihnachtsferien dauerten vom \n22. Dezember 20.. (Freitag) bis 6. Januar 20.. (Samstag). Das Verwaltungsgericht \nhat der Klage mit der Begründung stattgegeben: Voraussetzung für die Gewährung \nder streitigen Beihilfe sei zwar gemäß § 6 Abs. 1 BVO u.a., dass die Beihilfefähigkeit \neiner Sanatoriumsbehandlung von der Beihilfefestsetzungsstelle vorher anerkannt \nwerde. Wenn diese dabei auch einen Zeitraum, in welchem die Behandlung \ndurchzuführen sei, bestimmt habe und der Beihilfeberechtigte sich daran nicht halte, \nseien die hier streitigen Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung, für \nKurtaxe, für den ärztlichen Schlussbericht und für Beförderung nicht beihilfefähig. Die \nKlägerin habe den Sanatoriumsaufenthalt jedoch nicht (vorwerfbar) zu spät \nangetreten. Sie habe dem Passus in dem Bescheid der Festsetzungsstelle vom \n16. Oktober 20.. \"... unter vollem Einbezug der Weihnachtsferien 20.. ...\" nicht \nentnehmen können, von wann bis wann genau die Behandlung durchzuführen \ngewesen sei. Für eine entsprechende Nachfrage bei der Festsetzungsstelle habe sie \nkeinen Anlass gehabt. Üblicherweise würden vom 24. bis 26. Dezember in \nSanatorien keine Behandlungen oder Therapiemaßnahmen durchgeführt. Das sei \nauch hier so gewesen, wie das Sanatorium schriftlich bestätigt habe. Für den Beginn \nder Therapie habe vor Weihnachten nur der Vormittag des 23. Dezember zur \nVerfügung gestanden. Eine darauf folgende Pause von dreieinhalb Tagen sei \nmedizinisch sinnlos gewesen. Die Behandlung der Klägerin sei außer wegen eines \nErschöpfungszustandes insbesondere wegen eines Zustandes nach \nSprunggelenksfraktur erforderlich gewesen. Das habe tägliche und kontinuierliche \nBehandlungsmaßnahmen erfordert. Allein die Ruhe in einem Sanatorium während \nder Weihnachtstage (ohne ärztliche Betreuung) führe zu keiner anderen \nBetrachtung.\n\n7\n\nDer Beklagte macht geltend: Der Bescheid der Festsetzungsstelle vom 16. \nOktober 20.. sei bestimmt genug gehalten gewesen. Bei verständiger Würdigung \nhabe die Klägerin den Hinweis \"... unter vollem Einbezug der Weihnachtsferien 20.. \n...\" ohne Weiteres dahin verstehen müssen, dass sie den Sanatoriumsaufenthalt am \n22. Dezember 20.., dem Tage des Beginns der Weihnachtsferien, anzutreten habe, \nsofern sie nicht ihren Beihilfeanspruch weitgehend verlieren wolle. Daran ändere \nnichts, dass die Beihilfefähigkeit des Sanatoriumsaufenthaltes gemäß dem weiteren \nInhalt des Bescheides vom 16. Oktober 20.. für (längstens) drei Wochen anerkannt \nworden sei, die Weihnachtsferien aber nur zwei Wochen gedauert hätten und somit \nein Teil des dreiwöchigen Sanatoriumsaufenthalts ohnehin in die Unterrichtszeit nach \nden Weihnachtsferien gefallen wäre. Im Interesse der Flexibilität und der Akzeptanz \ndurch die Lehrer sei, was sich auch bewährt habe, bislang seitens der \nFestsetzungsstellen darauf verzichtet worden, ausdrücklich ein Datum für den Beginn \neiner Sanatoriumsbehandlung zu nennen. Den Lehrern werde lediglich ein \n\"Zeitfenster\" dahin vorgegeben, dass die Behandlung innerhalb der Ferien erfolgen \nmüsse. Die Klägerin habe sich über den Bescheid vom 16. Oktober 20.. \nhinweggesetzt, weil sie dessen Regelungsgehalt gekannt, aber mit der \nFestsetzungsstelle nicht Rücksprache gehalten habe, um eine für beide Seiten \nakzeptable Terminierung des Sanatoriumsaufenthaltes zu erreichen. Dass dies zu \nden \"Spielregeln\" gehöre, habe sie als Konrektorin mit langjähriger dienstlicher \nErfahrung wissen müssen. Angesichts der Notwendigkeit der Behandlung und der \nberuflichen Verdienste der Klägerin hätte sich die Festsetzungsstelle einem solchen \nAnsinnen wohl auch nicht verschlossen. Außerdem wäre der Charakter der \nSanatoriumsbehandlung als einer besonderen Heilbehandlung auch über die \nWeihnachtsfeiertage hin erhalten geblieben. Ärztliche Aufsicht sei, wenn auch \nreduziert, vorhanden gewesen. Die idyllische Lage eines Sanatoriums nebst \nGewährleistung eines abgeschotteten Patientenraums sowie der Vorhaltung \nmedizinischer Geräte seien von den Feiertagen unberührt geblieben. Eine andere \nSicht würde unzweckmäßigerweise bedeuten, dass von der Festsetzungsstelle in \njedem Einzelfall überprüft werden müsste, ob Feiertage in dem betreffenden \nZeitraum fielen und an diesen Tagen die Grundversorgung in dem Sanatorium \ngewährleistet sei.\n\n8\n\nDamit wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht \nernstlich in Frage gestellt. \n\n9\n\nDer Senat stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, dass die Klägerin den \nSanatoriumsaufenthalt nicht in beihilferechtlich bedeutsamer Weise zu spät \nangetreten hat. Das mit der Formulierung \"... unter vollem Einbezug der \nWeihnachtsferien 20.. ...\" generell eingeräumte \"Zeitfenster\" hatte im vorliegenden \nFall allerdings nicht die vom Beklagten beabsichtigte Bedeutung, dem betreffenden \nBeamten eine gewisse Flexibilität bei dem Beginn einer Heilmaßnahme \neinzuräumen. Die Schulferien waren nicht länger als der Sanatoriumsaufenthalt. Hier \ndauerten die Heilbehandlung drei Wochen und die Weihnachtsferien 20.. lediglich \nzwei Wochen. Demzufolge hatte die Klägerin gemäß dem Bescheid der \nFestsetzungsstelle vom 16. Oktober 20.. die Weihnachtsferien für den \nSanatoriumsaufenthalt voll auszunutzen. Das war unmissverständlich zum Ausdruck \ngebracht. Daran hat sich die Klägerin aber auch gehalten. \n\n10\n\nDie Weihnachtsferien begannen zwar schon am 22. Dezember 20.., und die \nKlägerin begann ihren Sanatoriumsaufenthalt erst am 27. Dezember 20.., dem Tag \nnach dem zweiten Weihnachtsfeiertag. Vorher hatte der Aufenthalt in dem \nSanatorium aber keinen Sinn. Der Chefarzt des Sanatoriums hat der \nFestsetzungsstelle unter dem 11. Januar 20.. mitgeteilt, dass es aus medizinischer \nSicht \"äußerst sinnvoll\" gewesen sei, dass die Aufnahme der Klägerin erst am ersten \nWerktag nach den Feiertagen erfolgt sei; für die Klägerin seien vorrangig intensive \nphysikalische Therapiemaßnahmen vorgesehen, und diese wären bei ihrer \nAufnahme schon am 22. Dezember 20.. lediglich am Vormittag des 23. Dezember \n20.. und dann erst wieder (nach einer mehrtägigen Pause) im Anschluss an die \nFeiertage möglich gewesen.\n\n11\n\nEin Anlass, dies anders zu sehen, besteht nicht. Die Stellungnahme des \nChefarztes des Sanatoriums leuchtet vielmehr ein. Dies hat das Verwaltungsgericht \nbereits im Einzelnen ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen. \n\n12\n\nDen Einwänden des Beklagten ist nicht zu folgen. Einer verständigen Würdigung \ndes Hinweises \"... unter vollem Einbezug der Weihnachtsferien 20.. ...\" hätte es \ngerade nicht entsprochen, wenn die Klägerin sich schon am 22. Dezember 20.. in \ndas Sanatorium begeben hätte, obwohl ein vernünftiger Behandlungsbeginn erst am \n27. Dezember 20.. möglich war. Das gilt unabhängig von den in jenem Falle bis zum \n27. Dezember 20.. ohne Nutzen für den Heilerfolg entstandenen Unterbringungs- \nund Verpflegungskosten. Das Argument des Beklagten, auch ohne \nTherapiemaßnahmen hätte ein Aufenthalt der Klägerin in dem Sanatorium u.a. \nwegen dessen idyllischer Lage auch vor dem 27. Dezember 20.. Sinn gehabt, ist \nnach der eindeutig gegenteiligen Aussage des Chefarztes nicht überzeugend. Im \nÜbrigen hat die Klägerin den Belangen der Schule, bezüglich der \nUnterrichtsverteilung rechtzeitig disponieren zu können, Rechnung getragen. Sie hat \nnach ihren vom Beklagten nicht bezweifelten Angaben vor den Weihnachtsfeiertagen \nsowohl mit dem Schulleiter als auch mit dem Leiter des Schulamts (wenn auch nicht \nmit dem Schulamt in dessen Eigenschaft als Beihilfefestsetzungsstelle) \neinvernehmlich abgeklärt, dass sie den Sanatoriumsaufenthalt sinnvollerweise erst \nam 27. Dezember 20.. antreten werde.\n\n13\n\nDer Beklagte hat des Weiteren nicht dargelegt, dass der Rechtssache eine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. \nErforderlich ist insoweit u. a. die Anführung einer konkreten, sich aus den \nvorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 \n- 6 A 3391/99 -, m.w.N.\n\n15\n\nBereits daran fehlt es. Im Übrigen ist nach den obigen Ausführungen die vom \nBeklagten befürchtete Notwendigkeit einer Änderung seiner Verwaltungspraxis \nbezüglich des von den Festsetzungsstellen eingeräumten \"Zeitfensters\" nicht \nerkennbar. \n\n16\n\nSchließlich fehlt es an der Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO. Der Beklagte macht geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche \nvon einem Urteil des OVG NRW vom 23. Dezember 1980 - 6 A 600/79 - ab. Das \nVerwaltungsgericht gehe zwar davon aus, es weiche von diesem Urteil nicht ab, da \nvorliegend der Zeitraum, für den der Sanatoriumsaufenthalt als beihilfefähig \nanerkannt worden sei, zu unbestimmt sei. Das treffe jedoch nicht zu. Somit habe das \nVerwaltungsgericht unter Beachtung des genannten obergerichtlichen Urteils zu \neiner anderen Entscheidung kommen müssen.\n\n17\n\nDieses Vorbringen beinhaltet lediglich, das Verwaltungsgericht habe \nrechtsfehlerhaft den vorliegenden Fall mit dem vom OVG NRW entschiedenen Fall \nnicht für vergleichbar gehalten. Voraussetzung für die Bejahung einer Divergenz im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist jedoch, dass das Verwaltungsgericht einen \nvon der herangezogenen obergerichtlichen Rechtsprechung bei Anwendung \nderselben Rechtsvorschrift abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat.\n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, m.w.N., zu § 127 \nNr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. \n\n19\n\nDas ist nicht der Fall, wie der Beklagte offenbar selbst nicht verkennt.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.\n\n21\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-19/6-a-1792-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-19/6-a-1792-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288213","retrieved":"2026-07-09 03:06:42.304845+00:00"}}