{"status":"available","doknr":"OLD288214","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0219.5A640.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-19","aktenzeichen":"5 A 640/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\n1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.\n\n4\n\na) Der Einwand, § 203 Abs. 2 StGB schließe - entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts - als Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 \nPresseG einen Auskunftsanspruch der Kläger nach § 4 Abs. 1 PresseG aus, geht \nfehl.\n\n5\n\naa) Die Frage, ob § 203 Abs. 2 StGB eine einen Auskunftsanspruch zwingend \nausschließende Vorschrift zur Geheimhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG \nist, kann nicht allein durch Auslegung der strafrechtlichen Vorschrift beantwortet \nwerden. Strafbar ist danach nämlich nur die unbefugte Offenbarung eines \nGeheimnisses. Mit dem Begriff \"unbefugt\" wird auf andere Normen verwiesen, die \nder Behörde und damit dem zuständigen Amtsträger eine Befugnis zur Offenbarung \neinräumen. Ob § 4 Abs. 1 PresseG eine solche rechtfertigende Befugnis zur \nOffenbarung eines ansonsten strafrechtlich geschützten Geheimnisses begründen \nkann oder dies durch § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG zwingend ausgeschlossen ist, ergibt \nsich nicht durch Rückverweisung auf die strafrechtliche Bestimmung des § 203 Abs. \n2 StGB.\n\n6\n\nVgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 24. \nSeptember 1984 - 2 Ws 708/84 -, NJW 1985, S. \n1090, 1092.\n\n7\n\nbb) Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht auch die systematische \nAuslegung des § 4 PresseG nicht dafür, § 203 Abs. 2 StGB als Vorschrift zur \nGeheimhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG zu qualifizieren. Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde bei einem solchen \nNormverständnis der eine Abwägung eröffnende Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. \n2 Nr. 3, soweit ein privates Interesse betroffen ist, weitgehend verdrängt. Die \nBeklagte benennt in ihrer Antragschrift keineswegs - wie von ihr behauptet - \n\"zahlreiche Fälle\", in denen § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG bei berührten Privatinteressen \nseine normative Bedeutung behielte, auch wenn § 203 Abs. 2 StGB als \nGeheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG verstanden würde. \nNach der von der Beklagten bevorzugten Auslegung verblieben im \nAnwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG vielmehr allenfalls solche \nKonstellationen, bei denen von der Auskunft ausschließlich mittelbar mit dem - die \nPresse regelmäßig interessierenden - Geheimnis im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 1 \nStGB in Berührung stehende Personen betroffen wären. Ein derart restriktives \nVerständnis des Ausschlusstatbestandes des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG findet im \nGesetz keine Stütze.\n\n8\n\ncc) Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebieten nicht § 203 Abs. 2 \nStGB als Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG zu \ninterpretieren. Aus dem in § 203 Abs. 2 Satz 1 StGB normierten Straftatbestand zum \nSchutz der dort genannten Geheimnisse kann nicht gefolgert werden, dass dieser \nstrafrechtlich bewehrte Schutz ausnahmslos gilt. Er greift nach dem Wortlaut gerade \nnicht ein, wenn die Offenbarung des Geheimnisses befugt erfolgt. § 4 Abs. 1 \nPresseG verleiht den zuständigen Behörden ein solches Recht zur Auskunft \ngegenüber den Vertretern der Presse, soweit die Information zur Erfüllung der \nöffentlichen Aufgabe der Presse dient. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein \nAusnahmetatbestand nach § 4 Abs. 2 PresseG eingreift. Dessen Nr. 3 kann \nentnommen werden, dass die Privatsphäre nicht - wie von der Beklagten unterstellt - \ngrundsätzlich vorrangig und absolut gegenüber dem Auskunftsverlangen der Presse \ngeschützt ist. Das private Interesse an einem Unterbleiben der Auskunft genießt \ndanach vielmehr nur dann Vorrang, wenn es das Auskunftsbegehren der Presse im \nkonkreten Fall überwiegt. In jedem Einzelfall verlangt dies eine Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen. \n\n9\n\ndd) Nur eine solche Auslegung wird - wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat - auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einem \nangemessenen Ausgleich zwischen dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten \nallgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere dem Recht auf informationelle \nSelbstbestimmung, sowie der ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Freiheit der \nPresse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gerecht. Die Beklagte verkennt in ihrer \nAntragsschrift insoweit den Gehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese \nVerfassungsnorm enthält nicht nur ein Abwehrrecht im klassischen Sinne; sie hat \nzugleich auch eine objektiv-rechtliche Seite. Der Staat ist danach - unabhängig von \nsubjektiven Berechtigungen Einzelner - verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, \nwo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit \nRechnung zu tragen.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 \nBvR 586/62, 610/63 und 512/64 -, BVerfGE 20, 162, \n175; BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), \nBeschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, \nNJW 2001, S. 503, 504. \n\n11\n\nDie Gerichte müssen ihrerseits bei der Auslegung einfachrechtlicher Normen - \nwie hier des § 4 PresseG - diese grundgesetzliche Wertentscheidung \nberücksichtigen. \n\n12\n\nVgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), \nBeschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, \nNJW 2001, S. 503, 504.\n\n13\n\nDie danach gebotene Herstellung praktischer Konkordanz zwischen den \nwiderstreitenden Belangen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der \nFreiheit der Presse erfordert im Einzelfall die Möglichkeit zur Abwägung. Eine solche \nAbwägung eröffnet § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG; sie wäre hingegen ausgeschlossen, \nwenn § 203 Abs. 2 StGB als Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 \nPresseG zu verstehen wäre.\n\n14\n\nb) Die Rüge, die Abwägung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG hätte im konkreten \nFall zu Gunsten des Privatinteresses ausfallen müssen, greift ebenfalls nicht durch. \nEntgegen der Antragsschrift kann sich das Auskunftsbegehren nicht nur dann \ndurchsetzen, wenn an der Offenbarung ein \"zeitgeschichtliches Interesse\" besteht. \n§ 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG normiert keine solche absolute Bedingung. Maßgeblich ist \nvielmehr nach dem oben Gesagten, zu welchem Ergebnis eine Abwägung zwischen \ndem Interesse der Presse an Offenlegung und dem privaten Interesse an \nUnterbleiben der Auskunft führt. Ist mit der Auskunft nur ein geringfügiger Eingriff in \ndas Recht des Privaten verbunden, so bedarf es keines zeitgeschichtlichen \nInteresses an der Information, um diese als gerechtfertigt anzusehen. Je sensibler \nder Bereich ist, über den informiert wird, je intensiver und weitergehend die begehrte \nAuskunft reicht, umso gewichtiger muss hingegen das von der Presse verfolgte \nInteresse sein, um eine Auskunft zu legitimieren. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, warum im konkreten Fall das \nInformationsbegehren höher zu gewichten ist als das Interesse an einer \nGeheimhaltung des Gutachterhonorars. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der von \nder Beklagten in der Antragsschrift angeführte Umstand, dass über den Bau der \nfraglichen U-Bahn-Linie bereits entschieden sei, das Informationsinteresse weniger \ndringlich erscheinen lässt. Immerhin gehört es zu den vom Kläger zu 1. sich selbst \ngesetzten Aufgaben, auch über das öffentliche Ausgabengebaren in der \nVergangenheit aufzuklären, sodass er vor diesem Hintergrund - auch nach einer \nabschließenden Entscheidung über das U-Bahn-Projekt - ein legitimes Interesse an \nder Kenntnis über die Höhe des Honorars haben kann. Jedenfalls ist aber das private \nInteresse an der Geheimhaltung nicht als gewichtiger zu werten, da - nach den mit \nder Antragschrift nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - die \nbegehrte Mitteilung über die Höhe des Honorars weder Rückschlüsse auf die \nPreiskalkulation des mit der Erstellung des Gutachtens beauftragten Unternehmens \nnoch auf dessen wirtschaftliche Situation erlaubt.\n\n16\n\n2. Aus der Antragsschrift ergeben sich auch keine besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten der Rechtssache, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen \nkönnten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insbesondere geht der Hinweis der Beklagten \nfehl, durch das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz über die Freiheit des \nZugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -) vom 27. November \n2001 habe sich die hier maßgebliche Rechtslage geändert. Dieses Gesetz erweitert \ndas Recht auf Information, indem nach § 4 Abs. 1 jede natürliche Person nach \nweiterer Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu den bei der \njeweiligen Stelle vorhandenen amtlichen Informationen hat. Wie sich unmittelbar aus \n§ 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ergibt, schränkt das Gesetz indes auf besonderen \nRechtsvorschriften beruhende Informationsansprüche - wie hier den Anspruch der \nPresse nach § 4 Abs. 1 PresseG - nicht ein. Das PresseG geht insoweit vielmehr den \nVorschriften des IFG NRW vor. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-19/5-a-640-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-19/5-a-640-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288214","retrieved":"2026-07-09 03:06:42.390277+00:00"}}