{"status":"available","doknr":"OLD288218","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0219.18B522.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-19","aktenzeichen":"18 B 522/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. \n\nDie durch den angefochtenen Beschluss ergangene einstweilige Anordnung und \ndie Kostenentscheidung werden aufgehoben.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. Die durch den angefochtenen Beschluss \nergangene einstweilige Anordnung, durch die dem Antragsgegner vorläufig untersagt \nworden ist, den Antragsteller abzuschieben, ist aufzuheben, weil der Antragsteller \neinen Antrag auf Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung in erster Instanz beim \nVerwaltungsgericht nicht gestellt hat.\n\n3\n\nDer von dem Antragsteller bevollmächtigte Rechtsanwalt hat in erster Instanz \nallein den Antrag gestellt,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ngegen die Ordnungsverfügung vom 29. Januar 2003 \nanzuordnen,\n\n5\n\ndurch die dem Antragsteller seitens des Antragsgegners die Abschiebung \nangedroht wurde und die dem Antrag beigefügt war. Die durch das \nVerwaltungsgericht erklärtermaßen von Amts wegen vorgenommene Ergänzung \ndieses - von ihm abgelehnten - Antrags um einen auf vorläufige Untersagung der \nAbschiebung des Antragstellers im Wege der einstweiligen Anordnung gerichteten \nHilfsantrag, dem entsprochen wurde, war unzulässig.\n\n6\n\nZwar ist das Gericht gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - an \ndie Fassung der Anträge nicht gebunden, es darf aber über das Begehren nicht \nhinausgehen. Das ist hier durch die Ergänzung des ausdrücklich gestellten, erfolglos \nbleibenden Antrags durch einen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts erfolgreichen \nHilfsantrag geschehen.\n\n7\n\nDie Ergänzung des anwaltlicherseits gestellten, erfolglos bleibenden \nAussetzungsantrags um einen zum Erfolg führenden Hilfsantrag durch das Gericht \nvon Amts wegen ist auch nicht aufgrund von § 86 Abs. 3 VwGO als ein Hinwirken auf \nsachdienliche Anträge zu rechtfertigen, denn diese müssen - nach dem Hinwirken - \nvon dem Beteiligten selbst gestellt werden, der allein darüber zu bestimmen hat, ob \nund worüber das Gericht zu entscheiden hat. Ist ein Beteiligter zudem - wie hier der \nAntragsteller - anwaltlich vertreten, so hat er selbst die Pflicht, nach einem \ngeeigneten Weg zur Erreichung seines Ziels zu suchen.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1965 - II C \n195.62 -, BVerwGE 21, 217 f.\n\n9\n\nDer anwaltlicherseits ausdrücklich gestellte Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO hätte auch nicht vom Verwaltungsgericht in einen Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO umgedeutet werden können. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n10\n\nvgl. Beschlüsse vom 2. August 1995 - 9 B 303.95 \n-, DVBl. 1996, 105, vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, \nNVwZ 1999, 641 f. und vom 25. März 1998 - 4 B \n30.98 -, NVwZ 1998, 1297,\n\n11\n\nder der Senat folgt,\n\n12\n\nvgl. nur die Senatsbeschlüsse vom 1. März 2002 \n- 18 B 334/02 -, vom 29. Mai 2002 - 18 B 973/02 - \nund vom 24. Juni 2002 - 18 B 1102/02 -,\n\n13\n\nkann ein - wie hier - von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem \neindeutig formuliertes Begehren nicht in ein anderes umgedeutet werden, wenn die \nAnträge unterschiedlichen Zwecken dienen. Das ist hier der Fall. Nach der \nSenatsrechtsprechung kommt die Umdeutung eines - wie hier - in erster Instanz \nallein gestellten Aussetzungsantrags in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung mit dem Ziel der Erteilung einer Duldung wegen der Andersartigkeit der in \nRede stehenden Ansprüche nicht in Betracht. \n\n14\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2000 \n- 18 B 1339/00 -, vom 21. Oktober 2002 - 18 B \n819/02 - und vom 10. März 2003 - 18 B \n364/03 -.\n\n15\n\nLediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der von dem Antragsteller \nzum Zwecke der Fortsetzung der Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern \nangestrebte Daueraufenthalt ohnehin nicht im Wege einer Duldung ermöglicht \nwerden kann,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C \n6.99 -, InfAuslR 2000, 16 = DVBl. 2000, 417 = NVwZ \n2000, 204,\n\n17\n\nund dass es zweifelhaft erscheint, ob aus der familiären Situation des \nAntragstellers eine rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung im Sinne des § 55 \nAbs. 2 AuslG folgt. Die Kinder des Antragstellers und deren Mutter, bei der sie leben, \nsind ebenso wie der Antragsteller mazedonische Staatsangehörige. Sie sind -\n möglicherweise - in der Bundesrepublik Deutschland nicht wirtschaftlich integriert, \ndenn den Verwaltungsakten zufolge haben sie jedenfalls im bzw. bis April 2000 Hilfe \nzum Lebensunterhalt bezogen. Ist dies auch gegenwärtig noch der Fall, so hat dies \nAuswirkungen auf die Frage, ob ihnen - trotz der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis \nder Mutter - ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist, um eine \nfamiliäre Gemeinschaft mit dem - soweit ersichtlich ebenfalls nicht wirtschaftlich \nintegrierten - Antragsteller in Mazedonien zu leben. Dann fehlt es möglicherweise an \neiner Fallkonstellation, die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\n18\n\n- vgl. Beschlüsse vom 31. August 1999 - 2 BvR \n1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 und \nvom 30. Januar 2002, a.a.O. -\n\n19\n\nunmittelbar erfasst wird, wonach die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, \neinwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdrängt, wenn eine Lebens- und \nErziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind besteht und \ndiese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, \netwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehung zu \nseinem deutschen Elternteil das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar \nist.\n\n20\n\nEbenso Senatsbeschlüsse vom 24. Februar \n2003 - 18 B 1182/02 -, vom 24. Juni 2003 - 18 B \n2465/02 -, vom 29. Juli 2003 - 18 B 1352/03, vom \n22. Oktober 2003 - 18 B 1978/03 - und vom \n8. Dezember 2003 - 18 B 2337/02 -. \n\n21\n\nBei der im Falle der Geltendmachung familiärer Bindungen an berechtigterweise \nin Deutschland lebende Familienangehörige - wie hier - grundsätzlich gebotenen \nBetrachtung des Einzelfalles\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 1999, \na.a.O.\n\n23\n\nist dann festzustellen, dass es nicht allein um die Zurückdrängung \neinwanderungspolitischer Belange - hier aufgrund der illegalen Einreise des \nAntragstellers - zugunsten des Familienschutzes geht, sondern dass vielmehr der \nUmstand, dass dem Antragsteller und seinen Kindern eine gesicherte wirtschaftliche \nExistenz fehlt, ein gewichtiges öffentliches, gegen die Duldung der familiären \nLebensgemeinschaft in Deutschland sprechendes Interesse darstellt, welches bei der \nErmessensentscheidung des Antragsgegners über die weitere Duldung des \nAntragstellers berücksichtigt werden darf.\n\n24\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2003 -\n 18 B 2337/02 -.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288218","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-19/18-b-522-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288218","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288218","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-19/18-b-522-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288218","retrieved":"2026-07-09 03:06:42.729529+00:00"}}