{"status":"available","doknr":"OLD288217","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0219.15A4205.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-19","aktenzeichen":"15 A 4205/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen oder schon nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz \n4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sind. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nbezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) in Form der Verletzung \ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. \n\n4\n\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen \nder Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \nbrauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den \nGründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist \ngrundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen \ngenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung \ngezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes \nniedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im \nEinzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen \neines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei \nder Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den \nwesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das \nVerfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so \nlässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach \ndem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich \nunsubstantiiert war. \n\n5\n\nNach diesen Maßstäben liegt kein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs vor, weil das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich auf den \nVortrag des Klägers eingegangen ist, er habe als Delegierter des Kurdischen \nElternvereins L. e.V. an der Jahreshauptversammlung der kurdischen \nDachorganisation YEK-KOM teilgenommen. Das Verwaltungsgericht hat die \nAktivitäten des Klägers als Vorstandsmitglied des genannten Vereins ausführlich \ngewürdigt. In diesem Rahmen hat das Verwaltungsgericht auch die Zugehörigkeit \ndes genannten Vereins zur YEK-KOM berücksichtigt (S. 4 des angegriffenen Urteils). \nEiner besonderen Auseinandersetzung damit, dass ein Vorstandsmitglied eines \nVereins an einem Jahreskongress eines Dachverbandes teilnimmt, in dem der Verein \nMitglied ist, bedarf es nicht, da es sich um eine selbstverständliche Vorstandstätigkeit \nnebensächlicher Art handelt. \n\n6\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von \nEntscheidungen des beschließenden Gerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) ist nicht \nhinreichend dargelegt. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann \nhinreichend gekennzeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich \nbestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder \nverallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, \ndes Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder \nTatsachensatz widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder \nunterbliebenen Anwendung von Rechts- oder Tatsachensätzen genügt hingegen \nnicht den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge.\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Antragsschrift nicht. Sie benennt weder \nausdrücklich noch konkludent einen abstrakten Rechts- oder \nverallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz der Vorinstanz, der im Widerspruch zu \nden in der Antragsschrift zitierten Grundsätzen der Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts zur asylrechtlichen Bedeutung der eingetragenen \nVorstandsmitgliedschaft in exilpolitisch tätigen Vereinen steht. Der Sache nach macht \ndie Antragsschrift vielmehr geltend, das Verwaltungsgericht habe diese Grundsätze \nim vorliegenden Fall unrichtig angewandt. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um \nein Vorbringen nach Art einer Berufungsbegründung, nicht um die Darlegung einer \nDivergenz. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die genannten Grundsätze richtig \nangewandt, indem es eine Gesamtwürdigung der exilpolitischen Betätigung des \nKlägers vorgenommen hat.\n\n8\n\nDer weiter geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist ebenfalls nicht gegeben. Die als \nklärungsbedürftig aufgeworfene Frage,\n\n9\n\n\"dass eine asylrechtlich relevante \nRückkehrgefährdung nicht nur für den Kreis der \nexponiert exilpolitisch aktiven türkischen \nStaatsangehörigen in der Bundesrepublik \nDeutschland besteht, sondern auch für den weiter \ngefassten Personenkreis derjenigen, die in \nerkennbarer Stellung für solche Organisationen tätig \nsind\",\n\n10\n\nbedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Frage der \nAsylerheblichkeit exilpolitischer Betätigung ist in der Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts geklärt. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 62 ff. des amtl. Umdrucks. \n\n12\n\nFür eine Änderung dieser Rechtsprechung dahingehend, dass auch andere als \nexponiert exilpolitisch Tätige als verfolgungsgefährdet anzusehen seien, gibt es \nkeinen Anlass. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-19/15-a-4205-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-19/15-a-4205-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288217","retrieved":"2026-07-09 03:06:42.650201+00:00"}}