{"status":"available","doknr":"OLD288220","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0219.11B2601.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-19","aktenzeichen":"11 B 2601/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Widmungsverfügung vom 8. Juni 2002 wurde die Straße \"X. \" als \nGemeindestraße für den Benutzerkreis \"Rad- und Fußweg, \nlandwirtschaftlicher- und Reitverkehr\" gewidmet. Der Antragsteller ist Landwirt \nund muss die Straße befahren bzw. queren, um von seinem Hof aus eigene \nsowie zugepachtete landwirtschaftliche Flächen zu bewirtschaften. Zur \nSicherstellung des Widmungszweckes errichtete der Antragsgegner in der \nVergangenheit im Mündungsbereich einiger Straßen und Wege zur Straße \n\"X. \" Schranken und Pfosten, für die die betroffenen Landwirte - so auch \nder Antragsteller - Dreikantschlüssel erhielten. \n\n4\n\nAm 15. Oktober 2003 wurde die Schranke im Bereich des B. Weges \nverschweißt, so dass der Antragsteller nunmehr Umwege in Kauf nehmen \nmuss, um seine Felder zu erreichen. Die Straße \"X. \" ist trotz dieser \nZugangssperre weiterhin durchgehend für landwirtschaftliche Fahrzeuge \nbefahrbar, die Anzahl der Zufahrten ist jedoch auf einer Länge von insgesamt \n1, 5 km auf 6 Zufahrten beschränkt. \n\n5\n\nDer auf Freigängigmachung der zugeschweißten Schranke in Höhe des \nB. Wegs gerichtete Antrag wurde vom Verwaltungsgericht mangels \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Hiergegen richtet \nsich die Beschwerde.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zu Recht mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem \nAnordnungsanspruch. Das Beschwerdevorbringen, auf das der Senat bei \nseiner Prüfung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine \nandere Entscheidung.\n\n9\n\nDer Antragsteller beruft sich auf einen - seiner Meinung nach - von Art. 14 \nAbs. 1 GG geschützten \"gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers\". Die ihm \nnunmehr abverlangten Umwege seien nicht zumutbar, denn sie führten zu \neiner erhöhten Lärm- und Geruchsbelästigung für die Wohnbevölkerung. Im \nÜbrigen würden die mit der Sperrung beabsichtigten Zwecke (Vermeidung von \nVerschmutzungen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge; Erhöhung der \nVerkehrssicherheit) nicht erreicht, da wegen der Umwege die \nVerschmutzungsgefahr zu- und die Verkehrssicherheit abnehme. Mit diesem \nVortrag kann der Antragsteller nicht durchdringen.\n\n10\n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt \nsich der Anliegergebrauch zwar nicht mehr unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz \n1 GG ableiten. Wie weit er gewährleistet ist, richte sich vielmehr nach dem \neinschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das \nNachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken \nmit umfasse. \n\n11\n\nBVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341 (1342) \n- zu § 8a FStrG -; ausführlich hierzu Schnebelt, VBlBW 2001, 213 ff.; vgl. zur \neinfachrechtlichen Verankerung auch schon BVerwG, Urteil vom 26. August \n1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 (105); anders dagegen die frühere std. \nRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 - 11 C 38.92 - DöV 1994, \n345, m.w.N.\n\n12\n\nAuch bei Zugrundelegung dieser gewandelten Rechtsauffassung ergibt \nsich jedoch in der Sache keine durchgreifende Änderung der bisherigen \nSenatsrechtsprechung zum Anliegerrecht im nordrhein-westfälischen \nStraßenrecht.\n\n13\n\nDenn der Gesetzgeber muss in Erfüllung der ihm gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz \n2 GG obliegenden Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums \neinerseits dem Gewährleistungsgehalt des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG \ngrundgesetzlich anerkannten Privateigentums und andererseits dem \nSozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung tragen. Da eine Straße als \nöffentliche Einrichtung nicht allein der Erschließung der Anliegergrundstücke, \nsondern vornehmlich dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen \nunterschiedlichen Ausgestaltungen dient, muss er einen Ausgleich zwischen \neiner Vielzahl von Interessen schaffen. Auf die Belange der Anlieger hat er \ninsofern in spezifischer Weise Rücksicht zu nehmen, als dieser Personenkreis \nin besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt \nbzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es \nbedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n\n15\n\n- 4 VR 7.99 -, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. September 1990 - \n1 BvR 998/90 -, NVwZ 1991, 358.\n\n16\n\nDas Straßengesetz für Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) enthält keine \nVorschrift, die dem Anlieger einer öffentlichen Straße ausdrücklich ein \nsubjektives Recht auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem \nöffentlichen Wegenetz gewährt. Allerdings dürften sowohl § 14 a StrWG NRW \n(Straßenanliegergebrauch) als auch § 20 StrWG NRW (Straßenanlieger, \nZufahrten, Zugänge) mit seinen Ersatz- und Entschädigungsregelungen \nstillschweigend von einer entsprechenden Rechtsposition des \nStraßenanliegers ausgehen. Mangels weiterer Regelungen im Straßengesetz ist \nanzunehmen, dass diese Rechtsposition auf die Befugnisse beschränkt ist, die \nder Gesetzgeber dem Eigentümer eines Anliegergrundstücks zur Vermeidung \neiner mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unvereinbaren Inhalts- und \nSchrankenbestimmung des Eigentums mindestens zu gewährleisten hat. Zur \nBestimmung dieses Gewährleistungsminimums kann auf die frühere - i.d.R. \naus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleitete - Rechtsprechung des \nBundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen werden. \nDanach sind die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern und die Zufahrt zu \neinem Anliegergrundstück mit einem Fahrzeug nur geschützt, soweit es die \nangemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der \nRechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten erfordert.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2002 - 11 A 5100/00 -, \nBeschlussabdruck S. 3 (Beseitigung einer Verkehrsinsel), vom 3. April 2001 - \n11 A \n\n18\n\n4576/99 -, Beschlussabdruck S. 9 (Einziehung einer öffentlichen Straße) \noder vom 29. September 1999 - 23 A 5749/96 -, Beschlussabdruck S. 7 f. \n(Beseitigung von Sperrpfosten); im Ergebnis wie hier für das baden-\nwürttembergische Straßenrecht: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Februar 2002 - \n5 S 1121/00, VerkMitt 2002, Nr. 76. \n\n19\n\nDaran gemessen sind die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch \nersichtlich nicht erfüllt. Die Zugänglichkeit der beiden Grundstücke des \nKlägers (Hofstelle und Ackerfläche) ist gewährleistet; beide sind weiterhin - \nauch nach der umstrittenen Sperrung des B. Weges - vom öffentlichen \nStraßennetz aus mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erreichbar. \nWeitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Aufrechterhaltung einer \nbestimmten vorteilhaften Verkehrsverbindung, kann ein \nGrundstückseigentümer aus seinem Anliegerrecht nicht herleiten. \nEbensowenig kann er sich auf eine Zunahme von Geruchs- und \nLärmbelästigungen für Dritte berufen oder die Zweckmäßigkeit der \nVerkehrsführung in Frage stellen. Denn er ist auf die Geltendmachung eigener \nRechte beschränkt.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung \ndes Streitwerts folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288220","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-19/11-b-2601-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288220","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288220","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-19/11-b-2601-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288220","retrieved":"2026-07-09 03:06:42.930555+00:00"}}