{"status":"available","doknr":"OLD288237","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0218.6B2060.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-18","aktenzeichen":"6 B 2060/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren \nPrüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), führen nicht zu einem Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes gegenüber der Aufforderung der Bezirksregierung vom \n23. Juni 2 zum Dienstantritt am 4. Juli 2 , zu Recht abgelehnt und ausgeführt: \nBei der Aufforderung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, so dass das \nBegehren des Antragstellers als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO umzudeuten sei. \nDieser habe keinen Erfolg. Die Dienstfähigkeit des Antragstellers sei mehrfach \nbestätigt worden. Den Vorrang der amtsärztlichen Einschätzung habe der \nAntragsteller durch die von ihm vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen nicht \nentkräften können.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung keine Gründe dargelegt, \ndie es rechtfertigen würden, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben.\n\n5\n\nBei der Aufforderung zum Dienstantritt handelt es sich grundsätzlich nicht um \neine Maßnahme mit Regelungscharakter und Außenwirkung, sondern lediglich um \neinen Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung (vgl. \n§ 57 Satz 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen \n- LBG -). \nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juli \n1999 - 1 D 81.97 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report 2000, \n174 [176], juris Rechtsprechung Nr. WBRE \n410005935.\n\n6\n\nDass dies auch im Streitfall Geltung beansprucht, stellt die Beschwerde nicht in \nFrage.\n\n7\n\nDie Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt daher alleine im Rahmen des \n§ 123 Abs. 1 VwGO in Betracht. Dabei kann sich der Antrag bei sachgerechter Aus-\nlegung nur auf eine Verpflichtung des Dienstherrn richten, den Beamten wegen \nDienstunfähigkeit vorläufig von der Dienstleistung freizustellen.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, \nBeschluss vom 14. Oktober 1999 - 1 W 6/99 -, Die \nÖffentliche Verwaltung 2000, 164, juris \nRechtsprechung Nr. MWRE113539900, mit weiteren \nNachweisen.\n\n9\n\nDas so zu verstehende Begehren des Antragsstellers hat keinen Erfolg, da es an \neinem Anordnungsanspruch fehlt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, \ndass er zum jetzigen Zeitpunkt (dauernd oder vorübergehend) dienstunfähig ist. \nEinen solchen Nachweis kann er aufgrund der Verfügung der Bezirksregierung \nvom 24. Juni 2 ausschließlich durch ein amtsärztliches Attest - an dem es derzeit \nfehlt - führen. Nachdem der Senat mit Beschluss vom gleichen Tag im \nParallelverfahren 6 B 2059/03 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der \nBezirksregierung abgelehnt hat, ist diese für ihn bindend. Im Übrigen kann aus den in \ndieser Entscheidung dargelegten Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass \nden vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen eine Dienstunfähigkeit des \nAntragstellers mit der für eine einstweilige Anordnung erforderlichen hinreichenden \nVerlässlichkeit entnommen werden kann.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288237","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-18/6-b-2060-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288237","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288237","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-18/6-b-2060-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288237","retrieved":"2026-07-09 03:06:44.337328+00:00"}}