{"status":"available","doknr":"OLD288239","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0218.6B2059.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-18","aktenzeichen":"6 B 2059/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren \nPrüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), führen nicht zu einem Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der \nBezirksregierung vom 24. Juni 2 , mit der angeordnet worden ist, dass \nkrankheitsbedingte Fehlzeiten des Antragstellers nur noch dann anerkannt werden, \nwenn sie durch amtsärztliche Atteste belegt werden, zu Recht abgelehnt und \nausgeführt: Das auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (LBG) gestützte Nachweisverlangen sei \nermessensgerecht. Aufgrund der bislang durchgeführten amtsärztlichen \nUntersuchungen sei davon auszugehen, dass der Antragsteller weiterhin allgemein \ndienstfähig sei. Es bestünden daher begründete Zweifel an der Richtigkeit der vom \nAntragsteller vorgelegten privatärztlichen Atteste zu der darin bescheinigten \nDienstunfähigkeit. Bei dieser Sachlage sei es zweckmäßig, die Feststellung der \nDienstunfähigkeit von einem amtsärztlichen Attest abhängig zu machen. Die aktuelle \nDienstunfähigkeit stehe auch nicht bereits aufgrund der nunmehr vorgelegten \nBescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin Dr. med. N. H. sowie des Attestes \ndes Facharztes für Psychotherapeutische Medizin L. P. fest. \n\n4\n\nDer Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung keine Gründe dargelegt, die \nes rechtfertigen würden, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag \nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben.\n\n5\n\nGegenstand der streitigen Verfügung der Bezirksregierung ist die sinngemäß \nausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers, eine vorübergehende \nDienstunfähigkeit wegen Krankheit durch amtsärztliches Attest zu belegen. Eine \nsolche Verpflichtung des Beamten ergibt sich aus § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG, wonach \nDienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen ist. Hiernach steht \nes im Ermessen des Dienstherrn, den Nachweis einer Dienstunfähigkeit durch \namtsärztliches Attest zu fordern, und zwar schon ab dem ersten Tag des \nFernbleibens vom Dienst.\n\n6\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa \ndie Beschlüsse vom 24. August 2000 - 6 B 1106/00 - \nund vom 3. Februar 1997 - 6 B 3099/96 -; ebenso: \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht (ZBR) 1981, 220, juris \nRechtsprechung Nr. WBRE101708100; Verwaltungs-\ngerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai \n1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322.\n\n7\n\nEine Reduzierung des Ermessens des Antragsgegners dahingehend, sich - wie in \nder Vergangenheit - mit der Vorlage privatärztlicher \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu begnügen, ist nicht erkennbar. Der \nAntragsteller macht im Wesentlichen geltend, dass das amtsärztliche Gutachten vom \n2. Mai 2 seine Erkrankungen nicht umfassend berücksichtigt habe und deshalb zu \neinem unzutreffenden Ergebnis gekommen sei. Hierbei verkennt er, dass sich dieses \namtsärztliche Gutachten allein zu der Frage verhält, ob er dauernd dienstunfähig und \ndeshalb nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen ist. \nDa bislang der Antragsteller wohl noch keinen Antrag auf Zurruhesetzung gestellt \nhat, ist unklar, ob er selbst überhaupt von einer solchen dauernden Dienstunfähigkeit \nausgeht.\n\n8\n\nAufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 2. Mai 2 , welches ebenso wie \ndas polizeiärztliche Gutachten vom 29. Juli 2 zu dem Ergebnis kommt, dass der \nAntragsteller allgemein bzw. vollschichtig dienstfähig ist, ergeben sich Zweifel an der \ninhaltlichen Richtigkeit der von dem Antragsteller bislang vorgelegten privatärztlichen \nBescheinigungen, welche ihm seit dem 25. Juni 2 bis - nach Aktenlage - zum \n4. August 2 eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bescheinigt haben. \nInsbesondere dann, wenn die Dienstunfähigkeit des Beamten unter den Beteiligten \nstreitig ist, ist das Verlangen des Dienstherrn, Erkrankungen durch ein amtsärztliches \nAttest nachzuweisen, ermessensgerecht.\n\n9\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom 3. Februar \n1997 - 6 B 3099/96 -.\n\n10\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kommt der Einschätzung \ndes mit den besonderen Anforderungen des öffentlichen Dienstes vertrauten \nAmtsarztes nämlich grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als privatärztlichen \nBescheinigungen.\n\n11\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. März \n2001 - 1 DB 8.01 -, ZBR 2001, 297 [298], und vom \n20. Januar 1976 - I DB 16.75 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts, Band 53, 118 [120]; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 6 B \n4554/00 -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, \nBeschluss vom 19. August 2002 - 2 B 11124/02 -, \njuris Rechtsprechung Nr. MWRE108880200.\n\n12\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat dies in seinem Urteil vom 13. Juli 1999 (Az.: 1 D \n81.97, ZBR 1999, 424, juris Rechtsprechung Nr. WBRE410005935) wie folgt \nbegründet:\n\"Für Gutachten, in denen die Dienstfähigkeit zu beurteilen ist, bedarf es \neines speziellen zusätzlichen Sachverstandes, der einerseits auf der \nKenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der \nErfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich liegenden Fällen \nberuht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert \nbeizumessen ist, mag unter Umständen ein Privatarzt, zumal ein \nFacharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit \nKrankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren \nEntscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der \nbetroffenen Verwaltung zusteht. Hinzu kommt folgendes: Im Vergleich zu \neinem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen des Patienten zu \nihm zu erhalten, kann ein Amtsarzt von seiner Aufgabenstellung her \nunbefangen und auch unabhängig seine Beurteilung abgeben. Der \nAmtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen \nGesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese \nNeutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen \nSachverstand der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres \nGewicht.\"\n\n13\n\nDas Nachweisverlangen ist auch nicht wegen einer ohnehin offensichtlich \nfeststehenden - vorübergehender oder dauernder - Dienstunfähigkeit des \nAntragstellers missbräuchlich. Hinsichtlich der in der ersten Instanz vorgelegten \nBescheinigungen der Fachärztin für Innere Medizin Dr. med. N. H. und des \nFacharztes für Psychotherapeutische Medizin L. P. hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass diese ein amtsärztliches Attest zur \naktuellen Dienstunfähigkeit nicht entbehrlich machen. Zu der Bescheinigung von \nDr. med. N. H. ist ergänzend anzumerken, dass die Frage, ob der unter einem \nAsthma bronchiale leidende Antragsteller dienstfähig ist, wohl vor allem durch \npulmologische Untersuchungen zu klären ist. Dass diese von Dr. med. N. H. \ndurchgeführt worden sind, ergibt sich aus ihrer Bescheinigung nicht. Demgegenüber \nsind von den polizeiärztlichen Diensten der Polizeipräsidien X. und Y. \nlungenfachärztliche bzw. fachpulmologische Gutachten eingeholt worden. Sowohl \nder Facharzt für Pneumologie T. (Gutachten vom 20. Dezember 19 ) als auch der \nChefarzt der Lungenklinik L.-N. Prof. Dr. med. A. (Gutachten vom 20. Juni 2 ) sind \naber nach eingehenden Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen, dass der \nAntragsteller eingeschränkt dienstfähig ist. Erst auf der Grundlage dieser Gutachten \nsind dann die polizeiärztlichen Gutachten vom 12. Januar 2 und vom 29. Juli 2 \nzu dem Ergebnis einer allgemeinen Dienstfähigkeit gekommen. Vor diesem \nHintergrund kann die pauschale Bescheinigung von Dr. med. N. H. nicht als \naussagekräftig angesehen werden.\n\n14\n\nGleiches gilt im Ergebnis für die nunmehr vorgelegte Bescheinigung des Arztes \nfür Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C. und die weitere Bescheinigung der Ärztin \nfür Innere Medizin Dr. med. N. H. In beiden Bescheinigungen wird die Einholung \neines fachpsychiatrischen Gutachtens zur Klärung der Dienstfähigkeit für erforderlich \ngehalten, diese also gerade nicht abschließend verneint. Im Übrigen befindet sich \nder Antragsteller erst seit dem 18. Februar 2 in psychotherapeutischer \nBehandlung (Vgl. Attest P. vom 8. Juli 2 ). Es ist daher nachvollziehbar, dass \neine eventuelle psychische Erkrankung bei den vorangegangenen amtsärztlichen \nUntersuchungen - die Untersuchung zu dem amtsärztlichen Gutachten vom 2. Mai 2 \nfand bereits am 31. Januar 2 statt - nicht in den Vordergrund gestellten worden ist. \n\n15\n\nVor dem Hintergrund der zahlreichen privatärztlichen Bescheinigungen ist es \nauch sachgerecht, dass zukünftig ein Amtsarzt die Dienstunfähigkeit wegen \nKrankheit zu beurteilen hat. Dieser kann - wie auch bisher schon geschehen - bei \nBedarf Stellungnahmen von Fachärzten einholen und sich damit regelmäßig ein \numfassenderes Bild verschaffen als ein niedergelassener Arzt. Zweifel an der \nObjektivität der amtsärztlichen Untersuchung bestehen aus der Sicht des Senats \nnicht. Insbesondere ist es - anders als wohl der Antragsteller unterstellt - derzeit \noffen, ob der Amtsarzt zukünftig eine zur vorübergehenden Dienstunfähigkeit \nführende Krankheit attestieren wird. Die bisherigen Gutachten zur dauernden \nDienstfähigkeit schließen dies jedenfalls nicht aus. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-18/6-b-2059-03","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-18/6-b-2059-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288239","retrieved":"2026-07-09 03:06:44.494494+00:00"}}