{"status":"available","doknr":"OLD288235","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0218.6A3247.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-18","aktenzeichen":"6 A 3247/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 675,26 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des geltend gemachten \nZulassungsgrundes aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nStändige Rechtsprechung des Senats: vgl. u.a. \nBeschluss vom 3. April 2001 - 6 A 3706/00 - \n(m.w.N.).\n\n5\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des \nangefochtenen Urteils. Zum Sach- und Streitstand wird insoweit zunächst auf die \nzutreffende Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. \nIn den auch im Übrigen zutreffenden Entscheidungsgründen ist die tragende \nBegründung auf S. 6/7 enthalten, wo es u.a. heißt: Es sei für die Klägerin nicht \nentschuldbar, dass ihr Ehemann den Beihilfeantrag nicht am 31. März 2 in den \nBriefkasten eingeworfen, sondern ihn erst am 3. April bei der Poststelle des Landrats \nabgegeben habe. Denn die dadurch bedingte Fristversäumung beruhe nicht darauf, \ndass der Landrat keinen Nachtbriefkasten eingerichtet gehabt habe, sondern auf \ndem Verhalten des Ehemannes der Klägerin, dessen Handlungen ihr zuzurechnen \nseien. Für ihn sei es zumutbar gewesen, den Beihilfeantrag noch am 31. März 2 in \nden Briefkasten des Kreises T. einzuwerfen. Finde man in einer solchen Situation \neinen Nachtbriefkasten nicht vor, entspreche es der normalen und nahe liegenden \nReaktion, den Brief gleichwohl in einen vorhandenen Briefkasten der Behörde \neinzuwerfen. In einem solchen Falle könne der Bürger damit rechnen, dass die \nBehörde gegebenenfalls Wiedereinsetzung gewähre oder nach den Grundsätzen \nvon Treu und Glauben davon ausgehe, dass die Frist durch rechtzeitigen \nBriefeinwurf gewahrt sei. Eine fern liegende und nicht nachvollziehbare Reaktion sei \nes indessen, den Brief mit nach Hause zu nehmen und sehenden Auges die Frist \nsicher zu versäumen. Diese Überlegungen des Verwaltungsgerichts sind gut \nnachvollziehbar und zutreffend.\n\n6\n\nDie Klägerin hat in diesem Zusammenhang den Folgesatz der Urteilsgründe, \nnach dem \"dem Ehemann der Klägerin nach eigenem Vortrag die Praxis anderer \nBehörden, die Posteingänge mit dem Datum der letzten Leerung zu versehen,\" habe \nbekannt sein müssen, dahin gerügt, dass eine derartige Praxis dem Ehemann am \nAbend des 31. März 2 noch nicht bekannt war. In der Tat findet sich für den Senat \nkein eindeutiger Anhaltspunkt in den Akten für die Annahme, dass der Ehemann der \nKlägerin bereits am Abend des 31. März 2 eine solche Kenntnis von der Praxis \nanderer Behörden hatte. Das ändert aber an der Richtigkeit der Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur Fahrlässigkeit und Nichtentschuldbarkeit das Verhalten des \nEhemannes nichts. Der niedergelegte Gedankengang des Verwaltungsgerichts zu \ndieser Frage ist mit den Worten \"sicher zu versäumen\" des oben zitierten Satzes \nbeendet. Er ist auch ohne die nachfolgende Bestärkung durch den Satz \"Das \nerscheint umso unverständlicher\" einsehbar und richtig.\n\n7\n\nSoweit das Verwaltungsgericht das Verhalten des Ehemannes zu Recht als \n\"fahrlässig und damit nicht entschuldbar\" gewertet hatte, sind weitere Ausführungen \nzu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Abs. 2 VwVfG - ob mit \noder ohne Antrag - entbehrlich geworden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen \neiner Wiedereinsetzung nach Abs. 1 der genannten Vorschrift verneint worden \nsind.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 2 VwGO. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-18/6-a-3247-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-18/6-a-3247-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288235","retrieved":"2026-07-09 03:06:44.179822+00:00"}}