{"status":"available","doknr":"OLD288238","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0218.18B506.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-18","aktenzeichen":"18 B 506/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag der Antragsteller zu Recht \nabgelehnt. Das vom Senat nur zu prüfende Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsgegner und ihm \nfolgend das Verwaltungsgericht sind insbesondere zutreffend davon ausgegangen, \ndass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug der Antragsteller \nzwischenzeitlich entfallen sind.\n\n4\n\nDie Antragstellerin zu 1., von der die Antragsteller zu 2. und 3. ihr \nAufenthaltsrecht ableiten, hat bereits nach summarischer Prüfung kein - hier allein in \nBetracht kommendes - eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 AuslG. Es fehlt an dem nach dieser Vorschrift erforderlichen rechtmäßigen \nBestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft von mindestens zwei Jahren. \nHinsichtlich des Beginns dieser Mindestbestandszeit hat das Verwaltungsgericht \nkorrekt nicht auf den Zeitpunkt der Eheschließung (6. Juni 2000) bzw. auf die \ntatsächliche Aufnahme der Lebensgemeinschaft (7. Juni 2000) abgestellt. Über das \nBestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus setzt die in § 19 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 AuslG geforderte Ehebestandszeit zusätzlich einen - ununterbrochenen - \nrechtmäßigen Aufenthalt beider Ehegatten im Bundesgebiet voraus. \n\n5\n\nVgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom \n29. November 2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67 \n= EildStNRW 2001, 320 m.w.N., vom 13. Dezember \n2001 - 18 B 629/01 -, vom 13. Mai 2002 - 18 B \n606/02 -, vom 21. Juni 2002 - 18 B 873/02 - und vom \n13. November 2003 - 18 B 2081/02 -.\n\n6\n\nRechtmäßig war der Aufenthalt der Antragstellerin zu 1. aber erst mit der \nErteilung der Aufenthaltserlaubnis am 19. Juli 2000. Ihr vor diesem Zeitpunkt \nliegender zunächst von einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines \nAsylverfahrens und anschließend von einer Duldung abgedeckter Aufenthalt bleibt \ninsoweit außer Betracht.\n\n7\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2003 - 18 B \n1728/02 - m.w.N.\n\n8\n\nSoweit die Antragsteller hiergegen einwenden, dass bezüglich des Beginns der \nEhebestandszeit auf den Zeitpunkt der Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft \nabgestellt werden müsse, weil die Aufenthaltserlaubnis nur deklaratorische \nBedeutung habe und außerdem ansonsten das Entstehen eines eigenständigen \nAufenthaltsrechts nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG von der \nBearbeitungsgeschwindigkeit der Ausländerbehörde abhänge, ist darauf \nhinzuweisen, dass schon der Ansatzpunkt dieser Argumentation falsch ist. Die \nAufenthaltsgenehmigung für einen Ausländer, der kein Unionsbürger ist, wirkt \nkonstitutiv. Das Ausländergesetz macht Einreise und Aufenthalt eines Ausländers im \nBundesgebiet grundsätzlich von einer Genehmigung abhängig (vgl. §§ 3 Abs. 1, 6 \nAbs. 1, 42 Abs. 1 AuslG). Außerdem ist darauf zu verweisen, dass die Antragstellerin \nzu 1. die seinerzeitige Entscheidung des Antragsgegners, eine Aufenthaltserlaubnis \nnicht ab Antragstellung (19. Juni 2000), sondern nur für die Zukunft zu erteilen, nicht \nhinnehmen musste. Dabei kann offen bleiben, ob mit der Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis mit Wirkung ab dem 19. Juli 2000 konkludent eine Versagung \nfür die Zeit zuvor verbunden war oder der Antragsgegner hierüber keine \nEntscheidung getroffen hat; denn die Antragstellerin zu 1. hat insoweit schon keine \nAnstrengungen unternommen, rückwirkend eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis \nzu erlangen, die im übrigen ihr Begehren ebenfalls nicht trüge, weil auch dann - wie \nsogleich auszuführen ist - die erforderliche Ehebestandszeit von zwei Jahren nicht \nerlangt würde. \nGegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die zwischen der Antragstellerin zu 1. \nund Herrn Ibrahim Bozkurt, ihrem früheren Ehemann, geführte eheliche \nLebensgemeinschaft sei spätestens am 8. Juni 2002 - also vor Ablauf der in § 19 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG geforderten zwei Jahre - aufgehoben worden, ist ebenfalls \nnichts zu erinnern. Sie stützt sich einerseits auf eine entsprechende Erklärung der \nAntragstellerin zu 1. im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. August \n2002 und andererseits auf eine Erklärung des Herrn C. vom 11. April 2002 sowie \nAusführungen seiner Prozessbevollmächtigten in einer an das Amtsgericht E. \ngerichteten Schutzschrift vom 15. Juli 2002, nach der die Trennung der Eheleute \nschon am 12. April 2002 stattgefunden haben soll.\n\n9\n\nSoweit die Antragstellerin zu 1. nunmehr behauptet, die Trennung sei erst am 16. \nAugust 2002 erfolgt, ist ihr Vorbringen unglaubhaft, weil es an einer überzeugenden \nErklärung für das wechselnde Vorbringen fehlt. Der Erklärungsversuch der \nAntragsteller, die Widersprüche seinen auf einige, auch bei der Übersetzung \naufgetretene Schwierigkeiten zurückzuführen, überzeugt nicht. Diesbezüglich fehlt es \nbereits an einem nachvollziehbaren substantiierten Sachvortrag. Insbesondere hätte \nes einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Scheidungsurteil des \nAmtsgerichts Soest vom 30. September 2003 - - bedurft, dem zu Grunde liegt, \ndass nach der Einlassung der Antragstellerin zu 1. die Trennung von Herrn C. \nMitte Juni 2002 erfolgte. Die Gründe eines Scheidungsurteils sind zwar für die \nAusländerbehörde nicht bindend. Von ihnen geht jedoch regelmäßig eine \nIndizwirkung aus, die vom Ausländer ggf. zu widerlegen ist. Des Weiteren spricht \ngegen die hier behaupteten Übersetzungsschwierigkeiten hinsichtlich der \nEinlassungen des Herrn C. , dass dieser wiederholt erklärt hat, einen \nDolmetscher nicht zu benötigen, weil er die deutsche Sprache ausreichend \nbeherrsche. Vor diesem Hintergrund vermag die schriftliche Äußerung der \nBevollmächtigten des Herrn C. vom 25. Juli 2003, wonach eine erneute \nRücksprache mit ihrem Mandanten als Trennungszeitpunkt den 19. August 2002 \nergeben habe, nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Selbst wenn es sich \ndabei nicht um eine Gefälligkeitserklärung des Herrn C. handeln sollte, so lässt \nder Inhalt der Erklärung jedenfalls nicht hinreichend erkennen, ob ihr ein \nausländerrechtlich relevanter Sachverhalt zu Grunde liegt. Schließlich hat die \nAntragstellerin zu 1. auch nicht darzulegen vermocht, wie es sich zu ihrer \nSachverhaltsdarstellung verhält, dass ihre Prozessbevollmächtigten bereits mit \nSchriftsatz vom 2. Juli 2002 Unterhaltsansprüche gegenüber Herrn C. geltend \ngemacht haben und dazu vortrugen, dieser habe die gemeinsame Wohnung \nverlassen, die Mietzahlungen storniert und sogar das Mietverhältnis gekündigt.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-18/18-b-506-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288238","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288238","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-18/18-b-506-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288238","retrieved":"2026-07-09 03:06:44.416655+00:00"}}