{"status":"available","doknr":"OLD288236","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0218.14B163.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-18","aktenzeichen":"14 B 163/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.485,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (§§ 80, 80 a und \n123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu \nbegründen. Nach Satz 3 dieser Bestimmung muss sie einen bestimmten Antrag \nenthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder \naufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die \ndargelegten Gründe.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Anhand dieser Grundsätze \nvermochte es in diesem summarischen Verfahren ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der streitigen Steuererhebung nicht festzustellen. Gründe dafür, dass \ndie Vollziehung des Bescheides eine unbillige Härte bedeuten könnte, waren für das \nGericht nicht ersichtlich. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine \nGesichtspunkte, eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung zu treffen. Der in \nder Vergnügungssteuersatzung der Stadt E. vom 20. Dezember 2002 \nvorgesehene Steuermaßstab nach der Fläche des für das Bordell genutzten Raumes \nist gerade auch bei einer hier zulässigen Berücksichtigung von \nPraktikabilitätserwägungen nicht von vornherein als ungeeignet anzusehen. Auch \ndas frühere Vergnügungssteuergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sah im \nEinzelfall eine Pauschsteuer nach der Größe des genutzten Raumes vor. Auch wenn \ndiese Pauschsteuer an in § 20 des Vergnügungssteuergesetzes näher beschriebene \nandere Voraussetzungen anknüpfte als hier, zeigt diese frühere Regelung, dass eine \nPauschalierung der Vergnügungssteuer nach dem Flächenmaßstab grundsätzlich als \nzulässig angesehen wurde. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde unterliegt \ndie Abgabenerhebung ferner nicht deshalb ernsthaften Zweifeln, weil der \nAntragsgegner den Antragsteller und nicht die Mieterinnen als Steuerschuldner \nherangezogen hat. Bei der nur gebotenen summarischen Überprüfung ist nicht als \nwahrscheinlich anzunehmen, dass der Antragsteller nur \"normaler\" Vermieter der \nRäume ist, die von Mieterinnen zur Prostitution genutzt werden. Hierzu hat das \nVerwaltungsgericht auch unter Würdigung der ersten Vorsprache des Antragstellers \nam 5. März 2003, bei dem eine Vermietung der Räumlichkeiten nicht erwähnt wurde, \nangenommen, die Vorlage der Mietverträge sei im Hinblick auf die \nVergnügungssteuersatzung verfahrenstaktisch motiviert. Auf dieses dem \nVerfahrensablauf erst angepasste Verhalten des Antragstellers wird in der \nBeschwerdebegründung nicht substanziiert eingegangen. Die Beschreibung in der \nBeschwerde zur Dauer und den Umständen der jeweiligen Vermietungen spricht \nauch eher dafür, dass der Antragsteller Steuerschuldner ist. \n\n5\n\nErgeben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine Gesichtspunkte, dass bei \nsummarischer Überprüfung die Heranziehung ernsthaften Zweifeln unterliegt, \nverbleibt es bei der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Nr. 1, § 80 Abs. 5 iVm. Abs. \n4 Satz 3 VwGO, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-18/14-b-163-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-18/14-b-163-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288236","retrieved":"2026-07-09 03:06:44.259852+00:00"}}