{"status":"available","doknr":"OLD288281","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0217.6A3203.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"6 A 3203/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 27.870,93 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 der Verwaltungsgerichts-\nordnung (VwGO) liegen nicht vor.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den im Antrag \nauf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Die Darlegungen \ndes Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO), mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage auf Abänderung \nder dienstlichen Beurteilung vom 1. Februar 2 sowie auf Schadensersatz wegen \nunterbliebener Beförderung abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Verwaltungs-\ngericht ausgeführt: \nDie streitige Regelbeurteilung sei formell und materiell rechtmäßig. Die dem Kläger \nerteilte Gesamtnote \"über dem Durchschnitt\" sei in schlüssiger und nachvollziehbarer \nWeise aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sowie der zusammenfas-\nsenden Würdigung entwickelt und begründet worden. Die nach den Angaben des \nKlägers am 13. September 19 gegenüber dem Leiter seiner Dienststelle, dem \nStaatlichen Rechnungsprüfungsamt Köln, gefallene Äußerung der Präsidentin des \nLandesrechnungshofs über die Beförderung dienstälterer Beamter biete keinen \nAnhaltspunkt für die Annahme, dass die Präsidentin bei der Bewertung von Leistung \nund Befähigung des Klägers unzutreffende Maßstäbe angelegt oder ihn gar wegen \nseines Alters bewusst diskriminiert haben könnte. Eine Voreingenommenheit der \nPräsidentin habe nicht festgestellt werden können. Die Schwerbehinderung des \nKlägers sei hinreichend berücksichtigt worden. Die von dem Kläger gegen die \nEinzelbewertungen seiner Tätigkeit als Prüfer erhobenen Einwände entsprächen \nlediglich seiner eigenen Einschätzung, auf die es aber nicht ankommen könne. Er \nhabe auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Präsidentin etwa von einem \nfehlerhaften Sachverhalt ausgegangen sei. \n\n4\n\nDer Antrag des Klägers, das beklagte Land wegen rechtswidrig unterbliebener \nBeförderung zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen, sei unzulässig. Es \nfehle an einem vor Klageerhebung an den Dienstherrn gerichteten Antrag. Seinem \n\"Widerspruch\" gegen die dienstliche Beurteilung könne allenfalls entnommen \nwerden, dass er einen Schadensersatzanspruch in Zukunft noch geltend machen \nwolle. \n\n5\n\nHiergegen wendet der Kläger ein: \nDie mündliche Bemerkung der Präsidentin des Landesrechnungshofs vom \n13. September 19 (\"Die vielen Rücksprachen zu den Beförderungen sind lästig. \nMachen Sie den älteren Kollegen klar, dass sie im alten Amt auch nicht \nweitergekommen wären.\") lasse sehr wohl auf eine Voreingenommenheit gegenüber \ndiesem Personenkreis schließen. Älteren Kollegen - wie ihm - habe klar gemacht \nwerden sollen, dass sie wegen ihres Alters und der Tatsache, dass im früheren Amt \neine weitere Beförderung unwahrscheinlich gewesen wäre, nicht mehr mit einer \nBeförderung rechnen könnten. Dementsprechend seien im Jahr 2 nur jüngere \nKollegen befördert worden. Das beklagte Land habe auch den der Beurteilung \nzugrunde liegenden Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Eine Auseinander-\nsetzung mit der durch seine Behinderung bedingten Einschränkung seiner \nLeistungsfähigkeit sei weder in der Beurteilung noch im Widerspruchsbescheid \nerfolgt. Bei dem Leistungsmerkmal \"Arbeitserfolg\" seien die finanziellen Erträge \nseiner Arbeit nicht hinreichend berücksichtigt worden. \nDie Ablehnung des Schadensersatzanspruchs sei fehlerhaft. In seinem Schreiben \nvom 22. Februar 2 habe er ausdrücklich dargelegt, dass er sich gegen die \nBeurteilung wehre, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-\ngerichts zur Erhaltung seiner Schadensersatzansprüche erforderlich sei, mögliche \nRechtsbehelfe auszuschöpfen. Damit habe er deutlich zu verstehen gegeben, dass \ner unbedingt Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Auslesekriterien bei der \nBeförderung und der vorgehenden Beurteilung geltend mache.\n\n6\n\nDer Zulassungsantrag kann, soweit er den Beurteilungsstreit betrifft, schon \nungeachtet der vom Kläger vorgebrachten Rügen keinen Erfolg haben. Die auf \nAbänderung der Regelbeurteilung gerichtete Klage ist mittlerweile unzulässig, so \ndass auch keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen \nkönnen. Für die Beantwortung der Frage, ob ernsthafte Zweifel bestehen, ist nicht \nauf die Begründung des angefochtenen Urteils, sondern darauf abzustellen, ob die \nEntscheidung im Ergebnis richtig oder unrichtig ist. \n\n7\n\nVgl. etwa Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, \n9. Ergänzungslieferung 2003, Rdnr. 26o zu § 124 mit \nzahlreichen weiteren Nachweisen. \n\n8\n\nFür die Klage auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung fehlt es dem Kläger an \neinem Rechtsschutzinteresse. Zweck einer dienstlichen Beurteilung ist es, die \nGrundlage für am Leistungsprinzip orientierte Personalentscheidungen des \nDienstherrn zu bilden. Dieser Zweck entfällt u.a. dann, wenn der Beamte wegen der \nlaufbahnrechtlichen Altersgrenze bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr \nbefördert werden kann. \n\n9\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht 2003, 1398, juris Recht-sprechung \nNr. WBRE410009612; Oberverwaltungs-gericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 30. April 1999 - 6 A 1233/97.\n\n10\n\nDies ist auch bei dem Kläger der Fall. Er hat am 2 das 63. Lebensjahr \nvollendet, so dass eine Beförderung bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen \nErreichens der Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl. § 44 Abs. 1 \nSatz 1 LBG) unzulässig ist (vgl. § 10 Abs. 2 Buchst. c LVO). Der Zweck der streitigen \nBeurteilung ist damit weggefallen. \n\n11\n\nIm Übrigen greifen die im Zulassungsantrag gegen die streitige Regelbeurteilung \nvorgebrachten Einwände aber auch in der Sache nicht durch. So will der Kläger der \nangeblichen Bemerkung der Präsidentin des Landesrechnungshofs vom \n13. September 19 eine Bedeutung beimessen, die bei objektiver Wertung nicht \nnachvollziehbar ist. Eine Anweisung zur (systematischen) Benachteiligung älterer \nBeamter kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, der streitigen \nBemerkung nicht entnommen werden. \n\n12\n\nDie Rüge, seine Schwerbehinderteneigenschaft - MdE von 70 - sei nicht \nhinreichend ermittelt und berücksichtigt worden, stellt die Beurteilung ebenfalls nicht \nin Frage. Die von dem Kläger nunmehr geltend gemachten Beeinträchtigungen hat er \nselbst bereits vor Erstellung der streitigen Beurteilung in seiner Eigenschaft als \nVertreter des Hauptvertrauensmannes der Schwerbehinderten mit Schreiben vom \n14. November 2 mitgeteilt. Das beklagte Land ist hierauf in dem \nWiderspruchsbescheid nochmals ausdrücklich eingegangen und dabei zu dem \nErgebnis gekommen, dass sich die bekannte Behinderung auf das \nLeistungsvermögen des Klägers nicht nachteilig ausgewirkt habe. Mit dieser \nBewertung setzt sich der Zulassungsantrag aber nicht substantiiert auseinander.\n\n13\n\nHinsichtlich des Leistungsmerkmals \"Arbeitserfolg\" wird durch die Rüge, die \nfinanziellen Erträge der Arbeit seien nicht berücksichtigt worden, die Bewertung \n\"sachgerechte Arbeitsergebnisse\" nicht in Frage gestellt. Insoweit hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Kläger mit einem solchen Vortrag \nlediglich seine eigene Wertung an die Stelle der Wertung der Beurteilerin stellt, aber \nkeine konkreten Beurteilungsfehler geltend macht. \n\n14\n\nDie Einwände des Klägers gegen die Abweisung der Schadensersatzklage als \nunzulässig greifen ebenfalls nicht durch. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit \nUrteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -,\n\n15\n\nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, \nBand 114, 350 (355), juris Rechtsprechung Nr. \nWBRE410008249 (zur Nachzahlung kinderbezoge-\nner Gehaltsbestandteile), \n\n16\n\nausgeführt, dass die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten \nallgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 126 Abs. 3 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes lediglich die Durchführung eines Vorverfahrens, \nnicht aber einen dem Widerspruch vorausgehenden spezialisierten Antrag an den \nDienstherrn voraussetze. Gleichwohl müsse ein Widerspruch, um dem Zweck des \nVorverfahrens zu genügen, für den Dienstherr erkennbar machen, wogegen er sich \nrichte und was mit ihm begehrt werde. Daran fehle es, wenn der Widerspruchs-\nbegründung nicht hinreichend klar zu entnehmen sei, dass auch Schadensersatz \ngefordert werde. \n\n17\n\nAn einer solchen Konkretisierung des Schadensersatzbegehrens gegenüber dem \nbeklagten Land und damit auch an der Durchführung eines entsprechenden \nVorverfahrens fehlt es hier. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, dass eine \nsolche Konkretisierung in seinem \"Widerspruch\" vom 22. Februar 2 gegen die \nRegelbeurteilung enthalten sei, trifft dies nicht zu. Der Satz \"Des Weiteren wird der \nWiderspruch eingelegt, weil ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verstoßes \ngegen die Auslesekriterien bei der Beförderung von Beamten voraussetzt, das \nmögliche Rechtsbehelfe, hier insbesondere gerichtlicher Rechtsschutz nebst \nvorgeschalteten Verwaltungsverfahren unmittelbar gegen die beanstandete \nEntscheidung, in Anspruch genommen wurden ... \" enthält lediglich die Darlegung \neines Motivs für den Widerspruch, aber kein konkretes Schadensersatzbegehren. \nAuch hat der Kläger damit nicht dargelegt, bei welcher konkreten Beförderungs-\nmaßnahme er hätte zum Zuge kommen müssen. Dies ist aber Voraussetzung für die \ndem Dienstherrn zu ermöglichende Prüfung, ob das Schadensersatzbegehren \ngerechtfertigt ist.\n\n18\n\nAngesichts des zuvor Dargelegten weist die Rechtssache auch keine \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO). Die von dem Kläger zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) als klärungsbedürftig angesehenen \nRechtsfragen stellen sich ebenfalls nicht. \n\n19\n\nSoweit sich der Kläger außerdem unter dem Gesichtspunkt der mangelnden \nAufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht auf den weiteren \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruft, ist nicht erkennbar, dass sich \ndem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen \n(vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) hätte aufdrängen müssen. Außerdem verletzt ein Gericht \nseine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung \nabsieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht förmlich \nbeantragt.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2002\n- 6 A 3180/01 - und vom 29. Januar 1999 - 6 A \n3515/98 -. \n\n21\n\nDer Kläger war in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am \n10. Mai 2002 durch seinen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt M. vertreten. \nEinen Beweisantrag wurde von diesem jedoch nicht gestellt. Schon aus diesem \nGrund kann der gerügte Verfahrensmangel nicht festgestellt werden.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2, 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. \n1 des Gerichtskostengesetzes, wobei auf die Berechnung in dem Streitwertbeschluss \ndes Verwaltungsgerichts verwiesen wird.\n\n23\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288281","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-17/6-a-3203-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288281","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288281","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-17/6-a-3203-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288281","retrieved":"2026-07-09 03:06:48.464517+00:00"}}