{"status":"available","doknr":"OLD288282","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0217.4B2607.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"4 B 2607/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren\nebenfalls auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, in deren Rahmen nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur die \nGründe zu prüfen sind, die der Antragsteller für sein Begehren auf Abänderung des \nangefochtenen Beschlusses dargelegt hat, bleibt ohne Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass sein gegen die \nAntragsgegnerin zu 1. mangels gerichteter Antrag eines konkreten Rechtsverhältnisses bereits \nunzulässig sei und hinsichtlich des Antrags gegen die Antragsgegnerin zu 2. nicht nur eine \nunzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vorliege, sondern auch ein Anordnungsanspruch \nnicht glaubhaft gemacht sei. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit \nden Tätigkeiten, die er nach seinem Antrag als eintragungsfrei festgestellt wissen wolle, \nwesentliche Tätigkeiten eines Handwerks (Dachdecker- bzw. Klempner- oder \nZimmererhandwerk) ausüben wolle.\n\n4\n\nDer Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf \nGewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es die beantragte Fristverlängerung für eine \nStellungnahme zu dem \"Gutachten\" des Innungsverbandes nicht gewährt habe. Diese Rüge ist \nnicht berechtigt. Mit Schriftsatz vom 10. November 2003 hatte der Antragsteller beantragt, \ndie Stellungnahmefrist zum Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 2. vom 29. Oktober 2003 \n- diesem Schriftsatz lag ein Gutachten der Handwerkskammer bei - bis zum 19. November \n2003 zu verlängern. Dem entsprach das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom \n11. November 2003. Der angefochtene Beschluss datiert vom 21. November 2003. \n\n5\n\nDer Antragsteller wendet ein, hinsichtlich eines konkreten Rechtsverhältnisses zur \nAntragsgegnerin zu 1. verkenne das Verwaltungsgericht den Sachverhalt. Die \nAntragsgegnerin zu 1. sei die Aufsichtsbehörde der Antragsgegnerin zu 2.. Sie sei \nverpflichtet, von sich aus im Handwerksrecht einfache Tätigkeiten abzugrenzen und die \nAntragsgegnerin zu 2. zu überwachen. Die Antragsgegnerin zu 1. hätte als Aufsichtsorgan \neine Hausdurchsuchung gegen ihn verhindern müssen. Denn sie müsse wissen, dass der \nMeisterzwang als Zugangsvoraussetzung für die Selbstständigkeit wegen der Unbestimmtheit \nder Regelung verfassungswidrig sei; sie habe ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt. \n\n6\n\nDiese Ausführungen führen nicht auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem \nAntragsteller und der Antragsgegnerin zu 1.. Dass diese die Rechtsaufsicht über die \nAntragsgegnerin zu 2. ausübt, begründet kein Rechtsverhältnis mit dem Antragsteller. \nAbgesehen davon fehlt es insoweit auch an einer Auseinandersetzung mit dem Argument des \nVerwaltungsgerichts, dass der Antragsteller im Vorfeld des Verfahrens in keinerlei Kontakt \nzu der Antragsgegnerin zu 1. gestanden habe und ihm seitens dieser auch keine (konkreten) \nrechtlichen Nachteile drohten. Des Weiteren hat er sich auch nicht mit der Begründung des \nVerwaltungsgerichts auseinander gesetzt, eine gleichzeitige Klage bzw. ein gleichzeitiger \nAntrag gegen die Ausgangsbehörde und die Aufsichtsbehörde sei der \nVerwaltungsgerichtsordnung fremd.\n\n7\n\nDie Ausführungen zu einem konkreten Rechtsverhältnis in Bezug auf die \nAntragsgegnerin zu 2. gehen ins Leere. Denn das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des \nAntrags daran nicht scheitern lassen, sondern die erforderliche Konkretisierung der Sache \nnach für möglich gehalten. \n\n8\n\nEntgegen der Annahme des Antragstellers dürfte sein Antrag eine Vorwegnahme der \nHauptsache enthalten,\n\n9\n\nVgl. zum Begriff Kopp, VwGO, 13. Aufl., § 123 \nRn. 14b; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz \nim Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 203 ff.; \nvgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 2003 \n- 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, 1112: Eine \nVorwegnahme der Hauptsache soll nur dann \nvorliegen, wenn die begehrte vorläufige \nEntscheidung faktisch einer endgültigen \ngleichkomme,\n\n10\n\n wenn auch nur eine vorläufige.\nNach herrschender Ansicht bestehen für den Erlass einer Regelungsanordnung gesteigerte \nAnforderungen. Hinsichtlich des Anordnungsgrunds ist erforderlich, dass einem Antragsteller \nnicht zugemutet werden kann, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.\n\n11\n\nVgl. zum Meinungsstand: Finkelnburg/Jank, \naaO., Rn. 216 ff.. \n\n12\n\nBei dieser Prüfung darf nicht unberücksichtigt bleiben, ob Grundrechtsbeeinträchtigungen \ndrohen. \n\n13\n\nVgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Januar 2003, \n§ 123 Rn. 12. \n\n14\n\nLetztlich bedarf es im konkreten Fall dazu aber keiner weiteren Ausführungen. Denn der \nErlass einer Regelungsanordnung ist im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht nötig. \nDer Antragsteller darf und durfte die von ihm angemeldeten Tätigkeiten nach der HwO a.F. \n(Bekanntmachung der Neufassung der HwO vom 24. September 1998, BGBl. I S. 3074) wie \nnach der HwO n.F. (Drittes Gesetz zur Änderung der HwO und anderer handwerklicher \nVorschriften vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2934) als zulassungsfreie Handwerke oder \nhandwerksähnliche Gewerbe betreiben. Dies tut er auch. Nach den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts, die der Antragsteller nicht in Frage gestellt hat, ist nicht ersichtlich, dass \ner in seiner gegenwärtigen Berufsausübung - also im Hinblick auf die angemeldeten \nTätigkeiten - beeinträchtigt ist. Nähere Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation sowie \nder Notwendigkeit der Erweiterung seiner beruflichen Tätigkeitsfelder seien nicht erfolgt. \nSolche lassen sich - konkret bezogen auf den Antragsteller - auch dem Beschwerdevorbringen \nnicht entnehmen. Damit kann die Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg haben.\n\n15\n\nEs kommt hinzu, dass die Ausführungen des Antragstellers zur \"Zulassungsfreiheit\" \nhinsichtlich der meisten von ihm beabsichtigten Tätigkeiten nicht durchgreifen. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch bezüglich fast aller vom \nAntragsteller mit seinem Feststellungsbegehren umfassten Tätigkeiten verneint. Zur \nBegründung hat es vor allem darauf hingewiesen, dass nach der von der Antragsgegnerin \nzu 2. vorgelegten Stellungnahme des Innungsverbandes des Dachdeckerhandwerks Westfalen \nvom 17. Oktober 2003 alles dafür spreche, dass die einzelnen in der Antragsschrift \naufgeführten Tätigkeiten dem Kernbereich des Dachdecker-, Klempner- oder \nZimmererhandwerks zuzurechnen seien und somit nicht eintragungsfrei ausgeübt werden \ndürften. Den entsprechenden Ausführungen folgt der Senat. Soweit das Verwaltungsgericht in \ndiesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass das \"Ausgleichen aufgehender Bauteile mit \nzementhaltigen Baumaterialien\" und \"das Reinigen von Dächern, Fassaden und Dachrinnen\" \nnicht dem Kernbereich des Dachdecker-, Klempner- oder Zimmererhandwerks zuzurechnen \nseien und somit eintragungsfrei ausgeübt werden könnten, ist davon auszugehen, dass sich die \nBeschwerde dagegen nicht wenden will. Insoweit bedarf der Antragsteller auch keines \nvorläufigen Rechtsschutzes. Denn es ist davon auszugehen, dass er bezüglich dieser \nTätigkeiten mit keinen Aufsichtsmaßnahmen rechnen muss. Das gilt auch im Hinblick auf \nAbbrucharbeiten. Was diese Tätigkeit betrifft, ist die Handwerkskammer der \nRechtsauffassung, dass solche Arbeiten grundsätzlich nicht der Meisterpflicht unterfallen. \nAbgesehen davon, dass sich die Antragsgegnerin zu 2. außer Stande sieht, in fachlicher \nHinsicht dazu Stellung zu nehmen, steht einer Untersagung von Abbrucharbeiten durch sie - \njedenfalls zunächst- entgegen, dass dafür nach § 16 Abs. 3 HwO i.d.F.d. Dritten \nÄnderungsgesetzes (aaO) eine gemeinsame Erklärung von Handwerkskammer und IHK \nerforderlich ist, \"dass die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben angesehen werden \n\". \n\n17\n\nBezüglich der Stellungnahme des Innungsverbandes vertritt der Antragsteller die \nAuffassung, es sei unzulässig, diese zur Grundlage der Entscheidung zu machen. Der zur \nBegründung seiner Auffassung erfolgte Hinweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts \nCelle vom 22. November 2002 - 222 Ss 64/02 (Owi) - trägt seine Auffassung allerdings nicht. \nDenn dem Beschluss ist allein die Empfehlung zu entnehmen, \"einen von den \nHandwerkskammern unabhängigen Architekten mit der Gutachtenerstattung zu beauftragen\". \nDie Unzulässigkeit der Verwertung ist damit nicht dargetan. Sie ist auch nicht ersichtlich. \nEntgegen den Ausführungen des Antragstellers geht das Verwaltungsgericht auch nicht \n\"rechtswidrig\" davon aus, dass dessen Feststellungsantrag und das von ihm einem Dritten \nunterbreitete Angebot vom 3. April 2001 den von ihm beabsichtigten Tätigkeiten nach \nidentisch seien. Die vom Verwaltungsgericht berücksichtigte Stellungnahme des \nInnungsverbandes des Dachdeckerhandwerks vom 17. Oktober 2003 verhält sich nämlich \nauch zu den Tätigkeiten, die Gegenstand des Antrags auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung sind. Dass das Verwaltungsgericht die seitens des Antragstellers mit Schriftsatz \nvom 26. November 2003 erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt hat, beruhte allein \ndarauf, dass es bereits zuvor - und zwar nach Ablauf der von ihm gesetzten Erwiderungsfrist \n(vgl.oben) - entschieden hatte. Sein Hinweis, der Antragsteller sei dem substanziierten, \nschlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen in dieser Stellungnahme nicht entgegen \ngetreten, trifft somit zu. Die mit Schriftsatz vom 26. November 2003 erhobenen \nEinwendungen, auf die die Beschwerde Bezug nimmt, führen darüber hinaus aber auch in der \nSache nicht weiter. \n\n18\n\nDem pauschalen Einwand des Antragstellers, der \"Meisterzwang\" sei verfassungswidrig \nund §§ 1 bis 3 HwO seien wegen Unbestimmtheit insgesamt nichtig, kann - jedenfalls im \nRahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - nicht weiter nachgegangen werden. \nInsoweit wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner \ngrundlegenden Entscheidung vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 - (Gewerbearchiv 1961, 157) \nfestgestellt hat, dass der Befähigungsnachweis für das Handwerk und auch § 1 HwO mit dem \nGrundgesetz vereinbar sind. Daran hält es weiterhin fest (vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. \nSeptember 2000 - 1 BvR 2176/98 -, GewArch 2000, 480, und vom 31. März 2000 - 1 BvR \n608/99 -, GewArch 2000, 240 zu §§ 1 bis 3 HwO und zum \"Meisterzwang\"). Letztlich sei \ndarauf hingewiesen, dass anhand der im Feststellungsantrag lediglich abstrakt bezeichneten \nTätigkeiten eine dahingehende \"Vorausbeurteilung\" bei den meisten nicht möglich ist, ob eine \nspätere konkrete Tätigkeit zum Kernbereich des Handwerks gehören oder aber dem \nMinderhandwerk unterfallen wird.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n20\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-17/4-b-2607-03","cited_norms":[{"jurabk":"HwO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-17/4-b-2607-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288282","retrieved":"2026-07-09 03:06:48.545517+00:00"}}