{"status":"available","doknr":"OLD288283","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0217.3A3934.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"3 A 3934/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den Ausführungen in der Antragsschrift ergibt sich nicht, dass die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).\n\n4\n\na) Die vom Kläger aufgeworfene Frage,\n\n5\n\n\"ob dem Verwaltungsgericht noch eine eigene \nPrüfungskompetenz hinsichtlich der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG obliegt, \nwenn das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren \ndurchgeführt hat\", \n\n6\n\nist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § \n14 AsylVfG a.F. ist bereits ausgesprochen worden, dass in den Fällen, in denen sich die \nAusländerbehörde in der irrigen Annahme, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 \nVwVfG lägen vor, zu einer Weiterleitung des zweiten Asylantrags an das Bundesamt für \nverpflichtet gehalten hat, keine Bindungswirkung eintritt, vielmehr das Vorliegen der \nZulässigkeitsvoraussetzungen für eine Sachprüfung des Folgeantrags in jedem Stadium des \nVerfahrens durch die jeweils zur Entscheidung berufene Stelle von Amts wegen zu prüfen \nist.\n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 \n- 9 C 285.86 -, InfAuslR 1988, 120, 121 f., unter \nBezugnahme auf das Urteil vom 13. Dezember 1962 \n- 3 C 75.59 -, BVerwGE 15, 196.\n\n8\n\nEs besteht kein Anlass, die Rechtslage nach § 71 AsylVfG insoweit anders zu beurteilen. \nDies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht in allen Fällen, in denen das Bundesamt in dem \nauf einen Folgeantrag ergangenen Asylablehnungsbescheid feststellt, die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG seien gegeben, in die sachliche Überprüfung der mit dem \nFolgeantrag geltend gemachten Asylgründe erst eintreten kann, wenn sich jene Feststellung \ndes Bundesamtes zu eigen gemacht hat. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1997 \n- 25 A 353/97.A -.\n\n10\n\nb) Hinsichtlich der weiterhin in der Antragsschrift formulierten Frage,\n\n11\n\n\"ob es im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens \ngenügt, die neuen Tatsachen und Beweismittel i.S.d. \n§ 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vollständig mitzuteilen oder ob \ndarüber hinaus die sich daraus ergebenden \nrechtlichen Konsequenzen aus diesen Umständen \nim Einzelnen von dem Antragsteller erläutert werden \nmüssen\",\n\n12\n\nist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf jedenfalls nicht dargetan. Aus der vom \nVerwaltungsgericht zitierten und dargestellten höchstrichterlichen \nRechtsprechung,\n\n13\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993\n- 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304; BVerwG, \nUrteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, BVerwGE \n77, 323,\n\n14\n\nergibt sich, dass es für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § \n71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative VwVfG wegen \nnachträglicher Änderung der Sachlage erforderlich aber auch genügend ist, dass der \nAsylbewerber eine solche Änderung gegenüber der bei der früheren \nAsylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt. \nDass und warum mit dieser Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist, wie weit \ndie Darlegungslast des Asylbewerbers im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative \nVwVfG reicht, wird in der Antragsschrift nicht aufgezeigt. Dazu hätte sich der Kläger \nim einzelnen mit der angeführten Rechtsprechung auseinandersetzen und erläutern \nmüssen, inwiefern die genannten Entscheidungen die Anforderungen an den Vortrag \ndes Asylbewerbers - soweit vorliegend entscheidungserheblich - nicht abschließend \nbestimmt haben. Daran fehlt es. Dass sich das Verwaltungsgericht möglicherweise - \nwas hier offenbleiben kann - nicht mit allen Aussagen innerhalb des durch die zitierte \nRechtsprechung gesteckten Rahmens gehalten hat, vermag einen grundsätzlichen \nKlärungsbedarf nicht zu begründen.\n\n15\n\nc) Die in der Antragsschrift ferner gestellte Frage, \n\n16\n\n\"ob es innerhalb der Prüfung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG, aber \nauch hinsichtlich der tatsächlichen \nRückkehrgefährdung tatsächlich keinen Unterschied \nmacht, ob jemand - wie der Kläger - aus der mittleren \nFunktionärsebene in die höhere Funktionärsebene \nder Babbar Khalsa gewählt wird (etwa im \nLandesvorstand vom Propagandasekretär \nzum Präsidenten)\",\n\n17\n\nist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht \nentscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die \nvom Kläger zunächst ausgeübte Tätigkeit als Propagandasekretär des \nLandesverbandes und das dann übernommene Präsidentenamt in \nunter dem Gesichtspunkt einer Verfolgungsgefahr keine wesentlich unterschiedliche \nBedeutung haben, wobei es sowohl auf die Zugehörigkeit beider Ämter zum \nVorstand als auch auf die vom Kläger bereits als Propagandasekretär konkret \nausgeübten Tätigkeiten abgestellt hat. Von dieser Beurteilung ausgehend, die der \nKläger nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angreift, ist nicht ersichtlich und \nin der Antragsschrift auch nicht näher ausgeführt, dass zwischen den vom Kläger \nausgeübten Funktionen - wie es die genannte Frage voraussetzt - ein Gefälle \nbesteht, das es rechtfertigen würde, von einem Wechsel des Klägers von der \n\"mittleren Funktionärsebene\" in die \"höhere Funktionärsebene\" der Babbar Khalsa zu \nsprechen. \n\n18\n\nd) Die ferner vom Kläger aufgeworfene Frage, \n\n19\n\n\"ob Landespräsidenten der Babbar Khalsa im \nFalle der Rückkehr nach Indien der Gefahr \npolitischer Verfolgung i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG \nausgesetzt sind oder aber auf eine inländische \nFluchtalternative verwiesen werden können\", \n\n20\n\nist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gleichfalls nicht \nentscheidungserheblich. Denn danach liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG, § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG nicht vor, so dass eine erneute Sachprüfung \ndes Gerichts hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG ausscheidet. \n\n21\n\ne) Soweit der Kläger die vorstehend unter d) behandelte Frage sinngemäß auch \nauf die Voraussetzungen des § 53 AuslG bezogen wissen will und damit für \nklärungsbedürftig hält, \n\n22\n\nob Landespräsidenten der Babbar Khalsa im \nFalle der Rückkehr nach Indien nach § 53 AuslG \nerheblichen Gefahren ausgesetzt sind, \n\n23\n\nund zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift weiterhin die Frage aufwirft,\n\n24\n\n\"ob ein Informationsinteresse des indischen \nStaates über exilpolitische Aktivitäten der Anhänger \nder -Bewegung in der Bundesrepublik \nbesteht, welches das Risiko der Verhaftung und \nFolter begründet\",\n\n25\n\nist nicht hinreichend dargetan, dass diese Fragen bezogen auf das vorliegende \nVerfahren klärungsbedürftig sind. Dazu genügt nicht die bloße Behauptung, die \ntatsächlichen Umstände stellten sich anders dar, als sie das Verwaltungsgericht im \nErgebnis zugrunde gelegt habe. Es bedarf vielmehr der Angabe konkreter \nAnhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im \nHinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende \nRechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Dabei ist es \nAufgabe des Klägers, durch die Benennung von bestimmten begründeten \nInformationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen \nzumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die \nAnnahmen des Verwaltungsgerichts, sondern die Bewertungen in der \nZulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit \nstellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Diesen \nAnforderungen entspricht das Zulassungsgesuch nicht. \n\n26\n\nDer Kläger beruft sich zu den genannten Fragen zunächst auf eine Reihe \nerstinstanzlicher verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (VG Ansbach, Urteil vom \n2. März 2000 - AN 16 K 99.31450 und AN 16 K 99.33797 -, VG Dresden, Urteil vom \n13. August 1999 - A 11 K 30814/98 -, VG Leipzig, Urteil vom11. Mai 1998 - A 4 K \n30580/97 -, VG Köln, Urteil in dem Verfahren 4 K 800/91.A [ohne Datumsangabe], \nVG Aachen, Urteil vom 30. Dezember 1997 - 5 K 6400/94.A -). Aus den \nAusführungen in der Antragsschrift einschließlich der beigefügten Entscheidungen \nsowie dem Inhalt des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch nicht, dass der \nvorliegend zu beurteilende Fall in wesentlicher Hinsicht jenen Sachverhalten \nvergleichbar ist, die den vom Kläger angeführten \nVerwaltungsgerichtsentscheidungen zugrunde lagen; diese Entscheidungen ergeben \njedenfalls deshalb nicht die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze \nerforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Bewertungen in der \nZulassungsschrift richtig sind. \n\n27\n\nIn dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. März 2000 - AN 16 K 99. \n31450 und AN 16 K 99. 33797 - wird hervorgehoben, dass der dortige Kläger nicht \nnur bereits zum zweiten Mal in die Position des Präsidenten der Babbar Khalsa \nin gewählt worden war, sondern insbesondere durch Reden als hoher \nFunktionär der Babbar Khalsa hervorgetreten ist. Das Verwaltungsgericht Dresden \nhat in dem Urteil vom 13. August 1999 - A 11 K 30814/98 - zugrunde gelegt, der \nKläger sei Präsident der Babbar Khalsa in - , habe an einer Vielzahl von \nDemonstrationen und Veranstaltungen der Babbar Khalsa teilgenommen und sich \ndurch die Durchführung einer Versammlung der Präsidenten der Zweigstellen der \nBabbar Khalsa in Deutschland unter seinem Vorsitz exponiert. Der vom \nVerwaltungsgericht Leipzig in dem Urteil vom 11. Mai 1998 - A 4 K 30850/97 - \nentschiedene Fall war dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger, nachdem er \nzunächst ein gutes Jahr Vize-Schatzmeister des deutschen Zweiges der Babbar \nKhalsa gewesen war, bereits seit über drei Jahren das Amt des Vorsitzenden \nin - ausübte, in diesen Funktionen eine Vielzahl von Aktivitäten \nentfaltet hatte sowie darüber hinaus Vetter des Vorsitzenden der Babbar Khalsa \nDeutschland sowie gleichzeitig Vetter des Vorsitzenden dieser Organisation in Indien \nwar. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln in dem Verfahren 4 K 800/91.A \nsoll nach den Darlegungen in der Antragsschrift nicht den Funktionär einer \nregionalen Untergliederung, sondern den \"(Bundes-)Generalsekretär der \" \nbetreffen. Bei der Klägerin des Verfahrens VG Aachen - 5 K 6400/94.A - handelte es \nsich demgegenüber um die Schwägerin des Präsidenten der ISYF in Deutschland \nund die Nichte eines früheren hervorgehobenen Exilpolitikers, der nach den \nDarlegungen der Klägerin jenes Verfahrens nicht nur eine der beiden \n\"Hauptkontaktpersonen\" des 1995 abgeschobenen und dann \nverhafteten war, sondern in Indien als intellektueller Kopf \nder und als Top-Terrorist gelten soll. \n\n28\n\nKeine der angeführten Entscheidungen ergibt damit, dass bereits die Übernahme \neines Präsidentenamtes auf regionaler Ebene eine im Rahmen des § 53 AuslG \nbeachtliche Gefährdung auslöst. Die drei zunächst genannten Entscheidungen \nstellen vielmehr darüber hinaus entweder auf exponierte Aktivitäten in diesem Amt, \nlängerfristige Ausübung der Funktion und/oder verwandtschaftliche Beziehungen zu \nhochrangigen Vertretern der Babbar Khalsa ab. Dass der Kläger eine dieser \nBedingungen erfüllt, vermag der Senat weder dem angefochtenen Urteil noch dem \nAntragsvorbringen entnehmen. Das angefochtene Urteil wie auch die Antragsschrift \nerwähnen namentlich keine exponierten Aktivitäten des Klägers nach Übernahme \ndes Präsidentenamtes im Februar 2000. Die beiden weiteren vom Kläger in Bezug \ngenommenen Entscheidungen betreffen keine Landespräsidenten. Sie lassen auch \nnicht im Wege eines \"Erst-recht-Schlusses\" auf eine Gefährdung solcher Funktionäre \nschließen. Soweit der Kläger die Möglichkeit einer solchen Beurteilung hinsichtlich \nder Entscheidung des VG Köln in dem Verfahren 4 K 800/91.A andeutet, indem er \nausführt, die gelte allgemein als weniger militant und deswegen weniger \ngefährdet als die Babbar Khalsa, fehlt es sowohl an einer Erläuterung dieser \nEinschätzung als auch an der Bezeichnung und Darstellung entsprechender Belege. \nIn der Antragsschrift wird ebenfalls nicht näher aufgezeigt, warum sich aus dem in \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. Dezember 1997 - 5 K \n6004/94.A - angenommenen Verfolgungsinteresse indischer Behörden hinsichtlich \neiner Verwandten des Präsidenten der Deutschland und eines früher \nhervorgehobenen und nach Darstellung der Klägerin jenes Verfahrens immer noch \nals \"Top-Terrorist\" geltenden Exilpolitikers ergeben soll, dass ein gleiches Interesse \nhinsichtlich eines in Deutschland auf regionale Ebene tätigen Funktionärs bestehen \nsoll. \n\n29\n\nSoweit der Kläger (sinngemäß) auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte (EGMR) vom 15. November 1996 - Nr. 70/1995/576/662 \n( ./. ) -, InfAuslR 3/97, 97, hinweist, ist ebenfalls weder dargetan \nnoch sonst ersichtlich, dass der entschiedene Fall dem vorliegenden vergleichbar ist. \nNach den Feststellungen des EGMR avancierte der Antragsteller \"zur \nFührungspersönlichkeit der orthodoxen Sikh im Ausland\" und stand u.a. in dem \nkonkreten Verdacht, an Verschwörungen zur Ermordung des indischen \nPremierministers gelegentlich eines Staatsbesuchs in Großbritannien sowie an der \nErmordung gemäßigter Sikh beteiligt gewesen zu sein. Weder aus dem \nangefochtenen Urteil noch aus dem Antragsvorbringen ergibt sich, dass im Fall des \nKlägers Umstände von auch nur annähernd ähnlichem Gewicht vorliegen.\n\n30\n\nDie Behauptung des Klägers, der einzige \"wichtige\" Funktionär der Babbar \nKhalsa, der in den letzten Jahren abgeschoben worden sei, sei prompt verhaftet \nworden, lässt wiederum nicht erkennen, dass die Tätigkeit dieses Funktionärs ihrer \nBedeutung nach den Aktivitäten des Klägers vergleichbar war. Unabhängig davon \nfehlt es an einem im vorliegenden Verfahren verwertbaren Beleg für diese \nBehauptung. Eine Zeugenvernehmung, die der Kläger anbietet, scheidet im \nZulassungsverfahren grundsätzlich aus.\n\n31\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2003 - 3 A \n1544/03.A -.\n\n32\n\nf) Die gleichfalls im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 53 AuslG vom Kläger \nformulierte Frage, \n\n33\n\n\"ob anderweitige Einreisemöglichkeiten \nausserhalb der internationalen Flughäfen das Risiko \nder Verfolgung/menschenrechtswidriger Behandlung \nausschliessen oder doch wenigstens erheblich \nreduzieren\",\n\n34\n\nist nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils nicht entscheidungserheblich, weil \nder Kläger nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts ausweislich der \nAusführungen im zweiten Absatz auf Seite 15 des Entscheidungsabdrucks im \nRahmen des § 53 AuslG relevante Übergriffe unabhängig vom Einreiseweg nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Außerdem ergibt sich aus den \nAusführungen in der Antragsschrift auch nicht, dass bei Einreise \"außerhalb der \ninternationalen Flughäfen\" das Risiko einer nach § 53 AuslG relevanten Verfolgung \nbestehen könnte. Soweit sich der Kläger dazu auf eine Auskunft des vom \n10. Juli 2000 an das VG Ansbach beruft und ausführt, aus dieser Auskunft ergebe \nsich, dass eine Verfolgung bei Einreise nach Indien unabhängig vom Eintrittsort \n\"möglich\" sei, ergibt sich daraus noch nicht, dass eine Verfolgung beachtlich \nwahrscheinlich ist, wie es vorliegend erforderlich wäre. Wenn der Kläger darüber \nhinausgehend von einer \"besonderen Gefährdung\" \"an allen typischen Eintrittsorten\" \nspricht und sich dabei auf \"Dr. vom institut\" beruft (Fußnote 12), fehlt \nes schon an der hinreichenden Bezeichnung einer im Zulassungsverfahren \nverwertbaren Erkenntnisquelle. Der erneute (sinngemäße) Hinweis des Klägers auf \ndie schon angesprochene Entscheidung des EGMR in der Sache ./. \n(Fußnote 14) greift schon deshalb nicht durch, weil nicht erkennbar wird, dass \nhinsichtlich des Klägers ein vergleichbares Verfolgungsinteresse bestehen könnte \n(vgl. o. d)). Ob sich der vorgenannten Auskunft des entnehmen lässt, \ndass die Annahme des Verwaltungsgerichts, selbst bei Aufnahme in eine \nFahndungsliste sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verhaftung zu \nerwarten, unrichtig ist, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine \nEntscheidung selbständig tragend damit begründet, dass exilpolitische Aktivitäten, \nwie sie der Kläger ausgeübt habe, nicht den Schluss rechtfertigten, es sei mit einer \nAufnahme in die Fahndungslisten zu rechnen (vgl. Urteilsabdruck Seite 15, 2. \nAbsatz).\n\n35\n\ng) Soweit es schließlich um die vom Kläger aufgeworfenen Fragen geht, \n\n36\n\n\"ob es nicht denkbar ist, daß eine Folge \nbestimmter exilpolitischer Aktivitäten, von der jede \neinzelne für sich genommen keine beachtliche \nVerfolgungsgefahr auslöst, nicht dazu führen kann -\n und es bei separatistischen Reden für die \n-Bewegung nicht auch tatsächlich so ist -, daß \naufgrund der mehrfachen Aktivitäten die \nAufmerksamkeit der Heimatbehörden mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit geweckt und ein \nVerfolgungsinteresse begründet wird\", \n\n37\n\nsowie\n\n38\n\n\"ob es für die Fristberechnung, § 51 Abs. 3 \nVerwaltungsverfahrensgesetz, auch dann, wenn sich \ndie Gefährdung aus einer Gesamtschau von \nAktivitäten ergibt, auf jede einzelne Aktivität \nankommt, oder aber die zurückliegenden, für sich \ngenommen für § 51 Abs. 1 VwVfG möglicherweise \nnicht ausreichenden Aktivitäten \nberücksichtigungsfähig sind, wenn die späteren, \nquasi das Faß zum Überlaufen bringenden \nHandlungen fristgerecht geltend gemacht werden\", \n\n39\n\nist anhand des angefochtenen Urteils und der Ausführungen in der Antragsschrift \nnicht erkennbar, dass diese Fragen entscheidungserheblich sind. Denn beide Fragen \nzielen auf § 51 Abs. 1 VwVfG und haben sinngemäß zur Voraussetzung, dass es im \nFall des Klägers nach Abschluss des Erstverfahrens infolge einer \"Kumulierung\" \nexilpolitischer Aktivitäten zu einer wesentlichen Änderung des Verfolgungsrisikos \ngekommen ist. Eine solche Veränderung hat das Verwaltungsgericht indes nicht \nfestzustellen vermocht, ohne dass es dem Kläger gelungen wäre, diese \nEinschätzung mit zulässigen oder begründeten Rügen anzugreifen. \n\n40\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n42\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n43\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288283","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-17/3-a-3934-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288283","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288283","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-17/3-a-3934-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288283","retrieved":"2026-07-09 03:06:48.629688+00:00"}}