{"status":"available","doknr":"OLD288279","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0217.18B326.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"18 B 326/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung wird \naufgehoben.\n\nDer Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. Der Abschiebungsschutzantrag des Antragstellers \nhat insgesamt keinen Erfolg.\n\n3\n\nSoweit der Antragsteller sinngemäß begehrt, dem Antragsgegner zu untersagen, \nihn - den Antragsteller - vor einer Entscheidung des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge über seinen unter dem 20. November 2003 \ngestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich § 53 Abs. 6 AuslG \n(Az.:507218 0-232) abzuschieben, fehlt es an der Passivlegitimation des \nAntragsgegners. In der Rechtsprechung des Senats, \n\n4\n\nvgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 15. Mai \n2001 \n- 18 B 667/01 -, vom 31. Mai 2002 - 18 B 643/02 -, \nvom 24. Juni 2002 - 18 B 965/02 -, vom 22. \nSeptember 2003 - 18 B 1502/03 -, vom 7. Januar \n2004 - 18 B 2243/03 - und vom 13. Januar 2004 - 18 \nB 2626/03 -, \n\n5\n\ndie auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n6\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 - 2 \nBvR 2131/95 -, DVBL 1999, 1204 = InfAuslR 1999, \n256 und Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR \n1989/97 -, NVwZ 2000, 907 = DVBL 2000, 1297 = \nInfAuslR 2000, 459\n\n7\n\nund des Bundesverwaltungsgerichts\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C \n6.99 -, NVwZ 2000, 204-206 = DVBl 2000, 417 = \nInfAuslR 2000,16 und Urteil vom 21. März 2000 - 9 C \n41.99 -, BVerwGE 111, 77 = NVwZ 2000, 940 = \nInfAuslR 2000, 410\n\n9\n\nfußt, ist geklärt, dass aufgrund der in §§ 41 und 42 AsylVfG vorgegebenen \nstrikten Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesamt und der \nAusländerbehörde vorläufiger (Abschiebungs-)Rechtsschutz unter den vorliegenden \nGegebenheiten (Folgeschutzgesuch) grundsätzlich - und so auch hier - \nausschließlich gegenüber dem Bundesamt in Betracht kommt.\n\n10\n\nDas Abschiebungsschutzbegehren ist auch in Übrigen nicht begründet. \n\n11\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein insoweit vom \nAntragsgegner allein in den Blick zu nehmendes inlandsbezogenes \nAbschiebungshindernis vorliegt. \n\n12\n\nNach der ständigen Senatsrechtsprechung\n\n13\n\n- vgl. nur den Senatsbeschluss vom 26. Januar \n2004 - 18 B 99/04 - mit umfangreichen Nachweisen - \n\n14\n\nführt nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für \nDeutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland einhergehende, \nmithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des \nGesundheitszustandes auf einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit. Indem das \nAusländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter \nbestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach \nzu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen \nZustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese erst dann als Duldungsgründe \ngelten, wenn eine akute Reiseunfähigkeit gegeben ist. Eine solche lässt sich indes \naus den vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht \nnachvollziehbar ableiten, wie der Antragsgegner in der Antragserwiderung, auf die \nder Senat diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, im \nEinzelnen zutreffend dargelegt hat. \n\n15\n\nAuch die vom Antragsteller bekundete Absicht, eine deutsche Staatsangehörige \nheiraten zu wollen, führt nicht auf einen Duldungsgrund. Dies gilt hier jedenfalls \nbereits deswegen, weil es weiterhin an einem konkreten, unmittelbar bevorstehenden \nTermin für die Eheschließung fehlt. Dabei sind die Umstände, auf die das \nzurückzuführen ist, sind nicht von Belang, da die Unzumutbarkeit einer Ausreise \ninsoweit allein in ihrer zeitlichen Nähe zur Eheschließung liegt.\n\n16\n\nVgl. nur den Senatsbeschluss vom 21. August \n2003 \n- 18 B 1532/03 - mit weiteren Nachweisen.\n\n17\n\nIn der Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG, \nwonach die Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks \n(Visum) einzuholen ist, grundsätzlich auch für abgelehnte Asylbewerber - wie den \nAntrag-steller - gilt,\n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C \n18.96 -, NVwZ 1998, 189 = AuAS 1998, 50 = \nBuchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 11 = EZAR \n011 Nr. 11; Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 1997 \n- 18 B 3540/95 -, vom 26. Juni 2000 - 18 B 701/00 - \nund vom 16. Oktober 2003 - 18 B 2145/03 -,\n\n19\n\nund dass die Verpflichtung, zur Herstellung einer ehelichen oder anderweit \nausländerrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft in Deutschland vom \nHeimatstaat aus ein Visum zu beantragen, als solche nicht Art. 6 Abs. 1 GG \nverletzt.\n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 2 BvR \n893/02 -, nicht veröffentlicht, sowie die \nSenatsbeschlüsse vom 10. Januar 2003, -18 B \n1425/02 -, vom 4. Juni 2003 - 18 B 1126/03 -, vom \n16. Oktober 2003 a.a.O., vom 3. Dezember 2003 \na.a.O. und vom 6. Januar 2004 - 18 B 1/04 -.\n\n21\n\nDas schließlich sinngemäß geltend gemachte Begehren des Antragstellers, den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die \nAufhebung des Abschiebungshaftbefehls Sorge zu tragen, kann schon deshalb \nkeinen Erfolg haben, weil insoweit der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist.\n\n22\n\nVgl. nur den Senatsbeschluss vom 10. Februar \n2004 - 18 B 90/04 - mit weiteren Nachweisen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288279","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-17/18-b-326-04","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288279","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288279","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-17/18-b-326-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288279","retrieved":"2026-07-09 03:06:48.308089+00:00"}}