{"status":"available","doknr":"OLD288278","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0217.15A3405.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"15 A 3405/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nbezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 des Asylverfahrensgesetzes \n- AsylVfG -) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 \nNr. 3 VwGO) ist nicht deshalb gegeben, weil das Verwaltungsgericht die mit der \nLadung übersandte Erkenntnisliste nicht zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemacht hätte. \n\n4\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet im hier relevanten \nZusammenhang, dass das Gericht seine Entscheidung nur auf Erkenntnisse stützt, \nzu denen die Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Wie der Kläger \neinräumt sind die vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Erkenntnisse den \nBeteiligten mit der Ladung offen gelegt worden. Der Kläger legt nicht dar, welche \nErkenntnis das Verwaltungsgericht verwendet haben soll, die nicht in der \nübersandten Erkenntnisliste enthalten war. Der Kläger verkennt, dass der Anspruch \nauf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf gewährt, dass die verwendeten \nErkenntnisse im Einzelnen zum Gegenstand eines Rechtsgesprächs gemacht \nwerden. \n\n5\n\nDer weiter geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt ebenfalls nicht vor. Das als \ngrundsätzlich aufgeworfene Thema der \"Problematik der Bestrafung von Mitgliedern \nder Hisbollah, die weder am Kampf teilgenommen haben oder hierzu aufgerufen \nhaben\", wirft keine klärungsbedürftigen Fragen auf. Dass die Mitgliedschaft in \nterroristischen Organisationen auch dann unter Strafe gestellt werden kann, wenn \nsich die Tathandlung auf bloße Mitgliedschaft ohne Teilnahme an oder Aufruf zu \nTerrorakten beschränkt, ist auch in der Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht \n(§ 129a Abs. 1 StGB) und kann die Gefahr politischer Verfolgung schon vom Ansatz \nher nicht begründen.\n\n6\n\nDie weiter als grundsätzlich aufgeworfene Frage, \n\n7\n\n\"ob Mitglieder der Hisbollah es hinnehmen \nmüssen, dass sie eventuell zu Recht oder zu Unrecht \nstrafrechtlich verurteilt werden, und ob eine solche \nVerurteilung nicht im Gegensatz zu den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts an die \npolitische Überzeugung des Täters anknüpft\",\n\n8\n\nist in ihrem ersten Teil zur Bestrafung bloßer Mitglieder terroristischer \nOrganisationen aus den bereits vorstehend genannten Gründen nicht \nklärungsbedürftig. Soweit mit dem zweiten Teil der Frage geltend gemacht werden \nsoll, solche Mitglieder unterlägen nicht nur einer asylneutralen Strafverfolgung aus \nGründen des Rechtsgüterschutzes, sondern auch einer Verfolgung wegen eines \nasylerheblichen Merkmals (sog. Politmalus), so wird dies in der Antragsschrift nicht \ngemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Es reicht nicht aus, wenn lediglich \nZweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils \ngeäußert werden oder lediglich behauptet wird, dass sich die \nentscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellten als vom Verwaltungsgericht \nangenommen. Vielmehr bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass \ndie für die Entscheidung erheblichen Tatsachen, etwa im Hinblick auf hierzu \nvorliegende gegensätzliche Stellungnahmen von Sachverständigen, einer \nunterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren \nzugänglich sind. \n\n9\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \nLoseblattsammlung (Stand: Januar 2003), § 124 Rn. \n187 m.w.N. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-17/15-a-3405-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-17/15-a-3405-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288278","retrieved":"2026-07-09 03:06:48.229129+00:00"}}