{"status":"available","doknr":"OLD288284","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0217.11A3752.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"11 A 3752/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.601,61 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung Höhscheid Flur 5 \nFlurstück 190. Nördlich des Grundstücks befindet sich eine etwa drei Meter breite \nWegeparzelle (Flurstücknummer 3). Der im Eigentum der Stadt Solingen stehende \nWeg führt von der Löhdorfer Straße, die das klägerische Grundstück erschließt, zu \neiner Siedlung namens Montanushof. In der Örtlichkeit verläuft der Weg heute nicht \nmehr parzellenscharf, sondern zum Teil auch über das klägerische Grundstück. \n\n4\n\nDas Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 13. Februar 1952 \n- 4 K 477/50 - festgestellt, dass es sich bei diesem Weg \"seit Menschengedenken\" \num einen öffentlichen Fahrweg handelt. Dies ist auch zwischen den Beteiligten im \nGrundsatz nicht streitig; umstritten ist lediglich die Wegeverlagerung, deren Zeitpunkt \nsowie die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus dem heutigen Wegeverlauf \nergeben.\n\n5\n\nAufgrund einer Baugenehmigung vom 8. Juli 1997 wurde auf dem klägerischen \nGrundstück ein Discountmarkt mit 96 Parkplätzen errichtet. Die Baugenehmigung \nenthält u.a. den Zusatz \"Grundstücksteile werden als öffentliche Verkehrsfläche \ngenutzt. Diese Flächen dürfen der öffentlichen Nutzung nicht entzogen werden.\" Der \nBaugenehmigung war ein Katasterplan beigefügt, aus welchem sich der tatsächliche \nWegeverlauf ergibt. Danach verläuft der Weg um etwa einen Meter in Richtung auf \ndas klägerische Grundstück versetzt. \n\n6\n\nNachdem bei einer Ortsbesichtigung festgestellt worden war, dass im \nZusammenhang mit der Realisierung der Baugenehmigung bei der Anlegung der \nParkplätze auf dem klägerischen Grundstück am Wegekörper Abgrabungen \nvorgenommen worden waren, erließ der Beklagte zwei auf § 22 StrWG NRW \ngestützte Ordnungsverfügungen, mit denen die Kläger zur Gewährleistung der \nStandsicherheit zu Sicherungsmaßnahmen aufgefordert wurden. \n\n7\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Anfechtungsklage, \nmit der sie u.a. geltend machten, der auf ihrem Grundstück verlaufende Wegeteil sei \nmangels förmlicher Widmung nicht öffentlich geworden. Auf der Wegeparzelle habe \nsich eine Hecke befunden. Diese habe sich vermutlich immer mehr verbreitert, so \ndass schließlich ein Teil ihres Grundstücks von der Wegefläche mit in Anspruch \ngenommen worden sei. Der Beklagte hielt dem entgegen, der Wegeverlauf habe sich \nnie geändert. Dies könne durch mit der Örtlichkeit vertraute Personen bezeugt \nwerden.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Ordnungsverfügungen könnten \nnicht auf § 22 StrWG gestützt werden, da der streitige Teil des klägerischen \nGrundstücks nicht von der öffentlichen Wegefläche erfasst werde.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \ni.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der Rechtssache zukommende \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.), greifen \nnicht durch. \n\n11\n\n1. \"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des Gesetzes sind solche, die erwarten \nlassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Nicht ausreichend sind Zweifel \nlediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente des \nangefochtenen Urteils, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des \nEntscheidungsergebnisses begründen. Auch wenn sich die Entscheidung aus \nanderen als den vom Verwaltungsgericht erwogenen Gründen als richtig \nerweist, scheidet eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel \naus.\n\n12\n\nVgl. etwa Seibert in: Sodan/Ziekow, Kommentar \nzur Verwaltungsgerichtsordnung, \nLoseblattkommentar, § 124 Rdnr. 147 m.w.N.\n\n13\n\nWeder die Zeugenaussagen, auf die sich der Zulassungsantrag maßgeblich \nstützt, noch die rechtlichen Ausführungen in der Antragsschrift begründen \nsolche Zweifel. \n\n14\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist entscheidungstragend auf die \nAnnahme gestützt, der Beklagte habe für die Inanspruchnahme des dem \nursprünglichen Weg benachbarten privaten Grundstücks eine (ausdrückliche \noder konkludente) Zustimmung des jeweils betroffenen Privateigentümers \nbeweisen müssen. Diesen Beweis habe er nicht erbringen können. Eine \nausdrückliche Einwilligung sei nicht erkennbar. Eine konkludente Einwilligung \nsetze eine längere Zeitspanne sowie tatsächliche Umstände voraus, die auf \neine konkludente Einwilligung schließen ließen. An beidem fehle es. \nAusgehend von der erstmaligen katastermäßigen Erfassung des streitigen \nWeges im Urkataster im Jahre 1829 (damals ausschließlich Flurstück 3), die \nauch 1948 durch die Vermessungsverwaltung des Kreises Solingen nicht \nverändert worden sei, spreche viel dafür, dass die inzwischen unstreitig \nerfolgte tatsächliche Verlagerung auf Teile des benachbarten \nPrivatgrundstücks nach 1948 erfolgt sein müsse. Die Zeugen hätten in ihren \nschriftlichen Erklärungen angegeben, der Weg sei nicht verlagert worden; er \nentspreche dem Wegeverlauf im Jahre 1966 bzw. in den noch davor liegenden \nJahren. Eine nähere Befragung der Zeugen sei daher zwecklos erschienen. Der \nBeklagte habe folglich seine Behauptung, der Weg habe sich schon vor sehr \nlanger Zeit verlagert, nicht beweisen können. Im übrigen widerspreche der \nBeklagte sich selbst, da er zugleich eine Verlagerung mit der Behauptung \nabstreite, der Weg habe immer schon den heutigen Verlauf aufgewiesen. \n\n15\n\nDieses letztgenannte Argument greift der Zulassungsantrag nun erneut auf. \nAufgrund der Zeugenaussagen sei bewiesen, dass der Weg bereits seit \nJahrzehnten - auch vor 1962 - den jetzigen Verlauf gehabt habe. Dem stehe \nauch die katastermäßige Erfassung im Jahre 1948 nicht entgegen, denn diese \nsei lediglich aufgrund eines Reichserlasses von 1942 erfolgt, mit dem den \nStädten und Gemeinden aufgegeben worden sei, neben den zu versteuernden \nGrundstücken auch Straßen und Gewässer zu parzellieren. Hierbei sei nicht \nder tatsächliche Verlauf in der Örtlichkeit festgestellt, sondern nur die \nUrkatastereintragung übernommen worden.\n\n16\n\nSelbst wenn man dem Zulassungsantrag insoweit folgen würde und - \nentgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - von einer Verlagerung des \nWeges noch vor 1948 ausginge, fehlt es jedenfalls an der weiteren \nVoraussetzung, nämlich dem Vorliegen tatsächlicher Umstände, aus denen \nsich der Widmungswille des Privateigentümers ergibt. \n\n17\n\nDass überhaupt eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung der \nbetroffenen Privateigentümer erforderlich war, legt das Gericht zutreffend dar. Die \nVorinstanz ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte hier \nbeweispflichtig ist. Da mit der Annahme der Öffentlichkeit eines Weges nämlich \nweitreichende Einschränkungen des Privateigentums verbunden sind und außerdem \nder in § 903 Satz 1 BGB verankerte Rechtsgrundsatz gilt, dass der Eigentümer einer \nSache mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung \nausschließen kann, geht die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit zu Lasten \ndesjenigen, der sich auf die Öffentlichkeit eines Weges beruft, hier also des \nBeklagten. \n\n18\n\nVgl. hierzu - und auch zum Ganzen - aus neuerer Zeit \netwa OVG NRW, Urteile vom 25. März 1993 - 23 A \n991/89 -, vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 - und vom 26. \nNovember 2003 - 11 A 251/01 -, jeweils m.w.N.\n\n19\n\nDiese Annahmen werden im Zulassungsantrag im Grundsatz auch nicht \nangegriffen. \n\n20\n\nNach Auffassung der Vorinstanz konnte eine konkludente Zustimmung hier \nnicht festgestellt werden, da dies erfordert hätte, dass der \nGrundstückseigentümer durch sein Verhalten Anlass zu der Überzeugung \ngegeben hätte, er stimme der Inanspruchnahme seines Grundstücks durch den \nöffentlichen Verkehr zu. Daran fehle es hier schon deshalb, weil das heute \nklägerische Grundstück bis zum Bau des Verkaufsladens im Jahre 1997 \nlediglich landwirtschaftlich genutzt worden sei, so dass, im Zusammenhang \nmit der beträchtlichen Größe des Grundstücks, die Verschiebung des Weges -\n auch für den Eigentümer - nur erkennbar gewesen wäre, wenn eine \nNeuvermessung stattgefunden hätte oder er sonst darauf aufmerksam \ngemacht worden wäre. Eine konkludente Einwilligung hätte aber \nvorausgesetzt, dass der Eigentümer von der Verlagerung des Weges Kenntnis \ngehabt hätte und gleichwohl untätig geblieben wäre.\n\n21\n\nDiesen Erwägungen tritt der Zulassungsantrag nicht überzeugend \nentgegen, insbesondere spricht nichts dafür, dass der Beklagte in einem \nBerufungsverfahren die erforderliche Einwilligung des privaten \nGrundstückseigentümers beweisen könnte. \n\n22\n\nDer Zulassungsantrag kritisiert die These der Vorinstanz, es müssten \nAnzeichen für die Kenntnis des Eigentümers von den näheren Umständen \nseiner konkludenten Einwilligung vorliegen. Diese Bedenken sind nicht \nnachvollziehbar. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass auch \neine stillschweigende Widmung tatsächliche Vorgänge voraussetzt, welche \nden zur Zeit dieser Vorgänge vorhandenen Widmungswillen erkennen \nlassen.\n\n23\n\nSenatsurteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, \nUA S. 16 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des \nPreuß.OVG und des OVG NRW.\n\n24\n\nEin zufälliges, nur duldendes Verhalten des jeweiligen privaten Eigentümers \nlässt noch keinen Schluss auf eine konkludente Widmung zu. Dies gilt auch \ndann, wenn über längere Zeit hinweg ein vom Eigentümer nicht gehinderter \nallgemeiner Verkehr über das streitige Straßenstück stattgefunden hat. Aus \neinem solchen Verhalten des Grundstückseigentümers kann nicht ohne \nweitere Umstände der Schluss gezogen werden, er wolle sich damit der \nuneingeschränkten privaten Verfügungsmacht über den Weg begeben. \n\n25\n\nSenatsurteil vom 19. Juni 2000, ebd.\n\n26\n\nEs genügt deshalb nicht der Hinweis, die jeweiligen Eigentümer des \nGrundstücks hätten keinen Widerspruch geäußert. \n\n27\n\nSonstige tatsächliche Vorgänge, die hier für die Annahme einer \nkonkludenten Widmung in Betracht kommen könnten, legt der \nZulassungsantrag nicht dar.\n\n28\n\n2. Ebensowenig wird die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt.\n\n29\n\nIm Zulassungsantrag wird als grundsätzlich bedeutsam die Frage \naufgeworfen, \"ob und inwieweit eine konkludente Zustimmung des \nEigentümers auch bei Feldgrundstücken angenommen werden kann\". Zu der \nallgemeinen Frage einer konkludenten Widmung kann auf das Vorstehende \n(unter 1.) verwiesen werden. Ob im konkreten Einzelfall eine konkludente \nWidmung angenommen werden kann, lässt sich lediglich einzelfallbezogen \nund unter Würdigung der jeweiligen Umstände des jeweils in Rede stehenden \nSachverhaltes beantworten. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288284","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-17/11-a-3752-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288284","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288284","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-17/11-a-3752-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288284","retrieved":"2026-07-09 03:06:48.712995+00:00"}}