{"status":"available","doknr":"OLD288321","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0216.5A637.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-16","aktenzeichen":"5 A 637/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge des Klägers und der Beklagten auf Zulassung der Berufung \ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. November 2001 werden \nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Antragsverfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu \n1/10.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n4\n\n1. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu.\n\n5\n\na) Die allgemeinen Grenzen staatlicher Informationspolitik im Bereich des Art. 4 \nAbs. 1 GG bedürfen entgegen der Antragsschrift auch hinsichtlich der insoweit \nmaßgeblichen rechtlichen Anforderungen an Sachlichkeit und Sorgfalt keiner \nweiteren Klärung. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es staatlichen \nVerantwortungsträgern nicht verwehrt ist, die Öffentlichkeit sowie interessierte Bürger \nüber religiöse und weltanschauliche Gruppen zu informieren. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG \nschützt nicht dagegen, dass sich staatliche Organe mit den Trägern des Grundrechts \nöffentlich - auch kritisch - auseinander setzen. Untersagt sind dem Staat lediglich die \nRegelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen sowie die \nparteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, die Handlungen und in die \nDarstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften. Er darf \nweder bestimmte Bekenntnisse privilegieren noch andere um ihres Bekenntnisinhalts \nwillen benachteiligen. \n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 \nBvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 294 f.\n\n7\n\nEr muss zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, demzufolge \nEingriffe in die Freiheitssphäre nur dann und insoweit zulässig sind, als der Schutz \nöffentlicher Interessen sie erfordert. Ferner ergibt sich aus dem Willkürverbot die \nForderung, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen \nund Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich \ngebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen.\n\n8\n\nVgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), \nBeschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, \nNJW 1989, S. 3269, 3270; BVerwG, Urteil vom \n23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76, \n83; OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 1996 - 5 B \n993/95 -, NVwZ 1997, 302 m. w. N. \n\n9\n\nMit Blick auf die von ihm in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu wahrende \nNeutralität hat er sich im Umgang mit Religions- und \nWeltanschauungsgemeinschaften besondere Zurückhaltung aufzuerlegen. Die \nnotwendige Zurückhaltung ist gewahrt, wenn sich der Staat bei seiner \nInformationstätigkeit diffamierender oder verfälschender Darstellungen enthält und \nauch im Übrigen das Gebot der Sachlichkeit beachtet.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 \nBvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 294 f.; BVerfG \n(1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom \n15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, \nS. 3269, 3270; BVerwG, Beschluss vom 13. März \n1991 - 7 B 99.90 -, NJW 1991, 1770, 1771.\n\n11\n\nDas konkrete Maß der dem Staat auferlegten Zurückhaltung und damit die \nGrenzen der zulässigen Information bestimmen sich im Übrigen nach den jeweiligen \nUmständen des Einzelfalls,\n\n12\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 \nBvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 295,\n\n13\n\nund sind daher einer weiteren grundsätzlichen Klärung in einem \nBerufungsverfahren nicht zugänglich.\n\n14\n\nb) Die weitere vom Kläger als grundsätzlich bezeichnete Frage,\n\n15\n\nob \" eine Broschüre, wenn sie insgesamt als \nTendenzschrift dem Zurückhaltungs- und \nNeutralitätsgebot nicht genügt, auch insgesamt für \nrechtswidrig zu erklären ist\", \n\n16\n\nrechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Zum einen ist sie erst mit \nSchriftsatz vom 30. August 2002 und damit nach Ablauf der \nZulassungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gestellt worden. Zum \nanderen ergibt sich bereits unmittelbar aus dem zuvor Gesagten, dass eine \nInformationstätigkeit insoweit rechtswidrig ist, als sie die gebotene Zurückhaltung \nnicht wahrt. Diese Aussage bezieht sich auch auf den gegenständlichen Umfang der \nInformationstätigkeit. Danach ist eine Broschüre, die insgesamt das \nZurückhaltungsgebot nicht wahrt, auch in vollem Umfang rechtswidrig.\n\n17\n\nc) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es dem Staat im Rahmen seiner \nInformationstätigkeit gestattet ist, auch auf kirchliche Beratungsstellen zu verweisen, \nnötigt schließlich gleichfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Die Frage lässt sich \nvielmehr schon auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung beantworten. \n\n18\n\nEiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf der im Rahmen einer \nvon der Regierung zu verantwortenden Informationsbroschüre gemachte Hinweis auf \nverschiedene mit der Sektenthematik vertraute und befasste private Ansprechstellen \nnicht. Dieser Hinweis ist integraler Bestandteil der staatlichen Informationstätigkeit. \nDiese erschöpft sich nicht in der unmittelbaren Vermittlung von sachlichen \nInformationen, sondern kann dem Leser durch Angabe entsprechender Literatur, \naber auch durch Hinweis auf andere fachkundige Stellen weitere \nInformationsmöglichkeiten aufzeigen. Insoweit ist die Auflistung von Adressen \nderartiger Stellen zu unterscheiden von der finanziellen Förderung eines Privaten, \nder sich seinerseits mit der Sektenproblematik kritisch befasst und entsprechende \nÖffentlichkeitsarbeit betreibt. Bei einer solchen Förderung aus staatlichen \nHaushaltsmitteln handelt es sich um ein - von der regierungseigenen \nInformationstätigkeit unterschiedenes - echtes Verwaltungshandeln. Nur dieses \nbedarf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer eigenen \ngesetzlichen Ermächtigung.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 \n- BVerwG 7 C 21.90 -, BVerwGE 90, 112, 123.\n\n20\n\nFreilich hat die Regierung, wenn sie den Bürger auf weitere Informations- und \nAnsprechstellen verweist, auch insoweit die gebotene Neutralität zu wahren. Dem hat \ndie Beklagte in der streitigen Broschüre gerade dadurch entsprochen, dass sie nicht \nnur die Anschriften staatlicher, sondern auch privater und kirchlicher Ansprechstellen \naufgeführt hat. Der ratsuchende Bürger hat so die Möglichkeit, selbst aus dem \nbreiten Spektrum der auf diesem Gebiet tätigen Stellen die ihm geeignet \nerscheinende auszuwählen. Allein durch den Hinweis auf kirchliche und private \nAnsprechstellen macht sich der Staat weder deren Tätigkeit zu Eigen noch \nübernimmt er auf diese Weise die Mitverantwortung für die inhaltliche Ausgestaltung \nder dortigen Beratung.\n\n21\n\n2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen \nrechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die in der Antragsschrift \nals besonders schwierig bezeichnete \"Herausarbeitung der verfassungsrechtlichen \nStandards bei staatlicher Informationspolitik im Bereich der Religionsfreiheit\" ist - wie \noben dargetan (siehe I.1 a) und der Kläger nunmehr im Schriftsatz vom 20. August \n2002 selbst einräumt - bereits höchstrichterlich geleistet. \n\n22\n\n3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) sind ebenfalls nicht ersichtlich. \n\n23\n\na) Die in der Antragsschrift geäußerten Zweifel am Bestehen einer hinreichenden \nErmächtigungsgrundlage für die informierend-warnende Öffentlichkeitsarbeit sind \nspätestens durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni \n2002 ausgeräumt. Die Bundesregierung ist danach auf Grund ihrer Aufgabe der \nStaatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine \ngesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen \nwahrgenommen werden kann. Für dieses Informationshandeln der Bundesregierung \nim Rahmen der Staatsleitung bedarf es über die Zuweisung der Aufgabe der \nStaatsleitung hinaus auch dann keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung, wenn \nes zu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führt.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 \nBvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 (Leitsätze 2 und 3), \n301 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 \n- BVerwG 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76, 80 f.; \nBVerwG, Beschluss vom 13. März 1991 - 7 B \n99.90 -, NJW 1991, 1770; OVG NRW, Beschluss \nvom 31. Mai 1996 - 5 B 993/95 -, NVwZ 1997, \n302.\n\n25\n\nEntsprechend ist es der Bundesregierung ohne weitere einfachgesetzliche \nGrundlage gestattet, durch ihre Informationsarbeit den Beitrag in der \nAuseinandersetzung mit neuen religiösen und weltanschaulichen Gruppierungen zu \nleisten, den Bundestag und Bevölkerung von ihr als staatsleitendem Organ \nerwarten.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 \nBvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 308; siehe auch \nBVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C \n2.87 -, BVerwGE 82, 76, 80 f.; BVerwG, Beschluss \nvom 13. März 1991 - 7 B 99.90 -, NJW 1991, 1770; \nOVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 1996 - 5 B \n993/95 -, NVwZ 1997, 302.\n\n27\n\nb) Unter Zugrundelegung des oben dargestellten Maßstabes (siehe unter I.2) \nbegegnet auch die in dem angegriffenen Urteil vorgenommene Bewertung der \nBroschüre insgesamt (hierzu aa) sowie der vom Kläger monierten Einzelaussagen \nder Informationsschrift (hierzu bb) im Ergebnis keinen ernsthaften Zweifeln.\n\n28\n\naa) Zu Unrecht unterstellt der Kläger der streitigen Aufklärungsschrift in Gänze \neinen \"abwertenden, aggressiv gegen die Vereinigungskirche gerichteten \nGrundtenor\". Dies gilt ebenso für den Vorwurf einer \"reinen Tendenzschrift\" mit \n\"einseitig-suggestiver Stoßrichtung\". Die hierfür in der Antragsschrift angeführten \nIndizien tragen diese Bewertung nicht.\n\n29\n\n(1) Entgegen der Auffassung des Klägers bewegt sich der Titel der Reihe, in der \nauch die streitige Schrift \"Die Mun-Bewegung\" erschienen ist, im Rahmen einer \nsachlich geführten Informationstätigkeit über die betroffenen Gemeinschaften. Wenn \ndiese Gemeinschaften dort als \"Sogenannte Sekten und Psychogruppen\" bezeichnet \nwerden, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Staat ist es auf \nGrund der Pflicht zur religiös-weltanschaulichen Neutralität nicht verwehrt, in der \nöffentlichen Diskussion über religiöse oder weltanschauliche Gruppen für diese die \nBezeichnungen zu verwenden, die in der aktuellen Situation dem allgemeinen \nSprachgebrauch entsprechen und in diesem Sinne von den Adressaten der \njeweiligen Äußerung verstanden werden. Danach begegnet sowohl der Begriff der \nSekte als auch der Psychogruppe keinen Bedenken, zumal durch den einleitenden \nZusatz (\"sogenannte\") eine Distanz zu diesen im allgemeinen Sprachgebrauch \nüblichen Bezeichnungen zum Ausdruck gebracht worden ist.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 \nBvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 295 ff.\n\n31\n\n(2) Der warnende Charakter des Vorworts zur streitigen Broschüre ist ebenfalls \nnicht zu beanstanden. Wenn die damalige Bundesministerin für Familie, Senioren, \nFrauen und Jugend dort in allgemeiner Form auf von Sekten und Psychogruppen \nausgehende \"potentielle Gefährdungen für den einzelnen und für die Gesellschaft\" \nsowie auf spezifische mit dem Beitritt zur Mun-Bewegung verbundene Probleme \nhinweist, legt sie damit den legitimierenden Grund für die kritische \nAuseinandersetzung mit den genannten Gruppen dar. Die Informationstätigkeit der \nBundesregierung in diesem Bereich findet ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung \ngerade in der ihr zugewiesenen Aufgabe, die Bevölkerung vor derartigen \nüberregionalen und als gefährlich eingestuften Phänomenen zu warnen.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 \nBvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 308. \n\n33\n\n(3) Der Vorwurf des Klägers, die Informationen zur Geschichte der Mun-\nBewegung und ihres Gründers (S. 5 ff. der Broschüre) seien in einer negativen \nsuggestiven Diktion verfasst, geht fehl. Soweit von dem religiösen \nErweckungserlebnis Muns und den weiteren von ihm behaupteten religiösen \nErfahrungen die Rede ist, können diese nicht als feststehende Tatsache \nwiedergegeben werden. Die Verwendung des Konjunktivs wie auch die anderen \nFormulierungen machen deutlich, dass es sich insoweit um nicht kontrollierbare \nSelbstaussagen Muns handelt. Auch in der nachfolgenden weiteren Beschreibung \ndes Lebenswegs Muns wird klar zwischen unstreitigen und umstrittenen Daten \ndifferenziert. Soweit die Sachlage unklar ist, wird entweder der Konjunktiv verwendet, \nZusätze wie \"angeblich\" hinzugefügt oder die verschiedenen Versionen dargestellt. \nDie streitige Broschüre kann naturgemäß nur einen biographischen Überblick \ngewähren; eine ausführlichere Beschreibung des Lebens Muns würde den Rahmen \neiner handhabbaren Information sprengen und damit den Sinn und Zweck der \nBroschüre verfehlen. Damit ist notwendig eine Auswahl bei Darstellung der \nbiographischen Daten verbunden. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese \neinseitig erfolgt wäre. Zwar bemängelt der Kläger, von den unternehmerischen \nTätigkeiten Muns werde an dieser Stelle nur die Waffenproduktion (Broschüre, S. 8), \nnicht aber der Ginsengexport und die Fischerei erwähnt. Indes ist die Hervorhebung \nder Tätigkeit in der Rüstungsproduktion nicht zu beanstanden, da sie für die \nBeurteilung der Person Muns sowie der von ihm verkündeten Botschaft - anders als \nandere wirtschaftliche Betätigungen - ersichtlich von besonderem Interesse ist.\n\n34\n\n(4) Das vom Kläger kritisierte Fehlen weiterer Informationen zu der aktuellen \nStruktur der Vereinigungskirche in Deutschland begründet nicht die Rechtswidrigkeit \nder Broschüre. Die Broschüre erhebt nicht den Anspruch, umfassend über die \nOrganisation des Klägers zu informieren. Gegenstand der Schrift ist vielmehr - wie \nbereits dem Titel entnommen werden kann - die weltweit vertretene und tätige Mun-\nBewegung, nicht aber speziell die deutsche Untergliederung. Die Darstellung der \n\"Entstehung und Entwicklung der Vereinigungsbewegung in Deutschland\" (S. 11 f. \nder Broschüre) ist entsprechend nur ein kleiner Ausschnitt aus der umfassenderen \nThematik. Der mit der Broschüre verfolgte Zweck, der interessierten Bevölkerung \neine auch vom Umfang her überschaubare Information über die Mun-Bewegung zu \ngeben, ließe im Übrigen eine detaillierte Darstellung aller Einzelheiten nicht zu. Die \nEntscheidung, welche Informationen notwendig sind und welche entfallen können, \nsetzt stets eine Wertung voraus. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Beklagte \ndurch gezieltes Weglassen wesentlicher Umstände bei den Lesern ein falsches Bild \nder Mun-Bewegung hat entstehen lassen. \n\n35\n\n(5) Das Verwaltungsgericht hat der Beurteilung der Broschüre auch nicht einen \nrechtlich unzutreffenden Maßstab zu Grunde gelegt. Wie der Kläger in der \nAntragsschrift selbst einräumt, hat das Verwaltungsgericht durchaus berücksichtigt, \ndass die in der Broschüre mit Staatsautorität ausgesprochene Warnung wie auch die \nweiteren Informationen für die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte \nGlaubensfreiheit des Klägers schwerwiegende und beabsichtigte Folgen hat (vgl. \nUrteilsabdruck, S. 16). Das Verwaltungsgericht hat hieraus - in Anlehnung an die \ndamals vorliegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, \nBundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts - hohe Anforderungen \nan die Zulässigkeit derartiger staatlicher Informationstätigkeit abgeleitet. Legitimiert \nsei sie allein, wenn ein mit Blick auf die auch der Bundesregierung obliegende \nSchutzpflicht insbesondere für die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 \nAbs. 1 GG hinreichend gewichtiger Anlass bestehe. Die mitgeteilten Tatsachen \nmüssten zutreffen und negative Werturteile dürften nicht unsachlich sein, sondern \nmüssten auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und \nvertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (vgl. Urteilsabdruck, S. 16 f.). Gegen \ndiesen Prüfungsmaßstab ist auch unter Berücksichtigung der neueren \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts zu erinnern. Dass das \nVerwaltungsgericht diesen Prüfungsmaßstab im Rahmen der nachfolgenden \nSubsumtion insgesamt außer Acht gelassen hätte, behauptet der Kläger lediglich, \nohne diese Kritik - über die bereits oben angesprochenen und für unbegründet \nbefundenen Rügen hinaus - zu belegen. Der polemische Vorwurf, das \nNachweissystem der Broschüre sei in jeder universitären Übungsveranstaltung \nbeanstandet worden, ist insoweit ebenso unsubstantiiert und haltlos wie die \nUnterstellung, es würden allein Negativgerüchte aneinandergereiht in der Hoffnung, \nirgendetwas werde schon hängen bleiben.\n\n36\n\nbb) Die Richtigkeit des Urteils unterliegt auch, soweit in der Antragsschrift die \ngerichtliche Würdigung einzelner, in der Broschüre enthaltener Aussagen angegriffen \nwird, jedenfalls im Ergebnis keinen Zweifeln. \n\n37\n\n(1) Ungeachtet der Frage, ob der Kläger durch die in der Broschüre enthaltene \nInformation über die im Jahre 1955 gegen Mun gerichtete Anklage wegen \n(angeblicher) sexueller Nötigung (S. 8 der Broschüre) rechtlich betroffen ist, ist diese \nAussage gemessen an den oben wiedergegebenen rechtlichen Anforderungen nicht \nzu beanstanden. Eine Anklage wegen eines Sexualdelikts ist - wie das \nVerwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. Urteilsabdruck, S. 32) - \nhinreichend nicht nur durch entsprechende Literaturstellen, sondern auch durch eine \nschriftliche Aussage eines Mitglieds des Klägers belegt. Zwar ist die Häufigkeit einer \nin verschiedenen Quellen wiedergegebenen Information noch kein Nachweis für \nderen Richtigkeit. Indes ist zu berücksichtigen, dass sich letzte Gewissheit über \nsolche lange zurückliegende Ereignisse kaum gewinnen lässt. Die herangezogenen \nQuellen tragen die Information über die Anklage jedenfalls. Unerheblich ist, welches \nSexualdelikt danach konkret Gegenstand der Anklage gewesen sein soll, da insoweit \naus einer bloßen Ungenauigkeit bei Bezeichnung des Delikts keine eigene Beschwer \nerwächst, wenn - wie hier - der Charakter und die Schwere des Delikts hiervon nicht \nbetroffen sind. \n\n38\n\nIm Übrigen belässt es die Broschüre nicht bei der bloßen Information über eine \nAnklage wegen sexueller Nötigung. Im unmittelbaren Anschluss werden vielmehr die \nHintergründe der Verhaftung und Anklage geschildert, die in der Anwerbung einer \nReligionsdezernentin und einiger Studentinnen sowie in der Auseinandersetzung mit \nden etablierten Kirchen Koreas gesehen werden. Im Weiteren erwähnt die Broschüre \nauch, dass das Verfahren gegen Mun selbst nach kurzer Zeit eingestellt worden sei. \nBeim unbefangenen Leser entsteht so der - für Mun günstige - Eindruck, der Vorwurf \nder sexuellen Nötigung sei lediglich ein Vorwand für die Reaktion der staatlichen \nBehörden gewesen; der Vorwurf der sexuellen Nötigung habe sich nicht aufrecht \nerhalten lassen. Gerade vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Klägers, \ndie Beklagte habe Mun und seine Bewegung in Verbindung mit unlauteren sexuellen \nPraktiken gebracht, als grundlos.\n\n39\n\nDies gilt im Ergebnis auch für die Darstellung der Festnahme und Verurteilung \nMuns in den Jahren 1947/48 (S. 6 der Broschüre). Ausdrücklich wird darauf \nhingewiesen, der Grund der Verurteilung sei umstritten. Die unsichere \nInformationslage wird unter Angabe der sich widersprechenden Quellen deutlich \ngemacht. Die Beklagte enthält sich einer eigenen Wertung. \n\n40\n\n(2) Das Recht des Klägers aus Art. 4 GG ist - wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend erkannt hat (vgl. Urteilsabdruck, S. 30 f.) - auch nicht durch den Abdruck \ndes \"Gelöbnisses\" auf Seite 24 der Broschüre verletzt. Es mag sein, dass der dortige \nText nicht mehr das aktuelle \"Gelöbnis\" wiedergibt; der Kläger hat indes selbst \neingeräumt, dieser Text sei bis Anfang Mai 1994 bei Gottesdiensten verwendet \nworden. Das - nach Angaben des Klägers - nunmehr gesprochene Gelöbnis weicht \nzwar von dem in der Broschüre abgedruckten Text ab (vgl. BA Heft 1, K 12 a). Es \nkann jedoch nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe absichtlich auf die \nfrühere Fassung des Gelöbnisses zurückgegriffen. Offenkundig war ihr bei \nFertigstellung der Broschüre im Jahre 1996 nicht bekannt, dass der Text des \n\"Gelöbnisses\" verändert worden war. Der Kläger hat auch nicht behauptet, der früher \nverwandte Text widerspreche der nunmehrigen Lehre Muns oder stelle diese in \neinem falschen Licht dar. Vor diesem Hintergrund vermag allein die fehlende \nAktualität keinen Verstoß gegen das von der Beklagten zu beachtende \nSachlichkeitsgebot zu begründen.\n\n41\n\n(3) Das Verwaltungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die \nInformationstätigkeit der Beklagten auch insoweit nicht verkannt, als es eine \nVerletzung des Klägers in seinem Recht aus Art. 4 GG durch eine falsche \nDarstellung des in der Mun-Bewegung praktizierten Reinigungsrituals (S. 25 der \nBroschüre) verneint hat (vgl. Urteilsabdruck, S. 31). Es ist zwar einzuräumen, dass in \nder von der Informationsschrift zitierten Quelle (The Tradition; vgl. BA Heft 1 K 13 \na/b) von einem ritualisierten \"Bepusten\" von Gegenständen mit Kerzenrauch nicht die \nRede ist. Richtig wiedergegeben wird aber in der Broschüre das Reinigungsritual \nunter Verwendung von \"Heiligem Salz\". Hierauf bezieht sich auch - wie bereits die \nentsprechende Zwischenüberschrift der Broschüre (\"das heilige Salz\") zeigt - der \nSchwerpunkt der Information. Die Erwähnung des Bepustens mit Kerzenrauch stellt \nlediglich eine unwesentliche Ungenauigkeit dar, die weder darauf abzielt noch \ngeeignet ist, die Lehre und die Bräuche in der Mun-Bewegung lächerlich zu machen \noder in sonstiger Weise herabzuwürdigen. \n\n42\n\n(4) Dies gilt im Ergebnis ebenso für die Mitteilung auf S. 36 der Broschüre, Mun \nhabe seit Beginn seiner Übersiedlung in die USA versucht, \"dort eine der großen \nBanken (Diplomat National Bank) unter seine Kontrolle zu bringen\". Der Kläger rügt \ninsoweit lediglich, die Diplomat National Bank gehöre nicht zu den großen Banken, \nstellt den Vorgang im Übrigen jedoch nicht in Abrede. Der auf die Größe der Bank \nhinweisende Zusatz wäre daher nur dann rechtlich erheblich, wenn durch ihn die \nfinanziellen Operationen Muns verzerrt dargestellt wären. Dies ist entgegen der \nAnsicht des Klägers nicht der Fall. Mit der Größe wird nämlich keineswegs zwingend \ndie Finanzkraft bzw. das Finanzvolumen der Bank beschrieben. Im konkreten \nKontext liegt es vielmehr nahe, den Zusatz auf die landesweite Betätigung der Bank \nzu beziehen. Im Anschluss an die gerügte Passage heißt es nämlich, ohne dass der \nKläger dies bestritten hätte, Mun wäre es mit der Kontrolle der Bank gelungen, \n\"Einfluss auf alle wirtschaftlichen Bereiche des Landes zu nehmen\".\n\n43\n\n(5) Das Verwaltungsgericht hat die in der Broschüre enthaltene \nSchlussfolgerung, Mun strebe auch politische Herrschaft an (S. 15 der Broschüre), \nebenfalls zu Recht unbeanstandet gelassen (vgl. Urteilsabdruck, S. 35 f.). Wenn \ndagegen in der Antragsschrift eingewandt wird, Mun habe nie ein politisches Amt \ninne gehabt noch strebe er ein solches in seinem Alter an, verkennt der Kläger den \nGehalt der bemängelten Textpassage. Dort ist keine Rede davon, Mun habe ein \npolitisches Amt - etwa in einem Staat oder einer Partei - bekleidet oder ein solches \nangestrebt. Vielmehr hat die Beklagte eine Schlussfolgerung aus der zuvor zitierten \nAussage Muns gezogen. Darin fordert Mun eine vereinigte Welt unter einer Ideologie \nund einem \"Vater\". Mit diesen Begrifflichkeiten hat Mun selbst, der sich als Mittler \nzwischen Gott und Menschheit und gemeinsam mit seiner Frau als die \"wahren \nEltern\" ausgibt, einen politischen Bezug seiner Ideen hergestellt. Es ist eine \nnaheliegende Wertung, dass Mun auf Grund der ihm nach seiner Lehre zugedachten \nStellung in dem angestrebten \"Himmelreich auf Erden\" eine Schlüsselstellung zufällt. \nDie Wertung der Beklagten verbleibt damit eindeutig in dem Bereich der \nverfassungsrechtlich zulässigen kritischen Auseinandersetzung mit der Lehre der \nMun-Bewegung. \n\n44\n\n(6) Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe bei Bewertung der \nInformation zur Gruppensprache (S. 21 f. der Broschüre) einen unzutreffenden \nMaßstab angelegt (vgl. Urteilsabdruck, S. 40 f.). Hiervon könnte nur dann \nausgegangen werden, wenn das Gericht es als ausreichend angesehen hätte, dass \ndie Darstellung der Beklagten zur Gruppensprache nicht \"völlig abwegig\" (vgl. \nUrteilsabdruck, S. 41) sei. In dem angegriffenen Urteil wird indes zusätzlich \nausgeführt, die Wiedergabe der Lehre sei insoweit nicht \"sinnentstellend\" erfolgt (vgl. \nUrteilsabdruck, S. 41). Dieser Maßstab stimmt mit den oben dargelegten \nverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine staatliche Informationstätigkeit im \nBereich der Sekten überein. Danach darf sich der Staat auch mit der Lehre einer \nSekte befassen; er darf in diesem Zusammenhang deren wesentliche Inhalte auch \nzusammenfassend, keinesfalls aber sinnentstellend wiedergeben.\n\n45\n\nDas Verwaltungsgericht hat es weiterhin genügen lassen, dass sich die Beklagte \nbei der Deutung des in der Mun-Bewegung bedeutsamen Subjekt-Objekt-Musters auf \nmehrere im Einzelnen angegebene Literaturstellen stützen konnte. Freilich wird eine \nInformation nicht allein dadurch, dass sie an verschiedenen Stellen wiederholt wird, \nauch inhaltlich zutreffend. Indes hätte es vor diesem Hintergrund dem Kläger \noblegen, in der Antragsschrift die Richtigkeit der zitierten Literaturstellen wenigstens \nsubstantiiert in Zweifel zu ziehen. Dies hat er unterlassen und lediglich gerügt, das \nVerwaltungsgericht hätte seinerseits die Validität der Belege prüfen müssen.\n\n46\n\n(7) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind \nschließlich auch nicht mit Blick auf die rechtliche Beurteilung der am Ende der \nBroschüre aufgelisteten kirchlichen Ansprechstellen gerechtfertigt. Gegen die \nkirchliche Einrichtungen erfassende Anschriftenliste bestehen auch bei Anwendung \ndes oben dargelegten strikten verfassungsrechtlichen Maßstabes im Ergebnis keine \nBedenken (siehe oben I. 1 c). \n\n47\n\nII.\n\n48\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist ebenfalls \nunbegründet.\n\n49\n\n1. Ohne Erfolg macht die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Die in der streitigen \nBroschüre aufgestellte Behauptung, Mun selbst habe die Täuschung der \nGesprächspartner beim \"Fundraising\" sowie bei der Anwerbung als \"himmlische \nTäuschung\" gerechtfertigt (S. 18 der Broschüre), ist entgegen der Antragsschrift \nweiterhin nicht belegt. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen unter Auswertung \nder in der Broschüre angegebenen Quellen wie auch der von der Beklagten im \ngerichtlichen Verfahren genannten Literaturstellen dargelegt, es gebe keinen Hinweis \nauf eine ausdrückliche Legitimation dieser Art des Spendensammelns und der \nMitgliederwerbung durch Mun selbst. Diese Bewertung wird durch die Antragsschrift \nnicht erschüttert. So räumt die Beklagte in ihrer Antragsschrift selbst ein, es gebe \nkeine entsprechenden schriftlichen oder schriftlich dokumentierte Äußerungen Muns. \nWenn der Beklagte im Weiteren die Auffassung vertritt, Mun müssten derartige \nAnweisungen anderer Mitglieder auf Grund deren hierarchischen Unterordnung wie \neigene zugerechnet werden, kann dem nicht gefolgt werden. In der öffentlichen \nDarstellung der Sekte macht es einen wesentlichen Unterschied, ob die unlautere \nMethode der Täuschung unmittelbar dem Gründer und Oberhaupt der \nVereinigungsbewegung zugeschrieben werden kann oder nur untergeordneten \nMitgliedern. Aus diesem Grund sind auch die von der Beklagten angeführten Zeugen \nnicht geeignet, ihre Behauptung zu bestätigen. Der Antragsschrift ist nicht zu \nentnehmen, die benannten Personen könnten bezeugen, Mun selbst habe den \nEinsatz der Lüge auch beim Spendensammeln und der Mitgliederanwerbung gut \ngeheißen. \n\n50\n\n2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten \nder Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Beklagte geht in ihrer \nAntragsschrift irrig davon aus, es sei Aufgabe der Gerichte, nachzuforschen, ob es \nirgend welche Belege für die von ihr in der Broschüre aufgestellte Behauptung, Mun \nselbst rechtfertige die himmlische Täuschung bei Mitgliederwerbung und \nSpendensammlung gebe. Dies verkennt indes bereits im Ansatz die sich aus dem \nSachlichkeitsgebot ergebenden Anforderungen an eine staatliche \nInformationstätigkeit. Will die Regierung die Bevölkerung über bestimmte, von ihr als \ngefährlich eingestufte Bewegungen informieren, darf sie dies nur auf Grundlage einer \nsorgfältigen Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen. Es ist ihr hingegen \nverwehrt, Behauptungen abwertender Art ohne entsprechende Belege aufzustellen in \nder Hoffnung oder Erwartung, das Gericht werde in einem sich möglicherweise \nanschließenden Verfahren im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht \ndie nötigen Nachweise hervorbringen. \n\n51\n\nDas Gericht ist seinerseits nicht gehalten, ohne entsprechende konkrete \nAnhaltspunkte Nachforschungen anzustellen. Seine sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 1. \nHalbsatz VwGO ergebende Aufklärungspflicht ist insoweit begrenzt.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 \n- BVerwG 4 B 88.80 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 \nVwGO Nr. 129; Urteil vom 23. November 1982 \n- BVerwG 9 C 74. 81 - BVerwGE 66, 237, 238.\n\n53\n\nFührt die Beklagte im gerichtlichen Verfahren keine konkreten Belege an, die \neiner gerichtlichen Nachprüfung zugänglich sind, und weist keinen gangbaren Weg, \nauf dem das Gericht die streitigen Tatsachen zu klären vermag, kann sie auch nicht \nunter Hinweis auf die gerade dadurch bedingten tatsächlichen Schwierigkeiten bei \nErmittlung des Wahrheitsgehalts ihrer streitigen Behauptung mit Erfolg die Zulassung \nder Berufung begehren. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n55\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3, 73 \nAbs. 1 Satz 2 GKG.\n\n56\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288321","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-16/5-a-637-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288321","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288321","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-16/5-a-637-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288321","retrieved":"2026-07-09 03:06:51.787385+00:00"}}