{"status":"available","doknr":"OLD288320","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0216.15B277.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-16","aktenzeichen":"15 B 277/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 700,63 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Dem \nAntrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten \nGründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \nstattzugeben. Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nerforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beitragsbescheid im \nHauptsacheverfahren aus den in der Beschwerdebegründung genannten Gründen \naufgehoben wird. \n\n3\n\nDie Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Beitragsbescheid \nkommt nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher \nals ein Misserfolg ist. Ansonsten bleibt es bei der grundsätzlichen gesetzlichen \nRegelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wonach Verwaltungsakte, mit denen \nöffentliche Abgaben und Kosten angefordert werden, sofort vollziehbar sind. Dabei \nsind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufwändige \nTatsachenfeststellungen nicht zu treffen und schwierige Rechtsfragen nicht \nabschließend zu klären. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f.\n\n5\n\nDer Einwand des Antragstellers, der durch den Ausbau gewährte Vorteil sei \ndurch eine gleichzeitige Verschlechterung der Fahrbahn in Folge einer \nVerschmälerung kompensiert worden, ist zwar grundsätzlich geeignet, dem \nBeitragsanspruch entgegen gehalten werden zu können. Nach Angaben des \nAntragsgegners im Schriftsatz vom 26. November 2003 sind die Gehwege lediglich \num durchschnittlich 15 cm verbreitert worden. Nach dem Vortrag des Antragsgegners \nim selben Schriftsatz, der darüber hinaus durch die in der beigezogenen Ausbauakte \ndokumentierte Ausbauplanung bestätigt wird, existiert noch ein 0,55 m breites \nSchrammbord. Sollte daher die vom Antragsteller geltend gemachte Verschmälerung \nder Fahrbahn von früher 4,5 m auf 4,15 m zu Gunsten anderer Teileinrichtungen der \nStraße erfolgt sein, kommt es für die Kompensationsfähigkeit des Nachteils nach der \nfür die Anlegung neuer Teileinrichtungen entwickelten Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts darauf an, ob die verschmälerte Teileinrichtung weggefallen \noder funktionsunfähig geworden ist. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 \n- 15 A 465/99 -, NWVBl. 2002, 150 (152). \n\n7\n\nDavon kann bei einer verbleibenden Fahrbahnbreite von 4,15 m nicht die Rede \nsein. Darüber hinaus wäre es dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, ob eine \nisolierte Verschmälerung der Fahrbahn um die von dem Antragsteller geltend \ngemachten 35 cm ohne gleichzeitige Erweiterung oder Neuanlegung anderer \nTeileinrichtungen überhaupt den Grad einer beitragsrelevanten Verschlechterung für \neine teileinrichtungsimmanente Kompensation im Sinne einer nicht unerheblichen \nBeeinträchtigung erfüllen würde. \n\n8\n\nEbenso muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob der vom \nAntragsteller geltend gemachte Wegfall von Parkmöglichkeiten durch den Ausbau \ntatsächlich eingetreten ist und den in der Rechtsprechung des früher für das \nStraßenbaubeitragsrecht zuständigen 2. Senats des beschließenden Gerichts \ngeforderten Umfang für eine Kompensation erreicht hat. \n\n9\n\nVgl. dazu Beschluss vom 2. November 1999 - 15 \nA 4406/99 -, S. 4 des amtl. Umdrucks. \n\n10\n\nDie Einwendungen des Antragstellers gegen die Beitragsfähigkeit der \nNeuerstellung der Beleuchtungsanlage und des Gehweges begründen keine \nernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Der \nAntragsteller bringt nichts gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts vor, dass \ndie Beleuchtung durch Vermehrung der Leuchten und Erhöhung der \nBeleuchtungsstärke verbessert worden sei (S. 4 des angegriffenen Beschlusses) und \ndass der Gehweg durch erstmalige Anlegung einer Frostschutzschicht verbessert \nworden sei (S. 7 des angegriffenen Beschlusses). Für solche \nVerbesserungsmaßnahmen ist es unerheblich, ob die Teileinrichtungen vorher \nverschlissen waren. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288320","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-16/15-b-277-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288320","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288320","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-16/15-b-277-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288320","retrieved":"2026-07-09 03:06:51.705389+00:00"}}