{"status":"available","doknr":"OLD288322","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0216.14A548.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-16","aktenzeichen":"14 A 548/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat keine Zulassungsgründe im Sinne \ndes § 78 Abs. 3 AsylVfG entsprechend dem Erfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG dargelegt. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des von ihm eingeholten \nSachverständigengutachtens festgestellt, dass die Klägerin aufgrund ihres \npersönlichen Erlebens im Kosovo unter einer posttraumatischen Belastungsstörung \n(F 43.1 nach ICD 10) leidet und von einer \"sehr ernst zu nehmenden suizidalen \nGefährdung\" für den Fall auszugehen ist, dass sie in ihr Heimatland zurückkehren \nmuss, und ist deshalb von einem Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG ausgegangen. Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylVfG), ob die seit 1991 durch Bürgerkrieg oder Krieg traumatisierten \nPersonen aus dem Kosovo, bei denen es sich um eine große Zahl handele, eine \nBevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bilden (S. 1f. des \nZulassungsantrags). Dabei geht die Beklagte ersichtlich allein von psychischen \nTraumatisierungen mit Krankheitswert aus (S. 2), etwa im Sinne der \nposttraumatischen Belastungsstörung. \n\n4\n\nSchon der tatsächliche Ausgangspunkt ist von der Beklagten nicht dargelegt. Ihre \nBehauptung (S. 2), dass \"nicht ernstlich abgestritten\" werden könne, dass \"eine \ngroße Gruppe\" der kosovarischen Bevölkerung von derartigen psychischen \nTraumatisierungen mit Krankheitswert betroffen ist, deutet darauf hin, dass sie \ndiesen Befund für offensichtlich hält. Der Senat hat keine entsprechenden \nErkenntnisse. Dem Senat ist zwar bekannt, dass in zahlreichen Fällen \nTraumatisierungen unter Vorlage ungeeigneter ärztlicher Bescheinigungen behauptet \nwerden. Auf die Zahl der Personen mit behaupteter Traumatisierung kommt es \njedoch nicht an. Eine zahlenmäßige Erhebung von Personen aus dem Kosovo, bei \ndenen eine durch Bürgerkrieg oder Krieg verursachte psychische Traumatisierung \nmit Krankheitswert fachwissenschaftlich diagnostiziert worden ist, liegt dem Senat \nnicht vor.\n\n5\n\nAber selbst wenn feststünde, dass es eine nennenswerte Zahl derart Erkrankter \ngibt, würde sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht in der formulierten \nBreite in einem Berufungsverfahren stellen. Denn für die Gewährung von \nAbschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und die insoweit sich aus \nSatz 2 dieser Vorschrift ergebende Begrenzung kommt es allein auf solche \nErkrankungen an, bei denen bei einer Abschiebung die in dieser Vorschrift \ngenannten Gefahren bestehen. Der Senat hat angesichts des vielfältigen \nSymptombildes der posttraumatischen Belastungsstörung\n\n6\n\nvgl. etwa die Darstellung in Pschyrembel, \nKlinisches Wörterbuch, 259. Auflage, 2002,\n\n7\n\nkeine Anhaltspunkte dafür, dass in jedem Fall davon auszugehen ist, dass die \nRückkehr in das Kosovo Gefahren erwarten lässt, die die Notwendigkeit von \nAbschiebungsschutz begründen. Es liegt in der Natur einer psychischen Erkrankung, \ndie auf von vielen Menschen in gleicher oder ähnlicher Weise erlebten Ereignissen \nberuht, dass sie nicht allein durch diese Ereignisse entsteht, sondern vielmehr in der \nIndividualität des Erlebenden ihre Ursache hat. Deshalb ist in der obergerichtlichen \nRechtsprechung anerkannt, dass Personen, die als Folge individueller \nKriegsereignisse traumatisiert sind, keine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG darstellen.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November \n1999 - 19 ? 1599/98 -.\n\n9\n\nDieser Individualität der Krankheitsentstehung und -ausbildung entspricht es, \ndass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall auf der Grundlage des \nSachverständigengutachtens eine erhebliche Suizidalität für den Fall der Rückkehr \nins Heimatland und damit eine Komplikation des klinischen Krankheitsbildes \nfestgestellt hat. Unter Zugrundelegung dieser Sachlage und den nicht angegriffenen \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts zum Krankheitszustand der Klägerin lässt \nsich den Darlegungen der Beklagten keine rechtlich grundsätzliche oder in \ntatsächlicher Hinsicht verallgemeinerungsfähige Frage entnehmen, die in einem \nBerufungsverfahren zu klären wäre. Insbesondere kommt es nicht auf Erwägungen \nan, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat und \nnach seiner Rechtsauffassung auch nicht zugrunde legen musste, nämlich, ob - wie \ndie Beklagte meint (S. 4f.) - die \n\nErkrankung der Klägerin im Kosovo oder in anderen Gebietsteilen von Serbien und \nMontenegro ausreichend behandelt werden kann und ob für die Klägerin die \nhinreichend reale Möglichkeit besteht, diese Behandlung zu erlangen. \n\n10\n\nVgl. insoweit - auch im Hinblick auf die \nBeurteilung der Allgemeinheit der Gefahr \nunzureichender medizinischer Versorgung - BVerwG, \nUrteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, BVerwGE 115, \n1, und Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59/02 -, \nBuch-\nholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60.\n\n11\n\nDabei weist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten im \nZulassungsantrag (S. 3) vorsorglich darauf hin, dass es bei der Differenzierung von \nAbschiebungshindernissen nach solchen, die gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 oder aber \ngemäß § 54 AuslG zu berücksichtigen sind, nicht darum geht, ob \"erhöhter\" \nAbschiebungsschutz zu gewähren ist, sondern nur, wer über die Gewährung von \nAbschiebungsschutz zu entscheiden hat.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2000 \n- 9 ? 65/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. \n30.\n\n13\n\nDie außerdem geltend gemachte Abweichung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) von \nden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nBVerwGE 99, 324, und vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 \n§ 53 AuslG 1990 Nr. 12 (S. 5f.), rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der \nBerufung. Mit der Abweichungsrüge muss ein Beteiligter unter genauer Bezeichnung \nder Entscheidung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, einen \nprinzipiellen Auffassungsunterschied in einer Rechtsfrage aufzeigen und darlegen, \ninwiefern die angegriffene Entscheidung darauf beruhen soll. Eine Abweichung liegt \nnur vor, wenn das Verwaltungsgericht den obergerichtlichen Kriterien widersprochen, \nalso andere Maßstäbe entwickelt hat. In dem Zulassungsantrag wird kein Rechtssatz \nbezeichnet, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hätte und der von einem \nRechtssatz des Bundesverwaltungsgerichtes abweichen sollte. In der Sache rügt die \nBeklagte auch lediglich die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht \n(S. 6).\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288322","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-16/14-a-548-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288322","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288322","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-16/14-a-548-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288322","retrieved":"2026-07-09 03:06:51.872549+00:00"}}