{"status":"available","doknr":"OLD288319","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0216.14A3057.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-16","aktenzeichen":"14 A 3057/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da das \nZulassungsverfahren aus den nachstehenden Gründen keinen Erfolg hat.\n\n3\n\nII. Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \nsind entweder nicht ordnungsgemäß dargelegt oder liegen nicht vor.\n\n4\n\n1. Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \ngeltend macht (Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann), ist der \nAntrag wegen Verstoßes gegen das Darlegungsgebot unzulässig. \n\n5\n\nDie Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht nicht darauf hingewiesen habe, \ndass ihm die ärztlichen Bescheinigungen des Dr. C. vom 16. August 2001 und \ndes Dr. C. vom 17. August 2001 nicht vorlägen, obwohl diese schriftsätzlich \nmehrfach angesprochen seien und der Beklagten vorlägen. Da die Klägerin jedoch \nschriftsätzlich gegenüber dem Verwaltungsgericht nie behauptet hat, dass diese \nBescheinigungen, die in den - vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin \neingesehenen - Verwaltungsvorgängen der Beklagten nicht enthalten sind, der \nBeklagten dennoch vorlägen, war es aus der Sicht des Verwaltungsgerichts \nAngelegenheit der Klägerin selbst, diese ärztlichen Bescheinigungen, auf die sie sich \nberief, beizubringen. Für einen Verfahrensfehler ist deshalb bereits nichts \nSchlüssiges vorgetragen.\n\n6\n\nDoch selbst wenn man einen Verfahrensfehler als dargelegt unterstellt, fehlt es \nan der weiteren Darlegung, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf \ndiesem beruhen kann. \n\n7\n\nIm Übrigen ist dies auch nicht der Fall:\n- Die ihm nicht vorgelegte Bescheinigung des Dr. C. vom 17. August 2001 (die \nim Übrigen auch dem Senat nicht vorgelegt worden ist, denn die von der Klägerin im \nZulassungsverfahren eingereichte weitere Bescheinigung Dr. C. stammt vom \n21. August 2001) erwähnt das Verwaltungsgericht allein im Zusammenhang mit der \nFrage der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit. Darauf kann \naber die Entscheidung nicht beruhen, weil das Verwaltungsgericht die Frage der \nRechtzeitigkeit gerade offen lässt, seine Entscheidung also nicht darauf stützt. \n- Das Attest Dr. C. erwähnt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der \nFrage, ob die Magen-Darmprobleme der Klägerin auf einem Infekt beruhten, und \nführt dazu aus, dass das dies \"angeblich bestätigende Attest\" nicht vorgelegt sei. Da \ndieses nunmehr im Zulassungsverfahren vorgelegte Attest jedoch zu einem Infekt als \nUrsache der Magen-Darmprobleme der Klägerin nichts enthält, sondern nur einen \n\"Brech-Durchfall\" bescheinigt, ohne dessen Ursache anzugeben, kann das \nÜbergehen dieses Attestes nicht dafür ursächlich sein, dass das Verwaltungsgericht \nin Übereinstimmung mit den übrigen Attesten von Prüfungsangst als Ursache der \nMagen-Darmprobleme der Klägerin ausgegangen ist.\n\n8\n\n2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wie sie \ndie Klägerin weiterhin geltend macht, ergeben sich aus ihren Darlegungen nicht. Der \nAntrag ist insoweit, seine Zulässigkeit in Bezug auf das Darlegungsgebot des § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO unterstellt, jedenfalls unbegründet.\n\n9\n\na) Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur Unverzüglichkeit der Mitteilung der Rücktrittsgründe und der \nVorlage des amtsärztlichen Attestes geltend macht (III. und IV. der \nAntragsbegründung), verfehlen ihre Ausführungen die Begründung des \nVerwaltungsgerichts, das diese Frage gerade offen gelassen und seine \nEntscheidung nicht darauf gestützt hat. Mit Ausführungen, die an der Begründung \ndes Verwaltungsgerichts vorbeigehen, lassen sich jedoch Zweifel an deren \nRichtigkeit nicht darlegen.\n\n10\n\nb) Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der Ausführungen, mit denen die \nKlägerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Dauererkrankung in Zweifel \nzieht (IV. und V. der Antragsbegründung).\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat für seine Bewertung, dass es sich um ein als \nRücktrittsgrund nicht anzuerkennendes Dauerleiden handele, ausgeführt, der \ndauerhafte Charakter der Erkrankung der Klägerin ergebe sich daraus, dass sie nicht \nerst zum hier streitigen Prüfungstermin vom Herbst 2001, sondern bereits im \nFrühjahr 1997 und 1999 und im Herbst 1999 und 2000 wegen Magen-\nDarmproblemen von der Prüfung zurückgetreten sei. Die Gleichartigkeit der \nSymptome und der Zusammenhang mit den anstehenden Prüfungen könne der \nKlägerin nicht entgangen sein, auch wenn ihr dieser Zusammenhang erstmals von \nDr. C. (im Jahre 2001) bescheinigt worden sei. Unerheblich sei, ob der \nPrüfungskandidat die richtige und vollständige Diagnose seiner Krankheit erkenne, \nd.h. die Kausalität von extremer Prüfungsangst für die massiven körperlichen \nBeschwerden, wenn er nur die zur Prüfungsunfähigkeit führende Erkrankung \nerkenne. Unerheblich sei auch, dass die Klägerin sich zwischenzeitlich einer \nfachärztlichen Behandlung unterzogen habe und meine, ihre Prüfungsangst nunmehr \nhinreichend beherrschen zu können. Obwohl die Klägerin ihr dauerhaftes \ngesundheitliches Problem gekannt habe und auch von der Beklagten bereits \nim September 2000 auf das Vorliegen eines Dauerleidens hingewiesen worden sei, \nhabe sie sich ohne Abklärung und Behandlung erneut zur Ärztlichen Vorprüfung \nangemeldet. Wenn sie erst nach diesem letzten und erfolglosen Prüfungsversuch \neine Untersuchung und Behandlung einleite, würde es einen ungerechtfertigten, \ngegen den Gleichheitssatz verstoßenden Vorteil der Klägerin gegenüber anderen \nPrüfungskandidaten bedeuten, wenn ihr eine weitere Prüfungschance eingeräumt \nwürde.\n\n12\n\nGegen diese Begründung des Verwaltungsgerichts für die Annahme eines nicht \nzum Prüfungsrücktritt berechtigenden Dauerleidens beruft sich die Klägerin zunächst \nauf den Befund Dr. C. , der die Krankheit der Klägerin für behandelbar halte und \nbehandele. Das Verwaltungsgericht habe deshalb näher darlegen müssen, warum es \n\"fachärztlich anderer Auffassung\" sei und woher es \"diese Kenntnisse\" habe (V. der \nAntragsbegründung). Diese Ausführungen verfehlen die Begründung des \nVerwaltungsgerichts deshalb, weil es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nfür die Annahme einer Dauererkrankung nicht darauf ankommt, \"dass die Klägerin \nsich nach ihren Angaben ... zwischenzeitlich einer fachärztlichen Behandlung \nunterzogen hat und meint, ihre Prüfungsangst ... beherrschen zu können ...\". Das \nVerwaltungsgericht hat also die Frage, ob Behandelbarkeit der Angststörung der \nKlägerin gegeben sei und ob die Behandlung erfolgreich gewesen sei, offen \ngelassen und seine Annahme einer Dauererkrankung nicht auf eine gegenteilige \n\"fachärztlich Auffassung\" gestützt, wie es die Klägerin mit ihrem Vorbringen in der \nAntragsbegründung behauptet. Dieser Vortrag geht deshalb an der Begründung des \nVerwaltungsgerichts vorbei und kann insoweit auch keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen.\n\n13\n\nDasselbe gilt für den Vortrag der Klägerin unter VI. der Antragsbegründung, mit \ndem sie erneut darauf verweist, dass die Ursache der Erkrankungen der Klägerin erst \nmit dem letzten Prüfungsversuch festgestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat \njedoch dazu ausgeführt, dass es für die Annahme einer Dauererkrankung auf die \nKenntnis der Diagnose seitens der Klägerin nicht ankomme. Dazu, dass diese \nAuffassung des Verwaltungsgerichts nicht richtig sei, enthält die Begründung des \nZulassungsantrages nichts.\n\n14\n\nc) Unabhängig davon, dass die im Zulassungsverfahren allein zu prüfenden \nDarlegungen der Klägerin ungeeignet sind, die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts in Zweifel zu setzen, dürfte die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, die Angststörung der Klägerin sei nicht als wichtiger Grund für \ndie Versäumung der Prüfung anzuerkennen, im Ergebnis zutreffen und zwar \nunabhängig davon, ob den Ausführungen zur Annahme einer \"Dauererkrankung\" \ngefolgt werden kann. Denn die Angststörung der Klägerin dürfte auch deshalb nicht \nals \"wichtiger Grund\" im Sinne des § 18 ÄAppO anerkannt werden können, weil \nPrüfungsangst nach ständiger Rechtsprechung nicht zum Prüfungsrücktritt \nberechtigt.\n\n15\n\nOb Angststörungen, die die Leistungserbringung hindern, zur \nPrüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führen, ist keine rein medizinische Frage, \nsondern vor allem auch eine Rechtsfrage, nämlich dahin, ob diese Störungen als \nrelevant anzuerkennen sind. Für diese prüfungsrechtliche Relevanz ist zu \ndifferenzieren: Liegen die Ursachen, die die Prüfungsbedingungen für den Prüfling im \nVerhältnis zu anderen Prüflingen ungleich erschweren, und somit auch die Ursachen \nfür eine Prüfungsunfähigkeit, in seiner Person, so bedarf es einer Abgrenzung, ob es \nsich um eine erhebliche Minderung der allgemeinen Startchancen im Verhältnis zu \nanderen Prüflingen oder um ein Defizit in der persönlichen Leistungsfähigkeit \nhandelt, die gerade auch Voraussetzung für den Prüfungserfolg ist. \nDementsprechend gehören Prüfungsstress und Examensängste, die zumeist in den \nspezifischen Belastungen der Prüfungen wurzeln und denen jeder Kandidat je nach \nKonstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, im allgemeinen zum Risikobereich \ndes Prüflings.\n\n16\n\nVgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, \nPrüfungsrecht, 3. Auflage, Rdnr. 154, m.w.N.; \nZimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage, Rdnr. \n321, m.w.N.; zur Prüfungsunfähigkeit und \nExamenspsychose u.a., BVerwG, Urteil vom 6. Juli \n1979 - 7 C 26.76 -, in: Buchholz, 421.0, \nPrüfungswesen Nr. 116.\n\n17\n\nDass die Symptome, in denen sich die Prüfungsangst der Klägerin äußerte und \ndie im Attest des Dr. C. vom 4. September 2001 ausführlich dargestellt sind, \npsychosomatischer Art waren und die Klägerin an der Teilnahme an der Prüfung \nhinderten, ändert nichts daran, dass deren Ursache in situationsgebunden \nauftretenden, nämlich auf die bevorstehende Prüfung bezogenen Ängsten liegt, für \ndie ihrerseits eine Ursache mit Krankheitswert von der Klägerin nicht vorgetragen \nund von den Ärzten auch nicht angegeben wird und auch sonst nicht erkennbar ist. \n\n18\n\nSoweit die Klägerin in der Zulassungsbegründung die ärztlich bescheinigte \n\"Angststörung in Form von Prüfungsängsten\" mit \"Angst- und Panikattacken\" parallel \nsetzt, mit denen sich der Senat im von der Klägerin angeführten Verfahren \n14 A 624/01 (Urteil vom 5. Juni 2003) und in einem weiteren Verfahren\n- OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2003\n- 14 A 3044/01 -\n\n19\n\nbefasst hat, geht dies fehl. Panikattacken sind kennzeichnend für eine \nPanikstörung (ohne Agoraphobie, d.h. ohne Platzangst), auch als episodisch \nparoxysmale Angst bezeichnet (Nr. F41.0 der ICD - Internationale Klassifikation der \nKrankheiten). Bei dieser Störung handelt es sich um wiederkehrende schwere \nAngstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere \nUmstände beschränken und deshalb auch nicht vorhersehbar sind. Die Angstanfälle \nder Klägerin sind jedoch nach der ärztlichen Bescheinigung des Dr. C. vom \n4. September 2001 gerade an eine spezifische Situation, nämlich an anstehende \nPrüfungen gebunden. Auch eine generalisierte Angststörung (F41.1 der ICD) \nscheidet wegen des an die Prüfungssituation gebundenen Auftretens aus. \nKennzeichen der generalisierten Angststörung - etwa auch der Angstneurose - ist es \ngerade, dass die Angst generalisiert und anhaltend ist und nicht auf bestimmte \nUmgebungsbedingungen beschränkt oder auch nur besonders betont in solchen \nSituationen, sondern \"freiflottierend\" auftritt. Bei einer speziell durch Prüfungsängste \ngekennzeichneten Störung handelt es sich dagegen regelmäßig um ein Defizit der \npersönlichen Leistungsfähigkeit, die durch eine Prüfung gerade auch festgestellt \nwerden soll. Ob dieses Leistungsdefizit zum Prüfungsversagen oder - wie hier - zum \nNichtantritt bei der Prüfung führt, bewirkt keinen Unterschied: in beiden Fällen ist \nPrüfungsunfähigkeit im Rechtssinne nicht anzuerkennen.\n\n20\n\nDie Beurteilung, dass es sich bei den Prüfungsängsten der Klägerin um ein ihr \nLeistungsvermögen prägendes Persönlichkeitsmerkmal handelt, das nicht \n\"Prüfungsunfähigkeit\" im Rechtssinne zur Folge hat, wird auch nicht dadurch in \nZweifel gesetzt, dass die bei anstehenden Prüfungen aufgrund der Angststörung bei \nder Klägerin auftretenden psychosomatischen Symptome sie unfähig machen, sich \nder Prüfung zu stellen und damit überhaupt eine Prüfungsleistung zu erbringen. Zwar \nhat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits angeführten Urteil vom 6. Juli 1979 \noffen gelassen, \"ob und unter welchen Voraussetzungen\" von dem Grundsatz, dass \neine Examenspsychose rechtlich unbeachtlich sei und nicht zum Prüfungsrücktritt \nberechtige, \"in Fällen gesteigerter Psychose mit der Folge eines völligen \nVersagenszustandes\" eine Ausnahme zugelassen werden müsste. Der Senat geht \nzu dieser Frage davon aus, dass nur bei solchen Examenspsychosen, die ihre \nUrsache in einer psychischen Erkrankung haben, eine solche Ausnahme \ngerechtfertigt sein kann, sofern es sich nicht um eine Dauererkrankung handelt. \nDagegen hält er bei sonstigen Prüfungsängsten Ausnahmen nicht im Hinblick auf die \nIntensität für zulässig, in der sich die Prüfungsangst auf die Fähigkeit zur \nLeistungserbringung auswirkt. Die durch die Prüfungsangst bewirkten \nAusfallerscheinungen sind in solchen Fällen unabhängig von dem Grad, den sie \nerreichen, persönlichkeitsbedingt und deshalb unter prüfungsrechtlichen \nGesichtspunkten beurteilungsrelevant. Will man nicht zu willkürlichen Ergebnissen \nkommen, müssen deshalb stärkere und schwächere Leistungsausfälle, wenn sie \ndurch Prüfungsangst bewirkt sind, nach gleichen Kriterien beurteilt werden.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf \n§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288319","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-16/14-a-3057-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288319","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288319","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-16/14-a-3057-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288319","retrieved":"2026-07-09 03:06:51.617533+00:00"}}