{"status":"available","doknr":"OLD288342","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0213.6B2296.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-13","aktenzeichen":"6 B 2296/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 3.000,- \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf \nderen Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), führen nicht zu einem Erfolg des \nRechtsmittels. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des am 2. April 2 unter Berufung in \ndas Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeidienst des Antragsgegners \neingestellten Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nseines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung des Polizeiausbildungs-\ninstituts T. vom 8. Mai 2 abgelehnt: Die Entlassungsverfügung sei offensichtlich \nrechtmäßig, so dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Das Polizeiausbildungs-\ninstitut sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller gravierende \nCharaktermängel gezeigt habe, die ihn als für die weitere polizeiliche Ausbildung und \ndie spätere Ausübung des Polizeivollzugsdienstes ungeeignet erscheinen lassen \nwürden. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen sei davon \nauszugehen, dass der Antragsteller sich an einem aggressiven Verhalten gegenüber \neinem Kollegen, Polizeimeisteranwärter (PM-A) Q. , beteiligt habe. Aufgrund der \nFolgen des Übergriffs sei der Geschädigte dienstunfähig erkrankt. Das gemeinsame \nAuftreten des Antragstellers zusammen mit dem Beamten C. habe sich dabei als \nVerstärkung des aggressiven Verhaltens des Beamten G. und damit als \nEinschüchterung der anderen Beamten ausgewirkt. Das Verhalten des Antragstellers \nstehe in deutlichem Widerspruch zu seiner Verpflichtung, als Polizeivollzugsbeamter \nStraftaten entgegenzuwirken und für Sicherheit zu sorgen. Ein solches Verhalten sei \nin hohem Maße geeignet gewesen, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu \nschädigen. \n\n4\n\nDer Antragsteller hat keine Gründe dargelegt, die es rechtfertigen, den \nangefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes stattzugeben.\n\n5\n\nDie Einstellung des Strafverfahrens gegen den Antragsteller nach § 170 Abs. 2 \nder Strafprozessordnung (StPO) steht einer abweichenden Beurteilung des \nSachverhalts nicht entgegen. Einer solchen Einstellungsverfügung kommt keine \nRechtskraft-wirkung zu.\n\n6\n\nVgl. Schmid, in: Karlsruher Kommentar zur StPO \n5. Auflage 2003, Rn. 23 zu § 170.\n\n7\n\nDiese ist daher weder für das Polizeiausbildungsinstitut noch für den Senat \nbindend. Vielmehr ist aufgrund des ermittelten Sachverhalts eine eigenständige \nBewertung vorzunehmen, ob sich hieraus eine persönliche Ungeeignetheit wegen \nschwerwie-gender charakterlicher Mängel des Antragstellers ergibt.\n\n8\n\nDer Senat geht bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, \ndass sich jedenfalls durch die Beteiligung des Antragstellers an einem tätlichen \nÜbergriff gegenüber einem Kollegen ein erheblicher Charaktermangel gezeigt hat, \nder ihn als offensichtlich ungeeignet für den Polizeivollzugsdienst und den weiteren \nVorbereitungsdienst erscheinen lässt. Die Schilderung der Begebenheiten in der \nNacht vom 12. auf den 13. März 2 aus der Sicht des Antragstellers, die sich im \nWesentlichen in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft und \nin welcher PM-A Q. als Angreifer dargestellt wird, ist lebensfremd und nicht \nnachvollziehbar und kann daher die Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten \nnicht erschüttern. So wird die Behauptung des Antragstellers, es sei ihm und den \nBeamten G. und C. darum gegangen, sich mit dem in der Ausbildungsklasse \nisolierten PM-A Q. anzufreunden und einen \"Integrationsversuch\" durchzuführen, \ndurch die Angaben des PM-A U. zu den Vorkommnissen im Unterkunftsgebäude 23 \nwiderlegt. Nach der Schilderung des Antragstellers habe man lediglich an dem von \ndem PM-A U. bewohnten Zimmer laut angeklopft und um Einlass gebeten, weil man \nin diesem Zimmer auch PM-A Q. vermutet habe. PM-A U. gab dagegen an, \ndass nicht nur gegen die Tür geklopft, sondern vielmehr versucht worden sei, die Tür \ndurch starke Tritte gewaltsam zu öffnen. Dabei sei es zu massiven Beschimpfungen \n(\"Mach auf du Sau! Du Arschloch mach die Tür auf!\"; \"blöden Penner\") gekommen. \nDafür, dass PM-A U. falsche Angaben gemacht hat, hat der Senat keine \nAnhaltspunkte, zumal der Antragsteller ein gespanntes Verhältnis zu dieser Person \nnicht geltend gemacht hat. Es ist damit von einem äußerst aggressiven und \ngewalttätigen Verhalten des Antragstellers sowie der Beamten G. und C. im \nRahmen des ersten Handlungskomplexes im Unterkunftsgebäude 23 auszugehen. \nDies ist aber ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch in dem nachfolgenden \nHandlungskomplex im Unterkunftsgebäude 24 der Beamte G. - und nicht PM-A \nQ. - es war, der die tätliche Auseinandersetzung begonnen hat, die zu der nicht \nunerheblichen Verletzung des PM-A Q. geführt hat. Wenig glaubhaft ist die \nBehauptung des Antragstellers, PM-A Q. habe sich bei dem Vorfall in der \nEtagenküche im Unterkunftsgebäude 24 ihnen gegenüber aggressiv verhalten und \nden Beamten G. angegriffen, auch deshalb, weil unstreitig ist, dass PM-A Q. \nbei den Vorfällen im Unterkunftsgebäude 23 einer direkten Konfrontation \nausgewichen ist, er sich vielmehr in dem Zimmer des PM-A U. eingeschlossen hat. \nEs ist äußerst unwahrscheinlich, dass PM-A Q. bei dem Vorfall in der Küche, bei \ndem er auf sich allein gestellt war, plötzlich aggressiv war, nachdem er sich zuerst \ndefensiv verhalten hat, obwohl er im ersten Handlungskomplex eventuell noch auf \ndie Unterstützung des PM-A U. hätte zurückgreifen können. \n\n9\n\nDer Umstand, dass nicht der Antragsteller, sondern PM-A G. Haupttäter des \ntätlichen Übergriffs gegenüber PM-A Q. gewesen ist, lässt seinen \nHandlungsbeitrag nicht als weniger gewichtig erscheinen. Als Polizeibeamter war er \nverpflichtet, aggressivem Verhalten, bei dem Personen zu Schaden kommen können, \nfrühzeitig entgegenzutreten. Stattdessen ist der Antragsteller in einer gemeinsamen \nAktion mit den Beamten G. und C. aufgetreten und hat dadurch die Eskalation - \nden tätlichen Angriff auf PM-A Q. - wesentlich mitverursacht.\n\n10\n\nSoweit der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, PM-A \nQ. habe mehrfach zu verstehen gegeben, dass er \"jeden aus der Ausbildung \nschmeißen könne, wenn er das wolle\", führt dies nicht zu einer anderen Bewertung \ndes Sachverhalts. Selbst wenn eine solche Aussage gefallen sein sollte, bleibt es \ndabei, das aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls nichts dafür spricht, dass \nes sich um ein \"Komplott\" des PM-A Q. mit dem Ziel der Entlassung des \nAntragstellers aus dem Dienst gehandelt hat. Auch die PM`in L. behauptet in \nihrer eidesstattlichen Versicherung nicht, dass PM-A Q. eine solche Aussage auf \nden Antragsteller bezogen hat.\n\n11\n\nAngesichts der erheblichen charakterlichen Mängel des Antragstellers ist die \nEntscheidung des Antragsgegners, von der Sollvorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) abzuweichen und den \nAntragsteller vor Ablegung der Laufbahnprüfung zu entlassen, nicht zu beanstanden. \n\n12\n\nVgl. hierzu Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: \nJuni 2001, Rn. 46 zu § 35 LBG.\n\n13\n\nWie das Polizeiausbildungsinstitut in der streitigen Verfügung im Einzelnen \nzutreffend ausgeführt hat, erfüllt der Antragsteller aufgrund des gezeigten Verhaltens \nnicht die charakterlichen Voraussetzungen, die an einen im Vorbereitungsdienst \nbefindlichen Polizeivollzugsbeamten zu stellen sind. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b des \nGerichtskostengesetzes.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-13/6-b-2296-03","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-13/6-b-2296-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288342","retrieved":"2026-07-09 03:06:53.572764+00:00"}}