{"status":"available","doknr":"OLD288339","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0213.17B1227.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-13","aktenzeichen":"17 B 1227/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nbeschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen \nBeschluss abzuändern oder aufzuheben. \n\n3\n\nAn der Statthaftigkeit des Aussetzungsantrags bestehen keine Bedenken. Dafür ist \nunerheblich, ob der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass er der unter Hinweis auf § 92 \nAbs. 2 VwGO ergangenen Aufforderung zur Begründung seiner Klage 8 K 2442/01 ohne ihm \nzurechenbares Verschulden nicht innerhalb der Dreimonatsfrist nachgekommen ist. § 60 \nAbs. 1 VwGO findet ihm Rahmen von § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine Anwendung, weil es \nsich bei der dort genannten Frist um eine Ausschlussfrist handelt; Abweichendes gilt in \nentsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO nur \nim Falle höherer Gewalt, \n\n4\n\nvgl. Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, § 92 Rdn. 57 Kopp, VwGO, 13. Aufl. § 92 Rdn. 22, \njeweils m.w.N. \n\n5\n\nDie Klage gilt jedoch nicht gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen, weil im \nZeitpunkt der Betreibensaufforderung ungeachtet mehrmaliger erfolgloser Erinnerung an die \nangekündigte Klagebegründung keine sachlich begründeten Anhaltspunkte für einen Wegfall \ndes Rechtsschutzinteresses bestanden haben. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts gilt dieses zu den entsprechenden asylverfahrensrechtlichen \nRegelungen entwickelte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal auch für § 92 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO. Hiernach genügt die fehlende Klagebegründung, die durch die \nVerwaltungsgerichtsordnung nicht zwingend vorgeschrieben ist, für sich genommen nicht \ngenerell für die Annahme eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses, \n\n6\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. September 2002 - 1 C \n103/02 -, InfAuslR 2003, 77, vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 -, \nNVwZ 2001, 918 und Beschluss vom 5. Juli 2000 - 8 C \n119/00 -, NVwZ 2000, 1297.\n\n7\n\nIm vorliegenden Fall lagen keine sachlich begründeten Anhaltspunkte für ein Desinteresse \ndes Klägers an der Weiterverfolgung seiner Anfechtungsklage vor. Aus der \nAusweisungsverfügung vom 27. März 2000 und dem Widerspruchsbescheid vom 19. April \n2001, die der Klageschrift beigefügt waren, ergab sich, dass der Antragsteller sich noch im \nBundesgebiet aufhielt. Er befand sich noch für einen längeren Zeitraum in Strafhaft, weil er \nam 25. Juni 1999 zunächst zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten und \nsodann am 7. April 2000 unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war. Bei der \nAusweisung geht es erkennbar um eine für den Antragsteller existenzielle Angelegenheit. Er \nselbst lebte bei Erlass der Ausweisungsverfügung seit 10 Jahren im Bundesgebiet und \nbesaß eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Bei ihm lebten seine Ehefrau und die beiden \n1988 und 1998 geborenen Kinder. Der Antragsteller selbst hatte im Anhörungsverfahren \nnachdrücklich darauf hingewiesen, dass er seinen Aufenthalt in Deutschland mit seiner \nFamilie fortsetzen wollte, zumal seine Ehefrau seit 15 Jahren (richtig: von 1974 bis 1984 und \nseit 1997) hier lebe. \n\n8\n\nNicht zu folgen ist der Auffassung des Antragstellers, die Abwägung der gegenläufigen \nVollzugsinteressen müsse schon deswegen zu seinen Gunsten ausfallen, weil er als durch \nArt. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970, BGBl. II 1972, 385 - \nZusatzprotokoll - zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation \nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die \nÜbergangsphase, BGBl. II 1964, 509 - Assoziierungsabkommen - begünstigter \nGewerbetreibender nur aufgrund einer Ermessensentscheidung nach Maßgabe des bei \nInkrafttreten des Zusatzprotokolls geltenden § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 hätte \nausgewiesen werden dürfen.\n\n9\n\nDer Senat legt mit dem Verwaltungsgericht zugrunde, dass der Antragsteller zu dem \ndurch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls begünstigten Personenkreis gehört, \n\n10\n\nzu den Voraussetzungen vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai \n2000 - C 37/98 - (Savas), InfAuslR 2000, 326. \n\n11\n\nDer Antragsteller war seit 1993 oder 1994 im Besitz der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, \ndie ihm mangels entgegenstehender Auflagen die Ausübung einer selbständigen \nErwerbstätigkeit ermöglichte. Nach den vorliegenden Erkenntnissen hat er von Juni 1996 bis \nNovember 1997 als Selbständiger einen Kiosk und von April 1999 bis zu seiner Festnahme \nam 9. Juni 1999 eine Imbissstube betrieben. Er kann sich deswegen auf das Recht zur \nAusübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und das daraus resultierende \nAufenthaltsrecht berufen. \n\n12\n\nDer Senat geht weiter davon aus, dass der Antragsteller diese Rechtsposition durch \nseine Untersuchungs- und Strafhaft (seit dem 10. Juni bzw. seit dem 7. Dezember 1999) \nnicht verloren hat. Die Argumentation, die Bedeutung der Untersuchungs- und Strafhaft \nkönne bei selbständig Erwerbstätigen keine andere sein als im Rahmen von Art. 6 Abs.1 3. \nSpiegelstrich des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September \n1980 (ANBA 1981/4) - Assoziationsratsbeschluss/ARB 1/80 -, erscheint plausibel. Nach der \nständigen Rechtsprechung gerät das aus dem Erwerb der Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 \n3. Spiegelstrich ARB 1/80 folgende assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht durch später \nerlittene Untersuchungs- bzw. Strafhaft nicht in Wegfall, weil diese nicht auf ein endgültiges \nVerlassen des Arbeitsmarktes schließen lassen,\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Dezember 1995 - 17 A \n3370/94 - und vom 13. Juni 2001 - 17 A 5552/00 -, InfAuslR \n2001, 424; zur Untersuchungshaft vgl. EuGH, Urteil vom 10. \nFebruar 2000 - C 340/97 - (Nazli), InfAuslR 2000, 161.\n\n14\n\nDie Vergleichbarkeit der Rechtsposition des türkischen Arbeitnehmers, der nach Durchlaufen \nder Anwartschaftsphase das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten \nBeschäftigung im Lohn- und Gehaltverhältnis erworben hat und sich im Rahmen dieses \nRechts auch nach freiwilliger oder unfreiwilliger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses \ninnerhalb eines angemessenen Zeitraums eine neue Beschäftigung suchen darf, und der \nRechtsposition des selbständig Gewerbetreibenden, der eine Anwartschaftsphase nicht zu \ndurchlaufen braucht, liegt jedenfalls nahe. \n\n15\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich aus der Begründung des \nvorerwähnten Urteils des beschließenden Senats vom 13. Juni 2001 aber nicht, dass Art. 41 \nAbs. 1 des Zusatzprotokolls die Ausweisung selbständig Erwerbstätiger, denen Aufenthalt \nund Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach inländischem Ausländerrecht \ngestattet worden waren, auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 AuslG ausschließt. Der Senat hat \nallein über die Zulässigkeit der Ausweisung von Berechtigten nach dem \nAssoziationsratsbeschluss 1/80 auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 und 2 AuslG entschieden, \naber ausdrücklich offen gelassen, was für Berechtigte nach Art. 41 Abs. 1 des \nZusatzprotokolls zu gelten hat. \n\n16\n\nIn Bezug auf die Ausweisung von Berechtigten nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 \nhat der Senat im Urteil vom 13. Juni 2001 wie folgt argumentiert: Die Neuregelung des \nAusweisungsrechts durch Einführung der Ist- und Regelausweisung durch das \nAusländergesetz vom 9. Juli 1990, BGBl. I 1394, kann zwar zu Beschränkungen des \nZugangs zum Arbeitsmarkt und des damit verbundenen Aufenthaltsrechtes gegenüber der \nRechtslage bei Inkrafttreten des Assoziationsratsbeschluss 1/80 führen, weil bis dahin \nAusweisungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 ausnahmslos im Ermessen der \nAusländerbehörde gestanden haben. Gleichwohl schließt Art. 13 ARB 1/80 die Anwendung \nder Regelungen des § 47 Abs. 1 und 2 AuslG nicht grundsätzlich aus, weil das Stillhaltegebot \ngemäß Art. 14 ARB 1/80 nur vorbehaltlich von Beschränkungen aus Gründen der \nöffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gilt und es sich bei der Neuregelung des \nAusweisungsrechts um durch Art. 14 Abs. 1 ARB zugelassene Beschränkungen handelt. \nDabei ist allerdings zu beachten, dass der Schrankenvorbehalt dieser Norm demjenigen in \nArt. 48 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März \n1957, BGBl. II 766 (in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom 7. \nFebruar 1992, BGBl. II 1253 - EGV -, vormals: Vertrag zur Gründung der europäischen \nWirtschaftsgemeinschaft - EWGV -, jetzt: Art. 39 Abs. 3 in der Fassung des Vertrages von \nAmsterdam, BGBl. 1998 II 387 - EG) entspricht und deswegen die Ausweisung der durch \nden Assoziationsratsbeschluss 1/80 begünstigten türkischen Staatsangehörigen denselben \nSchranken unterliegt wie diejenige von Gemeinschaftsangehörigen, \n\n17\n\nso schon OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1995 - 17 \nA 3370/94 -, DÖV 1996, 571 (Ls.), Juris (Volltext), ebenso: \nvgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - C 340/97 -, a.a.O., \n\n18\n\nDeren Ausweisung fordert ein spezialpräventives Ausweisungsbedürfnis zur Abwendung \neiner tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der \nGesellschaft berührt (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221 des Rates der EWG zur \nKoordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, \nsoweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt \nsind, vom 25. Februar 1964, Abl. 850 - Richtlinie 64/221 -). Die Anwendung von § 47 Abs. 1 \nund 2 AuslG auf Gemeinschaftsangehörige begegnet deswegen keinen Bedenken, wenn im \nkonkreten Fall die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen \nAusweisungsschutzes gewahrt werden. \n\n19\n\nDer Gesichtspunkt, dass das Zusatzprotokoll das Stillhaltegebot des Art. 41 Abs. 1, das \ndemjenigen nach Art. 13 ARB 1/80 entspricht, nicht ausdrücklich einer dem Art. 14 Abs. 1 \nARB 1/80 entsprechenden Vorbehaltsklausel unterwirft und ein Beschluss des \nAssoziationsrates für den Bereich der Niederlassungsfreiheit (und des \nDienstleistungsverkehrs) nicht ergangen ist, deutet nur vordergründig darauf hin, dass Art. 41 \nAbs. 1 des Zusatzprotokolls keinen Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und \nSicherheit unterläge. Eine dahingehende Annahme ließe unberücksichtigt, dass das \nZusatzprotokoll in Art. 36 - schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach \nden vom Assoziationsrat festzulegenden Regeln - und in Art. 41 Abs. 2 - schrittweise \nBeseitigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien \nDienstleistungsverkehrs - auf die Vorgaben in Art. 12, 13 und 14 des \nAssoziierungsabkommens Bezug nimmt und an sie anknüpft. Nach Art. 12 des \nAssoziierungsabkommens vereinbaren die Vertragsparteien, sich bei der schrittweisen \nHerstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit von den Art. 48, 49 und 50 EWGV/EGV leiten zu \nlassen. Sie vereinbaren nach Art. 13 des Assoziierungsabkommens, sich bei der Aufhebung \nder Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von den Art. 52 bis 56 und 58 EWGV/EGV \nleiten zu lassen. In Art. 14 des Assoziierungsabkommens ist vorgegeben, dass die \nVertragsparteien sich bei der Aufhebung der Beschränkungen des freien \nDienstleistungsverkehrs von den Art. 55,56 und 58 bis 65 EWGV/EGV leiten lassen. Zu den \nVorschriften des europäischen Gemeinschaftsrecht, denen danach Leitfunktion zukommt, \ngehören auf dem Gebiet der Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 48 Abs. 3 EWGV/EGV und auf \ndem Gebiet der Niederlassungsfreiheit Art. 56 Abs. 1 EWGV, der auf dem Gebiet der \nDienstleistungen entsprechend gilt (Art. 66 EWGV/EGV). Diese Vertragsbestimmungen \nenthalten für den jeweiligen Bereich Vorbehaltsklauseln aus Gründen der öffentlichen \nOrdnung, Sicherheit oder Gesundheit, die ihrerseits für das Gemeinschaftsrecht durch die \nRichtlinie 64/221 konkretisiert worden sind. \n\n20\n\nDie in den Art. 12, 13 und 14 des Assoziierungsabkommens getroffene Vereinbarung, \nsich bei der schrittweisen Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Aufhebung der \nBeschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs von den \nin den in Bezug genommenen Vertragsbestimmungen des Gemeinschaftsrechts \n(einschließlich der jeweiligen Vorbehaltsklauseln aus Gründen der öffentlichen Ordnung, \nSicherheit oder Gesundheit) leiten zu lassen, legt die Folgerung nahe, dass die \nGleichstellung türkischer Staatsangehöriger mit Angehörigen der Gemeinschaft in allen vom \nAssoziierungsabkommen erfassten Bereichen nicht nur Ziel, sondern zugleich auch \nimmanente Grenze des Assoziationsrechts ist und dass die den türkischen \nStaatsangehörigen durch das Assoziationsrecht eingeräumten Rechte ausnahmslos den \nEinschränkungen unterliegen, die für Angehörige der Gemeinschaft gelten. Bestätigt wird \ndies dadurch, dass nach Art. 59 des Zusatzprotokolls, das nach seinem Art. 62 Bestandteil \ndes Assoziierungsabkommens ist, in den vom Zusatzprotokoll erfassten Bereichen der Türkei \nkeine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten \nuntereinander auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft \neinräumen.\n\n21\n\nSoweit der Antragsteller seine Ausweisung für mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar hält, \nkann ihm nicht gefolgt werden. \n\n22\n\nDer Antragsteller stellt zu Recht nicht in Abrede, dass bei Verurteilungen zu einer hohen \nFreiheitsstrafe wegen umfangreichen Heroin- und Kokainhandels wie hier Grundinteressen \nder Gesellschaft berührt werden. Er bestreitet aber das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr \nund stützt sich dabei auf Erkenntnisse über seine Entwicklung im Strafvollzug, aus dem er im \nJuli 2003 nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe unter Aussetzung des Strafrestes \nzur Bewährung entlassen worden ist. \n\n23\n\nDer Senat hält die Berücksichtigung dieser Erkenntnisse, die aus der Zeit seit Juni 2002 \nstammen, bei der prognostischen Beurteilung für geboten, obwohl der Widerspruchsbescheid \ndem Antragsteller bereits am 24. April 2001 zugestellt worden ist und nach der bisherigen \nRechtsprechung einschließlich derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts für die rechtliche \nÜberprüfung der Ausweisungsverfügung auch bei Gemeinschaftsangehörigen und \nBerechtigten nach dem Assoziationsrecht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des \nWirksamwerdens der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist. Diese Frage ist nunmehr \nwieder als offen anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Falle der Ausweisung \neines türkischen Staatsangehörigen mit assoziationsrechtlichem Aufenthaltsrecht auf die \nNichtzulassungsbeschwerde des Betroffenen gegen das Berufungsurteil die Revision zur \nKlärung der Fragen zugelassen, welcher Zeitpunkt nach gemeinschaftsrechtlichen \nMaßstäben für die Beurteilung einer Ausweisungsverfügung durch die Gerichte maßgebend \nist und unter welchen Voraussetzungen insbesondere eine positive Entwicklung des \nAusländers nach der letzten Behördenentscheidung zu berücksichtigen ist,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 B \n405.01 -, Az. des Revisionsverfahrens: BVerwG - 1 C 29.02 -\n.\n\n25\n\nIn Würdigung des kriminellen Verhaltens des Antragstellers, seiner Entwicklung im \nStrafvollzug und seiner persönlichen Lebensverhältnisse ist auch im gegenwärtigen Zeitpunkt \neine erneute Verstrickung in die Betäubungsmittelkriminalität, namentlich in den Handel mit \nharten Drogen, ernsthaft zu besorgen. \n\n26\n\nDer Antragsteller, der in der Türkei einen qualifizierten Schulabschluss erreicht und bis \nzu seinem 34. Lebensjahr ein kriminell unauffälliges Leben geführt hat, ist im Frühjahr 1997 \nüber die Freundschaft mit einer heroinsüchtigen Frau mit der Drogenszene in Berührung \ngekommen und hat dann sehr schnell Kontakte zu Händlern aufgebaut. Seine persönliche \nLebenssituation war damals keineswegs ungünstig. Er erwartete den Nachzug seiner \nEhefrau und des gemeinsamen Sohnes, hatte Einkünfte aus seinem Kiosk und verfügte über \nein Devisenkonto bei einer türkischen Bank in Höhe von rund 50.000,--DM. Unmittelbar nach \nder Ankunft von Frau und Sohn hat er den Handel mit Heroin und Kokain in erheblichen \nMengen aufgenommen. Die Untersuchungshaft von Mai bis Juni 1998 hat ihn nicht \nnachhaltig beeindruckt. Schon im Dezember 1998 hat er den Handel mit Heroin bedenkenlos \nfortgesetzt - dies ungeachtet der Verantwortung für seine Familie und der Geburt eines \nweiteren Kindes und ohne Rücksicht auf die Folgen, die der Missbrauch harter Drogen für die \nKonsumenten hat. Finanzielle Not hat der Antragsteller auch damals - nach Aufgabe seines \nKiosks - nicht gelitten. Sein Vermögen war durch die Auszahlung eines Erbanteils seines \nVaters um weitere 80.000,-- DM angewachsen. Sein Verhalten wird vom Landgericht in \nEssen im Urteil vom 7. April 2000 zu Recht als Ausdruck erheblicher krimineller Energie \ngewertet. \n\n27\n\nDer betriebene Handel mit Heroin und Kokain in großen Mengen wiegt besonders \nschwer, wie bereits in der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten \nzum Ausdruck kommt. Das kriminelle Verhalten des Antragstellers zeigt ein tiefgreifend \ngestörtes Verhältnis zu den Strafrechtsnormen und ein solches Maß an Missachtung der \nLebensinteressen anderer, dass nur ein grundlegender und nachhaltig gefestigter \nPersönlichkeitswandel die Prognose rechtfertigen könnte, die Gefahr einer Wiederaufnahme \ndes Handels mit harten Drogen nach Verblassen des Eindrucks des über mehr als vier Jahre \nwährenden Freiheitsentzugs sei nur minimal und deswegen nicht ernsthaft in Rechnung zu \nstellen. \n\n28\n\nDie Verlautbarungen über die positive Entwicklung des Antragstellers im Strafvollzug und \ndie Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gestatten diese Annahme nicht. Die \nEntscheidung der Strafvollstreckungskammer ist zwar für die eigenständige \nordnungsrechtliche Prognose von tatsächlichem Gewicht, entfaltet aber keine Vermutung für \ndas Fehlen einer ordnungsrechtlich relevanten Rückfallgefahr, die bei Straftaten der hier in \nRede stehenden Art erfahrungsgemäß hoch ist. Die ausländerrechtliche Beurteilung fordert \neine längerfristige Gefahrenprognose als diejenige nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB, bei der auch \nResozialisierungsgesichtspunkte von Gewicht sind. Aus dem von der Professorin für \nklinische Psychologie und Rechtspsychologie, Dr. S. und dem Diplompsychologen \nK. erstatteten forensisch-psychologischen Prognosegutachten vom 22. Juli 2002, auf das \nin der Begründung des Strafaussetzungsbeschlusses vom 25. Juni 2003 mit Gewicht \nabgestellt wird, ergibt sich, dass der Antragsteller die in der Justizvollzugsanstalt \nangebotenen Betreuungs- und Gesprächsangebote genutzt, sich mit seinen Straftaten \nauseinandergesetzt und sie kritisch zu analysieren gelernt hat und gewillt ist, keine Straftaten \nmehr zu begehen. Nach dem Urteil der Gutachter sprechen die Prognosekriterien - \nabgesehen von dem Rückfall in den Drogenhandel im Jahre 1998 und den noch etwas \nunklaren beruflichen Perspektiven - für eine eher günstige Sozial- und Kriminalprognose, \nzumal der Antragsteller zu seiner Ehefrau und seinen Kindern in ein kriminalitätsfernes \nUmfeld zurückkehren wird. Für den Fall der Ausweisung und der Trennung von der Familie \nwird allerdings der Verlust der neu gewonnenen Stabilität befürchtet. Der Leiter der \nJustizvollzugsanstalt H. teilt in seiner Stellungnahme gegenüber der \nStaatsanwaltschaft vom 9. Mai 2003, auf die der Strafaussetzungsbeschluss sich ebenfalls \nstützt, die Meinung der Gutachter. Er befürwortet die vorzeitige Entlassung des Antragstellers \nmit dem Bemerken, die Inhaftierung habe einen so deutlichen Eindruck hinterlassen, dass \nkünftig ein gesetzeskonformes Leben erwartet werden könne, wozu sicherlich auch die \nEhefrau beigetragen habe. Diesen Einschätzungen lässt sich nicht hinreichend zuverlässig \nentnehmen, dass der Antragsteller mit Blick auf seine geänderte Einstellung und die zu \nerwartende weitere Unterstützung durch seine Ehefrau in der Lage sein wird, sich über einen \nnennenswerten Zeitraum an seine guten Vorsätze und Versprechen zu halten und seiner \nVerantwortung für die Familie gerecht zu werden. Der Antragsteller wird in dieselben \nLebensverhältnisse zurückkehren, in denen er aus Gewinnstreben in großem Umfang \nHandel mit harten Drogen betrieben und diesen auch nach dreimonatiger Untersuchungshaft \ntrotz des laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wieder aufgenommen \nhat, ohne dass der Einfluss seiner Ehefrau ihn umzustimmen vermocht hätte. Seine \nStraffreiheit in den wenigen Monaten seit seiner Entlassung aus der Strafhaft bietet keine \nGrundlage für eine abweichende Prognose.\n\n29\n\nDie Ausweisung erweist sich schließlich nicht wegen ihrer Folgen für den Antragsteller \nund seine Familie als unverhältnismäßig. Der Antragsteller, seine Ehefrau und der ältere \nSohn haben lange in der Türkei gelebt, haben dort Angehörige und sind mit den dortigen \nLebensverhältnissen vertraut. Die Tochter ist mit jetzt 5 oder 6 Jahren in einem Alter, in dem \nKinder den Wechsel des sozialen Umfeldes relativ gut verkraften. Die Entscheidung, ob die \nfamiliäre Lebensgemeinschaft in der Türkei fortgeführt werden oder eine Trennung bis zu \neiner Befristung der Wirkungen der Ausweisung in Kauf genommen werden soll, obliegt allein \nden Eheleuten. \n\n30\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, seine Ausweisung stelle auch einen \nunzulässigen Eingriff in seine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 dar, weil seine \nEhefrau im August 2001 (richtig: im Oktober 2001) eine Tätigkeit als Kindergärtnerin \naufgenommen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. \n\n31\n\nArt. 7 Satz 1 ARB 1/80 räumt das Bewerbungs- bzw. Zugangsrecht unter den dort \ngenannten weiteren Voraussetzung nur dem Familienangehörigen ein, dem der Nachzug zu \neinem türkischen Arbeitnehmer gestattet worden ist. Die Auffassung, mit diesem \nTatbestandsmerkmal werde lediglich klargestellt, dass die Vorschrift selbst kein Recht auf \nFamiliennachzug gewähre, erscheint angesichts der vorliegenden Rechtsprechung des \nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den einzelnen Regelungen des Art. 7 \nARB 1/80 und ihrer unterschiedlichen Zielsetzung \n\n32\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 5. Oktober 1994 - C-355/93 - \n(Eroglu), InfAuslR 1994, 385, vom 17. April 1997 - C-351/95 - \n(Kadiman), InfAuslR 1997, 281 und vom 19. November 1998 \n- C-21/97 - (Akman), \nInfAuslR 1999, 3,\n\n33\n\nfernliegend. Davon abgesehen liegt der behauptete Eingriff auch nicht vor, weil die Ehefrau \ndes Antragstellers weder im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung noch demjenigen des \nWiderspruchsbescheides dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat. Im übrigen geht der \nAusweisungsschutz von Berechtigten nach dem Assoziationsratsbeschluss, wie vorstehend \ndargelegt, nicht weiter als derjenige von selbständig erwerbstätigen türkischen \nStaatsangehörigen. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-13/17-b-1227-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-13/17-b-1227-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288339","retrieved":"2026-07-09 03:06:53.310922+00:00"}}