{"status":"available","doknr":"OLD288344","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0213.16A2221.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-13","aktenzeichen":"16 A 2221/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIm Mai 1995 beantragte die Klägerin beim Sozialamt der Gemeinde T. die \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie gab an, sie habe ihre \nErwerbstätigkeit in einem Altenheim verloren. Arbeitslosengeld habe sie beantragt, \nsei aber momentan ohne Einkommen. Den in ihrer Vermögenserklärung vom 23. Mai \n1995 aufgeführten PKW hatte sie zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der \nSozialhilfegewährung bereits am 22. Mai 1995 auf Herrn H. I. C. \nüberschrieben. Mit Bescheid vom 28. Juni 1995 lehnte der Gemeindedirektor der \nGemeinde T. den Antrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: \nDie Klägerin könne sich selbst helfen, da das Kraftfahrzeug, das sie kurz vor der \nAntragstellung Herrn C. überschrieben habe, verwertbares Vermögen sei. Sie \nmüsse die Schenkung von Herrn C. zurückfordern und das Kfz dann veräußern \noder die Zahlung von Unterhaltsleistungen mit Herrn C. vereinbaren. Wenn die \nKlägerin geltend mache, sie sei wegen ihrer Behinderung auf die Benutzung des \nFahrzeugs, die ihr Herr C. ermögliche, angewiesen, so müsse sie sich zum einen \nentgegen halten lassen, dass durch die Eigentumsübertragung ein direkter Zugriff \nauf das Auto nicht dauerhaft gesichert sei; zum anderen könne sie nach \nRückforderung und Veräußerung des PKW aus dem Erlös ein Kraftfahrzeug mit \ngeringerem Wert anschaffen.\n\n3\n\nHiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, \nWiderspruch mit der Begründung: Der Pkw sei kein verwertbares Vermögen. Er sei \nnach einem Unfall in einem schlechten Zustand und nur noch 1.000 DM bis \n1.500 DM wert. Sie habe den Pkw Herrn C. auch nur deshalb überschrieben, um \nKosten zu vermeiden. \n\n4\n\nNachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Januar 1997 mit der \nErhebung einer Untätigkeitsklage bzw. der Einlegung einer \nDienstaufsichtsbeschwerde gedroht hatte, gab der Beklagte mit Bescheid vom \n19. März 1997 dem Widerspruch \"insoweit statt, als eine darlehensweise \nHilfegewährung hätte erfolgen müssen\". Die Voraussetzungen für eine \nHilfegewährung nach § 15 b BSHG hätten vorgelegen. Der Bescheid des \nGemeindedirektors der Gemeinde T. sei seinerzeit rechtswidrig gewesen. Im \nHinblick darauf, dass die Klägerin seit dem Sommer 1995 nicht mehr auf dem \nSozialamt vorgesprochen habe, der Widerspruch erst im Dezember 1995 begründet \nworden sei und von einer rückwirkenden und noch laufenden Bewilligung von \nLeistungen des Arbeitsamtes ausgegangen werden müsse, fehle es inzwischen aber \nan einer Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin. \n\n5\n\nUnter dem 27. März 1997 beantragte die Klägerin, die Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 63 Abs. 2 SGB X für notwendig zu \nerklären. Mit Bescheid vom 29. Dezember 1997 ergänzte der Beklagte unter 2. den \nWiderspruchsbescheid vom 19. März 1997 um eine Kostenentscheidung, wonach a) \nder Gemeindedirektor T. die Verfahrenskosten trage und b) die Hinzuziehung \neines Rechtsbeistandes nicht notwendig gewesen sei. Zur Begründung führte er im \nwesentlichen aus, die Klägerin habe ihren Standpunkt auch im \nWiderspruchsverfahren ohne Hilfe eines Rechtskundigen geltend machen können, \nwie schon ihr vorangegangenes Verhalten gezeigt habe. Außerdem sei der Vortrag \nihrer Verfahrensbevollmächtigten ohne rechtliche Relevanz gewesen; dem \nWiderspruch sei aus anderen Gründen stattgegeben worden. \n\n6\n\nMit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die \nHinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren sei notwendig gewesen; denn \ndie Zuziehung eines Rechtsanwaltes sei im Regelfall für notwendig zu erachten, da \nder Bürger nur ausnahmsweise in der Lage sei, seine Rechte und Interessen \ngegenüber der sachlich und personell überlegenen Verwaltung wahrzunehmen. \n\n7\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, \n\n8\n\nden Beklagten unter entsprechender teilweiser \nAufhebung seines Bescheides vom 29. Dezember \n1997 zu verpflichten, die Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu \nerklären. \n\n9\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n11\n\nund zur Begründung ergänzend ausgeführt: Es sei zwar das gute Recht des \nBürgers, sich durch einen Rechtsanwalt gegenüber der Verwaltung vertreten zu \nlassen; dies müsse allerdings nicht stets für notwendig erachtet werden, da es \njedenfalls einem Sozialhilfeempfänger zumutbar sei, sich zunächst durch Rückfragen \nbei der Behörde Klarheit zu verschaffen. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage \nstattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. \n\n13\n\nMit seiner rechtzeitig eingelegten, vom Verwaltungsgericht zugelassenen \nBerufung trägt der Beklagte unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im \nwesentlichen vor, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei nicht \nnotwendig gewesen. Der Klägerin sei es zumutbar gewesen, das \nWiderspruchsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu betreiben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n16\n\nSie vertritt die Auffassung, ein vernünftiger Bürger mit ihrem Bildungs- und \nErfahrungsstand hätte sich bei der gegebenen Sachlage ebenfalls eines \nRechtsanwaltes bedient. Den richtigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts sei \nnichts hinzuzufügen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Mit \nihr wird lediglich um die unter 2. b) des angefochtenen Bescheides vom 29. Dezember 1997 \ngeregelte Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren \ngestritten. Eine der Klägerin günstige Kostengrundentscheidung hat der Beklagte unter 2. a) \ndes angefochtenen Bescheides vom 29. Dezember 1997 bereits getroffen, so dass nicht mehr \nzu prüfen ist, ob und inwieweit der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des \nGemeindedirektors der Gemeinde T. vom 28. Juni 1995 erfolgreich gewesen ist. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom \n27. Dezember 1997 zu Recht verpflichtet, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \nWiderspruchsverfahren gegen den Bescheid des Gemeindedirektors der Gemeinde T. \nvom 28. Juni 1995 für notwendig zu erklären. \nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren war im Sinne des § 63 \nAbs. 2 SGB X notwendig. Für die Beantwortung der Frage, ob die Zuziehung eines \nRechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen \nist, sind im Anwendungsbereich des § 63 Abs. 2 SGB X (ebenso wie in jenem des § 80 \nVwVfG) die Grundsätze zu berücksichtigen, die zu der entsprechenden Regelung in § 162 \nAbs. 2 Satz 2 VwGO entwickelt worden sind, \n\n21\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. April 1978 \n- 6 C 27.77 -, BVerwGE 55, 299 (306); \nOVG NRW, Urteil vom 28. November 1995 \n- 8 A 5370/94 -, m.w.N.\n\n22\n\nDie Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren ist \nanzuerkennen, wenn sie unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer \nverständigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und dem Beteiligten nicht \nzumutbar war, das Verfahren allein zu führen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger \nmit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines \nRechtsbeistandes bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten nur \ndann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der \nSchwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen. \n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1963 \n- VII C 14.63 -, NJW 1964, 686; Urteil vom \n14. August 1987 - 8 C 129.84 -, Buchholz 316 § 80 \nVwVfG Nr. 25, S. 7; Urteil vom 17. Dezember 2001 - \n6 C 19.01 -, Buchholz 448.0 § 20 b WpflG Nr. 3, S. 8; \nOVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1982 \n- 13 B 3767/82 -, NVwZ 1983, 356; Kopp Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., 2003, § 162 \nRn. 18, m.w.N. \n\n24\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwischenzeitlich klargestellt \nworden, dass für die Auslegung und Anwendung von § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 63 Abs. 2 \nSGB X und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO weniger das Begriffspaar \"Regel/Ausnahme\" als \nvielmehr die Feststellung aussagekräftig ist, dass die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten \nim Vorverfahren - anders als diejenige im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalles nur unter der \nVoraussetzung der konkreten Notwendigkeit anerkannt werden kann.\n\n25\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2001 \n- 6 C 19.01 -, a.a.O., S. 8,9.\n\n26\n\nIm vorliegenden Falle durfte es die Klägerin vom Standpunkt einer verständigen, nicht \nrechtskundigen Partei aus für erforderlich halten, sich im Widerspruchsverfahren anwaltlichen \nBeistandes zu bedienen. Es konnte ihr nicht zugemutet werden, auf anwaltliche Hilfe zu \nverzichten und das Verfahren ohne einen Rechtsanwalt zu führen. Hinsichtlich der \npersönlichen Verhältnisse der Klägerin hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nUrteil zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin nur einen Hauptschulabschluss erreicht \nund eine Berufsausbildung nicht abgeschlossen hat. Sie hatte in sozialhilferechtlichen \nAngelegenheiten auch keine eingespielten Erfahrungen im Umgang mit den Behörden, die es \nnahegelegt hätten, zunächst auf Grund der bestehenden Kontakte das Sozialamt aufzusuchen, \num dort Rücksprache zu nehmen und eventuelle Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen. \n\n27\n\nAnders gelagert der Sachverhalt, der dem Urteil \ndes OVG Rheinland-Pfalz vom 13. April 1982 \n- 7 A 15/82 -, FEVS 32, 426, zugrunde gelegen hat. \n\n28\n\nDie vorgelegten Verwaltungsvorgänge lassen vielmehr annehmen, das die Klägerin vor \ndem im März 1995 gestellten Hilfeantrag unabhängig von der Sozialhilfe gelebt hat. \n\n29\n\nDie im maßgeblichen Zeitpunkt der Hinzuziehung des Rechtsanwalts \n\n30\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2001 \n- 6 C 19.01 -, a.a.O., S. 9 -\n\n31\n\nim Raum stehenden Rechts- und Tatsachenfragen wiesen auch durchaus nicht \nunerhebliche Schwierigkeiten auf. Nach Aktenlage kann auch heute nicht zuverlässig beurteilt \nwerden, ob das seinerzeit in Rede stehende Kraftfahrzeug nun einen Zeitwert von 5.800 bzw. \n6.500 DM aufgewiesen hat - so die behördlicherseits eingeholte Auskunft laut \"Schwacke-\nListe\" - oder von 1.000 bis 1.500 DM, wie von der Klägerin unter Bezug auf Unfallschäden \ngeltend gemacht worden ist. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung ursprünglich \nstreitigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Vermögensschongrenze des § 88 Abs. 2 \nNr. 8 BSHG bei geringwertigen Kraftfahrzeugen\n\n32\n\n- vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober \n1992 - 24 A 655/92 -, FEVS 43, 338; ferner\nOVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Juni 1995 - 4 M \n3049/95 -, FEVS 46, 146 - \n\n33\n\nsind erst durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1997 - 5 C \n6.97 -, ZfSH/SGB 1998, 428, und 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145, geklärt \nworden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch hinsichtlich des im Ausgangsbescheid des \nGemeindedirektors der Gemeinde T. zugrunde gelegten \nSchenkungsrückforderungsanspruchs rechtliche Schwierigkeiten gesehen. So übersehen die \nAusführungen im Ausgangsbescheid vom 28. Juni 1995 beispielsweise, dass aufgrund von § \n528 BGB jeweils nur ein zur Bedarfsdeckung erforderlicher Teil der Schenkung \nherausverlangt werden kann, bei wiederkehrendem Bedarf also eine wiederkehrende Leistung \nin der dem Bedarf entsprechenden Höhe, nicht jedoch von vornherein die gesamte Schenkung. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992\n- 5 C 37/88 -, FEVS 43, 104.\n\n35\n\nUnd die Möglichkeit der darlehensweisen Bewilligung von Sozialhilfe bei nur \nvorübergehender Notlage nach § 15 b BSHG hat sich - wohl angesichts der angenommenen \nVerwertbarkeit des Kraftfahrzeugs - selbst der beteiligten Fachbehörde nicht so aufgedrängt, \ndass dieser Gesichtspunkt im Ausgangsbescheid vom 28. Juni 1995 noch angesprochen \nworden wäre.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n38\n\nDie Voraussetzung für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht \ngegeben. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-13/16-a-2221-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 20b","ref_norm":"20b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-13/16-a-2221-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288344","retrieved":"2026-07-09 03:06:53.751018+00:00"}}