{"status":"available","doknr":"OLD288343","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0213.16A1160.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-13","aktenzeichen":"16 A 1160/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser \nAufhebung ihres Bescheides vom 25. März 1999 und ihres Widerspruchsbescheides vom \n21. Oktober 1999 verpflichtet, zu Gunsten des Klägers Kosten für die Bestattung seiner \nEhefrau C. T. in Höhe von 716,15 DM (366,34 Euro) zu übernehmen. Die \nweitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen zu 3/10 \nund die Beklagte zu 7/10.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Sozialhilfeträgerin zur \nÜbernahme von Kosten verpflichtet ist, die dem Kläger durch die Bestattung seiner \nam 4. Januar 1999 verstorbenen Ehefrau entstanden sind.\n\n3\n\nDer mit seinem 1969 geborenen Sohn zusammenlebende Kläger beantragte am \n6. Januar 1999 beim Sozialamt Süd der Beklagten wegen des Todes seiner Frau \neine einmalige Beihilfe für die Anschaffung von Trauerkleidung, der am Folgetag \nabgelehnt wurde, weil dem Kläger diese Anschaffung im Wege der Eigenleistung \nzumutbar sei. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass das aktuelle Einkommen des \nKlägers (eigene Rente, vorerst weitergezahlte Rente der Ehefrau und Wohngeld) den \nlaufenden sozialhilferechtlichen Bedarf um 635,54 DM übersteige und er daher die \nauf 296 DM veranschlagten Kosten für Trauerkleidung aufbringen könne. Ausweislich \neines Aktenvermerks vom 18. Januar 1999 sprach der Kläger an diesem Tag erneut \nauf dem Sozialamt vor; wörtlich heißt es in dem Vermerk:\n\n4\n\n\"Herr T. spricht heute vor und beantragt \nlaufende HZL.\n\n5\n\nEr wird darauf hingewiesen, daß er über ein \nüberst. EK i.H.v. 635,54 DM/mtl. verfügt, wie ihm \nauch mit Bescheid vom 7.1.99 (Bl 1 222 d.A.) \nmitgeteilt wurde.\n\n6\n\nEr wird darauf hingewiesen, dass er die \nBeerdigungskosten hier beantragen kann; jedoch die \nÜbernahme der Kosten der Krankenkasse \n+ Rechnung des Beerdigungsinstitutes vorlegen \nmuß, um hier eine Überprüfung durchführen zu \nkönnen.\n\n7\n\nHerr T. . gibt an, daß er keine \nBeerdigungskosten beantragen will und auch keine \nNachweise vorlegen wird.\n\n8\n\nDer HE bittet um Übersendung eines \nAblehnungsbescheides.\n\n9\n\nUnter Beschimpfungen verläßt er das Zimmer \nder Sachbearbeiterin.\"\n\n10\n\nMit Bescheid vom selben Tage wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung \nvon Hilfe zum Lebensunterhalt mangels Bedürftigkeit abgelehnt.\n\n11\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 17. März 1999, bei der Beklagten eingegangen \nam 23. März 1999, beantragte der Kläger unter Beifügung von Rechnungen die \nÜbernahme der auf insgesamt 4.702,15 DM bezifferten Kosten für die Beerdigung \nseiner Ehefrau. Er beziehe lediglich eine monatliche Rente von 1.324,34 DM. Ihm sei \nes nicht möglich, die Beerdigungskosten zu tragen, da in seinem Haushalt noch sein \nbehinderter Sohn lebe, der selbst Sozialhilfe beziehe. Die monatliche Miete belaufe \nsich auf 700 DM, die Stromkosten auf 198 DM. Außerdem benötige er wegen seiner \nBehinderung eine Haushaltshilfe, für die er monatlich 450 DM zu zahlen habe.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 25. März 1999 lehnte die Beklagte die Übernahme der \nBeerdigungskosten ab, weil der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach dem \nTodesfall gestellt worden sei. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wurde \nauch ein erneuter Antrag des Klägers auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt vom \n22. März 1999 abgelehnt, weil dem sozialhilferechtlichen Bedarf von 1.050,03 DM \njedenfalls bis einschließlich April 1999 ein monatliches Renteneinkommen von \n1.715,57 DM gegenüberstehe; die Kosten für eine Haushaltshilfe seien bisher nicht \nnachgewiesen worden und könnten daher nicht berücksichtigt werden.\n\n13\n\nAm 30. März 1999 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung der \nÜbernahme der Beerdigungskosten ein und trug vor, er habe sowohl am 8. Januar \nals auch am 14. Januar 1999 einen entsprechenden Antrag gestellt; er sei aber \njeweils mit dem Bemerken wieder weggeschickt worden, er solle erst dann \nwiederkommen, wenn er alle Unterlagen beisammen habe. Die letzten Rechnungen \nfür die Beerdigung habe er erst Ende Februar bzw. Anfang März 1999 erhalten, so \ndass ihm eine Fristversäumung nicht entgegengehalten werden könne.\n\n14\n\nNach Beteiligung sozial erfahrener Personen wies die Beklagte den Widerspruch \ndes Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1999 zurück und \nbegründete dies wie folgt: Wenngleich § 5 BSHG auf den besonderen Regeln \nfolgenden Anspruch gemäß § 15 BSHG nur eingeschränkt anwendbar sei, müsse \ndoch der Antrag auf Bewilligung solcher Leistungen innerhalb eines Monats nach \ndem Todesfall gestellt werden. Diese Frist sei mit dem am 17. März 1999 gestellten \nAntrag nicht gewahrt. Soweit noch jetzt offene Zahlungsverpflichtungen, etwa \ngegenüber dem Bestattungsunternehmen, bestehen sollten, wäre darin auch keine \nneue, eigenständige Notlage zu sehen. Abgesehen von der verspäteten \nAntragstellung lägen auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 15 BSHG nicht \nvor, weil dem Kläger die Tragung der erforderlichen Bestattungskosten zugemutet \nwerden könne. Als erforderlich seien vorliegend Kosten im Umfang von lediglich \n3.111,65 DM anzuerkennen, was nach Abzug des gewährten Sterbegeldes der \nKrankenkasse von 2.100 DM zu einem Restbedarf von 1.011,65 DM führe. Für die \nZumutbarkeit komme es auf die Gegenüberstellung des Einkommens und des \nanzuerkennenden Eigenbedarfs an. Das monatliche Einkommen (eigene \nErwerbsunfähigkeitsrente des Klägers sowie die einstweilen - bis einschließlich März \n1999 - weitergewährte Altersrente der Ehefrau) habe 1.715,57 DM, der Eigenbedarf \n(sozialhilferechtlicher Regelsatz für den Haushaltsvorstand, Aufschlag von 25% des \nRegelsatzes für einmalige Anschaffungen, Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit, \nMiete und Heizkosten abzüglich des Wohngeldes und des auf den Sohn entfallenden \nhälftigen Mietanteils) 1.245,03 DM betragen. Angesichts des demnach vorhandenen \nmonatlichen Überschusses von 470,54 DM und der in analoger Anwendung von § 21 \nAbs. 2 BSHG angemessenen Berücksichtigung des Einkommens dreier Monate \n- Januar bis März 1999 - übersteige der in diesem Zeitraum erzielte \nEinkommensüberschuss von 1.411,62 DM den anzuerkennenden Bestattungsbedarf, \nso dass eine Hilfeleistung nach § 15 BSHG nicht in Betracht komme. Sonstige \nGründe, wegen derer von der Einkommensberücksichtigung abgesehen werden \nkönne, seien nicht ersichtlich.\n\n15\n\nDer Kläger hat am 25. November 1999 Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen: Obgleich die Beklagte nicht dargelegt habe, warum sie nur einen Teil \nder tatsächlich entstandenen Bestattungskosten anerkenne, solle doch die Klage auf \ndiesen von der Beklagten festgelegten Betrag beschränkt werden. Die von der \nBeklagten zugrundegelegte Rente der Ehefrau belaufe sich lediglich auf 210,72 DM \nbzw. ab Juli 1999 auf 214,63 DM; nur im Monat Januar 1999 sei der von der \nBeklagten angeführte Betrag von 391,23 DM gezahlt worden; in den Monaten \nFebruar und März 1999 sei keine Altersrente für die Ehefrau mehr geleistet worden. \nDie Berechnung des Zuschlages für einmalige Anschaffungen und des \nMehrbedarfszuschlags wegen Erwerbsunfähigkeit sei unklar. Die Heizkosten beliefen \nsich auf 120 DM monatlich, die Stromkosten zweimonatlich auf 357 DM; weitere \n50 DM für Wasser, Müllabfuhr etc. seien bei den Nebenkosten nicht berücksichtigt \nworden. Wohngeld habe er nicht bezogen, sondern lediglich - bis einschließlich April \n1999 - sein Sohn. Die Beklagte habe auch nicht erläutert, wie der Mietanteil für den \nim Haushalt lebenden Sohn berechnet worden sei; dieser führe jedenfalls von den \nvon ihm bezogenen öffentlichen Mitteln nichts an ihn, den Kläger, ab. Die \nAufwendungen für die Haushaltshilfe seien unberücksichtigt geblieben; Quittungen \ndarüber könne er aber nicht vorlegen. Er habe im Zeitraum vom 6. bis zum \n18. Januar 1999 insgesamt fünfmal bei verschiedenen Bediensteten des Bezirksamts \nSüd der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt; auch \nim Februar 1999 habe er 10 bis 12 Mal deswegen vorgesprochen, zum Teil \ntelefonisch. Er habe hingegen nie erklärt, er begehre keine Kostenübernahme mehr; \nein bloßer Aktenvermerk reiche für die Annahme einer rechtswirksamen \nVerzichtserklärung nicht aus.\n\n16\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n17\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 25. März 1999 und des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999 zu \nverpflichten, die Kosten der Bestattung seiner, des \nKlägers, Ehefrau in Höhe eines Betrages von \n1.011,65 DM (= 517,25 Euro) zu übernehmen.\n\n18\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat fernmündlich Ermittlungen zur Rentenzahlung nach \ndem Tod der Frau T. angestellt und auf die mündliche Verhandlung vom \n22. Januar 2002 der Klage stattgegeben; es hat ferner die Berufung zugelassen.\n\n21\n\nMit seiner Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Dem Kläger sei \nes - anders als geschehen - möglich gewesen, bei seinen Vorsprachen auf dem \nSozialamt am 6. und 18. Januar 1999 auch die Übernahme der Bestattungskosten zu \nbeantragen; es gebe keinen überzeugenden Grund, für einen solchen Antrag eine \nFrist von mehr als einem Monat seit dem Todesfall vorzusehen. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts müsse für die Frage der Zumutbarkeit der beim \nKläger verbleibenden Kostenbelastung auf die drei Monate seit dem Tod der Ehefrau \ndes Klägers und nicht auf den Monat der Widerspruchsentscheidung abgestellt \nwerden. Die Zumutbarkeit der Kostentragung sei auch nicht davon abhängig, dass \ndas Einkommen den nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten ermittelten \nEigenbedarf deutlich übersteige; vielmehr seien insoweit auch geringere \nEinkommensüberschüsse relevant. Es spreche auch nichts dagegen, dem Bedarf der \nÜbernahme von Bestattungskosten das überschießende Einkommen mehrerer \nMonate gegenüberzustellen; anders als bei den einmaligen Leistungen gemäß § 21 \nBSHG handele es sich bei den Bestattungskosten nicht um einen unaufschiebbaren \nund unvorhersehbaren Bedarf. Der Besonderheit dieses Bedarfs werde bereits \ndadurch hinreichend Rechnung getragen, dass ausnahmsweise Schulden als \nsozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt würden.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nBezug genommen. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Berufung hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten lediglich \ndie Übernahme von Bestattungskosten im Umfang von 366,34 Euro (716,15 DM) \nbeanspruchen; die weitergehende Klage ist unbegründet, die Berufung insoweit \nbegründet. Im Übrigen, das heißt hinsichtlich der Zuerkennung eines \nKostenübernahmeanspruchs in der genannten Höhe, ist die Berufung \nunbegründet.\n\n29\n\nDer Anspruch des Klägers beruht auf § 15 BSHG. Nach dieser Vorschrift hat der \nSozialhilfeträger die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit \ndem hierzu Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Es steht \nfür den Senat und auch für die Beteiligten nicht in Frage, dass der Kläger als \nEhemann und gesetzlicher (Mit-)Erbe (§§ 1922, 1931 Abs. 1 und 3 BGB) der am \n4. Januar 1999 verstorbenen C. T. im Ausgangspunkt (mit-)verpflichtet war, \ndie Kosten für deren Bestattung zu tragen. Dass neben dem Kläger auch sein Sohn \nD. T. in diesem Sinne als Verpflichteter anzusehen war, ändert angesichts \nder Sozialhilfebedürftigkeit des Sohnes nichts daran, dass der Kläger zu Recht den \ngesamten Anspruch gemäß § 15 BSHG geltend machen kann; die vom \nVerwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n\n30\n\nvgl. Urteil vom 14. März 2000 - 22 A 3975/99 -, \nDVBl. 2000, 1704 (1705), bestätigt vom BVerwG, \nUrteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 8.00 -, BVerwGE \n114, 57 (60) = FEVS 52, 441 = NVwZ 2001, 927 = \nNWVBl. 2002,344 = BayVBl. 2001, 601,\n\n31\n\nvertretene Auffassung, der Kläger dürfe nicht auf die teilweise Inanspruchnahme \nseines Sohnes verwiesen werden, der dann seinerseits einen anteiligen Anspruch \nauf Kostenübernahme gegen die Beklagte geltend zu machen hätte, wird vom Senat \ngeteilt und auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Da der Kläger seine \nKlageforderung von vornherein auf den Betrag von 517,25 Euro (1.011,65 DM) \nbeschränkt hat, den die Beklagte in ständiger Praxis als sozialhilferechtlich \nangemessen anerkennt, besteht schließlich auch kein Anlass, die Erforderlichkeit der \nin Rede stehenden Bestattungskosten zu erörtern. Zu klären ist lediglich, ob dem \nKläger die (endgültige) Belastung mit den Bestattungskosten zugemutet werden \nkann und ob die Beklagte vom Kläger rechtzeitig über seinen \nKostenübernahmebedarf in Kenntnis gesetzt worden ist. Die erste Frage ist \nüberwiegend zu verneinen, die zweite hingegen zu bejahen.\n\n32\n\nDer Begriff der Zumutbarkeit iSv § 15 BSHG ist ein der vollen \nverwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Oktober 1997 \n- 8 A 3515/95 -, FEVS 48, 446 (449) = NJW \n1998, 2154 = FamRZ 1998, 1058, und vom 14. März \n2000 - 22 A 3975/99 -, a.a.O.; Kunz, in \nOestreicher/Schelter/Kunz/Decker, \nBundessozialhilfegesetz, Kommentar (Loseblatt); \nStand: Juni 2003, § 15 Rn. 6; Paul, ZfF 1996, 222 \n(224).\n\n34\n\nDer Begriff der Zumutbarkeit stimmt nicht mit dem ansonsten den Abschnitt 2 des \nBSHG (Hilfe zum Lebensunterhalt, §§ 11 bis 26 BSHG) prägenden Begriff der \nBedürftigkeit überein,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1997 \n- 5 C 13.96 -, BVerwGE 105, 51 (54) = FEVS 48, 1 \n= NJW 1998, 1329, und Beschluss vom 4. Februar \n1999 - 5 B 133.98 -, FEVS 51, 5 (6),\n\n36\n\nwährend andererseits anzunehmen ist, dass allgemeine Prinzipien des \nSozialhilferechts, insbesondere die Orientierung an der Würde des Menschen (§ 1 \nAbs. 2 BSHG), der Nachranggrundsatz (§ 2 BSHG) und die Ausrichtung der Hilfe an \nden Besonderheiten des Einzelfalles unter Einbeziehung auch der individuellen \nWünsche und Vorstellungen des Hilfesuchenden (§ 3 BSHG), auch bei der \nAnwendung des § 15 BSHG gelten.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 1976 \n- VIII A 1074/75 - FEVS 25, 33 (35), vom 30. Oktober \n1997 - 8 A 3515/95 -, a.a.O., und vom 14. März 2000 \n- 22 A 3975/99 -, a.a.O.; Kunz, a.a.O.; Westermann, \nZfF 2001, 105 (107); offengelassen in BVerwG, Urteil \nvom 22. Februar 2001 - 5 C 8.00 -, a.a.O.\n\n38\n\nIm Hinblick auf die dem iSv § 15 BSHG Verpflichteten nicht zumutbare Belastung \nist grundsätzlich ein im Vergleich zur sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit weniger \nstrenger Maßstab anzulegen, was nicht zuletzt auf der Überlegung beruht, dass die \nordnungsgemäße, der Würde des Verstorbenen entsprechende Beisetzung auch ein \nöffentliches Anliegen darstellt und in öffentlich-rechtlichen Vorschriften, namentlich in \nkommunalen Friedhofssatzungen, nähere - auch die den Erstattungspflichtigen \ntreffende Kostenbelastung beeinflussende - Regelungen hierüber enthalten sind.\n\n39\n\nIm Ausgangspunkt steht zunächst außer Frage, dass dem Verpflichteten iSv § 15 \nBSHG - gleichsam als anspruchsspezifische Ausprägung des \nNachranggrundsatzes - finanzielle Vorteile oder Ausgleichansprüche, die aus dem \nTodesfall oder der (vorläufigen) Übernahme der Bestattungskosten erwachsen, \nanspruchsmindernd und gegebenenfalls anspruchsausschließend entgegenzuhalten \nsind. Insoweit ist - ohne dass die Beteiligten hierüber streiten - zu Recht das \nkrankenversicherungsrechtliche Sterbegeld in Höhe von 2.100 DM, das dem Kläger \nnach dem Tod seiner Frau zugeflossen ist, von vornherein von den als angemessen \nangesehenen Bestattungskosten abgezogen worden. Da nichts dafür spricht, dass \nder Kläger im Erbgang nennenswerte wirtschaftliche Positionen erworben haben \nkönnte, kommt es im Hinblick auf etwaige kompensierende finanzielle Leistungen \ndes Weiteren allein darauf an, ob der ihm - offensichtlich auf der rechtlichen \nGrundlage des § 7 Abs. 1 und 2 der Postrentendienstverordnung (PostRDV) vom \n28. Juli 1994, BGBl. I S.1867 - gewährte Sterbequartalsvorschuss (die sog. \nGnadenrente) gleichfalls den Anspruch gemäß § 15 BSHG ausschließt oder \neinschränkt. Das ist - im Sinne einer Anspruchbeschränkung - zu bejahen. Derartige \nZuschüsse haben im wesentlichen den Zweck, die Umstellung des hinterbliebenen \nEhegatten auf die neuen Lebensverhältnisse finanziell zu erleichtern, insbesondere \nihm die mit der letzten Krankheit des Verstorbenen und dem Todesfall verbundenen \nAufwendungen zu einem Teil abzunehmen.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 1972 \n- 1 BvR 674/70 -, BVerfGE 32, 365 (369) = NJW \n1972, 899; BSG, Urteil vom 11. Januar 1990 \n- 7 RAr 128/88 -, BSGE 66, 134.\n\n41\n\nDer Senat hält es im Rahmen der letztlich nach Billigkeitsgesichtspunkten zu \ntreffenden Entscheidung über die iSv § 15 BSHG zumutbare Kostenbelastung für \nangemessen, die Hälfte der Differenz zwischen der dem Kläger nach dem Tod seiner \nEhefrau zustehenden Witwerrente, wie sie im Zeitraum Februar bis April 1999 \ngeleistet worden wäre, und des für die Monate Februar bis April 1999 tatsächlich \n- anstelle der Witwerrente - gezahlten - höheren - Sterbequartalsvorschusses, mithin \neinen Betrag von (1.201,51 DM - 632,16 DM : 2 =) 284,68 DM (145,55 Euro), auf \neinen Anspruch gemäß § 15 BSHG anzurechnen. Die Halbierung des \nDifferenzbetrages beruht insbesondere darauf, dass die Bestattungskosten im \nengeren Sinne zwar einen wesentlichen, aber nicht den gesamten mit dem Todesfall \neinhergehenden und vom Sinn und Zweck des Sterbequartalvorschusses erfassten \nBedarf des Hinterbliebenen ausmachen; vielmehr ist zu bedenken, dass nach dem \nAbleben eines nahen Angehörigen üblicherweise auch Aufwendungen für \nTrauerkleidung und für sonstige - nicht von § 15 BSHG erfasste - \nbestattungsbedingte Kosten, etwa wegen der Bewirtung von Trauergästen, sowie für \nAufmerksamkeiten zugunsten von Personen, die zuletzt der verstorbenen Person \nbeigestanden haben, bestritten werden müssen.\n\n42\n\nDarüber hinaus ist dem Kläger nur in einem relativ geringen Umfang zuzumuten, \nauch aus seinem laufenden Einkommen (dauerhaft) zu den erforderlichen \nBestattungskosten beizutragen. Hinsichtlich der Einkommensanrechnung im Rahmen \ndes § 15 BSHG kann weder aus den oben genannten allgemeinen Prinzipien des \nSozialhilferechts ein handhabbarer Maßstab für die zumutbare Belastung gewonnen \nwerden, noch erscheint es im Hinblick auf die eigenständige, nicht am \nsozialhilferechtlichen Bedarf ansetzende Zumutbarkeitsregelung angebracht, die \nallgemeinen Bestimmungen über den Einsatz des Einkommens (§§ 76 bis 78 BSHG) \nunbesehen anzuwenden. Da einerseits schon aus Gründen der Gleichbehandlung \nein Bedürfnis nach verlässlichen Grundlagen für die Bestimmung der zumutbaren \nEinkommensanrechnung besteht,\n\n43\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Mai 1995 \n- 12 L 6679/93 -, NVwZ-RR 1996, 400 (401),\n\n44\n\nandererseits im Hinblick auf Unterschiede der Einzelfälle, insbesondere im \nHinblick auf die persönliche Nähe der jeweils iSv § 15 BSHG verpflichteten Person \nzum Bestatteten,\n\n45\n\nvgl. zum Kreis der möglichen Verpflichteten etwa \nKunz, a.a.O., Rn. 4; Paul, ZfF 1996, 222; \nWestermann, a.a.O. (S. 106 f.); Widmann, \nZFSH/SGB 2003, 214,\n\n46\n\neine starre, schematisierende Berechnungsweise auf Bedenken stößt,\n\n47\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n27. März 1992 - 6 S 1736/90 -, FEVS 42, 380 (384); \nPaul, a.a.O. (S. 224),\n\n48\n\nist anstelle des von der Beklagten angewandten und letztlich auf die \nsozialhilferechtliche Bedürftigkeit iSd Regelungen über die Hilfe zum Lebensunterhalt \nabstellenden Maßstabes auf den Schonbetrag iSv § 79 Abs. 1 BSHG \nzurückzugreifen, wobei die notwendigen Differenzierungen in der Weise \nvorgenommen werden können, dass je nach der Enge der familiären oder \npersönlichen Verbindung zwischen dem Verpflichteten und dem Verstorbenen der \ngemäß § 79 Abs. 1 BSHG ermittelte Einkommensüberschuss in unterschiedlichem \nUmfang auf den möglichen Anspruch aus § 15 BSHG anzurechnen ist. Der Rückgriff \nauf den Maßstab des § 79 Abs. 1 BSHG bietet sich im Hinblick auf die Übernahme \nvon Bestattungskosten schon deshalb an, weil in dieser Vorschrift wie auch in § 15 \nBSHG der Begriff der Zumutbarkeit verwendet wird; außerdem erscheint der in § 79 \nAbs. 1 Nr. 1 BSHG genannte und nach Maßgabe von § 82 BSHG festgelegte \nSchonbetrag, der im maßgeblichen Zeitraum 1.050 DM betrug und zu dem nach § 79 \nAbs. 1 Nr. 2 BSHG die (angemessenen) Unterkunftskosten hinzutreten, als \nsachgerecht, weil einerseits durch die erhöhten Freibeträge eine Besserstellung der \nHilfesuchenden im Vergleich zu einer auf die bloße sozialhilferechtliche Bedürftigkeit \nBedacht nehmenden Berechnungsweise erreicht wird, andererseits aber eine - im \nHinblick auf den Umstand, dass es sich letztlich doch um einen Anspruch auf \nSozialhilfe handelt - zu weitgehende und gegebenenfalls selbst die Bezieher \ndurchschnittlicher oder gar überdurchschnittlicher Einkommen erfassende \nBegünstigung vermieden wird.\n\n49\n\nDes Weiteren ist jedenfalls im Ansatz der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nbeizutreten, - entsprechend dem Regelfall bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit \nvon Verwaltungsakten in sozialhilferechtlichen Verpflichtungssituationen - hinsichtlich \ndes Einkommens die Verhältnisse zur Zeit der abschließenden \nVerwaltungsentscheidung, hier also im Oktober 1999, zugrunde zu legen.\n\n50\n\nVgl. allgemein BVerwG, Urteile vom \n29. September 1971 - V C 110.70 -, BVerwGE \n38, 299 = FEVS 19, 81, vom 16. November 1978 \n- 5 C 19.77 -, FEVS 27, 265 (273), und vom 23. Juni \n1994 - 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 (154) = FEVS \n45, 138; speziell für § 15 BSHG: OVG NRW, Urteil \nvom 30. Oktober 1997 - 8 A 3515/95 -, a.a.O. (S. 450 \nund 452).\n\n51\n\nDie von der Beklagten für richtig gehaltene Betrachtung der Einkommenslage bei \nbzw. unmittelbar nach dem Todesfall oder der Bestattung lehnt sich an die \nBestimmungen über die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. über \ndie Gewährung dauerhafter Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 79 Abs. 1 BSHG) an \nund trägt den Besonderheiten des hier in Rede stehenden, tendenziell eher der \nGewährung einmaliger Beihilfen\n\n52\n\n- zum insoweit grundsätzlich maßgebenden \nBeurteilungszeitpunkt vgl. OVG NRW, Urteil vom \n15. November 1999 - 22 A 5573/97 -, Juris -\n\n53\n\nvergleichbaren Sozialhilfeanspruchs aus § 15 BSHG nicht hinreichend \nRechnung. Insbesondere der Umstand, dass der Anspruch aus § 15 BSHG nicht \neinem aktuellen und unaufschiebbaren Bedarf des Hilfesuchenden, sondern einer \nder Billigkeit entsprechenden Lastenverteilung dient, die gegebenenfalls auch noch \ngeraume Zeit nach der Bestattung bzw. der Begleichung der diesbezüglichen \nVerbindlichkeiten herbeigeführt werden kann, ist hier anders als bei der laufenden \nHilfe zum Lebensunterhalt oder einer dauerhaft benötigten Hilfe in besonderen \nLebenslagen kein überzeugender Grund dafür erkennbar, von der grundsätzlichen \nBetrachtung der Sachlage zum Abschluss des behördlichen Verfahrens \nabzuweichen.\n\n54\n\nIm Ergebnis möglicherweise anders OVG NRW, \nUrteil vom 22. Juni 1976 - VIII A 1074/75 -, a.a.O. \n(S. 36).\n\n55\n\nDer Senat hält es allerdings im Sinne eines möglichen Korrektivs für denkbar, \ndem Hilfesuchenden den Anspruch wegen deutlich überschießender Einkünfte zu \nversagen, wenn sich seine Einkommenssituation zur Zeit der Bestattung deutlich \nbesser dargestellt hat als zu der nach dem oben Gesagten grundsätzlich \nmaßgebenden Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides; denn in diesem Falle \nwäre es ihm ohne weiteres zuzumuten, sogleich endgültig die Bestattungskosten zu \ntragen. Diese Überlegungen bedürfen indes vorliegend keiner Vertiefung, weil ein \nsolcher Fall hier ersichtlich nicht gegeben ist; insbesondere würde sich nicht zu \nLasten des Klägers auswirken, dass er seinerzeit noch über ein höheres \nRenteneinkommen verfügt hat, weil diese Besserstellung bereits im Rahmen der \ntodesfallbedingten finanziellen Vorteile zu berücksichtigen war.\n\n56\n\nVorliegend geht der Senat auf der Grundlage der Feststellungen im \nangefochtenen Urteil, denen die Beteiligten nicht widersprochen haben, davon aus, \ndass der Kläger zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides über ein \nRenteneinkommen von 1.556,75 DM verfügte und sich sein davon gemäß § 79 Abs.1 \nNr. 2 BSHG abzuziehender Anteil an den Unterkunfts- und Heizungskosten auf \n496,28 DM belief. Nach dem Abzug auch des Grundbetrages gemäß § 79 Abs. 1 \nNr. 1 BSHG in Höhe von 1.050 DM verbleibt mithin ein monatlicher \nEinkommensüberschuss von 10,47 DM (5,35 Euro). Angesichts des engen familiären \nBandes ist es angebracht, diesen Einkommensüberschuss in vollem Umfang und \nnicht lediglich zu einem Bruchteil auf den Anspruch aus § 15 BSHG \nanzurechnen.\n\n57\n\nAnders - Anrechnung \"in der Regel\" lediglich in \nHöhe von 50% des Einkommensüberschusses bei \nKindern und Ehegatten -: OVG Lüneburg, Urteil vom \n8. Mai 1995 - 12 L 6679/93 -, a.a.O., und \nWestermann, a.a.O. (S. 107).\n\n58\n\nAndererseits spricht nichts Durchgreifendes dafür, den Einkommensüberschuss \ngleich für mehrere Monate anzurechnen. Soweit die Beklagte § 21 Abs.2 BSHG \nentsprechend angewandt wissen möchte, dürfte dem schon die darin liegende \nOrientierung an der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit - anstatt an dem tendenziell \ngroßzügigeren Maßstab der Zumutbarkeit - entgegenstehen. Ebenso wenig ist § 84 \nAbs. 3 BSHG einschlägig, der einen Einkommenseinsatz für einen Zeitraum von bis \nzu drei Monaten nach Ablauf des Monats ermöglicht, in dem über die Hilfe \nentschieden worden ist. Denn vorliegend handelt es sich weder um eine einmalige \nBeihilfe für (langlebige) Bedarfsgegenstände noch um eine Hilfeart, die unter \nwertenden Gesichtspunkten mit einer solchen einmaligen Beihilfe vergleichbar wäre; \nvielmehr ist auch in diesem Zusammenhang darauf Bedacht zu nehmen, dass es \nsich bei den Bestattungskosten nicht ausschließlich um Aufwendungen im privaten \nNutzen, sondern daneben auch zur Herbeiführung eines öffentlich gebotenen und \nerwünschten Zustandes handelt.\n\n59\n\nZusammenfassend sind demzufolge (zusätzlich zum Sterbegeld) von den \nerforderlichen Bestattungskosten der durch die Gewährung des im Vergleich zur \nWitwerrente erhöhten Sterbequartalsvorschusses erlangte finanzielle Vorteil im \nUmfang von 284,68 DM (145,55 Euro) und der im Oktober 1999 erzielte \nEinkommensüberschuss von 10,47 DM (5,35 Euro), insgesamt mithin ein Betrag von \n295,15 DM (150,91 Euro) abzuziehen, so dass dem Kläger gemäß § 15 BSHG die \nKostenbelastung im Umfang von (1.011,65 DM - 295,15 DM =) 716,50 DM \n(366,34 Euro) nicht zugemutet werden kann.\n\n60\n\nDem Anspruch des Klägers in der zuletzt genannten Höhe steht nicht entgegen, \ndass der Beklagten der entsprechende Bedarf des Klägers nicht rechtzeitig iSv § 5 \nAbs. 1 BSHG bekannt geworden wäre.\n\n61\n\nEs kann dahinstehen, ob die Sonderstellung des Kostenerstattungsanspruches \nnach § 15 BSHG innerhalb der Regelungen über die Hilfe zum Lebensunterhalt\n\n62\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1997 \n- 5 C 13.96 -, a.a.O.\n\n63\n\nlediglich zu einer modifizierten Anwendung des § 5 Abs. 1 BSHG in der Weise \nführt, dass die Durchführung der Bestattung vor der Kenntniserlangung durch den \nSozialhilfeträger ausnahmsweise nicht den Anspruchsverlust nach sich zieht, das \nallgemeine Gebot einer (rechtzeitigen) Kenntnisverschaffung aber unberührt bleibt, \noder ob § 5 BSHG im Rahmen des § 15 BSHG generell unanwendbar ist. Denn auch \nwenn § 5 BSHG abgesehen von der dargestellten Modifizierung im Grundsatz für \nden Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten gilt und entsprechend der \nRechtsauffassung des Beklagten eine Antragstellung beim Sozialhilfeträger oder \ndessen Kenntniserlangung jedenfalls binnen eines Monats nach dem Todesfall bzw. \nder Bestattung zu fordern sein sollte,\n\n64\n\nso auch Paul, a.a.O. (224), und Hammel, \nZFSH/SGB 1998, 606 (616) und 643 (652); ähnlich \nBirk in LPK-BSHG, 6. Aufl. (2003), § 15 Rn. 4, unter \nBezugnahme auf die Bayerischen \nSozialhilferichtlinien (\"im Allgemeinen bis zu zwei \nMonaten nach dem Todesfall\") sowie \nOVG Lüneburg, Urteil vom 8. Mai 1995 \n- 12 L 6679/93 -, a.a.O. (401), und Kunz in \nOestreicher/Schelter/Kunz/ Decker, BSHG, \nLoseblatt-Kommentar, Stand: Juni 2003, § 15 Rn. 10 \n(\"binnen angemessener Frist nach der \nBestattung\"),\n\n65\n\nkäme vorliegend ein Anspruchsausschluss nicht zum Tragen, weil die Beklagte \nfrühzeitig vom Hilfebedarf Kenntnis erlangt hat. Aus dem im Sozialamt gefertigten \nVermerk vom 18. Januar 1999 - genau zwei Wochen nach dem Tod der Frau \nT. - geht hervor, dass über die Frage der Übernahme von Bestattungskosten \ngesprochen worden ist; aus dem Umstand, dass der Kläger zu jener Zeit sogar \nwegen Mittellosigkeit die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt begehrte, \nwird auch hinreichend deutlich erkennbar, dass neben der Gewissheit über die \nNotwendigkeit einer Bestattung der Ehefrau des Klägers auch Anhaltspunkte für eine \nwenn schon nicht zur Bedürftigkeit im Hinblick auf die Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt, dann doch jedenfalls zur Unzumutbarkeit der Tragung der \nBestattungskosten führende wirtschaftliche Lage des Klägers bestanden. Aus dem \nBemerken des Klägers bei seiner Vorsprache auf dem Sozialamt, er wolle keine \nBeerdigungskosten beantragen und auch keine Nachweise vorlegen, folgt nichts \nanderes. Wenngleich der Beklagten keine Verpflichtung zur Hilfeleistung bzw. \nweiteren Prüfung des Bedarfs oblag, nachdem und solange der Kläger ausdrücklich \nkeine derartige Hilfe wünschte - Sozialhilfeleistungen dürfen dem Bürger nicht \ngleichsam aufgedrängt werden -, konnte das Verhalten des Klägers jedenfalls nicht \ndazu führen, dass die zunächst vermittelte Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom \nBedarf nachträglich wieder entfallen wäre; dafür spricht insbesondere, dass der aus \ndem Aktenvermerk hervorgehende \"Verzicht\" auf Leistungen nach § 15 BSHG allem \nAnschein nach auf einer spontanen Verärgerung des Klägers beruhte und keine \nHinweise auf anderweitige Möglichkeiten des Klägers zur Vermeidung oder \nWeitergabe der bestattungsbedingten Kosten vorlagen. Es kann auch dahinstehen, \nob ein längeres nachfolgendes Schweigen des Klägers zu der Übernahme der \nBestattungskosten von einem bestimmten Zeitpunkt an die zuvor gegebene Kenntnis \ndes Sozialhilfeträgers vom Hilfebedarf hätte entfallen lassen können.\n\n66\n\nZur generellen Möglichkeit eines nachträglichen \nWegfalls der Kenntnis iSv § 5 Abs. 1 BSHG vgl. \nOVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2000 \n- 22 A 387/97 -.\n\n67\n\nDenn ein im genannten Sinne \"längeres\" Schweigen kann nicht angenommen \nwerden, wenn wie vorliegend der Hilfesuchende binnen weniger Wochen nach Erhalt \naller die Bestattung betreffenden Rechnungen beim Sozialhilfeträger unter Vorlage \ndieser Rechnungen einen Antrag auf Leistungen gemäß § 15 BSHG stellt.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 188 Satz 2 \nVwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm \nden §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n69\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die Fragen, nach welchen Vorgaben sich die \nZumutbarkeit der Kostentragung iSv § 15 BSHG im Hinblick auf das Einkommen des \nHilfesuchenden bemisst und ob bzw. in welchem Umfang die in § 7 PostRDV - und \ngegebenenfalls in vergleichbarer Form auch in anderen Vorschriften - vorgesehene \nGewährung von Sterbequartalsvorschüssen bzw. \"Gnadenrenten\" die Zumutbarkeit \niSv § 15 BSHG beeinflusst, grundsätzliche Bedeutung haben (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO).\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-13/16-a-1160-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1931","ref_norm":"1931","n":1},{"jurabk":"PostRDV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-13/16-a-1160-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288343","retrieved":"2026-07-09 03:06:53.661278+00:00"}}