{"status":"available","doknr":"OLD288340","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0213.10A4715.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-13","aktenzeichen":"10 A 4715/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26. November 2002 ist \nwirkungslos.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDer Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 7.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der \nHauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung \ndes § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. \nNovember 2002 für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO \nanalog). Das Gericht hat ferner gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung \ndes bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu \nentscheiden. Dabei ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass der Kläger \nauf die Möglichkeit verzichtet, das für ihn günstige erstinstanzliche Urteil nach \nÜberprüfung im Rahmen eines Revisionsverfahrens wieder herstellen zu lassen. Zu \nseinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung nach Auffassung des \nSenats im Berufungsverfahren keinen Bestand gehabt hätte.\n\n3\n\nDabei kann offen bleiben, ob die Erleichterungstatbestände des § 35 Abs. 4 \nBauGB - etwa im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, den Außenbereich von \nBebauung tendenziell freizuhalten - grundsätzlich eng auszulegen sind oder ob die \nZielsetzungen der einzelnen Tatbestände zu einer differenzierteren Auslegung \nAnlass bieten. Jedenfalls neigt der Senat zu der Annahme, dass sich § 35 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 2 c) über seinen klaren Wortlaut hinaus nicht dahin auslegen lässt, dass \nauch eine Nutzung des Altgebäudes durch Familienangehörige des Eigentümers \nanstelle des Eigentümers selbst die Voraussetzungen für eine erleichterte Zulassung \ndes Ersatzbaus erfüllt.\n\n4\n\nNach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sollen durch die erleichterte Ersetzung \nbaulich unzulänglicher Wohngebäude im Außenbereich der Strukturwandel in der \nLandwirtschaft unterstützt und den Bedürfnissen der seit längerem im Außenbereich \nansässigen Wohnbevölkerung entsprochen werden; zugleich soll der \nGenerationenwechsel in der ländlichen Bevölkerung erleichtert werden. Nicht \ndagegen beabsichtigt § 35 BauGB, zulässig errichtete Gebäude im Außenbereich \ndurch Zeitablauf \"wegzusanieren\". Verhindert werden soll lediglich, dass sich \nkapitalkräftige Investoren in den Außenbereich \"einkaufen\", indem sie ältere \nGebäude in schlechtem Bauzustand aufkaufen und durch Neubauten für Nutzer \nersetzen, die nicht schon selbst seit längerem im Außenbereich ansässig sind, \nsondern den Außenbereich als neue Wohnumgebung für sich erst erschließen \nwollen. \n\n5\n\nSöfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § \n35 Rz 131; Schmaltz, in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl., \n§ 35 Rz 117.\n\n6\n\nDiesen Zielen dient auch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c BauGB. Nur der Eigentümer, \nder selbst in dem zu ersetzenden Außenbereichsgebäude seit längerem gewohnt \nund die mit dem schlechten Bauzustand des von ihm genutzten Gebäudes \nverbundenen Unzulänglichkeiten hingenommen hat, soll bei der Schaffung von \nErsatzwohnraum bevorzugt werden, den er für sich oder seine Familie schafft. \n\n7\n\nDass der Gesetzgeber die Eigennutzung des Altgebäudes auf den Eigentümer \nselbst beschränkt und nicht auf seine Familienmitglieder - soweit sie nicht zusammen \nmit ihm das Gebäude genutzt haben - erstreckt hat, kann auch nicht als eine durch \nerweiternde Auslegung zu füllende Regelungslücke angesehen werden. Denn wie \nsich beispielsweise aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d und § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 c \nBauGB ergibt, ist bei der Schaffung der Erleichterungstatbestände zwischen dem \nEigentümer als Eigennutzer und dem Eigenbedarf des Eigentümers und seiner \nFamilie durchaus unterschieden worden. Eine erweiternde Auslegung des \nTatbestandsmerkmals \"Eigentümer\" in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c BauGB verbietet \nsich im übrigen auch deshalb, weil der Gesetzgeber mit den Tatbeständen der \nprivilegierten Nutzung und der Zulassung von sonstigen Vorhaben eine \nabschließende Regelung der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums in \ndiesem Zusammenhang getroffen hat.\n\n8\n\nBVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, \nBRS 60, Nr. 98 (S. 383f. m.w.N.).\n\n9\n\nEine teleologisch begründete extensive Auslegung ist nur dort gerechtfertigt, wo \nein langjähriger Nutzer des Gebäudes erst zu einem späten Zeitpunkt Eigentümer \nwird, bis dahin aber das Gebäude als Mieter oder als Angehöriger des Eigentümers \ngenutzt hat. Denn wie der Gesetzgeber durch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d, 2. Halbsatz \nBauGB zum Ausdruck gebracht hat, soll dieser Fall des langjährigen Nutzers \ndemjenigen des das Gebäude langjährig als Eigentümer Nutzenden gleichgestellt \nsein. Der Grund dafür liegt darin, dass auch in diesem Fall dieselbe Person, die sich \nüber längere Zeit mit den Erschwernissen eines unzulänglichen Gebäudes \nabgefunden und unter diesen Bedingungen im Außenbereich gelebt hat, als Nutzer \nauch des Ersatzbaus - ggf. unter Einschluss von Familienmitgliedern - auftritt.\n\n10\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 82.77 \n-, BVerwGE 61, 285; zustimmend Schmaltz, a.a.O., \nRz 131; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, \nBauGB 8. Aufl. § 35 Rz 98.\n\n11\n\nSoweit der Senat in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat, für die \nAnwendung des § 35 ABs. 5 Satz 1 Nr. 1 BBauG genüge es, dass das durch einen \nNeubau zu ersetzende Wohngebäude seit längerer Zeit von der Familie des \nEigentümers eigengenutzt worden sei\n\n12\n\n- Urteil vom 6. Juni 1977 - X A 1878/76 -, BauR \n1977, 327 -,\n\n13\n\nbetraf diese Entscheidung den Fall einer Erbengemeinschaft, deren Mitglieder \nnach dem Ableben des früheren Eigentümers nicht sämtlich das Altgebäude bewohnt \nhatten. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu \nvergleichen, weil einige Mitglieder der Erbengemeinschaft das Gebäude sowohl vor \nals auch nach dem Tod des Alteigentümers bewohnten; im übrigen hatte der \nAlteigentümer und Erblasser das Gebäude bis zu seinem Tode selbst genutzt. Im \nvorliegenden Fall hingegen hat der Kläger und Eigentümer das Gebäude zu keiner \nZeit selbst genutzt, während seine Schwiegertochter und ihre Familie das Gebäude \nzwar seit 1996 bewohnen, aber zu keiner Zeit Eigentümer waren.\n\n14\n\nAuch soweit einzelne Stimmen in der Literatur ausführen, der Ersatzbau sei \nschon dann zulässig, wenn sowohl Alt- als auch Ersatzbau vom Eigentümer oder \nseiner Familie selbst genutzt würden\n\n15\n\n- etwa Dürr, in: Brügelmann, BauGB § 35 Rz \n137; Söfker, a.a.O. Rz 150 -,\n\n16\n\nüberzeugt dies den Senat nicht. Denn die zum Beleg jener Ansicht \nherangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \n\n17\n\n- BVerwG, Beschluss vom 10. März 1988 - 4 B \n41.88 -, BRS 48 Nr. 71; Beschluss vom 31. Mai 1988 \n- 4 B 88.88 -, BRS 48, Nr. 77 -\n\n18\n\nenthalten wiederum nur Ausführungen, in denen die erleichterte Zulassung eines \nErsatzbaus für Eigentümer angenommen wurde, die das Gebäude selbst über \nlängere Zeit genutzt hatten, wenn auch zunächst als Mieter oder als Angehöriger des \nfrüheren Eigentümers. Anhaltspunkte für eine andere Auslegung - insbesondere eine \nandere als die vom Senat für richtig gehaltene Bewertung der gegenläufigen \nInteressen an einer Freihaltung des Außenbereichs von Wohnnutzung durch neu in \nden Außenbereich zuziehende Eigentümer bzw. an einer erleichterten Zulassung von \nErsatzbauten für langjährige eigennutzende Eigentümer - ergeben sich aus ihnen \nnicht.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der \nPraxis der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW (BauR 2003, 1883).\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-13/10-a-4715-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-13/10-a-4715-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288340","retrieved":"2026-07-09 03:06:53.404523+00:00"}}