{"status":"available","doknr":"OLD288364","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0212.7A.D16.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-12","aktenzeichen":"7a D 16/03.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem zweigeschossigen \nEinfamilienhaus bebauten Grundstücks L. Weg 23 in L. -K. . Sie wendet \nsich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan \nNr. 60440/02 - \"T. Allee in L. -K. \" - der Antragsgegnerin, der auch ihr \nGrundstück überplant.\n\n3\n\nDer Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich mit seiner Nordseite auf \netwa 750 m Länge entlang der Südseite des zum Teil im Bebauungsplan als \nöffentliche Verkehrsfläche festgesetzten L. Wegs, und zwar im Osten beginnend \nmit der Kreuzung der Straße B. S. bzw. dem T. Weg, im Westen endend am \nH. platz , von dem in nordöstlicher Richtung der L. weg , in südlicher Richtung \nder T. weg abzweigt; letzterer Weg ist im Bebauungsplan zum Teil ebenfalls \nals öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die in westöstlicher Richtung etwa 160 m \nsüdlich parallel zum L. Weg verlaufende T. Allee ist ebenso als öffentliche \nVerkehrsfläche festgesetzt wie der weitere rund 125 m südlich verlaufende E. weg . \nDie genannten drei Parallelstraßen sind durch mehrere in Nordsüdrichtung \nverlaufende Straßen miteinander verbunden. Das vorgenannte Straßensystem \nerschließt überwiegend in offener Bauweise bebaute Grundstücke, die durch den \nBebauungsplan zumeist als reine Wohngebiete, zum Teil auch als allgemeine \nWohngebiete überplant werden. Im Südwesten des Bebauungsplangebiets ist das \nGrundstück einer bestehenden Schule als Fläche für den Gemeinbedarf mit der \nZweckbestimmung Schule festgesetzt. Im Nordwesten des Bebauungsplangebiets \nbesteht der denkmalgeschützte C. (auch: \"F. \" oder \"U. \" genannt). Die \nGebäude dieser ehemals landwirtschaftlich genutzten Hofanlage erstrecken sich \nsüdlich des L. Wegs bis etwa 60 m östlich vom T. weg in den \nrückwärtigen Grundstücksbereich. Anschließend folgen bis zur Wohnbebauung \nentlang des den L. Weg mit der T. Allee verbindenden C. weg baulich \nmit Ausnahme eines Reitplatzes bislang nicht genutzte Grünflächen, die sich auch \nrückwärtig der Wohngrundstücke L. Weg 25, 23 und 23 a erstrecken. Der \nBebauungsplan sieht für einen Teil dieser Grünflächen acht durch Baugrenzen \nfestgelegte überbaubare Grundstücksflächen für in offener Bauweise zu errichtende \nEinzel- oder Doppelhäuser eines reinen Wohngebiets vor. Die Baugrundstücke sollen \nnicht über eine öffentliche Straße erschlossen werden. Der Bebauungsplan legt eine \nmit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche zugunsten der \nFußgänger, Radfahrer und Leitungsträger fest, die parallel zum C. weg bzw. zum \nT. weg von der T. Allee im Süden bis zum L. Weg im Norden \nführt, und zwar dort zwischen den beiden Wohngrundstücken L. Weg 23 und 25 \nhindurch. Entlang der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belasteten Fläche \ngruppieren sich die überbaubaren Grundstücksflächen in einer Weise, die die \nErrichtung von Einzel- oder Doppelhäusern in zwei Bauzeilen parallel zu den \nvorhandenen Wohnbauten entlang der den L. Weg mit der T. Allee \nverbindenden Straßen ermöglichen. Zur Erschließung von dort zulässiger \nWohnbebauung sah der nach Angaben der Antragstellerin vom Rat der \nAntragsgegnerin am 1. Oktober 1998 aufgehobene Bebauungsplan Nr. 42.3 eine \nöffentliche Verkehrsfläche, den \"S. weg \", vor. Im Hinblick auf entsprechende \nVerkehrsflächenfestsetzungen eines Bebauungsplans aus dem Jahre 1964 \nverpflichtete sich auch die Antragstellerin vor Erteilung der Baugenehmigung für ihr \nWohnhaus, Straßenland an die frühere Gemeinde M. , deren Rechtsnachfolgerin \ndie Antragsgegnerin ist, abzutreten.\n\n4\n\nIm Bebauungsplan sind für das gesamte Plangebiet Lärmpegelbereiche \ngekennzeichnet. Für das Grundstück der Antragstellerin ist angrenzend an die \nnördliche, zum L. Weg gelegene Gebäudeseite, ferner für einen Teil der \nnordwestlichen und der nordöstlichen Gebäudeseiten der Lärmpegelbereich 5, weiter \nsüdlich auf der westlichen Grundstücksseite der Lärmpegelbereich 4, rückwärtig \nüberwiegend der Lärmpegelbereich 3 angegeben. Die textliche Festsetzung Nr. 3 \ndes Bebauungsplans bestimmt hierzu: \"Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird \nfestgesetzt, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen \nSchallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im \nHochbau vom November 1989) zu treffen sind.\"\n\n5\n\nDurch textliche Festsetzungen schließt der Bebauungsplan die in den reinen \nbzw. allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen aus; vom \nAusschluss ausgenommen sind in den allgemeinen Wohngebieten Betriebe des \nBeherbergungsgewerbes. Weitere Regelungen betreffen die Zulässigkeit von \nTiefgaragen, die Ermittlung der Grundflächen, Grünfestsetzungen sowie die \nzulässigen Gebäudehöhen. Gemäß Nr. 9 der textlichen Festsetzungen sind für den \nNeubaubereich des C. in Wohngebäuden maximal sechs Wohnungen zulässig. \nIn den Bebauungsplan sind Gestaltungsfestsetzungen aufgenommen. \n\n6\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: 1998 \nbeschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin, den \nBebauungsplan aufzustellen. Nach Durchführung einer vorgezogenen \nBürgerbeteiligung, Erstellung einer schalltechnischen Stellungnahme des Amtes 61, \nder Erarbeitung eines landschaftspflegerischen Fachbeitrags durch Dipl.-Ing. \nX. sowie der Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange beschloss der \nStadtentwicklungsausschuss am 20. Dezember 2001, den Bebauungsplanentwurf \noffen zu legen. Nach Bekanntmachung am 7. Januar 2002 lag der \nBebauungsplanentwurf in der Zeit vom 15. Januar bis 15. Februar 2002 öffentlich \naus. Bürger brachten Anregungen in das Bebauungsplanverfahren ein, so die \nAntragstellerin mit Schreiben vom 12. Februar 2002. Auf die verschiedenen \nAnregungen wurde der Bebauungsplanentwurf geändert. Der geänderte \nBebauungsplanentwurf wurde nach öffentlicher Bekanntmachung am 10. Juni 2002 \nin der Zeit vom 18. Juni bis 17. Juli 2002 mit der Maßgabe erneut offen gelegt, dass \nAnregungen nur zu den geänderten Bereichen des Bebauungsplanentwurfs \nvorgebracht werden konnten. Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom \n7. Juli 2002 erneut gegen die beabsichtigte Bebauungsplanung. B. 19. Dezember \n2002 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die vorgebrachten Anregungen und \nbeschloss den mit einer Begründung versehenen Bebauungsplanentwurf sodann als \nSatzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 3. Februar 2003 öffentlich bekannt \ngemacht. \n\n7\n\nMit dem am 7. März 2003 gestellten Normenkontrollantrag trägt die \nAntragstellerin vor: Der Bebauungsplan sei unbestimmt, denn er setze als \nErschließungsstraße der neuen Bauzeilen südlich ihres, der Antragstellerin, \nGrundstücks eine Privatstraße fest, überlasse es jedoch dem dortigen \nGrundstückseigentümer, welchen und wie viel Verkehr er über diese Straße fahren \nlassen werde. Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht gerechtfertigt. Die \nfestgesetzten Lärmpegelbereiche führten zu einer Wertminderung ihres Grundstücks. \nDer Einbau von Schallschutzfenstern werde nicht genügen, den geforderten \nLärmschutz sicherzustellen. Die Lärmpegelbereiche seien nicht entsprechend der \ntatsächlichen Belastung der Grundstücke durch Verkehrslärm festgelegt worden. \nVielmehr würde eine entsprechende Vorbelastung durch die Festsetzung der \nLärmpegelbereiche künstlich geschaffen. Es gehe der Antragsgegnerin darum, ein in \nL. -N. gelegenes Gewerbegebiet über durch L. -K. führende Straßen zu \nerschließen. Den dortigen Wohnstraßen solle zudem die Funktion eines Zubringers \nzu den Autobahnanschlussstellen L. -G. und L. -M. zukommen. An den \nPlänen zum vierstreifigen Ausbau der E. Straße zwischen der \nBundesautobahnabfahrt N. -Q. -Straße-Ost und der N. Straße halte die \nAntragsgegnerin dementsprechend fest. Der Bebauungsplan sei \nabwägungsfehlerhaft. Für die Südseite ihres, der Antragstellerin, Grundstücks sei der \nLärmpegelbereich 3 festgesetzt worden, obwohl die Antragsgegnerin dort \nBeurteilungspegel von 57,1 dB(A) tags/50,1 dB(A) nachts nenne; ausreichend sei \nhier der Lärmpegelbereich 2.\n\n8\n\nDie Berechnung der Lärmbelastung sei zum Teil nicht nachvollziehbar, im \nÜbrigen fehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe zwar Angaben zu den für eine \nEmissionsberechnung nötigen Parametern gemacht. die behaupteten \nBeurteilungspegel seien anhand dieser Angaben jedoch nicht nachvollziehbar, denn \nes fehlten weitere Angaben wie die zu den Gebäudeabständen, Reflexionen, \nStraßenoberfläche und Straßenbreite. Auch habe die Antragsgegnerin anders als für \ndie West- und die Südfassade ihres, der Antragstellerin, Hauses den von ihr für die \nNordfassade errechneten Beurteilungspegel gar nicht angegeben. Ferner habe die \nAntragsgegnerin die Vorbelastung durch Straßenverkehrslärm auf einer \nunzureichenden Tatsachengrundlage ermittelt. Erforderlich gewesen wäre die \nBildung eines Summenpegels. Die durch das Bebauungsplangebiet führenden, nicht \nstadtteilbezogenen Schleichverkehre hätten ermittelt werden müssen. Die \nAntragsgegnerin sei entgegen ihrer Behauptung nicht von drei Abschnitten des L. \nWegs mit unterschiedlichen durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (=DTV) \nausgegangen, die für den Bereich ihres, der Antragstellerin, Grundstück selbst nach \nAngaben der Antragsgegnerin nur 11.000 betrage. Die Leistungsfähigkeit des L. \nWegs sei mit einer DTV von 10.000 ohnehin erreicht. Die Antragsgegnerin habe für \nden L. Weg jedoch in seiner gesamten Länge eine DTV von 16.500 \nKraftfahrzeugen und zudem 10 % Lkw-Anteil tags zugrunde gelegt. Eine Belastung \ndes L. Wegs mit 16.500 Kraftfahrzeugen/24 h sei nur für einen außerhalb des \nBebauungsplangebiets gelegenen Abschnitt des L. Wegs bzw. seiner Fortführung \nin östlicher Richtung, der K. Straße, im Bereich der Einmündung der Straße \nB. S. stimmig. Selbst bei einer DTV von 16.500 und einem Lkw-Anteil von 10 % \ntags/3 % nachts ergebe sich für den L. Weg ausweislich eines Schreibens der \nAntragsgegnerin an die Bürger-Interessen-Gemeinschaft K. e.V. (BIG) vom \n17. Januar 2002 ein Mittelungspegel für den L. Weg (Abstand zur Fahrbahn 25 m) \nvon 65,7 dB(A) tags/55,5 dB(A) nachts, während im Bebauungsplanverfahren ein \nBeurteilungspegel von 72 dB(A) tags/63 dB(A) nachts behauptet werde. \n\n9\n\nDie der Berechnung mit zugrunde gelegten Verkehrszählungen und ihre \nAuswertung seien fehlerhaft. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Zählprotokolle \nbelegten eine Verkehrsbelastung des L. Wegs in einer Größenordnung, wie sie \nvon ihr, der Antragstellerin, behauptet und durch die Zählungen der Firma M. in \nder Zeit vom 17. bis 19. Dezember 2002 bestätigt werde. Selbst aus den Zählungen \nder Antragsgegnerin ergebe sich ein Lkw-Anteil von höchstens 5 % tags. Nachts \nliege er bei nahezu 0 %. Die Antragsgegnerin stelle auf einen sich aus der RLS 90 \npauschalierend ergebenden Lkw-Anteil ab, obwohl der tatsächliche Lkw-Anteil \ngewöhnlich und auch hier niedriger sei. Sie lege den Lkw-Anteil mit 20 % tags/10 % \nnachts deshalb zugrunde, weil so die Anforderungen des \nLärmschutzfensterprogramms des Landes erfüllt würden. Der eigene Vortrag der \nAntragsgegnerin widerlege ihre Behauptung, es gebe keine geeigneten \nprojektbezogenen Untersuchungsergebnisse, die sie der Bestimmung des \nmaßgeblichen Lkw-Anteils gemäß Ziffer 4.4.1.1.1 RLS 90 zugrunde legen könne. \nMöglicherweise sei zwar der von der Antragsgegnerin für die Hochrechnung der \nZählergebnisse auf die DTV verwandte Faktor von 3,6 für den Verkehr wochentags \nzutreffend; dieser Faktor berücksichtige den niedrigeren Wochenend- und \nUrlaubsverkehr jedoch nicht. Gehe man von der in der Zeit vom 26. März bis 3. April \n2003 durchgeführten Verkehrszählung der Antragsgegnerin aus, ergebe sich unter \nBerücksichtigung des von der Antragsgegnerin verwandten Faktors von 3,6 eine DTV \nvon 10708. Bei den Zählungen seien angeblich Busse miterfasst worden, obwohl vor \nihrem, der Antragstellerin, Haus, kein (Linien-)Busverkehr stattfinde. In die \nLärmberechnung sei Verkehrslärm der westlich gelegenen Autobahnen A 1 und A 4 \neinbezogen worden, obwohl dieser keine Auswirkungen auf das Plangebiet habe; er \nsei dort nicht hörbar. Eingeflossen seien ausweislich der Bebauungsplanbegründung \nrechnerisch bestimmte Werte des Autobahnlärms mit einem Schwerverkehrs(SV)-\nAnteil an der Verkehrsstärke von 45 % tags/ 25 % nachts, obwohl der \nPlanfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Autobahnen im Bereich \nX. /K. gemessene SV-Anteile von 17 % tags/25 % nachts nenne. \n\n10\n\nMit dem Bebauungsplanziel, ein Wohngebiet zu erhalten, sei die errechnete \nLärmbelastung nicht vereinbar. Warum Verkehrszuwächse der angenommen \nGrößenordnungen zumutbar seien, sei im Bebauungsplanverfahren nicht ausgeführt \nworden. Durch die Festsetzung der Lärmpegelbereiche werde die \nenteignungsrechtliche Schwelle für reine und allgemeine Wohngebiete von 70 dB (A) \ntags/60 dB (A) nachts überschritten. Auch ermögliche der Bebauungsplan nicht nur \nmoderate bauliche Entwicklungsmöglichkeiten, sondern den Abriss von Villen aus \nden 50er Jahren und sogar den Ausbau von Denkmälern. Ob bei den im \nBebauungsplangebiet vorhandenen Denkmälern schalldämmende Maßnahmen in \ndem vorausgesetzten Maße möglich seien, sei fraglich. Die Festsetzung der \nPrivatstraße sei abwägungsfehlerhaft, denn ihr, der Antragstellerin, würden durch die \nFestsetzung ansonsten gegen öffentliche Straßen gemäß §§ 41 - 43 BImSchG \ngegebene öffentlich-rechtliche Abwehransprüche genommen. Die von der \nPrivatstraße ausgehenden Lärmimmissionen würden sie erheblich beeinträchtigen. \nEine lärmtechnische Untersuchung des von dieser Straße zu erwartenden \nVerkehrslärms sei jedoch nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin könne sich nicht darauf \nstützen, eine Privatstraße sei in Ansätzen schon vorhanden; dies sei nicht der Fall. \nSie, die Antragstellerin, habe zwar für die im Bebauungsplan Nr. 42.3 vorgesehene \nöffentliche Straße \"S. weg \" Grundstücksflächen abgegeben, mit dem Bau einer \nPrivatstraße jedoch nicht rechnen müssen. Auch habe die damalige \nBebauungsplanung vorgesehen, den L. Weg durch Unterbrechung des \nVerkehrsstromes von der B. Straße zur N. ring von ortsfremdem \nDurchgangsverkehr zu entlasten. Der Rat habe es unterlassen, ihre in das \nBebauungsplanverfahren eingebrachte Anregung abzuwägen, die Bauzeilen \nbeidseits der Privatstraße nur von der T. Allee und nicht auch vom L. Weg \naus zu erschließen. In die Abwägung sei die Schutzbedürftigkeit der Außenbereiche \nihres Grundstücks nicht einbezogen worden.\n\n11\n\nFür den L. Weg und andere Bereiche in L. -K. noch 1993 vorgesehene \nVerkehrsberuhigungsmaßnahmen seien nicht umgesetzt worden.\n\n12\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n13\n\nden Bebauungsplan Nr. 60440/02 - \n\"T. Allee in L. -K. \" - der \nAntragsgegnerin für nichtig zu erklären.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nSie erwidert: Ziel des Bebauungsplans sei nicht, zukünftige Verkehrssteigerungen zu \nermöglichen, sondern den Charakter des überplanten Bereichs als Gartenstadt zu \nerhalten. Eine städtebauliche Fehlentwicklung, die sich aus einer ungestörten \nbaulichen Nachverdichtung auf teilweise großen Grundstücken ergebe, solle \nverhindert werden. Die unbebauten Wiesen- und Reitflächen des C. südlich des \nGrundstücks der Antragstellerin sollten baulicher Nutzung zugeführt werden. Der \nBebauungsplan sei abwägungsgerecht. Die die Bebauungsplanung tragende \nstädtebauliche Zielsetzung sei unter Würdigung jedes Einzelfalls erarbeitet worden. \nWo städtebaulich erforderlich, seien gegenüber dem vorhandenen Baubestand \nreduzierende Festsetzungen, wo städtebaulich vertretbar, moderate Erweiterungen \nvorgesehen worden. Der von der Antragstellerin befürchtete Abriss von Villen aus \nden 50er Jahren solle mit dem Bebauungsplan nicht verhindert werden. Der \nBebauungsplan lasse Erweiterungen denkmalgeschützter Gebäude zu, die konkrete \nZulässigkeit sei jedoch im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und \nunterliege der Zustimmung der Fachbehörde. Eine Privatstraße setze der \nBebauungsplan nicht fest. Die Antragstellerin habe nicht darauf vertrauen können, \ndass keine (private) Stichstraße gebaut werde, denn sie habe im Rahmen des ihr \neigenes Wohnhaus betreffenden Baugenehmigungsverfahrens für den Ausbau des \ndamals mit dem Bebauungsplan Nr. 42.3 geplanten S. weg Grundeigentum \nabgetreten. Die der Festsetzung der Lärmpegelbereiche zugrunde liegenden \nBerechnungen seien zutreffend. Sofern für bei der Berechnung berücksichtigte \nStraßen unterschiedliche DTV bestünden, sei die jeweilige Straße für die \nBerechnung in Abschnitte unterteilt worden, so der L. Weg von Osten nach \nWesten in Bereiche mit einer DTV von 16.500, 14.000 und - im Straßenabschnitt des \nHauses der Antragstellerin - mit 11.000. Die schalltechnische Untersuchung sei nach \nder RLS 90 mit Hilfe des Programmsystems LIMA zur Lärmimmissionsanalyse \nerfolgt, in die alle relevanten Lärmquellen, die Topographie, Hindernisse, \nReflektoren, Boden- und Meteorologiedämpfung, Abstand und Luftabsorption \neingestellt worden seien. Der Mittelungspegel sei als ein Eingangsparameter der \nBerechnung in den Lärmkarten nicht dargestellt worden. Eingestellt worden seien \ndurch Knotenstromzählungen 1992 und 1997 ermittelte DTV-Werte. Eine \nzwischenzeitliche Wochenzählung vom 26. März bis 3. April 2003 habe die \nErhebungen aus dem Jahre 1997 bestätigt. Die werktägliche DTV betrage nach der \nletztgenannten Zählung für den Abschnitt des L. Wegs im Bereich des Hauses der \nAntragstellerin 10.708 Kfz; unter Einbezug von Samstag und Sonntag würden sich \n9.539 Kfz ergeben. Für den Lkw-Anteil an der Verkehrsstärke gebe es für den \nPlanbereich keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungsergebnisse; \nzugrunde gelegt worden sei daher der Wert der RLS 90 für Gemeindestraßen. Der \nVerkehrslärm der Bundesautobahnen A 1 und A 4 sei mit Lkw-Anteilen von 25 % \ntags/45 % nachts berücksichtigt worden. Schleichverkehre seien im Rahmen der \nErarbeitung des Verkehrskonzepts M. , X. , K. untersucht worden. Es \ngebe danach keine gebietsübergreifenden Durchgangsverkehrsrouten, aber \nstadtteilbezogene Durchgangsverkehrsströme. Diesen solle nach Maßgabe der \nVorschläge des Verkehrskonzepts begegnet werden. Die Beurteilungspegel könnten \nden Lärmkarten entnommen werden. Die Lärmpegelbereiche seien nicht identisch \nmit Beurteilungspegeln, vielmehr mit den maßgeblichen Außenlärmpegeln gemäß \nTabelle 8 der DIN 4109, also identisch mit den nach der DIN 18005 errechneten \nBeurteilungspegeln, zu denen gemäß Nr. 5.5.2 DIN 4109 3 dB(A) zu addieren seien. \nDurch den der Neubebauung zuzurechnenden Kraftfahrzeugverkehr von etwa 200 \nKraftfahrzeugen werde der Mittelungspegel um 0,08 dB(A) erhöht. Die von der \nAntragstellerin vorgelegte Berechnung der Firma M. sei fehlerhaft.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Verwaltungsakten über das Bebauungsplanverfahren und die \nBauakte für das Grundstück der Antragstellerin Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n20\n\nDie Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, denn der \nBebauungsplan trifft für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Festsetzungen, \ngegen deren Wirksamkeit die Antragstellerin Einwendungen erhebt.\n\n21\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n22\n\nFormelle, von Amts wegen zu berücksichtigende Mängel des Bebauungsplans \n(vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) sind nicht gegeben. Eine Verletzung sonstiger, nur \nauf Rüge beachtlicher Verfahrens- oder Formvorschriften (vgl. § 214 Abs. 1 Nrn. 1 \nund 2, Abs. 1a iVm § 215 Abs. 1 BauGB) ist weder von der Antragstellerin noch nach \nAktenlage von anderen Planbetroffenen innerhalb der Jahresfrist der letztgenannten \nVorschrift gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden.\n\n23\n\nDer Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich \nerforderlich. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der \njeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziel die \nGemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber \nermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB \nsind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und \nersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist \nbeispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, \nprivate Interessen zu befriedigen oder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur \nvorgeschoben wird.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999\n- 4 BN 15.99 -, BauR 1999, 1136 = BRS 62 \nNr. 19.\n\n25\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung im vorgenannten Sinne ergibt sich bereits aus der \nBebauungsplanbegründung. Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, den \nüberplanten Bereich des Stadtteils K. als hochwertiges Wohngebiet unter \nBerücksichtigung seines spezifischen städtebaulichen Charakters zu sichern, und \ndort, wo dies mit dem Gebietscharakter vereinbar ist, gewisse bauliche \nErweiterungen zu ermöglichen. Gerechtfertigt ist ferner das Anliegen der \nAntragsgegnerin, durch Ausweisung von insgesamt acht überbaubaren \nGrundstücksflächen südlich des Grundstücks der Antragstellerin die Schaffung \nweiteren Wohnraums in einer Weise zu ermöglichen, die sich vom Nutzungsmaß, der \nmöglichen Baukörperanordnung sowie der zugeordneten Freiflächen in den \nCharakter der Bebauung des beplanten Bereichs von K. offenkundig ohne \nWeiteres einfügt. \n\n26\n\nDiesem Planungskonzept fehlt die städtebauliche Rechtfertigung nicht deshalb, \nwie die Antragstellerin meint, weil der Bebauungsplan auch die Erweiterung der \nbaulichen Substanz im Plangebiet vorhandener - und im Bebauungsplan \nentsprechend gekennzeichneter - denkmalgeschützter Wohnhäuser zulässt. Der \nBebauungsplan schreibt nicht etwa die Erweiterung von Denkmälern vor, sondern \nermöglicht sie, ohne jedoch den Denkmalschutz in Frage zu stellen. Die Veränderung \neines Denkmals ist erlaubnispflichtig (vgl. § 9 Abs. 1 DSchG NRW). In einem \netwaigen Baugenehmigungsverfahren sind die Belange des Denkmalschutzes und \nder Denkmalpflege in angemessener Weise zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 3 \nDSchG NRW). Die Voraussetzungen der Erlaubnis (keine entgegenstehenden \nGründe des Denkmalschutzes oder für die Veränderung des Denkmals streitende \nüberwiegende öffentliche Interessen, vgl. § 9 Abs. 2 DSchG NRW) bestehen \nungeachtet der der baulichen Erweiterung nicht entgegenstehenden Festsetzungen \ndes Bebauungsplans fort. \n\n27\n\nDie Antragsgegnerin ist zu den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, \ndie hinreichend bestimmt sind, ermächtigt. Dies gilt auch für die Kennzeichnung von \nLärmpegelbereichen im Bebauungsplangebiet und die daran anknüpfende textliche \nFestsetzung Nr. 3, wonach an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 entsprechend den \ndargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen zu treffen sind. Diese \nFestsetzung hält sich in dem durch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB vorgegebenen \nErmächtigungsrahmen. Nach dieser Bestimmung können die von der Bebauung \nfreizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen \nund Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des \nBundesimmissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen \noder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen \nund sonstigen technischen Vorkehrungen im Bebauungsplan festgesetzt werden. \nWelche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vorgesehen \nsind, muss der Festsetzung mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden \nkönnen. Die bloße Angabe von Emissions- oder Immissionswerten als reine \nZielvorstellung genügt der gesetzlichen Ermächtigung, die bauliche oder technische \nMaßnahmen verlangt, allerdings nicht.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25.\n\n29\n\nDen vorstehenden Anforderungen genügt die textliche Festsetzung Nr. 3. Dies ergibt \nsich bereits aus ihrem Wortlaut, der sich nicht darauf beschränkt, einen \nImmissionswert zu benennen, sondern der angibt, durch welche baulichen \nMaßnahmen passiver Lärmschutz zu verwirklichen ist. Die Außenbauteile eines \nGebäudes sind gleichzusetzen mit allen baulichen Elementen der \nGebäudeumfassungen, die Schallschutzmaßnahmen unterworfen werden sollen. \nUnschädlich ist, dass im Bebauungsplan nicht im Einzelnen geregelt wird, welche \nbaulichen Maßnahmen jeweils den gewünschten Schallschutz sicherstellen. Dies ist \ndurch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nicht gefordert. Angesichts der Vielzahl denkbarer \ntechnischer Maßnahmen, die u.a. von der Gestaltung des jeweiligen Baukörpers bis \nhin etwa zu den jeweils verwandten Baumaterialien abhängen, durfte sich der Rat \nder Antragsgegnerin darauf beschränken, die Anforderungen festzulegen, denen die \nbauliche Anlage genügen muss. Es handelt sich bei diesen Anforderungen schon \ndeshalb nicht um lediglich abstrakte Zielvorgaben, weil alle Außenbauteile \nangesprochen sind und die Vorgaben exakt, nämlich durch das Maß zu erreichender \nSchalldämmung bezogen auf die jeweils betroffenen Baukörperteile bestimmt werden \nkönnen.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1996 \n- 7a D 17/96.NE -.\n\n31\n\nDie im Bebauungsplan festgesetzten Schallschutzmaßnahmen haben damit eine \nVorsorgefunktion. Es geht nicht darum, den vorhandenen baulichen Bestand \nzusätzlichen Schallschutzanforderungen zu unterwerfen, die unmittelbar mit \nInkrafttreten des Bebauungsplans durchgeführt werden müssten. Die textliche \nFestsetzung entfaltet ihre Wirksamkeit vielmehr dann, wenn ein \nbaugenehmigungspflichtiges Vorhaben durchgeführt werden soll; erst dann sind die \nSchallschutzanforderungen, die sich aus der textlichen Festsetzung Nr. 3 des \nBebauungsplans ergeben, sicherzustellen. \n\n32\n\nDer Bebauungsplan genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots.\n\n33\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, \nwenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen \nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung \ndes anderen Belangs entscheidet. \n\n34\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat das erforderliche Abwägungsmaterial in seine \nEntscheidung eingestellt. Die Antragstellerin hält der Antragsgegnerin zu Unrecht \nvor, sie habe nicht ermittelt, ob die vorausgesetzten Schallschutzmaßnahmen bei \nunter Denkmalschutz stehenden Gebäuden möglich sind. Die Antragstellerin beruft \nsich auf die Urteile des Senats vom 4. März 2002 - 7a D 41 und 92/01.NE -. Diese \nVerfahren betrafen jedoch einen anderen Sachverhalt. Dort ging es um die Frage, ob \nbei einer dem Anwendungsbereich der 16. BImSchV unterfallenden \nStraßenbaumaßnahme erforderliche Schallschutzmaßnahmen umgesetzt werden \nkonnten. Der von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren angegriffene \nBebauungsplan ermöglicht jedoch keine Straßenbaumaßnahmen, die den \nAnforderungen der 16. BImSchV genügen müssten. Der Bebauungsplan setzt \ninsbesondere keine öffentlichen Verkehrsflächen zur Erschließung der Bauzeilen \nsüdlich des Grundstücks der Antragstellerin fest. \n\n35\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat auch die verkehrlichen Auswirkungen des \nBebauungsplans nicht verkannt, sondern in seine Erwägungen mit einem \nabwägungsgerechten Ergebnis eingestellt. Das Verkehrsaufkommen, das den \nWohnbauvorhaben südlich des Grundstücks der Antragstellerin zugeordnet werden \nmuss, ist gegenüber der vorhandenen Verkehrsbelastung des L. Wegs von völlig \nuntergeordneter Bedeutung. In den acht Baufenstern südlich des Grundstücks der \nAntragstellerin dürfen Einzel- oder Doppelhäuser errichtet werden. Angesichts der \nBaufenstergröße ist mit höchstens einem Doppelhaus oder zwei Einzelhäusern je \nBaufenster zu rechnen. Die Zahl der Wohneinheiten ist je Haus durch die textliche \nFestsetzung Nr. 9 auf 6 beschränkt. Der Rat hat die Immissionsauswirkungen des so \numschriebenen Vorhabens nicht verkannt. \n\n36\n\nZunächst irrt die Antragstellerin in der Annahme, der Bebauungsplan setze eine \nPrivatstraße fest. Festgesetzt ist eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu \nbelastende Fläche zugunsten der Fußgänger, Radfahrer und Leitungsträger. Wo und \nwie der Stellplatzbedarf befriedigt werden wird, ist damit nicht zwingend vorgegeben. \nEtwa können Ein- und Ausfahrten einer Tiefgarage sowohl zur T. Allee als \nauch zum L. Weg angelegt werden. Eine konkretisierende Festsetzung im \nBebauungsplan war auch nicht erforderlich, um zu einem die Belange der \nvorhandenen Wohngrundstücke hinreichend berücksichtigenden \nAbwägungsergebnis zu kommen. Der Rat der Antragsgegnerin durfte die \nDetailregelungen dem Baugenehmigungsverfahren überlassen. Die Antragstellerin \nwird auch nicht etwa, wie sie meint, eigener Rechte dadurch beraubt, dass der Rat \nvon der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche abgesehen hat. Zur \nErschließung der beiden neuen Bauzeilen ist eine öffentliche Straße nicht zwingend \nerforderlich. Gegen die die Erschließung auf dem Privatgrundstück regelnde \nBaugenehmigung kann sich die Antragstellerin auf die sich aus § 51 Abs. 7 BauO \nNRW ergebenden Abwehrrechte berufen, sollten Stellplätze oder Garagen in einer \nihr nicht zumutbaren Weise angelegt werden. \n\n37\n\nDer Rat hat sich im Übrigen ungeachtet des Umstandes, dass eine öffentliche \nVerkehrsfläche nicht festgesetzt worden ist, mit der Frage auseinandergesetzt, in \nwelchen Größenordnungen die Antragstellerin mit einer zusätzlichen \nVerkehrsbelastung (auf einer privaten Erschließungsanlage) rechnen müsste und ob \nihr eine derartige Belastung zumutbar ist. Abwägungsfehler sind hinsichtlich seiner \nhierauf bezogenen Erwägungen nicht ersichtlich.\n\n38\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat sich hinreichende Klarheit darüber verschafft, in \nwelchem Ausmaß mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Folge der Erschließung \nder neuen Baugrundstücke über eine private Erschließungsstraße zu rechnen ist. Es \nbedurfte keines Immissionsschutzgutachtens, um die Größenordnung der auf das \nGrundstück der Antragstellerin wie auch anderer Nachbargrundstücke einwirkenden \nVerkehrsimmissionen zu erfassen. Die Annahme, eine private Erschließungsstraße \nwerde mit einer DTV von 250 belastet sein, wird der grob abschätzbaren baulichen \nNutzbarkeit der beiden neuen Bauzeilen gerecht. Die mit einem solchen \nVerkehrsaufkommen verbundenen Immissionen durfte der Rat den Anwohnern \nabwägungsfehlerfrei als zumutbar ansehen und das Interesse, zur Sicherung der \nWohnbedürfnisse der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB) einen Teil des \nbislang nicht bebauten Innenbereichs östlich des C. als reines Wohngebiet zu \nüberplanen, als höhergewichtig ansehen. Der Bebauungsplan ermöglicht eine \nmaßvolle Bebauungsverdichtung, nämlich die Errichtung von zweigeschossigen \nEinzel- oder Doppelhäusern in offener Bauweise. Die überbaubaren \nGrundstücksflächen halten zur umgebenden Straßenrandbebauung einen derartigen \nAbstand, dass Freiflächen in ausreichendem, zudem im überplanten Gebiet üblichen \nMaß verbleiben. Die vom Rat abwägend berücksichtigte wahrscheinliche \nErschließung der neuen Bauzeilen sowohl zur T. Allee als auch, zwischen \nden Grundstück L. Weg 23 und 25 hindurch, zum L. Weg trägt diesen \nGegebenheiten Rechnung, auf die sich die Grundstückseigentümer zudem einstellen \nkonnten. Namentlich hat die Antragstellerin für den Bau der dort ursprünglich auf \nGrundlage des zwischenzeitlich aufgehobenen Bebauungsplans Nr. 42.3 und seines \nVorgängerplans vorgesehenen öffentlichen Straße einen Grundstücksteil abgetreten. \nDie Aufhebung des früheren Bebauungsplans rechtfertigte nicht die Erwartung, von \neiner baulichen Entwicklung der rückwärtigen Grundstücksbereiche ohne Führung \neiner Erschließungsanlage an der schon früher geplanten Stelle werde gänzlich \nabgesehen. Der Einwand der Antragstellerin, sie habe allenfalls mit der Festsetzung \neiner öffentlichen Straße, nicht aber mit der Errichtung einer privaten Straße rechnen \nmüssen, ist nur schwer nachvollziehbar. Eine öffentliche Straße wäre wegen ihres \ngegenüber einer Privatstraße weitergehenden, von Verkehrsteilnehmern gewöhnlich \nberücksichtigten Nutzungszwecks mit höherem Verkehrsaufkommen für das \nGrundstück der Antragstellerin verbunden. Der Rat durfte deshalb durchaus auch im \nInteresse der Anlieger auf eine private Erschließung der neuen Baugrundstücke \nverweisen. \n\n39\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind schließlich auch insoweit \nabwägungsgerecht, als durch die Festsetzung von passiven \nSchallschutzmaßnahmen (Lärmpegelbereiche) vorsorgend schädlichen \nUmwelteinwirkungen entgegengewirkt werden soll. Die Festsetzung dient dem \nSchutz vor Verkehrslärm (vgl. Bebauungsplanbegründung Nr. 4.2, Seite 11 f.). \nAngesichts der erheblichen Vorbelastung der Wohngebiete südlich des L. Wegs \ndurch Straßenverkehrslärm durfte die Antragsgegnerin den Eigentümern zum Schutz \nder Bewohner der dortigen Wohnhäuser für den Fall über den Bestandsschutz \nhinausgehender Bauvorhaben Schallschutzmaßnahmen auferlegen. Sie durfte sich \nauch auf die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen beschränken. Die \nBebauungsplanung selbst löst im Verhältnis zur vorhandenen Verkehrsbelastung \nkeinen nennenswerten zusätzlichen Verkehr aus. Der gesamte \nBebauungsplanbereich ist zu den verkehrsreichen Straßen, namentlich dem L. \nWeg und der T. Allee sowie dem T. weg teilweise straßennah \nbebaut. L. Weg und T. Allee sind in relativ kurzen Abständen durch \nQuerstraßen miteinander verbunden. Ferner sind zahlreiche Garagenzufahrten zu \ndiesen Straßen angelegt. All dies macht die Anordnung wirksamen aktiven \nLärmschutzes zumindest schwierig, wenn nicht gar unmöglich.\n\n40\n\nDie Antragsgegnerin hat die den Eigentümern mit der textlichen Festsetzung \nNr. 3 des Bebauungsplans vorsorgend auferlegten Maßnahmen passiven \nLärmschutzes abwägungsgerecht festgesetzt. Die in der DIN 4109 differenzierend \nnach Lärmpegelbereichen gestellten Anforderungen an die Luftschalldämmung von \nAußenbauteilen solcher Räume, die zum Aufenthalt von Menschen genutzt werden \nkönnen, sind den Eigentümern entsprechend genutzter baulicher Anlagen jedenfalls \ndann zumutbar, wenn über den passiven Schallschutz hinausgehende bauliche \nMaßnahmen oder gar Neubauten durchgeführt werden sollen. Mit den sich aus der \nDIN 4109 ergebenden baulichen Anforderungen sollen schädliche \nUmwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG abgewehrt werden. Von den \nEigentümern entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu verlangen, führt angesichts \ndieses Schutzziels und der nur in Rede stehenden Folgewirkungen der Festsetzung - \nggf. zusätzliche Schallschutzmaßnahmen bei Umbauten bzw. entsprechende \narchitektonische oder bautechnische Vorkehrungen bei Neubaumaßnahmen - \nregelmäßig nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers. Nähere \nAusführungen bedarf es hierzu nicht, da auch die Antragstellerin gegen die \ngrundsätzliche Berechtigung, den Eigentümern bei einer entsprechenden \nLärmbelastung für das Bebauungsplangebiet entsprechende Maßnahmen passiven \nSchallschutzes aufzuerlegen, keine Einwände erhoben hat.\n\n41\n\nDer Senat hat ferner weder dem Vortrag der Antragstellerin noch den Akten \neinen seriösen Anhaltspunkt für die Behauptung der Antragstellerin entnehmen \nkönnen, der Rat der Antragsgegnerin habe die Maßnahmen des passiven \nSchallschutzes aus anderen Gründen festgesetzt, als zum Schutz der Nutzer der \nHäuser im Plangebiet vor solchen erheblichen Lärmeinwirkungen, die sich bereits \nohne Veränderung der Verkehrsbeziehungen anderenorts aus der zu erwartenden \nVerkehrsbelastung des Bebauungsplangebiets ergeben. Die Antragstellerin stellt auf \nvon der Antragsgegnerin beabsichtigte städtebauliche Entwicklungen im Stadtgebiet \nab, die zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen namentlich auf dem L. Weg \nbeitragen würden. Ob eine solche nach Ansicht der Antragstellerin zu befürchtende \nEntwicklung der Darstellung von Lärmpegelbereichen (mit den hieran anknüpfenden \nAnforderungen an die Schalldämmmaße von Außenbauteilen der Häuser im \nPlangebiet) entgegenstehen würde, kann letztlich dahinstehen. Grundsätzlich ist es \nallerdings ein berechtigtes Anliegen städtebaulicher Planung, Vorsorge auch gegen \nsolche schädlichen Umwelteinwirkungen zu treffen, die zwar derzeit noch nicht, aber \nin absehbaren Zeiträumen zu erwarten sind. Auf diese Frage kommt es jedoch \ndeshalb nicht an, weil sich die im Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche \nbereits nach den \"maßgeblichen Außenlärmpegeln\" ergeben, die die \nAntragsgegnerin ausgehend von den derzeitigen Verkehrsbeziehungen \nrechtsfehlerfrei prognostiziert hat. \n\n42\n\nEine Prognose hat das Gericht (nur) darauf zu prüfen, ob die Prognose mit den \nim maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für \nsie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft \ninsoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende \nErmittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis \neinleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose \nverbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen \nVerhältnissen zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist \nhingegen nicht Aufgabe des Gericht, das Ergebnis einer auf dieser Weise \nsachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu prüfen, ob die \nprognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer \nWahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998\n- 11 A 53.97 -, DVBl 1998, 1188 = Buchholz 442.40 \n§ 10 LuftVG Nr. 8.\n\n44\n\nDie Antragsgegnerin hat für die Bestimmung der erforderlichen \nSchallschutzmaßnahmen ein geeignetes Verfahren eingesetzt. Sie hat die \nLärmpegelbereiche ausweislich der Bebauungsplanbegründung Seite 11, Nr. 4.2 \ngemäß DIN 4109 berechnet. Die DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau -, Runderlass \ndes Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 24. September 1990 - II B 4 - 870.302 \n-, MBl NRW 1990, 1348 ordnet in ihrer Tabelle 8 den jeweiligen \"maßgeblichen \nAußenlärmpegeln\" entsprechende Lärmpegelbereiche zu. Zur Einstufung der \nLärmpegelbereiche durfte die Antragsgegnerin gemäß Nr. 5.5.2 der DIN 4109 \neinschlägige Verwaltungsvorschriften zugrunde legen. Die Antragsgegnerin hat die \nEinstufung nach Maßgabe der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) \nvorgenommen. Gegen dieses Vorgehen werden von der Antragstellerin zu Recht \ndem Grunde nach keine Bedenken erhoben. Auch sind keine Bedenken dagegen \nersichtlich, die Lärmimmissionsanalyse mit Hilfe des Programmsystems LIMA \ndurchzuführen. Die Lärmberechnung ist angesichts der zahlreichen zu \nberücksichtigenden Parameter (mehrere Lärmquellen, Topographie, Hindernisse, \nReflektoren, Boden- und Meteorologiedämpfung, Abstand, Luftabsorption) in einem \nFall wie dem vorliegenden derart komplex, dass der Einsatz eines entsprechenden \nProgramms grundsätzlich sachgerecht ist, um den Aufwand in einem auch im \nVerhältnis zu den Folgerungen aus der Lärmberechnung vertretbaren Rahmen zu \nhalten. Die grundsätzliche Eignung des Programmsystems ist durch die von der \nAntragsgegnerin vorgelegte Qualitätskontrolle der T. Ingenieurgesellschaft mbH \nbestätigt. Schließlich ergibt eine Plausibilitätsprüfung (selbst ausgehend nur von den \nvon der Antragstellerin behaupteten Verkehrszahlen des L. Wegs), dass die \nBerechnungen mit Hilfe des Programmsystems LIMA jedenfalls nicht zu den \nEigentümern im Plangebiet ungünstigen, weil etwa überhöhten Lärmwerten geführt \nhat. \n\n45\n\nSchon eine grobe Abschätzung der Lärmpegelbereiche, die sich nach DIN 4109 \nohne Berücksichtigung der auf RLS 90 gestützten Berechnung ergeben, zeigt die \nzutreffende Zuordnung der straßenzugewandten Bereiche beispielsweise zum \nLärmpegelbereich 5 am Haus der Antragstellerin. Sind keine gesetzlichen \nVorschriften oder Verwaltungsvorschriften maßgebend, ist für die Einstufung der \nLärmpegelbereiche der aus dem Nomogramm in Bild 1 der DIN 4109 ermittelte \nMittelungspegel zugrunde zu legen (vgl. Ziffer 5.5.2 Abs. 1 DIN 4109). Das \nNomogramm weist für Gemeinde-(Stadt-)Straßen; Hauptverkehrsstraßen mit einem \nLkw-Anteil von 10 % und einer DTV von 10.000 in einer Entfernung zur Straßenmitte \nvon 10 m einen Mittelungspegel von deutlich über 72 dB(A), bei einer DTV von 9.000 \nimmer noch über 72 dB(A) aus. Selbst ohne Berücksichtigung weiterer \nlärmerhöhender Faktoren (etwa die von der Antragstellerin unter Hinweis auf von \nanderen Verkehrsflächen als dem L. Weg ausgehenden Lärm angemahnte \nSummenpegelbildung) führt ein solcher Mittelungspegel gemäß Tabelle 8 Zeile 5 zur \nEinstufung in den Lärmpegelbereich 5. Die Zuordnung der rückwärtigen \nGrundstücksbereiche zu den Lärmpegelbereichen 4 und 3 ist im Hinblick auf den \nzunehmenden Abstand zum L. Weg und die lärmabschirmende Wirkung der \nvorhandenen Wohnhäuser und Garagen plausibel (vgl. auch Nr. 5.5.1 Abs. 3 DIN \n4109). Sie wird nicht etwa durch den Hinweis der Antragstellerin auf den von der \nAntragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2003 für die Südfassade benannten \nBeurteilungspegel von 57,1 dB(A) tags in Frage gestellt, der nur die Festsetzung des \nLärmpegelbereichs 2, nicht aber des Lärmpegelbereichs 3 rechtfertigen würde. Wie \ndie Antragstellerin einräumt, sind errechnete Beurteilungspegel aufzurunden (vgl. \nNr. 3 Abs. 3 DIN 18005 Teil 1). Der Beurteilungspegel von 58 dB(A) ist gem. \nNr. 5.5.2 DIN 4109 um 3 dB(A) auf den maßgeblichen Außenlärmpegel zu erhöhen. \nBei einem maßgeblichen Außenlärmpegel von demnach 61 dB(A) entspricht die \nZuordnung zum Lärmpegelbereich 3 der Tabelle 8 der DIN 4109.\n\n46\n\nEs bestehen schließlich keine Anhaltspunkte für die Befürchtung der \nAntragstellerin, die Antragsgegnerin habe in die Lärmberechnung mit Hilfe des \nProgrammsystems LIMA nicht alle maßgebenden Parameter mit ihren zutreffenden \nWerte eingegeben. Die Antragstellerin bezweifelt, die Antragsgegnerin habe den \nL. Weg rechnerisch in drei Abschnitte mit jeweils unterschiedlicher DTV (11.000, \n14.000 und 16.500) unterteilt. Die Antragsgegnerin ist dieser Befürchtung durch in \nder mündlichen Verhandlung des Senats von den zuständigen Sachbearbeitern \nabgegebene dienstliche Erklärungen entgegengetreten. Die Antragstellerin hat \nhierauf nichts Nachhaltiges erwidert. Sie meint, es müsse sich in der optischen \nDarstellung der Lärmpegelbereiche die unterschiedliche Verkehrsbelastung des L. \nWegs in seinen jeweiligen Abschnitten deutlich ablesen lassen. Bei den geringen \nDifferenzen des Lärmpegels, der sich zwischen einer Verkehrsbelastung von 16.500 \nund 11.000 Kfz/24 h mit maximal etwa 1,8 dB (A) ergibt, ist die Annahme der \nAntragstellerin angesichts der Vielzahl in die Lärmberechnung über die \nVerkehrsbelastung des L. Wegs hinaus einzustellenden Parameter jedoch eher \nfernliegend; sie gibt keinen Anlass, die dienstlichen Erklärungen der Sachbearbeiter \nder Antragsgegnerin anzuzweifeln, sie hätten die jeweilige Verkehrsbelastung mit \nden im Verfahren mitgeteilten Werten in die Berechnung eingestellt. \n\n47\n\nDie Antragsgegnerin hat den in ihrer Prognose zugrunde liegenden Sachverhalt \nzutreffend ermittelt. \n\n48\n\nDie Antragstellerin stellt das von der Antragsgegnerin in die Lärmberechnung \neingestellte Verkehrsaufkommen und den für die Berechnung angenommenen Lkw-\nAnteil in Frage, jedoch zu Unrecht. Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, der \nL. Weg sei im Bereich des Übergangs zur K. Straße (außerhalb des \nBebauungsplangebiets) mit einer DTV von 16.500 belastet. Die Antragstellerin hat \nmit Schriftsatz vom 26. August 2003 eingeräumt, dass diese Zahl sich für die \nK. Straße dort als stimmig erweise, wo die Verkehre aus der Straße B. \nS. zu- bzw. abfließen. \n\n49\n\nDie Berechnung ist auch insoweit nicht fehlerhaft, als die Antragsgegnerin für \nden westlichen Abschnitt des L. Wegs von einer DTV von 11.000 ausgegangen \nist. Dass die Antragsgegnerin ihrer Prognose fehlerhafte Zählungen aus den Jahren \n1992 und 1997 zugrunde gelegt hätte oder dass diese Zählungen für eine \nsachgerechte Prognose ungeeignet wären, ist nicht erkennbar und wird von der \nAntragstellerin auch gar nicht behauptet. Ob die Zählungen durch die \nWochenzählung der Antragsgegnerin in der Zeit vom 26. März bis 9. April 2003 exakt \nbestätigt worden ist, ist gegenüber einer sachgerechten Prognose unbeachtlich. \nGegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage, ob die der \nPlanungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden \nAnforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche \nEntwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 \n- 4 C 79.76 -, BRS 33 Nr. 1.\n\n51\n\nEs kommt deshalb auch nicht auf die von der Antragstellerin vorgelegten \nZählungen der Firma M. an. \n\n52\n\nNicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin für die Gemeindestraßen \neinen Lkw-Anteil von 10 % tags und 3 % nachts eingestellt hat. Dieser Lkw-Anteil \nentspricht der Vorgabe der RLS 90 Seite 14, Tabelle 3. Auf die Anwendung der \nTabelle 3 ist zur Bestimmung des Lkw-Anteils an der DTV gemäß Nr. 4.4.1.1.1 RLS \n90 zwar zu verzichten, wenn geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse \nvorliegen.\n\n53\n\nVgl. für den Anwendungsbereich der \n16. BImSchV: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - \n4 A 13.99 -, NVwZ 2001, 1154; OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 2. Mai 2002 \n- 1 C 11563/00 -, UPR 2002, 360.\n\n54\n\nEntsprechende Untersuchungsergebnisse, die es ermöglichen würden, aus \nVerkehrszählungen den auf die DTV bezogenen Lkw-Anteil ableiten zu können, \nliegen der Antragsgegnerin nach ihren Angaben jedoch nicht vor. Substantiierte \nAnhaltspunkte für gegenteilige Erkenntnisse der Antragsgegnerin ergeben sich aus \nder Behauptung der Antragstellerin nicht. Dass eine punktuelle, wenngleich \nmehrtägige Verkehrszählung an einer einzelnen Stelle des Verkehrsnetzes einer \nGroßstadt nicht notwendig hinreichenden Aufschluss über den Umrechnungsfaktor \nergibt, der die Hochrechnung aus einer über einen beschränkten Zeitraum \ndurchgeführten Verkehrszählung auf die DTV ermöglicht, ist wegen der in \ninnerstädtischen Bereichen bestehenden besonderen Abhängigkeiten der Lkw-\nVerkehrsströme von ständigen Änderungen unterworfenen Verkehrsbeziehungen \nplausibel. Auch ergibt sich aus den von der Antragstellerin in der mündlichen \nVerhandlung unter Hinweis darauf bemühten Empfehlungen für die Anlage von \nErschließungsstraßen (EAE 85/95), der L. Weg sei im Bereich ihres Grundstücks \nnur etwa 6 m breit, nichts für ihre Behauptung, der L. Weg sei nach seinem \nAusbauzustand gar nicht in der Lage, Lkw-Verkehr der von der Antragsgegnerin \nangenommenen Größenordnung aufzunehmen. Die EAE 85/95 gibt Empfehlungen \nfür die Planung, den Entwurf und die Gestaltung von Erschließungsstraßen (vgl. Nr. 0 \nEAE 85/95), besagt aber nicht, wie sich das Verkehrsaufkommen auf einer \nErschließungsstraße tatsächlich zusammensetzt. Im Übrigen ist bei einer - hier \neinmal zugunsten der Antragstellerin unterstellten - Fahrbahnbreite von 6 m der \nBegegnungsverkehr von Lastkraftwagen und selbst von Bussen jedenfalls bei leicht \nverminderter Geschwindigkeit ohne Weiteres möglich (vgl. Bild 15 der EAE 85/95). \n \nWeshalb in die Lärmberechnung nicht auch der von den Autobahnen A 1 und A 4 \nausgehende Verkehrslärm hätte eingestellt werden dürfen, wie die Antragstellerin \nmeint, ist unerfindlich. Er ist angesichts der relativen Nähe der Autobahnen zum \nBebauungsplangebiet rechnerisch von Bedeutung, auch wenn er entsprechend den \nAngaben der Antragstellerin im Plangebiet nicht \"hörbar\" sein sollte. Auch wenn der \nvon den Autobahnen ausgehende Verkehrslärm im Bebauungsplangebiet vom \nmenschlichen Gehör möglicherweise nicht vom Verkehrslärm anderer Straßen \nunterschieden werden kann, bedeutet dies nicht, dass er nicht dennoch von \nrechnerischer Bedeutung für die Bestimmung des Außenlärmpegels ist. Ferner \nmusste die Antragsgegnerin nicht auf den im Planfeststellungsbeschluss \neingestellten Schwerverkehrsanteil (17 % tags/ 25 % nachts) abstellen. Der \nPlanfeststellungsbeschluss musste von einer Prognose der zu erwartenden \nSchwerverkehrsanteile ausgehen. Nach dem tatsächlichen Autobahnausbau \nstanden der Antragsgegnerin aus der automatischen Straßenverkehrszählung 1999 \ngeeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse im Sinne von Tabelle 3 RLS \n90, also Zahlen über die tatsächlichen Schwerverkehrsanteile zur Verfügung. Es war \ndaher sachgerecht, von diesen Werten auszugehen.\n\n55\n\nDer Einwand der Antragstellerin, die Verkehrszählungen der Antragsgegnerin \nseien falsch, da über die Straßenabschnitte, an denen gezählt worden ist, keine \n(Linien-)Busse fahren würden, ist nicht nachvollziehbar. Ausweislich des von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Auszugs aus dem Liniennetzplan des \nVerkehrsverbundes S. -T. führt die Linie 144 über ein Teilstück des L. Weges. \nUngeachtet dieses Umstandes ging es bei der Verkehrszählung ersichtlich nicht \ndarum, nur Busse des Linienverkehrs zu zählen und andere Busse auszuklammern. \nDie von der Antragstellerin in anderem Zusammenhang betonte Nutzung des L. \nWegs für über den Stadtteil hinausreichende Verkehrsbeziehungen machen ihre \nBehauptung, andere Busse beführen den L. Weg auf solchen Abschnitten nicht, \ndie nicht auch vom Linienverkehr genutzt würden, unglaubhaft.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n57\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n58\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288364","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-12/7a-d-16-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288364","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288364","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-12/7a-d-16-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288364","retrieved":"2026-07-09 03:06:55.456258+00:00"}}