{"status":"available","doknr":"OLD288365","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0212.7A.D134.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-12","aktenzeichen":"7a D 134/02.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan \"Windenergie\" der Gemeinde B. ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit der 6. Änderung stellte die Antragsgegnerin im Jahre 1993 in ihrem \nFlächennutzungsplan für drei Teilbereiche zusätzlich zu Flächen für die \nLandwirtschaft \"konfliktarme Eignungsflächen für Windenergiennutzung\" (im \nFolgenden auch: Konzentrationszone) dar. Mit dem vorliegenden \nNormenkontrollantrag wendet sich der Antragsteller gegen den Bebauungsplan \n\"Windenergie\" der Antragsgegnerin, der für die drei Konzentrationszonen \nFestsetzungen trifft.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Landwirt. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde 1995 aus der \nOrtslage B. ausgelagert. Nahe der neuen Hofstelle errichtete der Vater des \nAntragstellers, der damals den Hof noch führte, im Geltungsbereich der nördlichsten \nder drei Konzentrationszonen drei Windenergieanlagen. Die Windenergieanlagen \nhaben eine Nennleistung von 150 kW, 450 kW und 1.000 kW. Sie haben eine \nNabenhöhe von 30 m, 42 m und 50 m sowie einen Rotordurchmesser von 23 m, \n37 m und 54 m. Die nördlichste Konzentrationszone erstreckt sich südlich, \nsüdwestlich bzw. westlich der Ortslage B. zunächst in etwa parallel zur L 828 \nbzw. zur K 15. Westlich bzw. südwestlich der Ortslage B. -C. setzt sich die \nKonzentrationszone bis zur B 68 fort. In der Konzentrationszone sind zahlreiche \nWindenergieanlagen errichtet. Die Anlagen des Antragstellers stehen im nördlichen \nBereich dieser hier in Ost-West-Richtung rund 120 m breiten Konzentrationszone in \neinem Abstand zwischen grob 550 m und 600 m westlich der K 15. \n\n4\n\nMit dem Bebauungsplan \"Windenergie\" trifft die Antragsgegnerin Festsetzungen \nfür alle drei Konzentrationszonen, über die der Geltungsbereich des Bebauungsplans \nin Teilbereichen geringfügig hinausgreift. In weiten Teilbereichen setzt der \nBebauungsplan Flächen für die Landwirtschaft, für ein kleineres Teilstück Fläche für \ndie Forstwirtschaft fest. Von der Festsetzung Fläche für die Landwirtschaft wird u.a. \nauf etwa 1 km Länge vollständig der nördliche Bereich der nördlichen \nKonzentrationszone und damit auch der Standort der vom Antragsteller betriebenen \nWindenergieanlagen erfasst. Die Fläche für die Landwirtschaft setzt sich in südlicher \nRichtung fort, wird dort jedoch durch eine Sondergebietsfestsetzung ergänzt, deren \nZweck mit \"Gebiet für Windkraftanlagen\" angegeben ist. Die zulässige Nutzungsart \nist in den textlichen Festsetzungen wie folgt bestimmt: \"Das sonstige Sondergebiet \ndient als Fläche für die Landwirtschaft und der Unterbringung von \nWindenergieanlagen.\"\n\n5\n\nDie Sondergebiete für Windenergieanlagen sind in sechs Zonen gegliedert. \nInnerhalb der Zonen ist das maximale Maß baulicher Nutzung nach der Nabenhöhe \nder Windenergieanlagen und ihrer Gesamthöhe gegliedert, und zwar mit der \nVorgabe von Nabenhöhen zwischen 30 m und 65 m sowie insgesamt zulässigen \nAnlagenhöhen zwischen 50 m und 95 m. Innerhalb der sonstigen Sondergebiete \nschließt der Bebauungsplan die Errichtung von Wohnzwecken dienenden Gebäuden \naus und schreibt vor, dass Leitungstrassen unterirdisch zu verlegen sind. Der \nBebauungsplan unterwirft die Windenergieanlagen verschiedenen, sich zum Teil auf \ndie Betriebsweise erstreckenden Gestaltungsanforderungen.\n\n6\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im wesentlichen folgenden Verlauf: Erstmals \nim Jahre 1994 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, einen Bebauungsplan \naufzustellen. 1999 wiederholte er den Aufstellungsbeschluss. Am 30. Mai 2001 \nerstellte die j. GmbH i.G. im Auftrag der Antragsgegnerin eine \n\"Schallimmissionsprognose für Emissionen aus dem Betrieb von \nWindenergieanlagen für den Windpark B. /C. \". Träger öffentlicher Belange \nwurden am Bebauungsplanverfahren beteiligt. Der Antragsteller brachte mit \nverschiedenen Schriftsätzen auch seiner Prozessbevollmächtigten Anregungen vor. \nAm 12. Juni 2002 erörterte der Rat der Antragsgegnerin die bis dahin \neingegangenen Anregungen und beschloss sodann die Offenlegung des \nBebauungsplanentwurfs unter dem Vorbehalt, dass eine noch durchzuführende \nVorprüfung gemäß Anlage 2 zum UVPG ergebe, dass keine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Dipl.-Ing. C. erstellte einen \nUmweltbericht, dessen Fazit lautete, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht \nerforderlich sei. Der Bebauungsplanentwurf wurde nach öffentlicher \nBekanntmachung am 20. Juni 2002 in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Juli 2002 offen \ngelegt. Trägern öffentlicher Belange wurde erneut Gelegenheit zur Stellungnahme \ngegeben. Der Antragsteller erneuerte seine Anregungen. Am 7. November 2002 \nprüfte der Rat der Antragsgegnerin die eingegangenen Anregungen und beschloss \nden mit einer Begründung versehenen Bebauungsplan sodann als Satzung. Der \nSatzungsbeschluss wurde am 8. November 2002 öffentlich bekannt gemacht.\n\n7\n\nMit dem am 27. November 2002 erhobenen Normenkontrollantrag trägt der \nAntragsteller vor: Er betreibe die Windenergieanlagen, um von der Landwirtschaft \nnicht einseitig wirtschaftlich abhängig zu sein. Den weitaus größeren Anteil seiner \nEinnahmen erziele er aus der Windkraftnutzung. Der Bau der Windenergieanlagen \nhabe einschließlich Erschließung mehr als 2 Mio. Euro gekostet; für einen Großteil \ndieser Investitionssumme habe er sich verschuldet. Mit dem Bebauungsplan wolle \ndie Antragsgegnerin insbesondere zur vermeintlichen Schonung des \nLandschaftsbildes die ortsnahe Windenergienutzung zurückführen und stelle deshalb \nauf einen recht willkürlichen Blickwinkel ab, wonach eine Windenergieanlage auf \n500 m Entfernung nicht mehr als 60 m Höhendifferenz erreichen dürfe. Seine, des \nAntragstellers, Windenergieanlagen stünden auf einem Höhenrücken, der ca. 70 m \nhöher liege als das mehr als 1.000 m entfernte Wohngebiet am I. weg . Selbst \nwenn die 70 m seiner kleinsten Windenergieanlage hinzugerechnet würden, ergebe \nsich eine Gesamthöhe, die noch innerhalb des von der Antragsgegnerin mit der \nBebauungsplanung akzeptierten Sichtwinkels verbleibe; dennoch verbiete der \nBebauungsplan für den Standort der Anlage den Bau von Windenergieanlagen. Die \nAntragsgegnerin habe mit der Planung verkannt, dass durch den \nFlächennutzungsplan Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt worden seien. \nDie Reichweite des Bestandsschutzes habe die Antragsgegnerin verkannt und \nüberschätzt. Würde eine seiner Windenergieanlagen durch Naturkräfte oder einen \ntechnischen Defekt zerstört, sei wegen Substanzverlustes kein Bestandsschutz mehr \ngegeben. Er, der Antragsteller, dürfte dann wegen der entgegenstehenden \nFestsetzungen des Bebauungsplans keine neue Anlage errichten und könnte seinen \nKreditverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Der Bebauungsplan sei insoweit \nstädtebaulich nicht gerechtfertigt, als er durch die Festsetzung einer Fläche für die \nLandwirtschaft den Rückgriff auf § 35 BauGB und damit die Errichtung aller nicht \nlandwirtschaftlichen, aber im Außenbereich privilegierten Vorhaben ausschließe. Ob \ndie Festsetzung allerdings der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehe, \nsei fraglich, da landwirtschaftliche Nutzung der Errichtung einer Windenergieanlage \nnicht widerspreche; folge man einer entsprechenden Rechtsansicht, liege ein \nFestsetzungsfehler vor. Die bauplanungsrechtliche Qualität einer Fläche für die \nLandwirtschaft habe der überplante Bereich schon wegen seiner Außenbereichslage. \nDer Bebauungsplan sei aber auch deshalb städtebaurechtlich nicht gerechtfertigt, \nweil die Antragsgegnerin mit ihm Windenergieanlagen ausschließen wolle und daher \neine sogenannte Negativplanung verfolge. Für ca. 28 ha der Konzentrationszone und \ndamit für eine Fläche, die isolierter Betrachtung zugänglich sei, schließe der \nBebauungsplan dort Windenergieanlagen aus, wo der funktional gleichberechtigte \nund gleichbedeutende Flächennutzungsplan Windenergieanlagen zulasse. Zwischen \nFlächennutzungsplan und Bebauungsplan bestehe ein unauflösbarer Widerspruch. \nDeshalb sei der Bebauungsplan auch nicht aus dem Flächennutzungsplan \nentwickelt. Der Flächennutzungsplan habe eine einem Bebauungsplan vergleichbare \nbaurechtsschaffende Regelungswirkung. Zwar dürfe die Gemeinde Vorrangflächen \ndurch Änderung des Flächennutzungsplans vermindern, nicht jedoch den \nFlächennutzungsplan konterkarieren. Auf eine nach Inkrafttreten der 6. Änderung \ndes Flächennutzungsplans eingetretene technische Entwicklung, die immer größere \nWindenergieanlagen ermögliche, könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen, denn \nauch seinerzeit habe der Antragsgegnerin klar sein müssen, dass die technische \nEntwicklung zumindest offen gewesen sei; der völlige Ausschluss von \nWindenergieanlagen sei auch mit dieser Erwägung nicht zu rechtfertigen. Der \nBebauungsplan genüge den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht. Entgegen \nder Annahme der Antragsgegnerin komme ihren Planungsabsichten kein absoluter \nVorrang vor seinen, des Antragstellers, Vermögensinteressen zu. Dem objektiven \nGewicht seiner Eigentümerinteressen trage die Bebauungsplanung auch im Ergebnis \nkeine hinreichende Rechnung, da die für die Planung ins Feld geführten \nlandschaftsbildbeeinträchtigenden Wirkungen der Windenergieanlagen angesichts \nder in Rede stehenden Abstände geringer gewichtig seien als seine \nEigentümerinteressen. So habe der Senat 100 m hohe Windenergieanlagen im \nAbstand von nur 300 m zu Wohnhäusern unbeanstandet gelassen. Ohnehin sei die \nvon der Antragsgegnerin praktizierte Anwendung des Strahlensatzes bedenklich. \nWenn zur Anlagenhöhe die natürliche Geländehöhe addiert würde, dann müsste den \ntopographischen Gegebenheiten die gleiche landschaftsbeeinträchtigende Wirkung \nbeigemessen werden. Dem stehe entgegen, den Reiz des Landschaftsbildes gerade \nmit den topographischen Gegebenheiten zu begründen. Die optische \nBeeinträchtigung nehme mit der Entfernung auch nicht, wie vom Rat der \nAntragsgegnerin angenommen, proportional, sondern überproportional ab. Schon \nweit unterhalb eines Abstandes von 1.000 m nehme man Windenergieanlagen an \nden meisten Tagen des Jahres bei den im Eggegebirge vorherrschenden \nWetterlagen nicht mehr oder nur noch schemenhaft wahr. Die ohne Bezugspunkt \nbestimmte Höhenfestsetzung sei willkürlich, da im Bereich der schutzbedürftigen \nNutzungen am I. weg die Geländehöhe um etwa 25 m, im Bereich der \nbeeinträchtigten Nutzungen um etwa 50 m differiere. In einer topographisch \nbewegten Landschaft störe Bewegung weniger als im Flachland. Die \nAntragsgegnerin habe ihre Ansicht vermeintlich objektiv beeinträchtigender \nWirkungen von Windenergieanlagen verabsolutiert und sich nicht der Mühe \nunterzogen, die durchaus unterschiedlich möglichen Bewertungen optischer \nBeeinträchtigungen abzuwägen. Die Planung sei auch insoweit widersprüchlich, als \nsie zum einen Windenergieanlagen verbieten wolle, aber zugleich offen lasse, ob sie \nerneuert werden dürften.\n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\nden Bebauungsplan \"Windenergie\" der \nAntragsgegnerin für nichtig zu erklären.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nSie erwidert: Der Antragsteller habe durch die Ausweisung von Windvorrangflächen \nim Flächennutzungsplan kein Baurecht erlangt. Der Flächennutzungsplan begründe \nnicht die Zulässigkeit von Windenergieanlagen. Innerhalb der Konzentrationszonen \nkönnten Windenergieanlagen öffentliche Belange entgegenstehen. Ob ein Anspruch \nauf Errichtung einer Windenergieanlage innerhalb einer Konzentrationszone bestehe, \nbeurteile sich nicht nach Maßgabe des Flächennutzungsplans, sondern nach \nMaßgabe des Gesetzes. An der Änderung des Flächennutzungsplanes sei sie, die \nAntragsgegnerin, auch nicht im Hinblick auf die bereits errichteten Anlagen gehindert. \nSelbst ein Bebauungsplan könne nach Ablauf von sieben Jahren geändert werden, \nohne dass für nicht verwirklichte Nutzungsmöglichkeiten Entschädigung geleistet \nwerden müsse. Zum Schutz des Landschaftsbildes dürfe ein Bebauungsplan die \nZulässigkeit von Windenergieanlagen innerhalb einer Konzentrationszone restriktiv \nsteuern. Von einer unzulässigen Negativplanung könne keine Rede sein. Es gehe \nvielmehr um das städtebaulich beachtliche Anliegen, die optische Wirkung von \nWindenergieanlagen in einer Mittelgebirgsregion zu regulieren, deren Ressourcen \nvorrangig in einer naturbelassenen und weitgehend unberührten Landschaft \nbestünden. Bei der 6. Änderung des Flächennutzungsplans sei sie, die \nAntragsgegnerin, nach dem damaligen Stand der Technik von Anlagen einer \nNabenhöhe zwischen 30 m und 40 m ausgegangen. Sache der Gemeinde sei es, \neigene Maßstäbe und Gewichtungen zu setzen. In nicht zu beanstandender Weise \nhabe sie zur Erzeugung eines homogenen Höhenbildes auf den so genannten \nStrahlensatz zurückgegriffen. Aufgrund der Topographie wirke eine hohe Anlage \noptisch um ein Vielfaches stärker als eine entsprechende Anlage im Flachland. Der \nNatur- und Landschaftsschutz stelle einen Belang dar, der eine Beschränkung der \nWindkraftnutzung auch dann zulasse, wenn der Grad einer Verunstaltung des \nLandschaftsbildes noch nicht erreicht sei. Die wirtschaftlichen Belange des \nAntragstellers seien ausreichend berücksichtigt worden. Sie, die Antragsgegnerin, \ndürfe ortsnahe Windenergienutzung im Interesse einer geordneten städtebaulichen \nEntwicklung und zur Sicherung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- \nund Arbeitsverhältnisse zurückführen. Im überplanten Bereich habe wegen der \nschwerwiegenden Beeinträchtigungen dieser Belange die Errichtung selbst relativ \nkleiner Windenergieanlagen ausgeschlossen werden dürfen. Die Umsetzung des \nFlächennutzungsplankonzepts werde nicht unterlaufen. Ein wirtschaftlicher Betrieb \nvon Windenergieanlagen bleibe mit Ausnahme der ortsnahen Bereiche in fast allen \nBereichen der Konzentrationszonen möglich. Sie habe sich nicht dazu verhalten \nmüssen, wie weit der Bestandsschutz für bestehende Anlagen reiche, sondern \ninsoweit auf Baugenehmigungsverfahren abstellen dürfen. Falls die \nWindenergieanlagen des Antragstellers völlig zerstört würden, sei er an einer \nNeuerrichtung nicht primär durch die Bebauungsplanfestsetzungen gehindert, \nsondern durch die gegebene Außenbereichslage. Im Außenbereich gegebene \nNutzungsmöglichkeiten seien eigentumsrechtlich nicht geschützt und könnten \neingeschränkt werden, ohne Entschädigungsansprüche auszulösen; die \nRechtsposition des Grundstückseigentümers sei auf den Bestand aufgrund einer \nBaugenehmigung verwirklichter Nutzungen beschränkt. In der Abwägung sei keinem \nPlanungsinteresse absoluter Vorrang eingeräumt worden, wie gerade die \nAnwendung des Strahlensatzes belege.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten über das \nBebauungsplanverfahren Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n16\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO ist dann gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks gegen eine \nbauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes \nGrundstück betrifft. Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen \neines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 \nAbs. 1 Satz 2 GG handelt. Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des \nGrundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, wenn der nach \n§ 10 BauGB als Satzung erlassene Plan rechtmäßig ist. Ob dies der Fall ist, kann er \nim Normenkontrollverfahren überprüfen lassen.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 \n- 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 = BRS 65 Nr. \n52.\n\n18\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n19\n\nDer Bebauungsplan ist allerdings städtebaulich gerechtfertigt.\n\n20\n\nDer Bebauungsplan ist nicht, wie der Antragsteller meint, auf eine so genannte \nNegativplanung gerichtet. Von einer Verhinderungsplanung ist erst dann \nauszugehen, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, \nsondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 \n- 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29.\n\n22\n\nDer Zweck der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft liegt nicht nur in der \nVerhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen. Die Antragsgegnerin \nverfolgt mit der Bebauungsplanung (nicht allein) den Ausschluss anderer baulicher \nNutzungen als solcher, die der Landwirtschaft dienen. Zwar sollen \nWindenergieanlagen in Teilbereichen des Bebauungsplangebiets ausgeschlossen \nwerden. Sie sollen jedoch nicht überall im Plangebiet verhindert werden und vor \nallem nicht lediglich aus Gründen ihrer städtebaulich nicht motivierten Verhinderung. \nDie Planung dient dem Ortsbild und damit einem im Grundsatz beachtlichen \nstädtebaulichen Belang (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB). Ferner dürfen \nlandschaftspflegerische Zwecke wie hier der \"Freiraumschutz\" mit den Mitteln der \nBauleitplanung verfolgt werden. So kann die Festsetzung einer Fläche für die \nLandwirtschaft der Unterstützung landespflegerischer Zwecke dienen, wenn sie der \nBewahrung einer vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung und dadurch zugleich \nder Vernetzung vorhandener Landschaftsschutzgebiete dient. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 \n- 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 23. \n\n24\n\nAuch auf derartige Gegebenheiten durfte die Antragsgegnerin abheben. Das \nPlangebiet ist wegen seiner landschaftschutzwürdigen Gegebenheiten durch die \nVerordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreise Q. vom 13. März 1970, \nABl des Kreises Q. 1970, 1 sowie durch die Verordnung zum Schutz von \nLandschaftsteilen im Gebiet der Kreise I. , Q. (Naturparkbereiche des \nEggegebirges und Teutoburger Waldes) vom 27. November 1972, ABl der \nBezirksregierung Detmold 1972, 425 geschützt. Die Festsetzung von Flächen für die \nLandwirtschaft dient der Bewahrung des landwirtschaftlich geprägten Charakters der \nüberplanten Flächen. \n\n25\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans steht schließlich nicht \ndeshalb in Frage, weil die Antragsgegnerin das vorausgesetzte Ziel durch den \nBebauungsplan gar nicht erreichen könnte. Zwar ermächtigt die auf § 9 Abs. 1 Nr. 18 \na BauGB gestützte Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht zum \nAusschluss solcher baulicher Anlagen, die der Landwirtschaft dienen.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember \n1998 - 4 NB 4.97 -, BRS 60 Nr. 20.\n\n27\n\nWindenergieanlagen der Größenordnung, die die Antragsgegnerin aus städtebaulich \ngrundsätzlich beachtlichen Erwägungen verhindern will, sind jedoch regelmäßig \nkeine der Landwirtschaft dienende Anlagen. Landwirtschaft setzt (mit Ausnahme der \nBinnenfischerei) die Nutzung des Bodens voraus (vgl. § 201 BauGB), während \nWindenergieanlagen die Windenergie nutzen. Zwar können kleinere \nWindenergieanlagen dazu dienen, den Energiebedarf einer landwirtschaftlichen \nNutzung (teilweise) abzudecken. Auch mag eine Windenergieanlage als \nuntergeordneter Betriebsteil von einer landwirtschaftlichen Betätigung mitgezogen \nwerden können. Vorauszusetzen ist allerdings, dass die Annahme eines \nlandwirtschaftlichen Betriebs als solcher nicht in Frage gestellt wird. Das \nErscheinungsbild eines im Außenbereich gelegenen Betriebes muss unverändert \nbleiben.\n\n28\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1998- 4 B 66.98 -,\n BRS 60 Nr. 89. \n\n29\n\nEs ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Antragsgegnerin auf den Flächen \naußerhalb der sonstigen Sondergebiete im Bebauungsplangebiet mit der Errichtung \nlandwirtschaftlichen Betrieben dienenden untergeordneten Windenergieanlagen \nrechnen müsste, die nach Maßgabe des Plankonzepts der Antragsgegnerin ein \nBedürfnis nach sie ausschließender Festsetzung auslösen könnten. Namentlich \nmusste sie eine (nicht vom Bestandsschutz umfasste) Erneuerung der vom \nAntragsteller betriebenen Windenergieanlagen nicht in Rechnung stellen. Diese \nAnlagen dienen nach Vortrag des Antragstellers nicht landwirtschaftlicher Nutzung, \nsondern sind einem anderen betrieblichen Geschehen zuzuordnen, aus dem der \nAntragsteller den weitaus größten Teil seiner Einnahmen erzielt. \n\n30\n\nDer Bebauungsplan ist jedoch mit den sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB \nergebenden Anforderungen nicht vereinbar. Der Bebauungsplan ist danach aus dem \nFlächennutzungsplan zu entwickeln. Dies bedeutet, dass durch die Festsetzungen \neines Bebauungsplans die zugrunde liegenden Darstellungen des \nFlächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht \nwerden. Dieser Vorgang der Konkretisierung schließt nicht aus, dass die in einem \nBebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen \ndes Flächennutzungsplans abweichen. Derartige Abweichungen sind jedoch nur \nzulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe \nrechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen. \nIn der Regel gehört zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption \ndes Flächennutzungsplans die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und \nzu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 \n- 4 C 74.72 -, BVerwGE 48, 70 (74) = BRS 29 \nNr. 8; Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, \nNVwZ 2000, 197 = BRS 62 Nr. 48.\n\n32\n\nDer Satzungsgeber darf auch eine im Flächennutzungsplan ausgewiesene \nKonzentrationszone für Windenergieanlagen einer andersartigen Nutzung zuführen. \nDies kann durch Änderung des Flächennutzungsplans geschehen. Ferner kann die \nErrichtung von Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen durch einen \nBebauungsplan einer Feinsteuerung (z.B. Begrenzung der Anlagenhöhe, Festlegung \nder Standorte der einzelnen Anlagen) unterzogen werden. Will die Gemeinde jedoch \ndas dem Flächennutzungsplan zugrunde liegende gesamträumliche \nPlanungskonzept verändern, aufgrund dessen die positive Ausweisung von \nKonzentrationszonen für die Windenergienutzung an einer bestimmten Stelle des \nGemeindegebiets mit einer Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum \nverbunden ist, bedarf es hierfür der Änderung des Flächennutzungsplans.\n\n33\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 \n - 4 BN 60.03 -, zur Veröffentlichung vorgesehen.\n\n34\n\n Der Bebauungsplan \"Windenergie\" konkretisiert nicht lediglich die \nGrundkonzeption des Flächennutzungsplans, sondern steht ihr in weiten Bereichen \nentgegen. Der Bebauungsplanbereich erstreckt sich auf 137,5 ha. Mehr als die Hälfte \ndieser nach Maßgabe des Flächennutzungsplans für die Errichtung von \nWindenergieanlagen geeigneten und vorgesehenen Fläche (nämlich 75 ha = 54,54 \n%; Zahlenangaben wie in der Stellungnahme des von der Antragsgegnerin u.a. mit \nder Erstellung des Umweltberichts beauftragten Dipl.-Ing. C. vom 27. August 2002) \nwerden durch den Bebauungsplan nicht einem sonstigen Sondergebiet, sondern \nausschließlich der Fläche für die Landwirtschaft zugeordnet, auf der \nlandwirtlandwirtschaftsfremde Anlagen wie nicht landwirtschaftlichen Betrieben \ndienende Windenergieanlagen nicht zulässig sind. Der Bebauungsplan beschränkt \nsich daher nicht mehr nur auf eine grundsätzlich zulässige \"Feinsteuerung\". Ob die \nBeschränkungen des Nutzungsmaßes in den sonstigen Sondergebieten zulässiger \nWindenergieanlagen allesamt noch mit dem gesamträumlichen Planungskonzept des \nFlächennutzungsplans vereinbar sind oder nicht in Teilbereichen faktisch auf einen \nNutzungsausschluss hinauslaufen, wie der Antragsteller meint, weil \nWindenergieanlagen erst ab einer bestimmten Größenordnung wirtschaftlich \nbetrieben werden können, bedarf daher keiner Entscheidung. \n\n35\n\nDie Ausführungen der Antragsgegnerin namentlich in der \nBebauungsplanbegründung dazu, warum der Ausschluss der Windenergieanlagen \nerforderlich sei, verlassen das Konzept, das der Flächennutzungsplan als gemäß § 8 \nAbs. 2 Satz 1 BauGB für den Bebauungsplan maßgebender Rahmen vorgibt. So \nführt die Erwägung, der Rat habe bei der 6. Änderung des Flächennutzungsplans nur \nAnlagen einer bestimmten Größenordnung vor Augen gehabt, nicht auf die \nweitergehende Schlussfolgerung, dass (größere) Anlagen durch Bebauungsplan \nohne Änderung des Flächennutzungsplans vollständig ausgeschlossen werden \ndürften oder gar müssten. Es mag ein durchaus beachtliches und städtebaulich \nanerkennenswertes Interesse der Gemeinde daran bestehen, die zulässige Höhe \nvon Windenergieanlagen in einer Windkonzentrationszone durch Bebauungsplan zu \nregeln. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für die dortigen Bereiche \nWindenergieanlagen (ohne Flächennutzungsplanänderung) völlig ausgeschlossen \nwerden dürfen, denn durch den im Bebauungsplan geregelten Ausschluss wird das \nden Flächennutzungsplan tragende Konzept städtebaulicher Entwicklung in weiten \nBereichen verdrängt bzw. \"zurückgeführt\" (vgl. Bebauungsplanbegründung S. 6).\n\n36\n\nDie Antragsgegnerin hat weiter auf Gesichtspunkte des Ortsbildes, der \nLandschaftsgestaltung und des Freiraumschutzes abgestellt. All diese Erwägungen \nsind jedoch vom Rat bereits der Flächennutzungsplanung zugrunde gelegt worden \n(vgl. den Erläuterungsbericht zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans) und \nrechtfertigen nicht, von dieser Planungsvorgabe des Flächennutzungsplans dahin \nabzuweichen, Windenergieanlagen in wesentlichen Teilbereichen der \nKonzentrationszonen nunmehr völlig auszuschließen. Nichts anderes gilt für die von \nder Antragsgegnerin angezogenen Immissionsschutzerwägungen. Es mag sein, dass \nweitere Windenergieanlagen jedenfalls im nördlichen Bereich der \nKonzentrationszone nicht mehr errichtet werden können, da die vorhandenen \nWindenergieanlagen bereits einen Lärm erzeugen, der der nächstliegenden \nWohnbebauung noch zumutbar ist, während hinzutretender Lärm das zulässige Maß \nüberschreiten würde. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht gerechtfertigt, \nvom Flächennutzungsplan ohne dessen Änderung abzuweichen. Der \nFlächennutzungsplan ist nicht etwa deshalb obsolet, weil die bauliche Nutzbarkeit \nder Konzentrationszone - den Vortrag der Antragsgegnerin hier einmal als zutreffend \nunterstellt - durch Windenergieanlagen ausgeschöpft ist. Die vorhandenen Anlagen \nbleiben ohne den Bebauungsplan formell und materiell rechtmäßig, während sie \ndurch die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft auf den bloßen passiven \nBestandsschutz gesetzt werden. Müsste eine vorhandene Anlage ersetzt werden, \nwäre dies - sollte sie nicht landwirtschaftlicher Nutzung dienen - wegen eines \nWiderspruchs zu den Festsetzungen des Bebauungsplans unzulässig. Das Konzept \ndes Flächennutzungsplans ist jedoch darauf gerichtet, in den Konzentrationszonen \nauch künftig die Windenergienutzung zu ermöglichen. \n\n37\n\nDie Verletzung des Entwicklungsgebots ist auch beachtlich. Nach § 214 Abs. 2 \nNr. 2 BauGB ist es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich, \nwenn das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt worden ist, ohne \ndass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete \nstädtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Die Verletzung des \nEntwicklungsgebots ist rechtlich nicht gleichbedeutend mit einer Beeinträchtigung der \nsich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen \nEntwicklung. Die Grenzen des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem \nFlächennutzungsplan können verletzt worden sein, ohne dass hierbei die \nstädtebauliche Entwicklung, wie sie sich aus dem Flächennutzungsplan ergibt, \nbeeinträchtigt wird. Diese Abstufung entspricht dem Zweck der Vorschrift. \nAbweichungen des Bebauungsplans von dem Flächennutzungsplan in einer \nGrößenordnung, die keine Auswirkungen auf das städtebauliche Gesamtkonzept des \nFlächennutzungsplans haben, sind aus Gründen der Planerhaltung für unbeachtlich \nzu erklären. Ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten ist, \nbeurteilt sich nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den \nengeren Bereich des Bebauungsplans. Für die Frage, ob die sich aus dem \nFlächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung \nbeeinträchtigt worden ist, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans \nfür den größeren Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das \nBebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu fragen \nist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, \nübergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In \ndiesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen \nAbweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des \nFlächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine \nBedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung \n\"im Großen und Ganzen\" behalten oder verloren hat.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 \n- 4 CN 6.98 -, a.a.O.\n\n39\n\nDie Bedeutung der Beschränkung zulässiger Nutzungen innerhalb der \nKonzentrationszone für die Errichtung von Windenergieanlagen durch den \nBebauungsplan ist von erheblichem Gewicht für die Gesamtkonzeption des \nFlächennutzungsplans. Dies ergibt sich allerdings nicht allein aus der Größe der \nüberplanten Grundstücksflächen, sondern aus dem Zusammenhang der Regelungen \nüber die Konzentrationszone. Stellt eine Gemeinde im Flächennutzungsplan \nKonzentrationszonen für die Windenergienutzung dar, hat dies zur Folge, dass \naußerhalb der Konzentrationszone die Errichtung von Windenergieanlagen \nvorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zulässig \nist. Die Darstellung von Konzentrationszonen kann daher nur auf Grundlage eines für \ndie gesamte Gemeinde zu erstellenden gesamträumlichen Konzepts erfolgen, in das \ndie betroffenen Belange abwägend einzustellen sind. Gerade dieses auf das \ngesamte Gemeindegebiet bezogene Konzept wird in Frage gestellt, wenn die \nKonzentrationszone selbst zu einem wesentlichen Teil beschränkt wird, auch wenn \ndieser Teil bezogen auf das Gemeindegebiet flächenmäßig von relativ geringer \nBedeutung ist.\n\n40\n\nEs kann nach alledem dahinstehen, ob der Bebauungsplan an \nentscheidungserheblichen Abwägungsmängeln leidet. Der Antragsteller hat auf die \nwirtschaftliche Bedeutung der Windenergieanlagen für seinen Betrieb hingewiesen. \nDie Antragsgegnerin hat letztlich offen gelassen, ob der Antragsteller die errichteten \nWindenergieanlagen erforderlichenfalls ersetzen dürfe. Sie hat sich daher mit den \nwirtschaftlichen Folgen des Bebauungsplans für den Betrieb des Antragstellers nicht \nin einer Weise befasst, die eine Gewichtung der von der Bebauungsplanung \nberührten Belange entsprechend der ihnen zukommenden Bedeutung ermöglichen \nwürde. Ob dieser Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB \nbeachtlich ist, bedarf keiner Entscheidung, da der Bebauungsplan bereits aus den \ndargelegten Gründen nichtig ist. Vorsorglich merkt der Senat an, dass ein weiter \nAbwägungsmangel in Betracht zu ziehen sein könnte, wenn die Antragsgegnerin mit \nder Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nur Windenergieanlagen \nausschließen wollte, obwohl die Festsetzung alle im Außenbereich privilegiert \nzulässigen Nutzungsarten mit Ausnahme der der Landwirtschaft dienenden \nVorhaben ausschließt. \n\n41\n\nDie dargestellten Mängel des Bebauungsplans betreffen ihn als Ganzes und \nführen deshalb zu seiner Nichtigkeit.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n43\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n44\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-12/7a-d-134-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-12/7a-d-134-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288365","retrieved":"2026-07-09 03:06:55.555089+00:00"}}