{"status":"available","doknr":"OLD288391","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0211.4A4251.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-11","aktenzeichen":"4 A 4251/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag \nhat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO greift nicht durch. Der Beklagte \nhat bereits nicht dargelegt, welchen Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll, \nder von einem in den angeführten Entscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht. Im \nübrigen weicht das angefochtene Urteil aber auch nicht von den Urteilen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992 - 5 C 27.89 - (FamRZ 1992, 1481 = NVwZ \n1992, 1204), vom 16. März 1994 - 11 C 19.93 - (BVerwGE 95, 252 = FamRZ 1994, 1138 = \nNVwZ-RR 1995, 68) und vom 8. Juni 1994 - 11 C 7.94 - (NVwZ 1995, 72 = FamRZ 1994, \n1493) sowie vom Beschluss des OVG NRW vom 13. November 2000 - 16 E 779/00 - \n(FamRZ 2001, 571) ab. In den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings \nausgeführt, dass grundsätzlich im Rahmen der Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. \n4 BAföG - der Begriff der Erwerbstätigkeit ist in beiden Vorschriften inhaltsgleich -\n\n4\n\nHumborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., \n20. Lfg., April 2002, § 11 Rn. 27.4; vgl. auch \nTz. 11.3.9 Satz 2 iVm 11.3.6 bis 11.3.8 \nBAföGVwV \n\n5\n\nTätigkeiten innerhalb eines Ausbildungsverhältnisses unabhängig davon, ob eine \nAusbildungsvergütung gezahlt wird, nicht als Zeiten einer Erwerbstätigkeit \nberücksichtigt werden können.\n\n6\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni \n1980 - 5 C 37.78 -, BVerwGE 60, 231 = FamRZ \n1980, 1168.\n\n7\n\nIn dem sich zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG verhaltenden Urteil vom 8. Juni 1994, \naaO., ist aber gerade ausgeführt, dass eine Erwerbstätigkeit dann zu berücksichtigen sei, wenn \nder Auszubildende gleichzeitig ein Abendgymnasium besucht; denn durch einen solchen \nSchulbesuch werde die Annahme, der Auszubildende habe mittels der bereits vorher \nabgeschlossenen Berufsausbildung eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden und deshalb \ngegen seine Eltern keinen Anspruch auf Finanzierung einer weiteren Ausbildung, nicht \nberührt. Dabei nimmt das Bundesverwaltungsgericht auf seine früher ergangenen Beschlüsse \nvom 13. Dezember 1984 - 5 B 87.83 - und vom 22. Juni 1993 - 11 B 28.93 - (FamRZ 1994, \n127) Bezug. Der erstgenannte Beschluss befasst sich mit einer Erwerbstätigkeit während des \nBesuchs des Abendgymnasiums und führt aus, dass sowohl der Schulbesuch in den ersten drei \nHalbjahren, in denen eine Berufstätigkeit gefordert wird, als auch in den letzten drei \nHalbjahren, in denen eine Berufstätigkeit nicht erforderlich ist, aber tatsächlich erfolgt, als \nZeiten einer Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen seien. \n\n8\n\nSomit liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \ndas diese auch in neuerer Zeit weitergeführt hat,\n\n9\n\nvgl. Beschluss vom 20. Januar 1997 \n- 5 B 113.96 - (juris) zu einer Erwerbstätigkeit \nwährend eines \nAbendstudiums,\n\n10\n\nnicht vor. Soweit mit dem Antrag Besonderheiten aufgezeigt werden, die sich daraus \nergeben, dass die Klägerin während des Besuchs des Abendgymnasiums keiner \nErwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern ihr unter 10 Jahre altes Kind erzogen hat, kann \ndies keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen. \nDenn dieses hat sich mit einer solchen Fallgestaltung nicht befasst. Im Übrigen will der \nBeklagte mit seinem Antrag auch nicht die Gleichsetzung der Erziehung eines unter 10 Jahre \nalten Kindes seitens eines Elternteils mit einer Erwerbstätigkeit, wie sie Tz. 11.3.6 Satz 5 \nBAföGVwV, offensichtlich anknüpfend an den gesetzgeberischen Willen \n\n11\n\nvgl. BT-Drucks. 7/2098 S. 19\n\n12\n\nvorsieht,\n\n13\n\nvgl. zustimmend Humborg, aaO., Rn. 27.7; vgl. \ndagegen VG Braunschweig, Urteil vom 29. Oktober \n2002 - 5 A 49/02 -, FamRZ 2003, 1788,\n\n14\n\nin Zweifel ziehen, wie sich schon daraus ergibt, dass er in seiner Antragsbegründung vom \n4. Dezember 2002 Erziehungszeiten in seiner Aufstellung der als Erwerbstätigkeit zu \nberücksichtigenden Zeiten aufführt und dabei T 2. 11.3.6. BAFöGVwV heranzieht.\n\n15\n\nDas angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem Beschluss des OVG NRW vom \n13. November 2000, aaO., ab. Denn dieser Entscheidung liegt eine nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung an der Fachoberschule zu \nGrunde \n\n16\n\nvgl. auch die Bezugnahme auf diese \nEntscheidung durch Humborg, aaO., Rn. 27.7, wo \naber zugleich auf Rn. 27.9 verwiesen wird, in der der \nBesuch des Abendgymnasiums als Zeit einer \nErwerbstätigkeit behandelt wird; vgl. im Übrigen OVG \nNRW, Urteil vom 17. Dezember 1993 \n- 16 A 2174/93 -, bestätigt durch Urteil des BVerwG \nvom 8. Juni 1994, aaO., zur Berücksichtigung der \nZeiten des Besuchs eines Abendgymnasiums als \nZeiten der Erwerbstätigkeit.\n\n17\n\nSollte der Beklagte mit seinen Ausführungen auf Seite 5 der Antragsbegründung vom \n4. Dezember 2002 eine weitere Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992, aaO., rügen wollen, fehlt es bereits an der \nDarlegung, dass das Verwaltungsgericht von dem wörtlich wiedergegebenen Rechtssatz \nbezüglich der erforderlichen Beständigkeit, d.h. einer im Prinzip auf Dauer angelegten \nErwerbstätigkeit, mit einem gegenteiligen Rechtssatz abgewichen ist. Im Übrigen liegt eine \nsolche Abweichung auch tatsächlich nicht vor.\n\n18\n\nDie Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. \n\n19\n\nDie vom Beklagten aufgeworfene Frage, \"ob eine in Tagesform durchgeführte \nAusbildung, auch wenn diese an dem Bildungsgang Abendgymnasium durchgeführt wird, \ngleichzeitig als eine die Berufstätigkeit ersetzende Haushaltsführung wegen Versorgung eines \nKleinkindes angesehen werden kann, lässt sich auf der Grundlage der genannten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten. Denn angesichts \ndes zeitlichen Umfangs des Schulbesuchs der Klägerin von Montags bis Freitags jeweils in \nder Zeit von 8.10 Uhr bis 11.30 Uhr und einer Unterrichtszeit von 20 Wochenstunden ist eine \nErwerbstätigkeit neben dem Besuch des Abendgymnasiums in gleicher Weise möglich wie \nbei einem Schulbesuch während der Abendstunden, auch wenn zugleich ein unter 10 Jahre \naltes Kind \nerzogen wird, wie die Klägerin nachvollziehbar geschildert hat. Ein weiterer \nfallübergreifender Klärungsbedarf ist vom Beklagten nicht aufgezeigt. \n\n20\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Berufung nicht wegen \nernsthafter Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO zugelassen werden kann.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n22\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-11/4-a-4251-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-11/4-a-4251-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288391","retrieved":"2026-07-09 03:06:57.984650+00:00"}}