{"status":"available","doknr":"OLD288389","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0211.1A3031.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-11","aktenzeichen":"1 A 3031/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am XXXXXX geborene Kläger steht in den Diensten der Beklagten, und zwar \nseit dem XXXXX als Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO). Er ist \nals Sachbearbeiter bei dem Bundesamt für W. (XXX) tätig, das zum \nGeschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI) gehört. Er ist inzwischen \nauf der Grundlage einer weiteren als der hier streitigen Regelbeurteilung zum \nRegierungsamtsrat befördert worden.\n\n3\n\nNach Durchführung eines Gespräches mit dem Kläger am 14. November 1997 \nwurde unter dem 10. Dezember 1997 über diesen auf der Grundlage der am 1. Juli \n1997 in Kraft getretenen \"Richtlinie für die Beurteilung der Beamten/Beamtinnen im \nnachgeordneten Geschäftsbereich des BMI (ohne BGS) vom 1. Juli 1997\" für den \nZeitraum vom 1. Dezember 1994 bis zum 1. Oktober 1997 eine Regelbeurteilung \nerstellt. Mit Erlass vom 30. Juni 1997 hatte das BMI verfügt, dass die Beamten des \ngehobenen Dienstes - abweichend von dem in Nr. 3.1.1 der genannten \nBeurteilungsrichtlinien festgelegten Termin - erstmals zum Stichtag 1. Oktober 1997 \nnach diesen Beurteilungsrichtlinien zu beurteilen seien. Die Leistung des Klägers \nwurde nach Vergabe von Einzelnoten für die für seinen Arbeitsbereich relevanten \nund teils als besonders wichtig hervorgehobenen Leistungsmerkmale durch Erst- und \nZweitbeurteiler mit der Gesamtnote 6 bewertet. Damit befand sich der Kläger an der \noberen Grenze der mittleren von insgesamt fünf Notenstufen, die mit \"entspricht den \nAnforderungen in jeder Hinsicht\" definiert war. In seiner vorherigen, den Zeitraum \nvom 12. November 1991 bis zum 30. November 1994 erfassenden Regelbeurteilung \nhatte der Kläger noch die zusammenfassende Note gut - die zweithöchste Note der \nseinerzeit verwendeten siebenstufigen Notenskala - erzielt, ebenso in den beiden \nvorangegangenen Beurteilungen aus den Jahren 1992 und 1988.\n\n4\n\nBei der Erörterung der dienstlichen Beurteilung am 9. Januar 1998 beantragte \nder Kläger die Abänderung der Gesamtnote. Mit Schreiben vom 10. Februar 1998 \nführte er hierzu aus, dass die zuerkannte Note seine erbrachten Leistungen nicht \nannähernd gerecht bewerte. Er beantragte die Zuerkennung mindestens der Note 8. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 22. April 1998 lehnte das XXX den Antrag des Klägers unter \nVerweis auf die ihm eröffnete Stellungnahme des Abteilungsleiters XXX und \nZweitbeurteilers (Direktor beim XXX M. ) vom 17. März 1998 ab. Darin hieß es: \nDie Leistungen des Klägers lägen - soweit auf das arithmetische Mittel aller \nEinzelnoten der Erst- und Zweitbeurteilung abgestellt werde - deutlich im unteren \nBereich der Note 6. Hinzu komme, dass das Gesamtleistungsbild im direkten \nVergleich zu den besser beurteilten Mitarbeitern der Abteilung noch nicht der Note 7 \nund schon gar nicht der Note 8 entspreche.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Mai 1998 Widerspruch, den er \nwie folgt begründete: Die dienstliche Beurteilung beruhe in zweierlei Hinsicht auf \nFehlern: Zum einen sei die erfolgte Bildung der Vergleichsgruppe aller Beamten des \ngehobenen Dienstes in der Abteilung XXX, der auch er zugeordnet worden sei, \nsachlich nicht gerechtfertigt. Denn die Mitarbeiter der Abteilung XXX übten sehr \nunterschiedliche Tätigkeiten aus und seien zudem teils im Innen- und teils im \nAußendienst tätig. Zum anderen beruhe die Beurteilung, wie die nicht erklärliche \nVerschlechterung der Gesamtnote gegenüber den in den Vorbeurteilungen erzielten \nGesamtnoten verdeutliche, auf sachfremden Erwägungen. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 6. August 1998 wies das XXX den Widerspruch des Klägers \nzurück und führte zur Begründung insbesondere aus: Die Regelung in Ziffer 5.4.2 der \nBeurteilungsrichtlinien ermögliche die Bildung der Vergleichsgruppe aus den \nAngehörigen entweder derselben Funktionsebene oder derselben \nBesoldungsgruppe. Die Amtsleitung habe für das Regelbeurteilungsverfahren des \ngehobenen Dienstes 1997 nicht zuletzt aufgrund der im XXX praktizierten sog. \n\"Topfwirtschaft\", die in weiten Bereichen eine summarische Bewertung der \nDienstposten vorsehe, festgelegt, dass sich die den Kläger betreffende \nVergleichsgruppe aus den Mitgliedern der Funktionsebene zusammensetze, die \nSachbearbeitertätigkeit ausüben. Die Reichweite der Vergleichsgruppen sei im XXX \nauf die jeweiligen Abteilungen bzw. auf die direkt der Amtsleitung unterstellten \nOrganisationseinheiten erstreckt worden. In Bezug auf die sehr unterschiedlichen \nTätigkeitsbilder in der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Abteilung III sei \nanzumerken, dass die Erteilung von Einzelnoten bei der Leistungsbeurteilung eine \ndeutliche Differenzierung erlaube, wobei mit der erforderlichen Gewichtung zugleich \nverdeutlicht werde, welchen Anforderungen der Beurteilte auf seinem Dienstposten in \nbesonderem Maße zu genügen habe. Die Beurteilung beruhe auch nicht auf \nsachfremden Erwägungen. Die niedrigere Bewertung gegenüber früheren \nBeurteilungen sei nicht notwendigerweise auf ein Nachlassen der Leistungen des \nKlägers, sondern auf die generelle Anhebung der Beurteilungsmaßstäbe und den \nZwang zur stärkeren Differenzierung in den neuen Beurteilungsrichtlinien \nzurückzuführen. Das habe notwendigerweise zu einer starken Verringerung des \nAnteils der vergebenen Spitzennoten gegenüber früheren Beurteilungsrunden \ngeführt. Ein Vergleich der früher und jetzt erzielten Noten verbiete sich deshalb; im \nÜbrigen sei die Beurteilung nach Ziffer 6.1 der Beurteilungsrichtlinien unabhängig \nvon vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen. \n\n8\n\nGegen den am 17. August 1998 abgesandten und nach dem Vortrag des Klägers \nam 19. August 1998 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am \n21. September 1998 (einem Montag) Klage erhoben, zu deren Begründung er über \nsein bisheriges Vorbringen hinaus ausgeführt hat: Die Beurteilung sei \nverfahrensfehlerhaft auch für den vor Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinien \nliegenden Beurteilungszeitraum auf diese neuen Richtlinien gestützt worden. Ein \nerheblicher Verfahrensfehler liege auch deshalb vor, weil ein hier jedenfalls wegen \nder Verschlechterung der Beurteilung zwingend gebotenes \nPersonalführungsgespräch ausweislich des Beurteilungsvordruckes nicht \nstattgefunden habe. Die wegen der vorgenommenen Vergleichsgruppenbildung nicht \nmehr gewährleistete gleichmäßige Beurteilung könne nicht mehr durch die \nDifferenzierung bei der Vergabe der Einzelnoten ausgeglichen werden. Die \nVergleichsgruppenbildung werde hier auch nicht durch § 41 a BLV gedeckt, weil die \nbetroffenen Beamten der gewählten, durch die Abteilung des Zweitbeurteilers \nbegrenzten Vergleichsgruppe mit Blick insbesondere auf Innen- und Außendienst \nkeine vergleichbaren Aufgaben wahrnähmen und deshalb auch keine \nFunktionsebene darstellten und im gehobenen Dienst - anders als Beamte auf hohen \nund höchsten Dienstposten - bei Zugehörigkeit zu unterschiedlichen \nBesoldungsgruppen auch nicht in unmittelbarem (Beförderungs-)Wettbewerb \nzueinander stünden. Außerdem könne die erfolgte Vergleichsgruppenbildung dazu \nführen, dass sich die besseren Noten in den höheren Besoldungsgruppen \nkonzentrieren, weil die betroffenen Beamten über eine höhere Diensterfahrung \nverfügten; außerdem sei zu befürchten, dass innerhalb einer Besoldungsgruppe nicht \nmehr hinreichend differenziert werden könne. Ferner seien die die Beamten der \nVergleichsgruppe betreffenden Noten nicht nur entsprechend der Eignung, \nBefähigung und fachlichen Leistung vergeben, sondern zuvor auf Konferenzen der \nGruppen- und Referatsleiter gleichsam ausgehandelt worden. Dabei sei \nberücksichtigt worden, welche Beamten wegen einer anstehenden Beförderung eine \nhohe Punktzahl benötigten. Zudem hätten durchsetzungsstärkere Referatsleiter - im \nGegensatz zu schwachen oder abwesenden Referatsleitern - ihren Mitarbeitern hohe \nPunktzahlen sichern können. Dass nicht allein Leistungsgesichtspunkte bei der \nNotenvergabe maßgeblich gewesen seien, zeige sich auch an einem Vorgang, bei \ndem ein Kollege auf entsprechende Bitten hin zugunsten eines anderen Kollegen auf \ndie Bestpunktzahl verzichtet und mit 8 Punkten vorlieb genommen habe. Schließlich \nkönne die Verschlechterung der Noten des Klägers nicht schlicht durch die \nAnwendung verschärfter Maßstäbe erklärt werden, weil seine Leistung entgegen der \nfrüheren Beurteilung als überdurchschnittlich jetzt nur noch als durchschnittlich \ngewertet werde.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 22. April 1998 und ihres \nWiderspruchsbescheides vom 6. August 1998 zu \nverpflichten, die dienstliche Beurteilung vom 10. \nDezember 1997 dahingehend abzuändern, dass der \nKläger mit der Gesamtpunktzahl \"9\" bewertet \nwird.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung hat sie vorgetragen: Die Beurteilung sei zu Recht nur nach den \nim Beurteilungszeitpunkt geltenden neuen Beurteilungsrichtlinien erstellt worden, weil \nder Dienstherr die Beurteilungsrichtlinien und damit auch die geltenden Maßstäbe \njederzeit und auch für zurückliegende Beurteilungszeiträume ändern dürfe und allein \nmaßgeblich das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende Beurteilungssystem sei. Eine \nrückwirkende Verschärfung des Beurteilungsmaßstabes bedeute auch keine gegen \ndie Fürsorgepflicht verstoßende rückwirkende Verschärfung der \nLeistungsanforderungen, da diese sich aus Rechtsvorschriften und erteilten \nWeisungen ergäben und durch die Veränderung des Maßstabes unberührt blieben. \nOb während des Beurteilungszeitraumes ein Personalführungsgespräch \nstattgefunden habe, könne dahinstehen. Im Zeitraum vor Inkrafttreten der neuen \nBeurteilungsrichtlinien könne ein etwaiger Verstoß gegen die Pflicht, ein solches \nGespräch zu führen, schon mangels einer Nr. 6.2 der Beurteilungsrichtlinien \nentsprechenden Regelung nicht vorliegen. Im Übrigen werde die dienstliche \nBeurteilung durch eine etwaige Verletzung der Pflicht aus Nr. 6.2 der \nBeurteilungsrichtlinien nicht rechtswidrig, weil eine dienstliche Beurteilung in jedem \nFall dem im Beurteilungszeitraum tatsächlich vorhandenen Leistungsstand des \nBeamten zu entsprechen habe. \n\n14\n\nDie Vergleichsgruppenbildung sei in Übereinstimmung mit § 41 a Satz 1 BLV und \nNr. 5.4.2 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinien erfolgt. Der Gesetzgeber habe mit der \nEinführung des § 41 a BLV insbesondere den Strukturverhältnissen der sog. \nTopfwirtschaft, d. h. der Vergabe von Beförderungsplanstellen, die keinem \nbestimmten Dienstposten zugeordnet seien, von Fall zu Fall dort, wo eine \nBeförderungsmöglichkeit ausgeschöpft werden solle, Rechnung getragen. Damit \ngehe einher, dass bei Beförderungen innerhalb einer Funktionsebene kein \nhöherwertiger Dienstposten übertragen werde, der Beamte also auf ein- und \ndemselben Dienstposten z. B. vom Regierungsinspektor bis zum \nRegierungsoberamtsrat befördert werden könne. Die an den Beamten zu stellenden \nAnforderungen korrespondierten dementsprechend nicht allein mit seinem \nStatusamt, sondern orientierten sich maßgeblich am innegehabten Dienstposten. \nAus diesem Grunde sei es sachgerecht, bei Beurteilungen nicht nur die Beamten \neiner Besoldungsgruppe miteinander zu vergleichen, sondern die Beamten mehrerer \nBesoldungsgruppen zu einer Vergleichsgruppe zusammenzufassen, soweit sie im \nRahmen der Topfwirtschaft als gleichwertig angesehene Dienstposten innehätten, \nd. h. eine einheitliche Funktionsebene bildeten. Ob eine einheitliche Funktionsebene \ngegeben sei, sei jeweils nach der tatsächlichen Sachlage, nicht aber nach der \"Höhe\" \nder betroffenen Dienstposten zu entscheiden. Hinsichtlich der hier gebildeten \nVergleichsgruppe der Beamten des gehobenen Dienstes der Abteilung XXX seien \ndie genannten Besonderheiten gegeben. Die fraglichen Dienstposten seien nicht \neiner bestimmten Besoldungsgruppe zugeordnet, und auf jedem dieser Dienstposten \nkönne eine Beförderung vom Eingangs- bis zum Endamt der Laufbahn erfolgen. \nJeder Sachbearbeiterdienstposten könne jedem Sachbearbeiter der Abteilung \nunabhängig von seiner Besoldungsgruppe und unabhängig davon, ob es sich um \neine Tätigkeit im Innen- oder Außendienst handelt, übertragen werden. Die \nDienstposten bildeten damit eine einheitliche Funktionsebene. Die Bildung einer \nVergleichsgruppe erfordere entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass die \neinbezogenen Dienstposten gleich sein müssten. Eine solche Forderung würde dazu \nführen, dass hinreichend große Vergleichsgruppen für viele Beamte weder auf \nAbteilungs- noch auf Behördenebene gebildet werden könnten. So reiche etwa die \nBandbreite der Dienstposten in den Fachabteilungen des C. vom \nAußendienstmitarbeiter (Beschaffer) über den im Innendienst tätigen \nAuswertungssachbearbeiter bis hin zu dem Beamten, der für die IT-Hard- und \nSoftwareausstattung zuständig sei. Die durch die Beurteilungen angestrebte \nVergleichbarkeit nicht der Dienstposten oder der übertragenen Tätigkeit, sondern der \njeweils erbrachten Leistungen ergebe sich vielmehr aus der Art des \nBeurteilungssystems. Grundlage der Leistungsbeurteilung sei die \nTätigkeitsbeschreibung, in der die dem Arbeitsplatz prägenden Tätigkeiten aufgeführt \nseien. Anhand einer Vielzahl von Leistungsmerkmalen sei sodann für diese \nTätigkeiten zu prüfen, inwieweit der Beamte den Anforderungen seines \nArbeitsplatzes gerecht werde. Einzelne Leistungsmerkmale, die für den jeweiligen \nArbeitsplatz besonders wichtig seien, könnten durch Kennzeichnung höher gewichtet \nwerden, im Beurteilungsvordruck vorgesehene, aber für den jeweiligen Arbeitplatz \nnicht einschlägige Merkmale seien zu streichen, und bedeutsame, aber im Vordruck \nnicht enthaltene Merkmale könnten zusätzlich aufgenommen und bewertet werden. \nDurch diese Differenzierungen werde gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen \ntatsächlich an den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes \ngemessen und mittels dieser Noten dann die Leistungen aller Beamten der \nVergleichsgruppe trotz unterschiedlicher Dienstposten vergleichbar würden. Durch \ndie Zusammenfassung mehrerer Besoldungsgruppen zu einer Vergleichsgruppe \nwerde der insbesondere für Beförderungsentscheidungen erforderliche (horizontale) \nVergleich innerhalb ein- und derselben Besoldungsgruppe nicht berührt; es komme \nlediglich der (vertikale) Vergleich mit Beamten anderer Besoldungsgruppen \nderselben Funktionsebene hinzu. Durch den vertikalen Vergleich erhalte der \nDienstherr im Übrigen Aufklärung darüber, ob Beförderungsstellen überhaupt \nausgeschöpft werden sollten. Letzteres wäre etwa für die Beamten einer höheren \nBesoldungsgruppe in Frage zu stellen, wenn innerhalb derselben Funktionsebene \nBeamte einer niedrigeren Besoldungsgruppe sich als leistungsstärker herausstellten \nund demgemäß bessere Beurteilungsnoten erzielten als die Beamten der höheren \nBesoldungsgruppe. Die Befürchtungen des Klägers hinsichtlich einer Verzerrung des \nNotenbildes und einer mangelnden Differenzierung innerhalb einer \nBesoldungsgruppe seien unbegründet. Beispielsweise hätten im gehobenen Dienst \ngleich viele Beamte der Besoldungsgruppe A 13 die Gesamtnote 9 erhalten wie \nBeamte der Besoldungsgruppe A 9. In der Besoldungsgruppe A 11 seien Noten von \n4 bis 9 Punkten vergeben worden. 24 Beamte hätten dabei 9 Punkte, nur zwei \nBeamte 4 Punkte und 48 Beamte - wie der Kläger - 6 Punkte erhalten. In den \nanderen Besoldungsgruppen verhalte es sich ähnlich. Dem Kläger sei auch kein \nLeistungsabfall attestiert worden; lediglich der Maßstab habe sich verändert. Nach \nden früher angewandten Maßstäben seien Sachbearbeiter im Bereich der hier \nbetroffenen Vergleichsgruppe überwiegend mit der Note \"sehr gut\" beurteilt worden. \nIn der Beurteilungsaktion des Jahres 1994 hätten beispielsweise 57 % der \nSachbearbeiter die Spitzennote und weitere 41 % die Note \"gut\" erhalten, während \nnach dem neuen Maßstab nur noch insgesamt 50 % der Beamten einer \nVergleichsgruppe den beiden obersten Notenstufen zugeordnet werden dürften. \n\n15\n\nSchließlich ist die Beklagte den Behauptungen des Klägers zum Inhalt und \nAblauf der Beurteilerkonferenzen entgegengetreten und hat insoweit eine dienstliche \nErklärung des Erstbeurteilers vorgelegt, in der dieser erklärt hat: Ausschlaggebend \nfür die Notenfindung bei dem Kläger sei einzig seine im Beurteilungszeitraum \ngezeigte Leistung unter Berücksichtigung der Quotenvorgabe gewesen, wobei die \nNote nach intensiver Abstimmung mit dem Leiter des Referats III B 5 erfolgt sei, dem \nder Kläger während des weit überwiegenden Teils des Beurteilungszeitraums \nangehört habe. Die Frage, ob ein anderer Beamter wegen einer in naher Zukunft \nbeabsichtigten Beförderung eine gute Note benötigte, habe bei der Abfassung der \nBeurteilung keine Rolle gespielt. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Mai 2001 als \nunbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die \nstreitgegenständliche Beurteilung und die angefochtenen Bescheide seien \nrechtmäßig. Formelle Fehler seien nicht erkennbar. Das Fehlen eines durch \nBeurteilungsrichtlinien vorgeschriebenen Personalführungsgesprächs führe nicht zur \nRechtswidrigkeit einer Beurteilung. Denn eine unter Missachtung dieser Verpflichtung \nerstellte Beurteilung könne inhaltlich zutreffen oder nicht. Folge man der Ansicht des \nKlägers, entstünde zudem die kaum hinnehmbare Konsequenz, dass der \"Fehler\" \neines unterlassenen oder verspätet geführten Beurteilungsgesprächs nicht geheilt \nwerden könnte mit der Folge, dass die Beurteilung, wäre sie deshalb als rechtswidrig \naufzuheben, nicht erneut erstellt werden könnte und dürfte. Mit Blick auf das \nvorliegend ordnungsgemäß durchgeführte Eröffnungsverfahren bestehe für eine \nAufhebung der Beurteilung um so weniger die Notwendigkeit, als dieses Verfahren in \nannähernd gleicher Weise wie ein Beurteilungsgespräch geeignet sei, das objektive \nund subjektive Interesse an der Richtigkeit der Beurteilung zu wahren. Die \nBeurteilung leide auch nicht an materiellen Fehlern. Die Anwendung der neuen \nBeurteilungsrichtlinien auf den vor ihrem Inkrafttreten gelegenen \nBeurteilungszeitraum sei nicht zu beanstanden. Der Dienstherr sei grundsätzlich \nbefugt, die Richtlinien für künftige Beurteilungen und dabei auch die anzulegenden \nMaßstäbe jederzeit und auch für zurückliegende Beurteilungszeiträume zu ändern. \nFerner sei es bedenkenfrei, dass vorliegend der Dienstherr in Anwendung der \nBeurteilungsrichtlinien die Beamten des gehobenen Dienstes einer Abteilung als die \nmaßgebliche Vergleichsgruppe bei der Beurteilung des Klägers gebildet habe. Seit \nEinführung der Vorschrift des § 41 a BLV sei es rechtlich zulässig, die \nVergleichsgruppe nicht mehr an dem Bezugspunkt des statusrechtlichen Amtes der \nbetroffenen Beamten zu orientieren, sondern statt dessen an der jeweiligen \nLaufbahngruppe. Zwar erfasse der Wortlaut des § 41 a BLV nur die Einführung von \nRichtwerten und die dabei zu bildenden Vergleichsgruppen; aufgrund der \nuntrennbaren Verknüpfung dieser Vergleichsgruppen mit dem bei einer Beurteilung \nanzulegenden Maßstab sei es aber auch rechtlich zulässig, die Vergleichsgruppe \nnicht mehr wie bisher an dem Bezugspunkt des statusrechtlichen Amtes der \nbetroffenen Beamten zu orientieren, sondern statt dessen auf die Funktionsebene \n(Laufbahngruppe) abzustellen. Die Vergleichsgruppenbildung sei hier auch nicht \nfehlerhaft erfolgt. Insbesondere könnten auch bei nach Aufgabengebiet und \nAnforderungen unterschiedlichen Dienstposten des Innen- und Außendienstes \nVergleichspunkte gefunden werden, die für alle Dienstposten gleichermaßen gelten, \nz. B. die \"gute\" oder weniger \"gute\" Aufgabenerfüllung, der Grad des Engagements \netc. Eine unzutreffende Bewertung der Leistungen des Klägers sei nicht erkennbar. \nAuf vorangegangene Beurteilungsergebnisse könne er sich schon deshalb nicht \nberufen, weil aufgrund des (zulässigerweise) verschärften Beurteilungsmaßstabes \neine Vergleichbarkeit nicht gegeben sei. Außerdem fehle es an substantiiertem \nVortrag dazu, dass dem Kläger eine bessere Beurteilung zustünde. Das Gesamturteil \nlasse sich aus der Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig ableiten. Schließlich sei \nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erkennbar, dass die Beurteilung des \nKlägers unter Anwendung sachfremder Erwägungen in der Beurteilerkonferenz \nzustande gekommen sei. Denn seine diesbezüglichen Behauptungen seien sämtlich \nnicht durch die Beweisaufnahme bestätigt worden. Im Übrigen würde sich ein \nVerzicht des Zeugen M. auf die Gesamtnote 9 nicht auf die Beurteilung des \nKlägers auswirken, da insoweit lediglich die Reihung innerhalb der Noten 8 und 9 in \nRede gestanden habe.\n\n17\n\nZur Begründung der von dem Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2002 \nzugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen noch vor: Die \nHeranziehung der neuen Beurteilungsrichtlinien führe zu einer Ungleichbehandlung \ngegenüber früher beurteilten Beamten. Eine Vergleichsgruppenbildung nach der \nFunktionsebene sei nur zulässig, wenn und soweit erstens die Einbeziehung der \nirregulären Fallgruppen im Interesse einer umfassenden Beurteilungsregelung für \neinen Geschäftsbereich unverzichtbar erscheine und zweitens die Praxis bei der \nHandhabung der Richtwerte in Bezug auf diese Fallgruppen in einer den \nAbweichungen vom Modell korrespondierenden Weise flexibel gestaltet werde. Beide \nVoraussetzungen lägen hier nicht vor. Die zuerst genannte Voraussetzung sei nicht \nerfüllt, weil die von der Beklagten vorgetragene Begründung, die erfolgte \nVergleichsgruppenbildung sei als Folge der Topfwirtschaft erforderlich, eine \nallgemeine Begründung darstelle. Die zweite Voraussetzung sei nicht gegeben, weil \nintensiv darum gerungen worden sei, die Richtwerte sklavisch einzuhalten. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für W. vom 22. April 1998 \nund dessen Widerspruchsbescheides vom 6. August \n1998 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom \n10. Dezember 1997 dahingehend abzuändern, dass \nihm die Gesamtnote \"9\" zuerkannt wird.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung macht sie über ihren bisherigen Vortrag hinausgehend geltend, \ndass die Anwendung der neuen Beurteilungsrichtlinien schon deshalb nicht zu einer \nUngleichbehandlung führe, weil spätestens zum Regelbeurteilungsstichtag 1. \nOktober 1997 alle Beamten des gehobenen Dienstes im C. eine Beurteilung nach \nden neuen Richtlinien erhalten hätten. Die Vergleichsgruppenbildung nach \nBesoldungsgruppe oder nach Funktionsebene seien in § 41 a BLV gleichrangig \nnebeneinander gestellt. Mit Blick auf den nach dem Beurteilungssystem möglichen \nvertikalen Vergleich stünden auch Beamte unterschiedlicher Besoldungsgruppen in \neinem gewissen Wettbewerb miteinander. Die von dem Präsidenten des C. gemäß \nNr. 4.3 der Beurteilungsrichtlinien verfügte Bestimmung des jeweiligen \nAbteilungsleiters als Zweitbeurteiler sei angesichts der Größe der Abteilungen die \neinzig sachgerechte Bestimmung. Eine Ausdehnung der Funktionsebene auf \n(einzelne) Sachbearbeiter anderer Abteilungen ließe nämlich die Abgabe des \npersönlichkeitsbedingten Werturteils, ob der Beamte den Anforderungen des \nkonkreten Amtes und der Laufbahn entspreche, nicht mehr zu. Innerhalb der \nAbteilung XXX sei auch nicht zwischen Innen- und Außendienstposten zu \ndifferenzieren. Denn hinsichtlich dieser unterschiedlichen Dienstposten könnten \naufgrund der Art des Beurteilungssystems Vergleichspunkte gefunden werden, die \nunabhängig von den konkreten Anforderungen des Dienstpostens seien, so dass die \njeweiligen Anforderungen vergleichbar seien. Außerdem könne die Art des \nDienstpostens bei der Bildung der Vergleichsgruppe im Rahmen des \nBeurteilungsverfahrens deshalb nicht von Bedeutung sein, weil auch eine unter den \nBeamten einer Besoldungsgruppe zu treffende Beförderungsauswahl unabhängig \nvon der Art des innegehabten Dienstpostens erfolge. Schließlich verteidigt die \nBeklagte die von dem Verwaltungsgericht Köln vorgenommene Beweiswürdigung. \nUnerheblich sei, wie der Zeuge X. seine Beurteilungen erstellt habe, da er nicht an \nder Beurteilung des Klägers beteiligt gewesen sei. Auch das Zustandekommen der \nBeurteilung des Zeugen M. sowie dessen Gesamtnote hätten keinerlei Einfluss auf \ndie Beurteilung des Klägers gehabt. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Hefte) \nergänzend Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDie form- und fristgerecht begründete Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache \nkeinen Erfolg. \n\n26\n\nDie Klage ist zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für das mit ihr \nverfolgte Abänderungsbegehren besteht auch in Ansehung der inzwischen erfolgten \nweiteren dienstlichen Beurteilung und der zwischenzeitlichen Beförderung des \nKlägers fort.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C \n31.01 -, NVwZ 2003, 1398; OVG NRW, Urteil vom 11. \nJuni 2003 - 1 A 482/01 -, IÖD 2003, 269 und Urteil vom \n15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 - sowie Urteil vom 11. \nFebruar 2004 - 1 A 2138/01-.\n\n28\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, \ndass der Bescheid des C. vom 22. April 1998 und der Widerspruchsbescheid vom \n6. August 1998 aufgehoben werden und die Beklagte die dienstliche Beurteilung vom \n10. Dezember 1997 dahingehend abändert, dass dem Kläger die Gesamtnote \"9\" \nzuerkannt wird. Auch ein in dem Leistungsbegehren als \"Minus\" enthaltener \nAnspruch auf Beseitigung der dienstlichen Beurteilung sowie darauf, dass die \nBeklagte über den Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis zum 1. \nOktober 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue \nRegelbeurteilung erstellt, ist nicht gegeben. Die dem Kläger unter dem 10. Dezember \n1997 erteilte Regelbeurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n29\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt \nüberprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte \nsollen nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung - \n§§ 40, 41 BLV - ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und \ninwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu \nbestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines \nAmtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche \nRechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung \ndarauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, \ndie anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei \nbewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt, \nallgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen \nangestellt hat. \n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 \nBvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31; Beschluss vom 29. \nMai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; BVerwG, \nUrteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD \n2003, 200 = NVwZ 2003, 1398 = ZBR 2003, 359, \nm.w.N.; OVG NRW, Urteile vom 11. Juni 2003 - 1 A \n482/01 -, IÖD 2003, 269, und vom 15. Oktober 2003 \n- 1 A 2338/01 -.\n\n31\n\nSoweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen \nerlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und \nob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung \nüber die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im \nEinklang stehen. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, \na.a.O., m.w.N.\n\n33\n\nGemessen an diesen Maßstäben sind rechtliche Fehler der \nstreitgegenständlichen Regelbeurteilung nicht festzustellen. Sie ist in Anwendung der \n\"Richtlinien für die Beurteilung der Beamten/Beamtinnen im nachgeordneten \nGeschäftsbereich des BMI (ohne BGS) vom 1. Juli 1997\" (im Folgenden: BRL), die \ndas BMI zur Durchführung der §§ 40 bis 41 a BLV erlassen hat, von den nach Nr. 4 \nBRL zuständigen Beurteilern (Referatsleiter RD M. als unmittelbarer Vorgesetzter \ndes Klägers und Erstbeurteiler sowie Abteilungsleiter XXX Direktor beim C. M. \nals höherer Vorgesetzter und Zweitbeurteiler) unter Verwendung des den BRL als \nAnlage 3 beigefügten Formblattes (Nr. 6.1 Abs. 3 BRL) erstellt worden.\n\n34\n\n1. Verfahrensvorschriften, namentlich Beurteilungsrichtlinien, sind nicht verletzt \nworden. \n\n35\n\na) Der Kläger beanstandet zu Unrecht, dass die auf der Grundlage der neuen, \nerst am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Beurteilungsrichtlinien abgegebene \nBeurteilung verfahrensfehlerhaft sei, weil sie sich auch auf den Zeitraum vom \n1. Dezember 1994 bis zum 30. Juni 1997 bezieht, der vor Inkrafttreten der neuen \nBRL liegt. Die Regelbeurteilung war nämlich - wie geschehen - einheitlich für den \ngesamten Beurteilungszeitraum nach den neuen Beurteilungsrichtlinien anzufertigen. \nMaßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gilt. Die \ndienstliche Beurteilung mit ihrer auf das Amt (bzw. hier auf die Funktion) bezogenen \nBewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten dient als \nAuswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen regelmäßig dem Vergleich \nunter den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die \nVerleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten (Art. 33 Abs. \n2 GG, § 8 Abs. 1 BBG, §§ 12, 40 Abs. 1 BLV). Subjektive Rechte des Beamten sind \ndurch eine Neuregelung der Beurteilungsrichtlinien nicht betroffen. Soweit der \nDienstherr neue Beurteilungsrichtlinien erlässt, wozu er jederzeit befugt ist, und diese \nBeurteilungsrichtlinien die Beurteilungsmaßstäbe und damit den Aussagegehalt der \nNoten gegenüber den bei früheren Beurteilungen vergebenen Noten verändern, \ngreift er nicht belastend in die Rechtsposition des Beamten ein; insbesondere \nbedeutet eine etwaige Verschärfung der Beurteilungsmaßstäbe auch keine \nrückwirkende Verschärfung der Leistungsanforderungen. Denn die Rechts- und \nPflichtenstellung des Beamten ergibt sich nicht aus den Vorschriften über die \ndienstliche Beurteilung, sondern aus dem materiellen Beamtenrecht. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C \n7.99 -, NVwZ-RR 2000, 621 = DÖD 2001, 38, und \nUrteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, \n197; OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 2003 - 1 A \n482/01 -, IÖD 2003, 269.\n\n37\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers führt die Heranziehung der neuen \nBeurteilungsrichtlinien auch nicht zu einer (nicht zu rechtfertigenden) \nUngleichbehandlung gegenüber früher beurteilten Beamten. Denn sämtliche - der \nBeurteilung unterliegenden - Beamten des gehobenen Dienstes im C. haben nach \ndem Vortrag der Beklagten spätestens zum Regelbeurteilungsstichtag 1. Oktober \n1997 eine Beurteilung nach den neuen Beurteilungsrichtlinien erhalten, sind also - \nwas allein gefordert werden kann - nach dem 1. Juli 1997 ebenso anhand des \ngleichen Systems beurteilt worden wie es bei vor dem 1. Juli 1997 erstellten \nBeurteilungen der Fall war, bei denen insoweit der zuvor geltende Runderlass vom \n30. November 1970 Anwendung gefunden hatte. Soweit der Kläger mit seiner Rüge \nden - denkbaren - Fall einer Konkurrenz mit einem nicht mehr (neu) beurteilten \nKollegen im Auge hat, könnte und müsste die Anknüpfung an unterschiedliche \nMaßstäbe - soweit sie überhaupt zulässig ist und nicht gegebenenfalls eine \nNeubeurteilung auch des Konkurrenten erforderlich wäre - bei der \nAuswahlentscheidung berücksichtigt werden. \n\n38\n\nb) Den Dienstherrn zur Beurteilung berechtigender Anlass war der Erlass des \nBMI vom 30. Juni 1997, nach dem die Beamten des gehobenen Dienstes und damit \nauch der Kläger abweichend von dem in Nr. 3.1.1 BRL festgelegten Termin erstmals \nzum Stichtag 1. Oktober 1997 nach den neuen Richtlinien zu beurteilen waren.\n\n39\n\nc) Die Auffassung des Klägers, die Beurteilung sei deshalb rechtswidrig, weil im \nBeurteilungszeitraum entgegen der Regelung in Nr. 6.2 BRL kein \nPersonalführungsgespräch mit ihm stattgefunden habe, greift nicht durch. Allerdings \nhat der Erstbeurteiler nach Nr. 6.2 Abs. 1 BRL ggf. unter Hinzuziehung des \nunmittelbaren Vorgesetzten mit dem Beamten die Ziele, Schwerpunkte und \nAnforderungen der übertragenen Aufgaben zu erörtern; entsprechendes gilt bei \nwesentlicher Änderung der übertragenen Aufgaben. Ein Verstoß gegen diese \nRegelung kann indes nicht festgestellt werden. \n\n40\n\nWenn während der Zeitspanne vom Beginn des Beurteilungszeitraums am \n1. Dezember 1994 bis zum Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinien am 1. Juli \n1997 und insbesondere auch anlässlich des (allerdings nicht mit einer Änderung des \nArbeitsgebietes verbundenen) Referatswechsels des Klägers aufgrund der \nUmsetzungsverfügung vom 15. Mai 1997 ein Personalführungsgespräch nicht \nstattgefunden hat, kann hierin kein Verstoß gegen Nr. 6.2 BRL liegen. Denn dieser \nRegelung kann bei verständiger Auslegung nicht der Sinn beigelegt werden, ein \nVerhalten in der Vergangenheit gemäß einer noch nicht existierenden Vorschrift zu \nverlangen. Sollte insoweit noch auf die vor Inkraftsetzung der neuen BRL geltenden \nRegelungen (Runderlass des BMI vom 30. November 1970 - Buchst. Z I 2 - 001 \n208/2 -, GMBl. 1971, 15, geändert durch Runderlass des BMI vom 12. Juni 1980 -\n Buchst. Z I 2 - 001 208/2, GMBl. 1980, 399) zurückgegriffen werden können, ergibt \nsich nichts anderes, da sie ein entsprechendes Erfordernis noch nicht enthielten. Ein \nsolches Erfordernis folgte auch nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 2 \nA 6.98 -, DÖD 2000, 108 = ZBR 2000, 269 = NVwZ-\nRR 2000, 366: allgemeine Rechtsgrundsätze fordern \nkeinen frühzeitigen Hinweis während des \nBeurteilungszeitraums, dass eine Verschlechterung \nder Beurteilung absehbar ist.\n\n42\n\nAuch für den verbleibenden Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum \n1. Oktober 1997 kann in einem Unterbleiben eines Personalführungsgesprächs \n(noch) keine Verletzung der insoweit unproblematisch heranzuziehenden Vorschrift \nin Nr. 6.2 BRL liegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der von Nr. 6.2 Abs. \n1 Satz 1 BRL in Bezug genommenen Anlage 4 das Personalführungsgespräch \nregelmäßig und möglichst einmal im Jahr (Hervorhebung durch das Gericht) \ndurchgeführt werden soll. Mit Blick auf diese zeitliche und unter den Vorbehalt des \nMöglichen gestellte Vorgabe sowie im Übrigen auch darauf, dass wegen der bereits \nzum Beurteilungsstichtag 1. Oktober 1997 anstehenden Regelbeurteilungsrunde vor \nder Erstellung der Beurteilungen mit den betroffenen Beamten Gespräche nach Nr. \n6.4 BRL zu führen waren und ein solches Gespräch mit dem Kläger am 14. \nNovember 1997 auch stattgefunden hat, kann eine Verpflichtung des Dienstherrn, \nein Personalführungsgespräch mit dem Kläger gerade schon zwischen dem 1. Juli \nund 1. Oktober 1997 zu führen, nicht angenommen werden. Auch die (deutliche) \nVerschlechterung der Beurteilung des Klägers bei der anstehenden Regelbeurteilung \ngebot, sofern sie dem Dienstherrn überhaupt schon vor der Beurteilungsrunde \nbewusst geworden war, kein anderes Verhalten. Denn entgegen der Ansicht des \nKlägers lag bei diesem kein deutlicher Leistungsabfall vor, sondern war die \nZuerkennung schlechterer Noten den veränderten Beurteilungsmaßstäben bzw. den \nRichtwertvorgaben geschuldet. Verdeutlicht wird dies schon durch einen Vergleich \nder von der Beklagten mitgeteilten Prozentwerte für die Beurteilungsaktion des \nJahres 1994 einerseits und für die Beurteilungsrunde 1997 andererseits: 1994 hatten \n57 % der Sachbearbeiter die Spitzennote erhalten, so dass mindestens 57 % der \nKollegen des Klägers, dem die Gesamtnote \"gut\" zuerkannt worden war, vor diesem \nrangierten. 1997 verhielt es sich dann sogar etwas günstiger für den Kläger. Denn \nbei Zugrundelegung der insoweit von der Beklagten mitgeteilten Zahlen, nach denen \n25 der 48 beurteilten Beamten des gehobenen Dienstes in der Abteilung III eine \nbessere Note als dem Kläger zuerkannt wurde, dessen Leistungen mit der Note 6 \nbewertet wurden und somit im oberen Bereich der Notenstufe \"entspricht den \nAnforderungen in jeder Hinsicht\" lagen, wurden 1997 rund 52 % der Kollegen des \nKlägers besser als er selbst beurteilt.\n\n43\n\nMit Blick auf das Vorstehende kann vorliegend offen bleiben, ob ein Verstoß \ngegen Nr. 6.2 BRL die Rechtswidrigkeit der dem Kläger erteilten dienstlichen \nBeurteilung begründen könnte und ob der \"Fehler\" eines unterlassenen oder \nverspätet geführten Gesprächs nicht geheilt werden könnte mit der Folge, dass die \nBeurteilung nicht erneut erstellt werden könnte und dürfte.\n\n44\n\nVgl. dazu allgemein einerseits BVerwG, Urteil \nvom 17. April 1986 - 2 C 28.83 -, ZBR 1986, 330, \nund andererseits BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - \n2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201.\n\n45\n\nDass letzteres zutreffen könnte, unterliegt nachhaltigen Zweifeln insoweit, als in \neiner erneut zu erstellenden Regelbeurteilung dem Fehlen eines etwa erforderlichen \nPersonalführungsgesprächs Rechnung getragen werden könnte und ggf. müsste, \nwenn jener Umstand sich auf die Leistung des betroffenen Beamten ausgewirkt \nhaben kann.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001, \na.a.O.\n\n47\n\nd) Die dienstliche Beurteilung ist auch ansonsten entsprechend den sich aus den \nmaßgeblichen Beurteilungsrichtlinien ergebenden Anforderungen zustande \ngekommen. Die BRL sehen ein gestuftes Beurteilungssystem mit einem Erst- und \neinem Zweitbeurteiler vor, das im Wesentlichen dadurch geprägt ist, dass der \nErstbeurteiler - das ist in der Regel der unmittelbare Vorgesetzte (Nr. 4.1 Satz 2 BRL) \ndes zu beurteilenden Beamten - namentlich in Kenntnis dessen Person und dessen \nregelmäßiger Arbeitsergebnisse unabhängig und weisungsfrei (vgl. Nr. 6.1 Abs. 1 \nSatz 1 BRL) in einem ersten Schritt seine Beurteilung abgibt und der Zweitbeurteiler \nals höherer Vorgesetzter insbesondere für die Anwendung eines gleichen \nBeurteilungsmaßstabes verantwortlich ist (Nrn. 4.2, 6.5 BRL). Mit einem solchen \nBeurteilungssystem sollen zwei Prinzipien harmonisiert und möglichst wirkungsvoll \nzur Geltung gebracht werden: Das Prinzip vollständiger und richtiger \nTatsachengrundlage einerseits und dasjenige der durchgängigen Einhaltung gleicher \nBeurteilungsstandards andererseits. \n\n48\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. \nDezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266 = \nRiA 2001, 305 = Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/D I 2 \nNr. 51 = ZBR 2001, 338; OVG NRW, Beschluss vom \n16. April 2002 - 1 B 1469/01 -, RiA 2003, 256.\n\n49\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dazu in Nr. 6.3 Abs. 1 BRL vorgesehen, dass \nvor dem Beurteilungsstichtag ein Vorgespräch zum anstehenden \nBeurteilungsdurchgang (Beurteilungsvorgespräch) stattfindet. An diesem Gespräch \nnehmen u. a. der Dienststellenleiter als Vorsitzender und alle Zweitbeurteiler, ggf. \nauch die Erstbeurteiler teil (6.3 Abs. 1 Satz 2 BRL). Themen sind dabei neben \nallgemeinen Verfahrensfragen die Information über den vorgegebenen \nBeurteilungsmaßstab sowie die Umsetzung der Richtwerte (6.3 Abs. 1 Satz 3 BRL). \nBeurteilungen der Leistung und Befähigung einzelner Beamter dürfen hierbei nicht \nvorgenommen werden (6.3 Abs. 1 Satz 4 BRL). Durch diese Regelungen soll \nsichergestellt werden, dass der Erstbeurteiler seine Beurteilung - bis auf den äußeren \nRahmen betreffende Vorgaben - frei erstellen und damit dem Zweitbeurteiler eine \nallein an sachgerechten Einschätzungen orientierte Bewertung der \nBeurteilungsmerkmale verschaffen kann, anhand derer dieser dann die \nabschließende Note festlegt (vgl. Nr. 5.5.1 Abs. 1 BRL). \n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2002, \na.a.O.\n\n51\n\nDiesen Anforderungen ist die Beklagte im Rahmen des \nRegelbeurteilungsverfahrens 1997 und damit auch die Beurteilung des Klägers \nbetreffend gerecht geworden. Die Befragung der für ihre Referate zur Erstbeurteilung \naufgerufenen Zeugen X. und M. in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht Köln am 17. Mai 2001 hat nicht ergeben, dass es entgegen Nr. \n6.3 Abs. 1 Satz 4 BRL bei den Beurteilungsvorgesprächen zu einer Vorwegnahme \nder Beurteilung einzelner Beamter gekommen wäre; insbesondere hat sich nicht die \nBehauptung bestätigt, dass dort (konkrete) Noten ausgehandelt worden seien oder \ndass ein \"Feilschen\" stattgefunden habe. Der Zeuge X. hat insoweit ausdrücklich \nbekundet, dass in den Beurteilungsvorgesprächen nicht um Noten gefeilscht und \n\"nicht etwa gemeinsam beurteilt\" worden sei, sondern dass die Gespräche der \nFindung eines Vergleichsmaßstabes gedient hätten. Die Beurteilung sei bei dem \njeweiligen Beurteiler verblieben, der dann die notwendige Differenzierung \neigenverantwortlich vorgenommen habe. Diese Angaben werden durch die Aussage \ndes Zeugen M. bestätigt. Dieser hat u. a. bekundet, dass er hinsichtlich des \nKlägers von Anfang an und nach Rücksprache mit dessen früherem unmittelbaren \nVorgesetzten von einer mit der Gesamtnote 6 zu beurteilenden Leistung \nausgegangen sei und dass seine - durch die Angaben des Zeugen M. bestätigte - \neigene Unsicherheit, ob die Leistung des Zeugen M. mit der Note 8 oder mit der \nNote 9 zu bewerten sei, auf die in der Beurteilungsrunde gewonnenen Eindrücke \nzurückzuführen sei. Das verdeutlicht, dass es ein Aushandeln von Noten, das die \neigenverantwortliche und unabhängige Notengebung durch die Erstbeurteiler auch \nnur beeinträchtigt hätte, oder eine Vorwegnahme von Beurteilungen in den \nBeurteilungsvorgesprächen nicht gegeben hat. Der Senat hält diese in sich \nwiderspruchsfreien und auch einander nicht widersprechenden Aussagen in \nErmangelung sonstiger Anhaltspunkte dafür, dass sie falsch sein könnten, mit dem \nerstinstanzlichen Gericht für glaubhaft und legt sie auch im vorliegenden Verfahren \nals wahr zugrunde, zumal der Kläger ihre Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt hat. \n\n52\n\n2. Materielle Beurteilungsfehler können nicht festgestellt werden. Insbesondere \nist nicht erkennbar, dass der Dienstherr den anzuwendenden Maßstab verkannt oder \nsachfremde Erwägungen angestellt hat.\n\n53\n\na) Die Beklagte hat den anzuwendenden Maßstab zutreffend gewählt und \nangewendet. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr \n - namentlich mit Blick auf die Einhaltung der festgelegten Richtwerte - den Kläger bei \ndessen Beurteilung nicht allein mit Beamten aus derselben Besoldungsgruppe und \nLaufbahn verglichen, sondern die maßgebliche Vergleichsgruppe aus den \nMitgliedern derselben Funktionsebene aller im gehobenen Dienst der Abteilung III \ntätigen Sachbearbeiter gebildet hat. \n\n54\n\nDiese hier von dem Dienststellenleiter in der genannten Weise erfolgte \nFestlegung der Vergleichsgruppe und deren Reichweite stützt sich auf Nr. 5.4 BRL, \ndie sich mit dem Beurteilungsmaßstab befasst. Unter Nr. 5.4.1 Abs. 1 BRL werden \nzunächst Richtwerte für die zwei höchsten Notenstufen festgelegt. In Nr. 5.4.1 Abs. 2 \nSatz 1 BRL wird sodann klargestellt, dass sich die Prozentpunkte auf die Gesamtzahl \nder Beamten derselben Vergleichsgruppe beziehen, die beurteilt werden. Nach Nr. \n5.4.1 Abs. 2 Satz 2 BRL legt der Dienststellenleiter unter Beachtung der besonderen \nzahlenmäßigen Verhältnisse die Vergleichsgruppe und deren Reichweite in seiner \nDienststelle fest. Nr. 5.4.2 Abs. 1 BRL schließlich regelt, dass die Vergleichsgruppe \naus den Mitgliedern derselben Funktionsebene oder Besoldungsgruppe gebildet \nwird. Sie stellt damit beide Möglichkeiten der Vergleichsgruppenbildung gleichrangig \nnebeneinander, räumt dem den Dienstherrn insoweit vertretenden Dienststellenleiter \ndiesbezüglich ein Auswahlermessen ein und beschränkt ihn, wenn er von der \nMöglichkeit der Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebene Gebrauch machen \nwill, entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf Beamtengruppen mit \"hohen\" oder \n\"sehr hohen\" Dienstposten. Die hier vorgenommene Festlegung der Funktionsebene \nnach Abteilungen und dem Bereich \"gehobener Dienst\" genügt den Vorgaben der \nRichtlinie (5.4.1 und 5.4.2 BRL).\n\n55\n\nDiese Regelungen sind mit dem geltenden Recht auch insoweit vereinbar, als die \nMaßstabsbildung sich auf die Angehörigen des gehobenen Dienstes der \nFunktionsebene und nicht (nur) auf die der - gleichen - Besoldungsgruppe bezieht. \nSie knüpfen an § 41 a Satz 1 BLV an. Diese bundesrechtliche Vorschrift hat der \nGesetzgeber durch Art. 9 Nr. 6 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen \nDienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I 322) in die BLV eingefügt, der am 1. \nMärz 1997 in Kraft getreten ist. Nach § 41 a Satz 1 BLV, der durch Art. 1 Nr. 40 der \nSiebten Verordnung zur Änderung der BLV vom 2. Juli 2002 (BGBl. I 2447) \nredaktionell um die weibliche Form ergänzt worden ist, soll der Anteil der Beamtinnen \nund Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt \nwerden, bei der höchsten Note 15 vom Hundert und bei der zweithöchsten Note 35 \nvom Hundert nicht überschreiten. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber zwar nur \neine Sollvorgabe für den Anteil der Beamtinnen und Beamten bei den höchsten \nNotenstufen gemacht und damit eine Richtwerteregelung getroffen, zugleich aber \nvorausgesetzt und damit mittelbar als zulässig anerkannt, dass nicht nur die \nLeistungen der Beamten aus dem gleichen statusrechtlichen Amt miteinander \nverglichen werden dürfen, sondern dass auch - gleichrangig neben der \nerstgenannten Möglichkeit und unabhängig von der \"Höhe\" der betroffenen \nDienstposten - Beamte derselben Funktionsebene eine Vergleichsgruppe bilden \nkönnen. \n\n56\n\nVgl. insoweit schon OVG NRW, Beschluss vom \n21. Januar 2003 - 1 B 2262/02 -; vgl. auch OVG \nNRW, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 6 A 1316/97 \n-, ZBR 2001, 64 = DÖD 2001, 157.\n\n57\n\nDer hier von dem Dienstherrn des Klägers in Anwendung der \nBeurteilungsrichtlinien und in Übereinstimmung mit § 41 a Satz 1 BLV durch die \nvorgenommene Vergleichsgruppenbildung verwendete Maßstab verletzt ferner \nverfassungsrechtliche Vorgaben nicht. Insbesondere ein Verstoß gegen das Prinzip \nder Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) ist nicht gegeben. \n\n58\n\nDer Dienstherr kann innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und \nVerordnungsrecht gezogenen Grenzen Verfahren und Inhalt dienstlicher \nBeurteilungen weitgehend durch Beurteilungsbestimmungen festlegen und nach den \nErfordernissen in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche \nBeurteilungssysteme einführen, Notenskalen aufstellen und festlegen, welchen \nBegriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Dienstliche Beurteilungen \ndienen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu \nbefördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie tragen zugleich dem berechtigten Anliegen der \nBeamten Rechnung, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und \nLeistung angemessen voranzukommen. Beurteilungen haben entscheidende \nBedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei \nerforderlichen \"Klärung einer Wettbewerbssituation\". Ihre wesentliche Aussagekraft \nerhalten sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen \nBeurteilungen. Um die Vergleichbarkeit der Leistungsbewertungen zu gewährleisten, \nmuss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteilungsmaßstäbe \nmüssen gleich sein und gleich angewendet werden. Dies setzt neben der \nVerwendung eines einheitlichen und einheitlich interpretierten Notensystems auch \ndie Zugrundelegung eines einheitlichen, eine gerechte, d. h. etwaigen erheblichen \nUnterschieden Rechnung tragende Beurteilung ermöglichenden Bezugspunktes \nvoraus, nach welchem sich die zu stellenden Anforderungen bestimmen. Das \nGesamturteil muss für die Dienstbehörde und für den einzelnen Beamten zuverlässig \nAufschluss darüber geben, welchen Standort der einzelne Beamte im \nLeistungswettbewerb einnimmt.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C \n16.02 -, DÖD 2003, 202 = NVwZ 2003, 1397 = ZBR \n2003, 420.\n\n60\n\nUm dem aus dem Prinzip der Bestenauslese folgenden Gebot zu genügen, die \nVergleichbarkeit von Leistungsbewertungen in dienstlichen Beurteilungen zu \ngewährleisten, muss der Dienstherr hinsichtlich der zu beurteilenden und ggf. später \nmiteinander hinsichtlich ihrer Leistung zu vergleichenden Beamten einen solchen \nBezugspunkt wählen, sie also in einer solchen Vergleichsgruppe zusammenfassen, \nin der vergleichbare Leistungsanforderungen herrschen, in der also grundsätzlich ein \nund derselbe abstrakte, d. h. nicht nur auf die Anforderungen des Dienstpostens des \neinzelnen Beamten bezogene Maßstab auf alle zu beurteilenden Beamten \nAnwendung finden kann.\n\n61\n\nZum Erfordernis der Einheitlichkeit des \nBeurteilungsmaßstabes vgl. BVerwG, Urteil vom 2. \nMärz 2000 - 2 C 7.99 -, NVwZ-RR 2000, 621 = DÖD \n2001, 38.\n\n62\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen liegt ein Verstoß der Beklagten gegen \ndas Prinzip der Bestenauslese nicht vor. \n\n63\n\nEs widerspricht dem Prinzip der Bestenauslese grundsätzlich nicht, wenn der \nDienstherr bei den dienstlichen Beurteilungen den Maßstab für die \nLeistungsanforderungen nicht der herkömmlichen Übung entsprechend durch \nAnknüpfung an die Anforderungen des Statusamtes \n\n64\n\n- vgl. zu diesem Grundsatz OVG NRW, Urteil \nvom 19. Dezember 1991 - 12 A 1169/89 -, JURIS, \nBeschluss vom 11. Januar 2000 - 6 A 1316/97 - \nsowie Urteil vom 20. November 2002 - 6 A 5645/00 -, \nDÖD 2003, 139; ferner OVG Rh.-Pf., Beschluss vom \n25. Februar 1997 - 2 B 10392/97 -, DÖD 1997, 283 = \nZBR 1998, 59 -,\n\n65\n\nsondern dadurch bildet, dass er gleichartige und gleichwertige Funktionen (z. B. \nSachbearbeiterfunktionen) zu einer Funktionsebene zusammenfasst. Denn beide \nSysteme sind grundsätzlich in gleicher Weise geeignet, die Vergleichbarkeit der \ndienstlichen Beurteilungen zu sichern. Beide Systeme knüpfen an gedachte \n(idealtypische) abstrakte Leistungsanforderungen an, die für alle Beamten der \nVergleichsgruppe gelten sollen. Bei der Anknüpfung an das Statusamt sollen die als \ngleich gedachten Leistungsanforderungen maßgeblich sein, die der Dienstherr an \neinen gedachten durchschnittlichen Beamten einer Besoldungsgruppe stellt, \nwährend es bei der Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebene auf die als \ngleich gedachten Leistungsanforderungen ankommt, die die in einer Funktionsebene \nzusammengefassten Dienstposten durchschnittlich stellen. Mit Blick auf die \nunterschiedlichen Laufbahnen\n\n66\n\n- vgl. zu diesem Gesichtspunkt vor allen Dingen \nVerwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25. Mai 2000 - \n15 K 3659/99 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks -\n\n67\n\nund die Verschiedenartigkeit der Dienstposten die von Beamten einer \nBesoldungsgruppe wahrgenommen werden, liegt es auf der Hand, dass auch die \nAnknüpfung an das Statusamt nicht voraussetzt, dass die zu vergleichenden \nAmtsinhaber desselben Statusamtes und derselben Besoldungsgruppe durchweg \ngleiche Arbeit leisten, d. h. also gleichen Anforderungen, Belastungen und \nErwartungen ausgesetzt sind. Das Statusamt als Anknüpfungspunkt kann vielmehr \nnur ein grobes Raster zur Verfügung stellen mit der Folge, dass die Vergleichbarkeit \nder dienstlichen Beurteilungen in der Regel nur durch weitere, der Vielgestaltigkeit \nder Wirklichkeit Rechnung tragende Differenzierungen hergestellt werden kann. Das \nBundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf Unterschiede des Schwierigkeits- und \nVerantwortungsgrades von Dienstposten innerhalb der Bandbreite einer \nBesoldungsgruppe als richtig bestätigt, dass die Bedeutung und die Schwierigkeit \ndes einzelnen Arbeitsgebietes schon bei der dienstlichen Beurteilung in der Weise \nberücksichtigt werden, dass sie Schlüsse auf die fachliche Eignung des Inhabers des \nfraglichen Dienstpostens zulassen und dies in der Regel auch in dem allgemeinen \nEignungsurteil zum Ausdruck kommt.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C \n13.80 -, ZBR 1981, 315 = DÖD 1981, 279, \nm.w.N.\n\n69\n\nSie wirken sich darüber hinaus aber auch (schon) bei der Leistungsbeurteilung \naus. Da z. B. ein Beamter, der eine über den durchschnittlichen Anforderungen \nliegende schwierige und verantwortungsvolle Aufgabe zufriedenstellend erledigt hat, \neine bessere Leistung erbracht hat als ein Beamter, der eine einfache, lediglich \ngeringe Anforderungen stellende Aufgabe unterhalb des durchschnittlichen \nAnforderungsprofils ebenfalls zufriedenstellend erfüllt hat, müssen sich Unterschiede \nin der Bedeutung und Schwierigkeit des einzelnen Arbeitsgebietes in der \nLeistungsbewertung ebenfalls niederschlagen. Erforderlich ist mithin eine konkrete \nBewertung und Gewichtung der (besonders schwierigen und verantwortungsvollen) \nTätigkeit in der Beurteilung selbst.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1991 \n- 12 A 1169/89 -, JURIS; zu der zur Wahrung des \nGleichheitssatzes unerlässlichen differenzierenden \nBewertung der einzelnen Dienstposten bei der \n(statusamtsbezogenen) Beurteilung vgl. vor allem \nBVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 \n-, ZBR 2004, 45 ff. (46) = NVwZ 2004, 95 f. (96).\n\n71\n\nIst aber bei der Zusammenfassung einer Gruppe zu beurteilender Beamter die \nFunktionsebene und nicht das Statusamt als Bezugspunkt für die vergleichende \nBeurteilung gewählt worden, so ist dies - jedenfalls soweit die einschlägigen \nBeurteilungsbestimmungen nichts Abweichendes vorsehen - vor dem Prinzip der \nBestenauslese so lange nicht zu beanstanden, als eine abstrakte Maßstabsbildung \nbezogen auf die Funktionsebene ebenso (nur) annähernd verlässlich möglich ist, wie \ndies bei der Vergleichsgruppenbildung nach Statusämtern der Fall ist. Dann kann es \nauch keine Rolle spielen, wie viele verschiedene Besoldungsgruppen bzw. \nStatusämter der Funktionsebene zugeordnet werden. Beide Modelle der \nMaßstabsbildung sind so gesehen Instrumente zur weitgehenden Optimierung der \nBemühungen um eine gerechte, dem Prinzip der Bestenauslese genügende \nBeurteilung. Genügen beide aber unter den genannten Voraussetzungen den \nverfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG, so bedarf es auch keiner \nweitergehenden Voraussetzungen für ihre Anwendung. \n\n72\n\nAnders wohl: OVG NRW, Beschluss vom 11. \nJanuar 2000 - 6 A 1316/97 - und Urteil vom 20. \nNovember 2002 - 6 A 5645/00 -, DÖD 2003, 139. \n\n73\n\nGenügt eines der Modelle den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG aber nicht, \nso kann seine Verwendung auch nicht durch gesonderte Voraussetzungen oder \nNotsituationen gerechtfertigt sein. \n\n74\n\nDie hier vorgenommene Vergleichsgruppenbildung gewährleistet eine der \nBestenauslese genügende Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen der \nBeamten. Denn der von dem Dienstherrn gewählte Bezugspunkt - die konkret \nzugrunde gelegte Funktionsebene -, nach dem sich die an den einzelnen Beamten \nzu stellenden Anforderungen (im Sinne gedachter Durchschnittsanforderungen) \nbestimmen, ist mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Dienstposten und die damit \neinhergehende - abstrakte - Gleichartigkeit der Dienstaufgaben bzw. mit Blick auf die \nteilweise geforderte \n\n75\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2002 \n- 6 A 5645/00 -, DÖD 2003, 193; Kathke, in: \nSchütz/Maiwald, BeamtR, Komm., Stand: Januar \n2004, C § 104 Rn. 235; ähnlich Schnellenbach, Die \ndienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, \nStand: September 2003, Rn. 414, 414 a - \n\n76\n\nund hier gegebene sinnfällige Verklammerung des Personenkreises durch \nWahrnehmung gleichartiger Aufgaben ein einheitlicher. \n\n77\n\nDie Gleichwertigkeit der hier fraglichen Sachbearbeiterdienstposten und die \n(abstrakte) Gleichartigkeit der Dienstaufgaben der Sachbearbeiter bzw. die so eben \nangeführte sinnfällige Verklammerung des betroffenen Personenkreises durch die \nWahrnehmung gleichartiger Aufgaben hat die Beklagte durch die Erläuterung der in \ngehobenen Dienst im C. praktizierten \"Topfwirtschaft\" und ihrer Konsequenzen \neingehend und sachlich nachvollziehbar dargelegt, ohne dass der Kläger dem \ndurchgreifend widersprochen hätte. \n\n78\n\nNach dem im C. im gehobenen Dienst angewandten Systems der sog. \n\"Topfwirtschaft\" \n\n79\n\n- vgl. insoweit auch Schröder/Lemhöfer/Krafft, \nDas Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: Juli \n2003, BLV § 41 a Rn. 2, wonach sich die \nQuotenvorgabe in dieser Regelung deshalb auch auf \nnach derselben Funktionsebene gebildete \nVergleichsgruppen bezieht, um insbesondere den \nStrukturverhältnissen der \"Topfwirtschaft\" Rechnung \nzu tragen -\n\n80\n\nwerden Beförderungsplanstellen nicht bindend einem bestimmten der nur \nsummarisch und als gleichwertig bewerteten Dienstposten zugeordnet, sondern von \nFall zu Fall dort vergeben, wo eine Beförderungsmöglichkeit ausgeschöpft werden \nsoll. Damit geht einher, dass bei Beförderungen innerhalb einer Funktionsebene \nregelmäßig kein gesondert ausgewiesener höherwertiger Dienstposten übertragen \nwird. Der Beamte kann also innerhalb der Funktionsebene auf jedem der \nvorhandenen - auch auf ein und demselben - Dienstposten vom Eingangs- bis zum \nEndamt befördert und mit Blick auf die Gleichwertigkeit aller Dienstposten - so deren \nAnnahme nur tatsächlich sachlich gerechtfertigt ist - auch ungeachtet seiner \nBesoldungsgruppe auf jeden dieser Dienstposten umgesetzt werden. Die als \nsachlich gerechtfertigt vorausgesetzte Bewertung der Dienstposten der in Rede \nstehenden Funktionsebene als gleichwertig hat zur Folge, dass hier die \nWahrnehmung gleichartiger Dienstaufgaben trotz unterschiedlicher statusrechtlicher \nÄmter der betroffenen Beamten im Vordergrund steht und dass alle Beamten der \nselben Funktionsebene gleichartigen Leistungsanforderungen ausgesetzt sind. \n\n81\n\nDem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Dienstposten und \ndie entsprechenden Leistungsanforderungen deshalb nicht gleichwertig seien und \nnicht in einer Funktionsebene zusammengefasst werden dürften, weil die \nSachbearbeiter des Referats III teilweise als Beschaffer im Außendienst und \nteilweise als Auswertungssachbearbeiter im Innendienst eingesetzt werden. Die \nBeklagte hat auch insoweit nicht den ihr zustehenden, vom Grundsatz der \nVergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen gezogenen Ermessensrahmen \nüberschritten. Gleichartigkeit der Dienstaufgaben bedeutet nicht die Wahrnehmung \ngleicher Dienstaufgaben. Die Gleichartigkeit auch hinsichtlich von Außen- und \nInnendienstposten ist aber schon deshalb gegeben, weil jeder in der Abteilung XXX \nvorhandene Sachbearbeiterdienstposten nach dem unwidersprochen gebliebenen \nVortrag der Beklagten jedem Sachbearbeiter in der Abteilung unabhängig von der \nFrage übertragen werden kann, ob dieser zuletzt im Innen- oder im Außendienst \neingesetzt worden ist. Außerdem könnte der Kläger die Unterschiedlichkeit von \nAußen- und Innendienstposten auch nicht mit Erfolg einer etwaigen \nVergleichsgruppenbildung allein nach dem Statusamt und der Laufbahngruppe (alle \nBeamten einer Organisationseinheit des C. mit der Besoldungsgruppe A 11) \nentgegensetzen. Aus welchen Gründen eine Vergleichsgruppenbildung nach \nFunktionsebene hier insoweit anders bewertet werden müsste, ist nicht erfindlich. \nFerner hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Forderung, nur \ngleiche Dienstposten dürften einbezogen werden, angesichts der Bandbreite der \nDienstposten in den Fachabteilungen des C. die Bildung hinreichend großer \nVergleichsgruppen auf Abteilungs- und sogar auf Behördenebene unmöglich machen \nwürde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Vergleichbarkeit der \nLeistungsbewertungen durch das in Nr. 5.1.3 und Nr. 5.1.4 BRL für die einzelnen \nLeistungsmerkmale normierte und Differenzierungen je nach Dienstposten \nerlaubende und verlangende Bewertungssystem noch erhöht wird. Nach Nr. 5.1.4 \nBRL ist anhand eines jeden Leistungsmerkmals für die in der zuvor gefertigten \nTätigkeitsbeschreibung (Nr. 5.1.2 BRL) aufgeführten Tätigkeiten zu prüfen, inwieweit \nder Beamte den Anforderungen des Arbeitsplatzes gerecht wird. Dabei können nach \nNr. 5.1.3 BRL einzelne Leistungsmerkmale, die für den jeweiligen Arbeitsplatz \nbesonders wichtig sind, durch Kennzeichnung höher gewichtet und für den \nArbeitsplatz wichtige, aber nicht vorgegebene Leistungsmerkmale hinzugesetzt und \nbewertet werden; ferner sind Leistungsmerkmale, die wegen der Art der angefallenen \nAufgaben im Beurteilungszeitraum nicht beobachtet werden konnten (mit Ausnahme \nder unter Nr. 5 aufgeführten Leistungsmerkmale, wenn die Beurteilten \nFührungskräfte sind), zu streichen. Beispielsweise leuchtet es ein, wenn bei dem zu \njener Zeit im Außendienst beschäftigten Kläger die Initiative, nicht aber das \nschriftliche Ausdrucksvermögen als besonders wichtig betrachtet wurde, während es \nbei einem Auswertungssachbearbeiter angezeigt erscheinen mag, eher das \nschriftliche Ausdrucksvermögen als wichtig hervorzuheben. Durch diese \nHandhabung ist gewährleistet, dass dem Gleichheitssatz ausreichend Rechnung \ngetragen wird: Die zugrunde liegende - abstrakte - Maßstabsbildung wird durch \nbewertende und gewichtende Einbeziehung der ggf. am jeweiligen Arbeitsplatz zu \nberücksichtigenden Besonderheiten zum Zwecke der optimierten Bestenauslese \nergänzt.\n\n82\n\nAuch die Rügen des Klägers, die Vergleichsgruppenbildung führe zu einer \nungerechtfertigten gemeinsamen Beurteilung nicht in Konkurrenz zueinander \nstehender Beamter sowie zur Vergabe vergleichsweise besserer Noten an Beamte, \ndie sich in den höheren Besoldungsgruppen befinden und deshalb über eine größere \nDiensterfahrung verfügen, greifen nicht durch. Gegen das mit diesem Vortrag \nvorgebrachte Argument, die in Anwendung der Richtwerteregelung nur begrenzt zur \nVerfügung stehenden Spitzennoten - hier die Noten der Notenstufen 1 und 2 - kämen \npraktisch nur den Beamten in den höheren Besoldungsgruppen zugute, während die \nBeamten in den unteren Besoldungsgruppen \"leer ausgingen\", spricht zunächst \nschon das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 28. Januar 2004 vorgelegte \nZahlenmaterial zum Regelbeurteilungsdurchgang 1997. Die dortige Aufschlüsselung \nder innerhalb der Abteilung III vergebenen Noten nach Notenstufen allgemein sowie \nnach Notenstufen innerhalb der einzelnen Besoldungsgruppen zeigt vielmehr ein \ndifferenziertes Bild: Während 52,08 % der Beamten der Funktionseinheit eine der \nbeiden höchsten Notenstufen erreicht haben, waren es in den Besoldungsgruppen \nA 9, A 10, A 11 bzw. A 12 jeweils 100 %, 50 %, 45,8 % bzw. 66,7 %. Abgesehen von \ndieser tatsächlichen Betrachtung kann der Argumentation des Klägers jedenfalls \ndeshalb nicht gefolgt werden, weil - die Richtigkeit seiner These unterstellt - von einer \nsolchen Benachteiligung alle Beamten der jeweiligen unteren Besoldungsgruppe \ngleichermaßen betroffen wären, aber jedenfalls nicht unmittelbar mit Beamten \nhöherer Besoldungsgruppen in Konkurrenz um Beförderungsplanstellen in der \nFunktionseinheit stehen; letzteres hat der Kläger selbst zutreffend ausgeführt. \nEtwaige Verzerrungen im Notenspiegel zugunsten von Beamten in höheren \nBesoldungsgruppen können mithin die Beamten in den unteren Besoldungsgruppen \nunter keinem Gesichtspunkt in eigenen Rechten tangieren. Abgesehen davon kann \nnicht angenommen werden, dass die Beamten mit höherer Besoldungsgruppe vor \nallem aufgrund ihrer längeren Diensterfahrung befördert worden sind und schon aus \ndiesem Grunde einen beurteilungsrelevanten Qualifikationsvorsprung aufweisen. \nMaßgeblicher Grund für ihre Beförderung war mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG \nvielmehr regelmäßig ihre bessere Leistung. Weshalb eine Vergleichsgruppenbildung \nmit Blick darauf zu beanstanden sein sollte, dass in ihr nicht nur im direkten Vergleich \nzueinander stehende Beamte zusammengefasst werden, sondern (zusätzlich) auch \nsolche, für die zumindest auch ein vertikaler Vergleich in Frage kommt, erschließt \nsich nicht; insbesondere ist, wie bereits ausgeführt, insoweit nicht ersichtlich, dass \nhierdurch subjektive Rechte der Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe \nberührt sein könnten. \n\n83\n\nSoweit der Kläger schließlich - auf seiner These der Bevorzugung der Beamten \nhöherer Besoldungsgruppen durch das Beurteilungssystem fußend - einwendet, die \nerfolgte Vergleichsgruppenbildung führe zu einer mangelnden Differenzierbarkeit der \nLeistungen der Beamten einer Besoldungsgruppe, überzeugt auch dies nicht. \nWelchen Grad der Differenzierung der Dienstherr mit dem neuen Beurteilungssystem \ninnerhalb der Beamten einer Besoldungsgruppe erreicht, bleibt mit Blick auf die ihm \ndiesbezüglich eingeräumte weite Gestaltungs- und Ermessensfreiheit einer Rüge der \nbetroffenen Beamten grundsätzlich entzogen, sofern nur eine hinreichende \nDifferenzierung sichergestellt ist. \n\n84\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 \nBvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95 = ZBR 2004, 45.\n\n85\n\nHier verdeutlichen die von der Beklagten für die Regelbeurteilungsrunde 1997 \nvorgetragenen Zahlen, dass das neue Beurteilungssystem dem früheren System \nauch hinsichtlich der Differenzierung innerhalb der Teilgruppe der Beamten einer \nBesoldungsgruppe offenbar weit überlegen ist. Aus der Aufschlüsselung für die \nAbteilung XXX im Schriftsatz vom 28. Januar 2004 ergibt sich etwa für die damalige \nBesoldungsgruppe des Klägers (A 11), dass vier Beamte 9 Punkte, sieben Beamte \n8 Punkte, acht Beamte 6 Punkte und fünf Beamte 5 Punkte erreicht haben. Auch die \nbereits mit Schriftsatz vom 15. März 2001 für die Gesamtzahl der 151 nach A 11 \nbesoldeten Beamten im Bundesamt für W. gemachten Angaben belegen \nden konstatierten Befund: Danach sind Noten von 4 bis 9 Punkten vergeben worden, \nwobei u. a. 24 Beamte 9 Punkte, 48 Beamte 6 Punkte und zwei Beamte 4 Punkte \nerhalten haben. \n\n86\n\nIst die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen der zu einer \nFunktionseinheit zusammengefassten Beamten - wie hier - im Einzelfall \ngewährleistet, so ist der Dienstherr bei der Anwendung eines Beurteilungssystems, \nnach dem die Vergleichsgruppe mit Blick auf die Einhaltung der Richtwerte nicht \nnach dem Statusamt, sondern nach der Funktionseinheit gebildet wird, nicht unter \nHinweis auf den Grundsatz der statusamtsbezogenen Beurteilung, d. h. der \nAusrichtung des (vergleichenden) Beurteilungsmaßstabs an dem durchschnittlichen \nAnforderungsprofil des jeweiligen Statusamtes,\n\n87\n\nvgl. zu diesem Grundsatz OVG NRW, Beschluss \nvom 11. Januar 2000 - 6 A 1316/97 - sowie Urteil \nvom 20. November 2002 - 6 A 5645/00 -, DÖD 2003, \n139,\n\n88\n\nweiteren Einschränkungen unterworfen. Denn zum einen verliert der \nStatusamtsbezug der abstrakten Anforderungen der Tätigkeit eines Beamten an \nGewicht, wenn - wie hier - diese Anforderungen in der Hauptsache an die (mehrere \nBesoldungsgruppen überspannende) wahrgenommene Funktion anknüpfen. Zum \nanderen soll auch durch die Wahl des Statusamtes als Bezugspunkt der \nLeistungsanforderungen jedenfalls in erster Linie nur die Vergleichbarkeit der \nBeurteilungen und damit die Wahrung des Prinzips der Bestenauslese sichergestellt \nwerden. Ob der Dienstherr durch eine Abkehr von der Statusamtsbezogenheit als \nVergleichsmaßstab gegebenenfalls dem Grundsatz der Funktionsbezogenheit der \nBesoldung (§ 18 BBesG) keine hinreichende Beachtung mehr schenkt, ist für das \nBeurteilungsverfahren ohne Belang. Schließlich steht die Entscheidung für einen \nbestimmten Beurteilungsmaßstab, der das Prinzip der Bestenauslese nicht verletzt, \nim weit gespannten Ermessens- und Gestaltungsrahmen des Dienstherrn. Ob der \nDienstherr jeweils das zweckmäßigste System gewählt hat oder ob zweckmäßigere \ndenkbar wären, ist nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. \n\n89\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C \n8.79 -, NVwZ 1982, 101 = ZBR 1982, 172, in dem \ndas Gericht u.a. auch die zurückhaltende \nFormulierung verwendet, wonach es (nur) \n\"zumindest naheliegend\" ist, dass Beamte an den \nAnforderungen ihres statusrechtlichen Amtes \ngemessen werden; vgl. ferner Schröder/ \nLemhöfer/Krafft, a.a.O., die von einem Wahlrecht des \nDienstherrn zwischen Vergleichsgruppenbildung \nnach Statusamt und Vergleichsgruppenbildung nach \nFunktionseinheit ausgehen.\n\n90\n\nUnabhängig davon ist hier die weitere Voraussetzung, die nach teilweise \nvertretener Auffassung die Zulässigkeit der Vergleichsgruppenbildung nach \nFunktionseinheit einschränken soll und neben der Voraussetzung der \nVergleichbarkeit von Dienstposten und Dienstaufgaben bzw. der sinnfälligen \nVerklammerung des betroffenen Personenkreises durch Wahrnehmung gleichartiger \nAufgaben kumulativ erfüllt sein muss, gegeben. Gefordert wird insoweit, dass die \nVergleichsgruppenbildung nach Funktionseinheit im Interesse einer umfassenden \nBeurteilungsregelung unverzichtbar erscheinen müsse\n\n91\n\n- vgl. das Urteil des OVG NRW vom 20. \nNovember 2002 - 6 A 5645/00 -, DÖD 2003, 139, \ndas sich allerdings auf Beurteilungsrichtlinien \nbezieht, nach denen die Vergleichsgruppe \"in erster \nLinie\" nur aus Beamten derselben \nBesoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahngruppe \nzu bilden war und in denen deshalb bereits ein \nVorrang der Vergleichsgruppenbildung nach \nBesoldungsgruppen angelegt war -\n\n92\n\nbzw. dass sie die Behebung des (statistisch bedingten) Größenproblems zur \nFolge haben müsse. \n\n93\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung \nder Beamten und der Richter, Stand: September \n2003, Rn. 414, 414 a.\n\n94\n\nDas von der Beklagten mit Schriftsatz vom 28. Januar 2004 vorgelegte \nZahlenmaterial erhellt, dass die angestrebte Anwendung von Richtwerten innerhalb \nder Abteilung III des Bundesamtes für W. , durch die hier (gerade mit Blick \nauf die Überschaubarkeit der Vergleichsgruppe für den Zweitbeurteiler) \nermessensfehlerfrei die Reichweite der Vergleichsgruppe bestimmt worden ist, nicht \nmöglich wäre, wenn die Sachbearbeiter jeweils nach Zugehörigkeit zu einer \nBesoldungsgruppe beurteilt werden müssten. Nur bei einem hinreichend großen \nVerwaltungsbereich mit im großen und ganzen vergleichbarer Aufgaben- und \nPersonalstruktur und bei hinreichend besetzten Vergleichsgruppen kann der \nDienstherr im allgemeinen ohne Rechtsfehler - insbesondere ohne Verstoß gegen \nden Leistungsgrundsatz - davon ausgehen, dass das Gesamtbild der Eignung und \nLeistung der Beamten annähernd sowohl mit der Gesamtverwaltung als auch mit den \neinzelnen anderen Abteilungen übereinstimmen wird. \n\n95\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C \n13.79 -, ZBR 1981, 197 = DÖD 1980, 224.\n\n96\n\nEine hinreichend große Vergleichsgruppe dürfte, um dem Leistungsgrundsatz zu \ngenügen, frühestens bei einer Zahl von etwa 30 oder besser 35 zu beurteilenden \nBeamten erreicht werden, weshalb auch die in Nr. 5.4.2 Abs. 3 BRL genannte Zahl \nvon 10 Personen zu niedrig angesetzt ist.\n\n97\n\nVgl. Kathke, a.a.O., § 104 Rn. 288 m.w.N. auf die \ninsoweit vielgestaltige Rechtsprechung.\n\n98\n\nIm vorliegenden Fall umfasst die gebildete Vergleichsgruppe 48 Beamte, so dass \ndie Richtwerte beachtet werden können; ihre Anwendung wäre indes nicht möglich, \nwenn die Vergleichsgruppen jeweils auf die Beamten einer Besoldungsgruppe \nbeschränkt bleiben müssten (A 9: ein Beamter; A 10: 14 Beamte; A 11: 24 Beamte; \nA 12: neun Beamte). \n\n99\n\nb) Eine Verkennung des Maßstabes liegt ferner nicht darin, dass die Gesamtnote \ndes Klägers bei (wohl) gleichgebliebener Leistung in der streitgegenständlichen \nBeurteilung deutlich niedriger bewertet festgesetzt worden ist als die Gesamtnote in \nder 1994 erstellten Regelbeurteilung. Die Herabstufung von der Note \"gut\" auf die \nNote \"Durchschnitt\" (oberer Bereich) beruht im Ergebnis indes nicht auf der \nVerkennung des richtigen, sondern auf der Anwendung eines strengeren \nBeurteilungsmaßstabes, der in den der Vorschrift des § 41 a Satz 1 BLV \nentsprechenden Richtwerteempfehlungen in Nr. 5.4.1 BRL zum Ausdruck kommt. \nDie damit verbundene neue Positionierung des Klägers hat im Übrigen, wie bereits \nausgeführt, seinen Standort innerhalb des Feldes potentieller Wettbewerber nicht zu \nseinen Lasten verändert. Die angewandten Richtwerteempfehlungen sind rechtlich \nnicht zu beanstanden. Derartige Richtwerte begegnen unter den von der \nRechtsprechung entwickelten einschränkenden und hier gegebenen \nVoraussetzungen - Bezug der Richtwerte auf einen hinreichend großen \nVerwaltungsbereich mit einer im großen und ganzen vergleichbaren \nAufgabenstruktur sowie eine gewisse Flexibilität der Prozentsätze, \n\n100\n\nvgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, \n5. Aufl. 2001, Rn. 461, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom \n26. Juni 1980 - 2 C 13.79 -, a.a.O., und Urteil vom \n13. November 1997 - 2 A 1.97 -, DVBl. 1998, 638 -\n\n101\n\nkeinen Bedenken. Der Dienstherr darf durch die Angabe eines in der Verwaltung \ninsgesamt erwarteten anteiligen Verhältnisses der Noten den von ihm gewollten \nInhalt der Noten und damit die anzuwendenden Maßstäbe näher bestimmen. \n\n102\n\nVgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 11. Juni \n2003 - 1 A 482/01 -, m.w.N. \n\n103\n\nc) Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der \ndienstlichen Beurteilung sachfremde Erwägungen angestellt hätte. Insbesondere hat \nsich der Vorwurf des Klägers, einzelne Gesamtnoten seien im Wege des \nAushandelns nach Gesichtspunkten vergeben worden, die sich nicht am \nLeistungsgedanken orientiert haben, nicht bestätigt. In Bezug auf das Gespräch \nzwischen dem Zeugen M. und dem Zeugen M. hat der Zeuge M. \nausgesagt, dass es ihm bei dem Gespräch mit dem Zeugen M. darum gegangen \nsei, unter Einhaltung der von ihm gefundenen Reihung, an deren Spitze der Zeuge \nM. gestanden habe, für sein Referat eine Lösung dafür zu finden, dass es in der \nAbteilung insgesamt zu viele Kandidaten für 9 Punkte gegeben habe. Keinesfalls \nhabe dieses - zudem auf seine eigene Unsicherheit, ob dem Zeugen M. die Note \n8 oder die Note 9 zustehe, zurückzuführende - Gespräch dazu gedient, den Zeugen \nM. zum Verzicht auf die Bestnote zugunsten eines bestimmten anderen Kollegen \nzu bewegen. Abgesehen davon habe es keinerlei Auswirkung auf die Benotung des \nKlägers und auch nicht auf die Reihung gehabt. Diese Aussage legt der Senat in \nÜbereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil seiner Entscheidung als wahr \nzugrunde, ohne dass es einer erneuten Beweiserhebung bedürfte. Eine \nHeranziehung unzulässiger \"Hilfskriterien\" ist auch im Übrigen nicht erkennbar. Der \nZeuge X. hat insoweit lediglich ausgesagt, dass in den Beurteilungsvorgesprächen \nnach Hilfskriterien für die erforderliche Differenzierung gesucht worden sei. Dabei \nhabe eine Rolle gespielt, ob jemand gerade befördert worden war oder schon \nlängere Zeit nicht mehr befördert werden konnte; in einer anderen Abteilung sei \nangeblich sogar diskutiert worden, ob die Überstundenzettel ein Hilfskriterium sein \nkönnten. Diesen glaubhaften und auch hier als wahr zugrunde gelegten Äußerungen \nlässt sich nicht entnehmen, dass der Zeuge X. oder ein anderer Erstbeurteiler \neinschließlich des für den Kläger zuständigen Zeugen M. bei ihrer später jeweils \nerfolgten eigenverantwortlichen Notenvergabe unzulässige, nicht den gesetzlichen \nVorgaben genügende Kriterien verwendet hätten. Der Zeuge M. hatte außerdem \nschon in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 20. Juli 1999 betont, dass die \nFrage, ob ein anderer Beamter in naher Zukunft zur Beförderung angestanden hat \nund zu diesem Zweck eine gute Note benötigte, bei der Abfassung der Beurteilung \ndes Klägers keine Rolle gespielt habe. \n\n104\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n105\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG) nicht gegeben sind.\n\n106","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-11/1-a-3031-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-11/1-a-3031-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288389","retrieved":"2026-07-09 03:06:57.772241+00:00"}}