{"status":"available","doknr":"OLD288390","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0211.1A2138.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-11","aktenzeichen":"1 A 2138/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am XXXX geborene Kläger steht seit 1980 in den Diensten der Beklagten, \ngehört dem Psychologischen Dienst der Bundeswehr an und wird bei dem Zentrum \nfür Nachwuchsgewinnung XXX als Psychologe eingesetzt. Seit dem 1. Dezember \n1998 hat er ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesG (Oberregierungsrat) und \neinen entsprechend bewerteten Dienstposten als Psychologe H inne. \n\n3\n\nNachdem der Erstbeurteiler des Klägers mit diesem am 30. Juli 1998 ein \nBeurteilergespräch durchgeführt hatte, fertigte er unter dem 25. Februar 1999 auf der \nGrundlage der \"Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamten und \nArbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung\" \n(Beurteilungsbestimmungen)\", Neufassung vom 15. August 1996, VMBl. 1996, 338 \nff., die das Ministerium zur Durchführung der §§ 40 und 41 BLV erlassen und zuletzt \nam 26. August 1998 geändert (VMBl. 1998, 244) hat, die Regelbeurteilung für den \nKläger für den Zeitraum vom 2. November 1996 bis zum 31. Januar 1999. Dieser \nBeurteilung legte er einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag des früheren \nErstbeurteilers für den Zeitraum vom 1. November 1996 bis zum 31. März 1997 vom \n10. März 1997 sowie einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag des Fachvorgesetzten \nfür den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 18. Februar 1999 vom 17. Februar \n1999 zugrunde. In dem zuletzt genannten Beitrag wurde zu den Leistungen des \nKlägers u. a. ausgeführt, dass die Arbeitsergebnisse auf einem erheblich über dem \nDurchschnitt liegenden fachlichen Niveau lägen. Die Aufzählung der im \nBeurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgabengebiete enthielt unter der Rubrik \n\"Sonderaufgaben\" u. a. die Angabe, dass der Kläger seit November 1997 die \nFunktion des Leitenden Psychologen (Dezernatsleiter 3) und Beraters des \nDienststellenleiters zu Fragen der Eignungsdiagnostik wahrnehme. Bei der \nLeistungsbeurteilung vergab der Erstbeurteiler hinsichtlich der Einzelmerkmale 13 x \ndie Höchstbewertung - das ist die Note A bei insgesamt sechs Notenstufen, die mit \n\"übertrifft die Leistungserwartungen in außergewöhnlichem Maße\" definiert ist - und \nweitere 2 x die Note B. Gegenüber der Vorbeurteilung erreichte der Kläger damit 8 x \ndie Höherstufung von B nach A, 1 x von C nach B (4.3) und 5 x von C nach A; bei \neinem Einzelmerkmal (schriftlicher Ausdruck) blieb die Bewertung mit B. Die \nBefähigung des Klägers beurteilte der Erstbeurteiler hinsichtlich aller vier \nEinzelmerkmale mit der Note A, der höchsten hier von vier Notenstufen; danach \nwaren die aufgeführten Einzelmerkmale \"besonders stark ausgeprägt\". Das \nGesamturteil lautete - bei insgesamt sechs Möglichkeiten - mit der besten Möglichkeit \nauf \"überragend\". \n\n4\n\nUnter dem 3. August 1999 stufte der abschließende Beurteiler die Bewertung der \nEinzelmerkmale bei der Leistungsbeurteilung sowie das Gesamturteil um jeweils eine \nNote herab, so dass das Gesamturteil nun auf \"übertrifft die Anforderungen deutlich\" \nlautete; die Befähigungsbeurteilung und auch der Eignungs- und \nVerwendungsvorschlag des Erstbeurteilers erfuhren keine ausdrückliche \nAbänderung. Zur Begründung für die Abänderungen führte er aus: Das Gesamturteil \nsei bei Anwendung des nach den geltenden Beurteilungsbestimmungen gebotenen \nstrengen Beurteilungsmaßstabs herabzusetzen gewesen, da der vom Erstbeurteiler \nzugrunde gelegte Beurteilungsmaßstab nicht dem wehrbereichsweit anzuwendenden \nMaßstab in der Besoldungsgruppe A 14 entspreche und im Verhältnis zum \nDurchschnitt aller Beamten dieser Besoldungsgruppe zu milde sei. Die Abänderung \nsei aufgrund seiner - des abschließenden Beurteilers - Erfahrungen, seines größeren \nÜberblicks und seiner größeren Vergleichsmöglichkeiten sowie seiner besseren \nKenntnisse über die Anforderungen der Ämter vorzunehmen gewesen, um das Ziel \neiner gleichmäßigen, objektiven und gerechten Beurteilung aller im Wehrbereich XXX \nseiner Personalführung unterstellten Beamten zu erreichen. Hierzu sei es notwendig, \nsämtliche Benotungen der Einzelmerkmale innerhalb der Leistungs- und \nBefähigungsbeurteilung um eine Bewertungsstufe nach unten zu korrigieren. (Eine \nausdrückliche Korrektur der Befähigungsbeurteilung erfolgte allerdings nicht). Die \nvom Erstbeurteiler abgegebenen Begründungen zu den von ihm festgesetzten \nBewertungen in den jeweiligen Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung trügen \nauch die abgeänderten Bewertungen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung und \ndamit auch das abschließend festgesetzte Gesamturteil.\n\n5\n\nIn der vorherigen Regelbeurteilung (Vorbeurteilung) hatte der Kläger die \nGesamtnote \"übertrifft die Anforderungen deutlich\" und bei der Leistungsbeurteilung \nder Einzelmerkmale - u. a. auch hinsichtlich des schriftlichen Ausdrucks - 9 x die \nNote B, 6 x die Note C und als Gesamtleistungsnote die Bewertung B erzielt. \n\n6\n\nDie streitgegenständliche Beurteilung wurde dem Kläger am 20. September 1999 \neröffnet und am 20. Oktober 1999 mit ihm erörtert.\n\n7\n\nBereits unter dem 30. September 1999 beantragte der Kläger die Abänderung \nseiner Regelbeurteilung und führte zur Begründung aus: Anders als der \nEndbeurteiler kenne der Erstbeurteiler seine - des Klägers - Leistungen sowie die \nLeistungen der übrigen A 14-Dienstposteninhaber aus eigener Anschauung. Der \nEndbeurteiler habe die Wertung, der Erstbeurteiler habe zu milde benotet, nicht \nbegründet und den Beurteilungsbeitrag des Fachvorgesetzten sowie die schriftlichen \nNotenbegründungen des Erstbeurteilers und damit insbesondere auch die Tatsache \naußer Acht gelassen, dass er seit November 1997 die Funktion des Dezernatsleiters \n3/Leitenden Psychologen (A 15) wahrgenommen habe. Die Herabsetzung der \nGesamtnote, die ihn - den Kläger - auch innerhalb der Dienststelle benachteilige, \nstelle sich als willkürlich dar. Die nunmehr zuerkannten Bewertungen der \nLeistungseinzelmerkmale würden durch die zugehörigen, jeweils die Kategorie \n\"überragend\" verlangenden Einzelbegründungen nicht mehr abgedeckt. Die Willkür \nwerde anhand der Herabstufung der Note im schriftlichen Ausdruck von B nach C \nbesonders deutlich, da er insoweit hinter die Note der Vorbeurteilung zurückfalle. Sie \nzeige sich ferner daran, dass der Endbeurteiler dem Eignungs- und \nVerwendungsvorschlag des Erstbeurteilers ausdrücklich zugestimmt habe und dass \nin anderen Wehrbereichsverwaltungsbereichen durchaus die Gesamtnote A an \nBeamte mit der Besoldungsgruppe A 14 - auch ohne langfristige A 15-\nFunktionsausübung - vergeben werde. Benachteiligt werde er auch insoweit, als der \nEndbeurteiler mit der von ihm selbst herabgestuften Beurteilungsnote eine von ihm \ndurchgeführte Personalauswahlentscheidung zu Lasten des Klägers begründet habe, \nnämlich die Besetzung der - seit dem 30. November 1998 vakanten, von ihm - dem \nKläger - bereits seit November 1997 vertretungsweise ausgefüllten - Stelle des \nLeitenden Psychologen nicht mit dem Kläger, sondern mit einem anderen \nBewerber.\n\n8\n\nInsoweit hatte der Kläger bereits am 20. August 1999 bei dem \nVerwaltungsgericht Düsseldorf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung gestellt mit dem Begehren, der dortigen Antragsgegnerin und hiesigen \nBeklagten zu untersagen, den fraglichen Beförderungsdienstposten dem \nbeigeladenen Konkurrenten vor einer ermessensfehlerfreien Entscheidung über \nseine - des Klägers - Bewerbung um diese Stelle zu übertragen. In diesem Verfahren \nhat die Beklagte u. a. vorgetragen, dass der Kläger zwar in seiner Dienststelle der \neinzige von 4 beurteilten Oberregierungsräten gewesen sei, dessen Beurteilung \nherabgesetzt worden sei; wehrbereichsweit sei es aber in 17 von 120 \nentsprechenden Beurteilungsfällen (A 14) zu Herabsetzungen gekommen. Die \nlängerfristige Wahrnehmung einer Vertretung eines Beamten der Besoldungsgruppe \nA 15 sei bei der Beurteilung berücksichtigt worden, sei aber auch nicht ungewöhnlich \nund von einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 grundsätzlich zu erwarten. \nVergleiche man die aktuelle Leistungsbeurteilung des Erstbeurteilers mit der \nvorangegangenen Leistungsbeurteilung, so hätte sich der Kläger - insbesondere mit \nBlick auf die damals durchaus vergebenen Einzelbewertungen mit C - in den \nvergangenen drei Jahren in ganz außerordentlicher Weise gesteigert haben müssen. \nDiesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 4. Februar \n2000 - 10 L 2737/99 - mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs \nabgelehnt.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 13. April 2000 wies die Wehrbereichsverwaltung III den als \nWiderspruch verstandenen Abänderungsantrag des Klägers vom 30. September \n1999 zurück und führte zur Begründung aus: Beurteilungsmaßstab sei nach Nr. 17 \nAbs. 1 der Beurteilungsbestimmungen nicht der wahrgenommene Dienstposten, \nsondern das am Beurteilungsstichtag innegehabte statusrechtliche Amt. Die Befugnis \ndes abschließenden Beurteilers, zur wehrbereichs- und nicht nur dienststellenweiten \nWahrung des von ihm auszugestaltenden allgemeingültigen Beurteilungsmaßstabes \nEinzel- und Gesamtnoten sowie das Gesamturteil in Wahrnehmung eines ihm \ninsoweit zustehenden eigenen Beurteilungsermessens zu ändern, folge aus Nr. 15 \nAbs. 2 der Beurteilungsbestimmungen und sei mit Blick auf den verfolgten Zweck \nauch nicht davon abhängig, dass er einen konkreten Einblick in die Leistungen und \nTätigkeiten des betroffenen Beamten habe. Hier sei der abschließende Beurteiler, \ndem sämtliche Beurteilungen von Beamten mit der Besoldungsgruppe A 14 \nvorgelegen hätten, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu der \nEinschätzung gelangt, dass der Erstbeurteiler einen zu milden Maßstab angelegt \nhabe. Da sich dieser Maßstabfehler in der gesamten Beurteilung widergespiegelt \nhabe, seien sämtliche Einzelmerkmale sowie die Gesamtbewertung der \nLeistungsbeurteilung insgesamt um eine Stufe herabzusetzen gewesen. Die \nBegründung der Gesamtbewertung widerspreche auch nicht dem Gesamturteil B und \ndem Eignungs- und Verwendungsvorschlag. Auch der Beitrag des Fachvorgesetzten \ndeute insgesamt auf das Bild eines deutlich die Anforderungen übertreffenden \nBeamten. Beide Begründungen ließen aber nicht den Schluss zu, dass letztlich nur \ndas Urteil \"überragend\" in Frage komme.\n\n10\n\nHiergegen hat der Kläger am 10. Mai 2000 Klage erhoben, zu deren Begründung \ner auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen und darüber hinausgehend \nvorgetragen hat: Die Beklagte müsse konkret und unter Angabe überprüfbarer \nTatsachen, etwa durch Abheben auf vergleichbare, ggf. teilweise zu schwärzende \nBeurteilungen, begründen, warum gerade seine Beurteilung herabzustufen gewesen \nsei, und nach den Beurteilungsbestimmungen müsse sie die Begründung auch auf \ndie Herabsetzung der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale erstrecken. \nSofern der abschließende Beurteiler inhaltliche Formulierungen des \nFachvorgesetzten und des Erstbeurteilers für unschlüssig gehalten habe, hätte er die \nBeurteilung nicht abändern dürfen, sondern hätte sie nach Nr. 15 Abs. 4 der \nBeurteilungsbestimmungen dem Erstbeurteiler zurückgeben müssen. Die Beurteilung \nsei, wie der Zeitablauf im Zusammenhang mit dem Beförderungsverfahren \nverdeutliche, allein zielgerichtet zur Durchsetzung der Beförderung des im \nEilverfahren Beigeladenen herabgesetzt worden. Dass ihm eine höhere \nBeurteilungsnote zustehe, zeigten auch die Tatsache, dass er bereits in der \nRegelbeurteilung vom 25. August 1989 für den überregionalen Leistungsvergleich \nder Wertungsgruppe A, der besten von vier Gruppen, zugeordnet worden sei, sowie \ndie Tatsache, dass er im Juni 1999 eine Leistungsprämie erhalten habe. Schließlich \nhabe die Herabstufung ihn zu dem in der Dienststelle am schlechtesten beurteilten \nBeamten der Besoldungsgruppe A 14 gemacht.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der dienstlichen \nBeurteilung vom 25. Februar/3. August 1999 und des \nWiderspruchsbescheids der Wehrbereichsverwaltung \nXXX vom 13. April 2000 zu verurteilen, ihm für den \nBeurteilungszeitraum vom 2. November 1996 bis \nzum 31. Januar 1999 eine erneute Regelbeurteilung \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nzu erteilen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung hat sie auf ihren bisherigen Vortrag Bezug genommen und \nergänzend ausgeführt: Im Bereich der Befähigungsbeurteilung habe der \nabschließende Beurteiler von einer Herabsetzung der Bewertungen abgesehen, weil \ndie Befähigungsbeurteilung mit ihren nur vier Ausprägungsgraden einen deutlich \ngrößeren Spielraum zulasse und eher prognostischer Natur sei. Der Umstand, dass \nder Kläger in einer Vorbeurteilung anders beurteilt worden sei, führe nicht zu einem \nAnspruch, zu einem späteren Zeitpunkt gleich beurteilt zu werden, und auch die \nBerufung auf die Beurteilung anderer Beamter begründe keine Ansprüche \nhinsichtlich der eigenen Beurteilung. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. April 2001 als \nunbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene \nRegelbeurteilung sei rechtmäßig. Die Herabstufung der Bewertungen der \nEinzelmerkmale der Leistungsbeurteilung und des Gesamtergebnisses um eine Stufe \ndurch den Endbeurteiler seien nicht zu beanstanden. Sie und die hierfür gegebene \nBegründung unterfielen dem Kernbereich des Beurteilungsermessens des \nEndbeurteilers, das vom Gericht zu respektieren sei. Die von dem Kläger geforderte \nSubstantiierung der Begründung, d. h. ihre Untermauerung mit Fakten, sei nicht zu \nleisten, weil die Anwendung eines strengen Maßstabes eine reine Wertung darstelle. \nEntscheidend sei nur, dass der Maßstab gleichmäßig angewandt werde; \nAnhaltspunkte dafür, dass dies nicht geschehen ist, seien nicht ersichtlich. Es \nbestehe kein Anlass zu der Annahme, der Endbeurteiler sei bei der Herabstufung \nsachfremd vorgegangen. Das deutlich schlechtere Ergebnis der Leistungsbeurteilung \nin der vorherigen Regelbeurteilung indiziere vielmehr, dass der Erstbeurteiler in der \nstreitigen Regelbeurteilung tatsächlich einen zu milden Maßstab angewendet habe. \nEr habe nicht dokumentiert, wodurch die in der verbesserten Beurteilung zum \nAusdruck gekommene Leistungssteigerung ausgelöst worden sein soll; seine \nBeurteilung sei folglich nicht plausibel. \n\n17\n\nZur Begründung der von dem Senat mit Beschluss vom 26. Juli 2001 \nzugelassenen Berufung trägt der Kläger ergänzend noch vor: Nach wie vor fehle es \nan einer plausiblen Darlegung dazu, auf welcher Grundlage der von dem \nErstbeurteiler angewendete Maßstab von dem Endbeurteiler als zu milde \neingeschätzt worden sei. In Betracht kämen insoweit Erstbeurteilerbesprechungen, \nLeistungsranglisten und die Rücksprache mit dem Erstbeurteiler; die bloße \nZusammenschau aller dienstlichen Beurteilungen reiche hingegen nicht.\n\n18\n\nMit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 hat die Beklagte die für den \nBeurteilungszeitraum vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 erstellte \nRegelbeurteilung vom 20. Juni/31. Januar 2002 vorgelegt und zugleich erklärt, dass \ndie streitbefangene Beurteilung für Personalentscheidungen nicht mehr \nherangezogen werden werde.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt, \n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der \nWehrbereichsverwaltung XXX vom 13. April 2000 zu \nverurteilen, die ihn betreffende dienstliche \nBeurteilung vom 3. August 1999 aufzuheben und ihn \nfür den Zeitraum vom 2. November 1996 bis zum 31. \nJanuar 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut zu beurteilen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung weist sie mit Blick auf ihre Erklärung vom 17. Juli 2002 zunächst \ndarauf hin, dass kein Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Rechtsstreits \nmehr ersichtlich sei. Zu der Einschätzung des Endbeurteilers, dass der Erstbeurteiler \neinen zu milden Maßstab angelegt habe, führt sie aus: Zunächst sei berücksichtigt \nworden, dass militärische Erstbeurteiler bei der Beurteilung von Beamten regelmäßig \nden anzuwendenden Maßstab verkennten und zu milde beurteilten. So stünden auch \nhier die Ausführungen des Fachvorgesetzten vom 17. Februar 1999 einer Bewertung \nmit der Spitzennote entgegen. Sogar der Beurteilungsbeitrag des früheren \nmilitärischen Erstbeurteilers vom 10. März 1997 lasse nicht den Rückschluss auf eine \nVergabe der Höchstnote zu. Das gelte auch für die textlichen Ausführungen des \nErstbeurteilers. So seien z. B. sämtliche Begründungen zu mit der Note A bewerteten \nEinzelmerkmalen der Leistungsbewertung sprachlich steigerungsfähig. Außerdem \nlasse die vorangegangene Beurteilung in keiner Weise erkennen, dass der Kläger \nbei dem nächsten Beurteilungsdurchgang die Spitzennote erreichen könnte. Hätte er \nim maßgeblichen Beurteilungszeitraum derart herausragende Leistungen erbracht, \nso wäre er nach allgemeiner Lebenserfahrung über die Grenzen seines \nWirkungskreises hinaus und damit auch dem abschließenden Beurteiler bekannt \ngeworden. Die Auffassung, dass der Erstbeurteiler einen zu milden Maßstab \nangewandt habe, werde nun auch durch das von diesem in der dienstlichen \nBeurteilung vom 20. Juni 2002 abgegebene Gesamturteil bestätigt, nach dem der \nKläger die Anforderungen deutlich übertrifft. Zu der intern schon Anfang Dezember \n1998 getroffenen Auswahlentscheidung führt die Beklagte noch aus, dass das dem \nKläger 1999 zuerkannte Gesamturteil aufgrund der Voreinschätzung, die schon \ndamals als zu hoch erkennbar gewesen sei, und aufgrund vorliegender Beiträge \nbereits Anfang Dezember 1998 absehbar gewesen sei. Der Hinweis des Klägers \nschließlich auf die ihm gewährte Leistungsprämie berühre die Rechtmäßigkeit der \nBeurteilung schon deshalb nicht, weil mit einer solchen Prämie vorwiegend \nherausragende Einzelleistungen gewürdigt würden. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (6 Hefte) und der \nbeigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - 10 L 2737/99 - \nergänzend Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie form- und fristgerecht begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \n\n27\n\nAllerdings ist die Klage zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das \nRechtsschutzinteresse für den Leistungs- und Anfechtungsantrag. Weder die \nTatsache, dass der Kläger mittlerweile für den nachfolgenden Beurteilungszeitraum \n(1. Februar 1999 bis 31. Dezember 2001) beurteilt worden ist, noch die Erklärung der \nBeklagten in ihrem Schriftsatz vom 17. Juli 2002, die streitbefangene Beurteilung \nnicht mehr für Personalentscheidungen heranzuziehen, führen zu einer Erledigung \ndes Rechtsstreits in der Hauptsache und lassen das schutzwürdige Interesse des \nKlägers an der begehrten gerichtlichen Sachentscheidung entfallen. Für die Klage \ngegen eine dienstliche Beurteilung besteht erst dann kein Rechtsschutzinteresse \nmehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, \nAuswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. So verhält es sich, \nwenn der Beamte in den Ruhestand getreten, bestandskräftig aus dem \nBeamtenverhältnis entlassen worden ist oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht \nmehr befördert werden darf. In diesen Fällen kann die dienstliche Beurteilung unter \nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die \nBeamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen. Diese \nZweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung entfällt dagegen nicht dadurch, \ndass der Beamte erneut beurteilt und (oder) befördert worden ist. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 \nC 31.01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Urteil vom \n15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 -. \n\n29\n\nHieraus folgt zunächst, dass das Rechtsschutzinteresse hier nicht durch die \nerneute Regelbeurteilung vom 20. Juni 2002 in Frage gestellt wird. An dieser \nBewertung ändert sich auch nichts durch die Erklärung des Dienstherrn im \nSchriftsatz vom 17. Juli 2002, die streitbefangene Beurteilung nicht mehr für \nPersonalentscheidungen heranzuziehen. Der Kläger erstrebt mit seiner (Leistungs-\n)Klage eine erneute Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 2. November \n1996 bis zum 31. Januar 1999 mit dem Ziel der Verbesserung seiner \nGesamtbeurteilung. Dieses Klageziel erreicht er nicht schon durch die oben \ngenannte Erklärung der Beklagten. Denn mit dieser verpflichtet sich die Beklagte \nnicht zu dem begehrten Handeln, und die Erklärung enthält auch sonst keine \nRegelung, die die rechtliche Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung entfallen \nlassen würde und damit die Durchsetzung des Rechts auf fehlerfreie Beurteilung mit \nHilfe des Gerichts als nunmehr entbehrlich erscheinen lassen könnte, weil \nnamentlich der Zweck der Klage entfallen wäre. Denn die von dem Kläger begehrte \nund von der Beklagten ihm nach wie vor nicht zugestandene verbesserte, hinsichtlich \nseiner Gesamtleistung die Spitzennote zuerkennende Beurteilung wäre der Ansatz \ndafür, die Rechtmäßigkeit (auch) der dienstlichen Beurteilung vom 20. Juni 2002 \nanzugreifen. Bei einem Erfolg der vorliegenden Klage müsste der Dienstherr nämlich \nggf. eine entsprechende Verschlechterung der Leistungen des Klägers im \nnachfolgenden Beurteilungszeitraum 1999 bis 2001 nachvollziehbar begründen und \nplausibel machen. Darüber hinaus bleiben frühere dienstliche Beurteilungen nach der \nneueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n30\n\n- vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 \n- 2 C 31.01 -, a.a.O., und vom 27. Februar 2003 - 2 C \n16.02 -, DÖD 2003, 202 - \n\n31\n\nauch für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Rechts wegen \nvon Belang, selbst wenn eine entgegenstehende (rechtswidrige) Verwaltungspraxis \ndes Dienstherrn dahin gehen sollte, vorangegangene frühere Beurteilungen bei \nanstehenden Verwendungs- und Auswahlentscheidungen generell nicht mehr \nheranzuziehen. Daran vermag auch, wie das Bundesverwaltungsgericht zur \nentgegenstehenden Verwaltungspraxis ausdrücklich ausgeführt hat, der Dienstherr \nnichts zu ändern. Frühere Beurteilungen stellen insbesondere nicht bloße \nHilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar und sind jedenfalls bei \naktuellem Leistungsgleichstand von Bewerbern - hier etwa dann, wenn neben einem \nKonkurrenten auch dem Kläger nach Abänderung auch der derzeit aktuellen \nRegelbeurteilung vom 20. Juni 2002 das Gesamturteil \"überragend\" zuzuerkennen \nsein sollte - zwingend vor etwaigen Hilfskriterien heranzuziehen. Diese Grundsätze \nsind, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2003 \n\n32\n\n- 2 C 16.02 -, a.a.O. - \n\n33\n\nnochmals unterstrichen hat, für den Dienstherrn nicht disponibel, so dass die \nHeranziehung früherer Beurteilungen im Rahmen des tatsächlich und rechtlich \nMöglichen vor der Anwendung von etwaigen Hilfskriterien geboten ist. \n\n34\n\nZum ganzen vgl. auch schon OVG NRW, Urteil \nvom 15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 -.\n\n35\n\nDie Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch \ndarauf, dass der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom \n13. April 2000 aufgehoben wird und die Beklagte die dienstliche Beurteilung vom \n3. August 1999 beseitigt und dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts eine neue Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 2. November \n1996 bis zum 31. Januar 1999 erteilt. Die über den Kläger unter dem 3. August 1999 \nabschließend erstellte Regelbeurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n36\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt \nüberprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte \nsollen nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung - \n§§ 40, 41 BLV - ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und \ninwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu \nbestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines \nAmtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche \nRechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung \ndarauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, \ndie anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei \nbewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt, \nallgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen \nangestellt hat. \n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 \nBvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31; Beschluss vom 29. \nMai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; BVerwG, \nUrteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD \n2003, 200, m.w.N.\n\n38\n\nSoweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen \nerlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und \nob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung \nüber die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im \nEinklang stehen, \n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, \na.a.O., m.w.N.\n\n40\n\nGemessen an diesen Maßstäben sind rechtliche Fehler der \nstreitgegenständlichen Regelbeurteilung nicht festzustellen. Sie ist in Anwendung der \n\"Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer im \nGeschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung\" (im Folgenden: BB) von \nErstbeurteiler und abschließendem Beurteiler, gegen deren Zuständigkeit nach Nr. \n13 Abs. 1, 15 Abs. 1 BB keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich sind, unter \nVerwendung des nach Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 1 BB zu verwendenden \nFormblattes erstellt worden.\n\n41\n\nDie von dem Kläger allein angegriffene Herabsetzung sämtlicher in der \nErstbeurteilung in den einzelnen Merkmalen der Leistungsbeurteilung zuerkannten \nBewertungen, der dortigen Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung und des \ndortigen Gesamturteils durch den abschließenden Beurteiler ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n42\n\nDie Befugnis des abschließenden Beurteilers zur maßstabswahrenden Herauf- \noder Herabsetzung von Bewertungen des Erstbeurteilers folgt aus der Regelung in \nNr. 15 Abs. 3 BB, hinsichtlich derer ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften nicht \nersichtlich ist. Nach Nr. 15 Abs. 3 Satz 1 BB hat der abschließende Beurteiler alle für \ndie einzelne Beurteilung bedeutsamen Erkenntnisse zu berücksichtigen und für die \nWahrung des allgemeingültigen Maßstabes sowie für die Schlüssigkeit der \nBeurteilung Sorge zu tragen. Hierzu kann er nach Nr. 15 Abs. 3 Satz 2 BB die in der \nErstbeurteilung in einzelnen Merkmalen der Leistungsbeurteilung und der \nBefähigungsbeurteilung zuerkannte Bewertung, die Gesamtbewertung der \nLeistungsbeurteilung und das Gesamturteil herauf- oder herabsetzen, wobei die \nÄnderungen gemäß Nr. 15 Abs. 3 Satz 3 BB zu begründen sind.\n\n43\n\nDie Ausübung der genannten Befugnis durch den abschließenden Beurteiler ist \nentgegen der Ansicht des Klägers hier nicht durch Nr. 15 Abs. 4 BB gesperrt. Nach \ndieser Vorschrift ist die Beurteilung bei Formfehlern oder bei offensichtlicher \nUnschlüssigkeit an den Erstbeurteiler zurückzugeben. Zwar folgt aus dieser \nRegelung, dass der abschließende Beurteiler seine abschließende Beurteilung noch \nnicht - auch nicht nach Durchführung maßstabswahrender Änderungen nach Nr. 15 \nAbs. 3 Satz 2 BB - abgeben kann, sondern zunächst eine Korrektur durch den \nErstbeurteiler veranlassen und abwarten muss, wenn zumindest eine der beiden \nVoraussetzungen der Nr. 15 Abs. 4 BB gegeben ist. Eine hier allein in Betracht zu \nziehende offensichtliche Unschlüssigkeit - eine \"bloß einfache\" Unschlüssigkeit reicht \ninsoweit nicht, wie schon der Wortlaut der Nr. 15 Abs. 4 BB, aber auch der Auftrag an \nden abschließenden Beurteiler in Nr. 15 Abs. 3 Satz 1 BB, für die Schlüssigkeit der \nBeurteilung Sorge zu tragen, verdeutlichen - ist aber nicht ersichtlich. Unschlüssigkeit \nbedeutet dabei, dass die dienstliche Beurteilung bereits in sich nicht stimmig ist bzw. \ndie dortigen Ausführungen dargebotene Ergebnisse nicht tragen, und offensichtlich \nist die Unschlüssigkeit nur dann, wenn sie sich gleichsam aufdrängt. Ansatzpunkt \nkönnte hier insoweit allenfalls die Annahme sein, dass die fast durchgängig von dem \nErstbeurteiler vergebenen Spitzenbewertungen in einem gewissen Widerspruch zu \nden schriftlichen Begründungen des Erstbeurteilers sowie zu dem Inhalt der \nBeurteilungsbeiträge stehen. Hierin liegt aber jedenfalls keine offensichtliche \nUnschlüssigkeit. Diese Bewertung wird auch durch die \"Durchführungshinweise zu \nden Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer \nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung \n(Beurteilungsbestimmungen)\", Neufassung vom 15. August 1996 (VMBl. 1996, S. \n352) zu Nr. 15 BB gestützt. Danach ist nämlich eine offensichtliche Unschlüssigkeit \nder dienstlichen Beurteilung beispielsweise (erst) anzunehmen, soweit ein unlösbarer \n(Hervorhebung durch den Senat) Widerspruch in der Erstbeurteilung zwischen der \nFestlegung des Gesamturteils einerseits und den Bewertungen der Leistungs- und \nBefähigungsbeurteilung andererseits besteht. Die offensichtliche Unschlüssigkeit \ni.S.d. Nr. 15 Abs. 4 BB erfasst damit den Fall, dass die Erstbeurteilung so abgefasst \nist, dass der Endbeurteiler mit ihr im Ergebnis \"nichts anfangen\" kann. Allein dies \nrechtfertigt die Rückgabe; nicht erfasst ist aber der hier vorliegende Fall, in dem eine \nkorrigierbare Auswirkung der Anwendung eines zu milden Maßstabes durch den \nErstbeurteiler als ohne weiteres erkennbar der Berichtigung unterzogen wird.\n\n44\n\nEin nach den obigen Ausführungen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle \nunterliegender Fehler bei der Herabsetzung der Bewertungen ist nicht gegeben.\n\n45\n\n1. Ein Begründungsmangel liegt nicht vor. Insbesondere ist die angegriffene \nMaßnahme entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht wegen einer Verletzung der \nNr. 15 Abs. 3 Satz 3 BB rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift sind die (nach Nr. 15 \nAbs. 3 Satz 2 BB von dem abschließenden Beurteiler vorgenommenen) Änderungen \nzu begründen, d. h. mit der Angabe der für sie maßgeblichen tatsächlichen und \nrechtlichen Gesichtspunkte zu versehen.\n\n46\n\nBezieht sich die Abweichung - wie hier - allein auf Werturteile des Erstbeurteilers, \ndie nicht auf konkreten und einzelnen Vorgängen, sondern auf einer unbestimmten \nFülle von Einzeltatsachen beruhen (sog. reine Werturteile), und nimmt sie - wie \nvorliegend - auch selbst nicht ausdrücklich oder zumindest erkennbar auf bestimmte \nEinzelvorkommnisse Bezug, so stellt sich die Begründungspflicht aus Nr. 15 Abs. 3 \nSatz 3 BB bei streitiger Beurteilung der Sache nach (lediglich) als eine besondere \nAusprägung der Plausibilisierungspflicht dar \n\n47\n\n- vgl. Willems, NWVBl. 2001, 121 ff., 129 (zu Nr. \n9.2 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der \nPolizei des Landes Nordrhein-Westfalen, MBl. NRW \n1996, 278) -, \n\n48\n\nnach der der Dienstherr im Bestreitensfall die von ihm abgegebenen Werturteile \nbei der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung, im \nWiderspruchsverfahren und grundsätzlich auch noch im Verwaltungsstreitverfahren \nnäher erörtern und konkretisieren muss. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C \n8.78 -, BVerwGE 60, 245.\n\n50\n\nHiervon gehen im Übrigen auch die Durchführungshinweise zu Nr. 15 BB aus, \nnach deren Nr. 2 der abschließende Beurteiler die Herauf- oder Herabsetzung nach \nNr. 15 Abs. 3 Satz 2 BB mit dem dort genannten Hinweis \"rechtfertigen\" kann.\n\n51\n\nEntscheidend für die - nach dem Vorstehenden auch hier zu fordernde - \nPlausibilisierung von Werturteilen ist, dass das Werturteil, das der abschließende \nBeurteiler abgegeben hat, keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für \nden Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der \nBeamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der \nzu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird,\n\n52\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, \nBVerwGE 60, 245, Beschluss vom 17. März 1993 - 2 \nB 25.93 -, DÖD 1993, 179 = ZBR 1993, 245, und \nUrteil vom 11. November 1999 - 2 A 6.98 -, DÖD \n2000, 108 = ZBR 2000, 269.\n\n53\n\nDie inhaltlichen Anforderungen an diese Plausibilisierung müssen sich dabei \n- jedenfalls im Ausgangspunkt - an den Gründen orientieren, die den abschließenden \nBeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst haben. Liegt der \nmaßgebliche Grund in einer anders lautenden Bewertung des individuellen \nLeistungs- und Befähigungsprofils des Beamten, so muss der Dienstherr die \nentsprechenden Wertungen - wie bei einer im einstufigen Beurteilungsverfahren \nerstellten Beurteilung auch - durch Angabe von Tatsachen oder zumindest von \nweiteren (Teil-)Werturteilen plausibel machen, die sich auf die individuellen \nBesonderheiten des Einzelfalles beziehen. Erfolgt die abweichende Bewertung indes \naus einzelfallübergreifenden Erwägungen - ein solcher Fall ist hier gegeben, wie die \nallein auf den Zweck der Maßstabswahrung hinweisende Begründung belegt - so \nmuss die Plausibilisierung mit Blick auf diesen Aspekt erfolgen. \n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember \n1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266 = ZBR 2001, \n338, und Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -\n, NWVBl. 2002, 351; Willems, NWVBl. 2001, 121 ff., \n129.\n\n55\n\nEine trennscharfe Abgrenzung beider Fälle und damit der jeweils an die \nPlausibilisierung zu stellenden Anforderungen ist dabei allerdings weder möglich \nnoch notwendig, weil - einerseits - eine mit Blick auf das individuelle Leistungs- und \nBefähigungsprofil des Beamten erfolgende Abänderung der Erstbeurteilung \nzwingend zugleich auch aus Gründen der Maßstabswahrung vorgenommen wird und \nweil - andererseits - eine auf einen Quervergleich gestützte Korrektur der \nErstbeurteilung notwendigerweise zugleich die individuelle Beurteilung des Beamten \nbetrifft.\n\n56\n\nDie von dem Dienstherrn bzw. von dem diesen vertretenden abschließenden \nBeurteiler in der dienstlichen Beurteilung und im weiteren Verwaltungs- und \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren gegebene bzw. zulässigerweise \nnachgeschobene \n\n57\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C \n8.78 -, BVerwGE 60, 245 -\n\n58\n\nBegründung der Herabsetzung der Gesamtnote sowie der - aus Gründen der \nSchlüssigkeit - zugleich erfolgten Änderung der Bewertungen der \nLeistungseinzelmerkmale genügt diesen Anforderungen.\n\n59\n\nDer abschließende Beurteiler hat zur Begründung der aus Gründen der \nMaßstabswahrung von ihm vorgenommenen Herabsetzung des Gesamturteils \nausgeführt: Er stütze sich insoweit auf seine Erfahrungen, seinen größeren \nÜberblick, seine größeren Vergleichsmöglichkeiten sowie auf seine besseren \nKenntnisse über die Anforderungen der Ämter. Dabei habe er auch die Erfahrung \nberücksichtigt, dass militärische Erstbeurteiler bei der Beurteilung von Beamten \nregelmäßig einen zu milden Maßstab zugrundelegten. Ferner habe er in Rechnung \ngestellt, dass er von den Leistungen des Klägers Kenntnis erlangt hätte, wenn sie im \nmaßgeblichen Zeitraum tatsächlich derart herausragend gewesen wären, wie es sich \naus der Erstbeurteilung ergibt. Berücksichtigung habe außerdem gefunden, dass die \ntextlichen Bestandteile der Erstbeurteilung selbst eher auf Leistungen hinwiesen, die \ndie Anforderungen deutlich überträfen, aber nicht \"überragend\" genannt werden \nkönnten. Das gelte sowohl für den Beurteilungsbeitrag des Fachvorgesetzten, der \neher auf die Gesamtnote B hindeute bzw. der Spitzennote sogar entgegenstehe, als \nauch für den Beurteilungsbeitrag des früheren Erstbeurteilers. Außerdem seien auch \nsämtliche Begründungen des Erstbeurteilers zu den mit der Note A bewerteten \nEinzelmerkmalen der Leistungsbewertung sprachlich steigerungsfähig. Schließlich \nzeige ein Vergleich zwischen der Bewertung der Einzelmerkmale in der \nLeistungsbeurteilung der Vorbeurteilung mit den entsprechenden Bewertungen in der \nvom abschließenden Beurteiler zu bewertenden Erstbeurteilung, dass der Kläger, \nträfe die Erstbeurteilung zu, sich innerhalb der letzten drei Jahre in ganz \naußerordentlicher Weise gesteigert haben müsste; die Vorbeurteilung enthalte indes \nkeinen Anhaltspunkt für eine solche Steigerungstendenz, und der Erstbeurteiler habe \neine solche Steigerung auch nicht dokumentiert und plausibel gemacht.\n\n60\n\nDie außerdem erfolgte Herabsetzung der Bewertungen der Einzelmerkmale der \nLeistungsbeurteilung hat der abschließende Beurteiler damit begründet, dass diese \nBewertungen nach erfolgter Korrektur des Gesamturteils und mit Blick auf den \ngegebenen generellen Maßstabsfehler in gleicher Weise nach unten zu korrigieren \ngewesen seien. \n\n61\n\nDiese Ausführungen des Dienstherrn lassen die für die Herabstufungen \nmaßgeblichen Erwägungen hinreichend nachvollziehbar werden und machen den \nWeg, der zu dieser Entscheidung geführt hat, in ausreichender Weise sichtbar.\n\n62\n\nSoweit der Dienstherr auf den größeren Überblick und die größeren \nVergleichsmöglichkeiten des abschließenden Beurteilers im Vergleich zu dem \nErstbeurteiler abhebt\n\n63\n\n- vgl. insoweit auch die \nDurchführungsbestimmungen zu Nr. 15 BB, in deren \nNr. 2 es heißt: \"Der abschließende Beurteiler kann \nHerauf- und Herabsetzungen nach Nr. 15 Abs. 3 \nSatz 2 mit dem Hinweis auf die gebotene \nAufrechterhaltung eines einheitlichen \nBeurteilungsmaßstabes anhand eines \nLeistungsvergleichs (Gesamtschau, größerer \nÜberblick, größere Vergleichsmöglichkeiten) \nrechtfertigen\" -, \n\n64\n\nist dies ohne weiteres plausibel. Während nämlich der Erstbeurteiler bei der \nRegelbeurteilung 1999 lediglich vier Beamte mit der Besoldungsgruppe A 14 zu \nbeurteilen hatte, lagen dem abschließenden Beurteiler insoweit 120 von \nunterschiedlichen Erstbeurteilern gefertigte Beurteilungen zur abschließenden \nBeurteilung vor. Allerdings handelt es sich bei dieser Begründung um eine solche, \ndie wegen ihres fallübergreifenden Bezuges in gleicher Wortwahl auch in \nBeurteilungen anderer Beamter Verwendung finden könnte und sich nicht mit den \nEinzelumständen befasst, die im Vergleich mit den anderen Beamten zu der \nHerabsetzung der Bewertung durch den abschließenden Beurteiler geführt haben. \n\n65\n\nZu einer vergleichbaren Begründung ebenso: \nOVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999, \na.a.O., und Urteil vom 13. Februar 2001, a.a.O.; \nSchnellenbach, ZBR 2003, 1 ff., 9 f.\n\n66\n\nOb eine abweichende Bewertung durch den abschließenden Beurteiler trotz \ndieses Einwandes auch im gerichtlichen Verfahren stets schon allein mit dem bloßen, \nnicht näher belegten Hinweis auf einen einzelfallübergreifenden Vergleich \ngerechtfertigt bzw. hinreichend plausibel gemacht werden kann, \n\n67\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember \n1999, a.a.O., und Urteil vom 13. Februar 2001, \na.a.O. unter Hinweis darauf, dass sich konkret-\nindividuelle Abwägungsvergleiche mit allen anderen \nBeamten der Vergleichsgruppe oder zumindest mit \ndenjenigen Beamten, denen die nächsthöhere \nBewertung zuerkannt worden ist, wegen der \nPersönlichkeitsrechte dieser Beamten und wegen \nder damit korrespondierenden Fürsorgepflichten des \nDienstherrn verböten -\n\n68\n\nkönnte zumindest zweifelhaft erscheinen, \n\n69\n\n- vgl. insoweit auch Schnellenbach, ZBR 2003, 1 \nff., 10, der insoweit einen beträchtlichen Rest an \nUnbehagen konstatiert -, \n\n70\n\nweil der betroffene Beamte sich in diesem Fall mit einer bloßen Behauptung \nbegnügen müsste und ihm faktisch jeder konkrete Ansatzpunkt für eine Überprüfung \nder Herabstufung entzogen wäre. Auch erschiene es zumindest bei einer hinreichend \ngroßen Vergleichsgruppe denkbar, anonymisierte dienstliche Beurteilungen anderer \n(besser) beurteilter Beamter zur Plausibilisierung der Herabstufung heranzuziehen. \nDas könnten im Übrigen entgegen der Auffassung des Klägers reine \nLeistungsranglisten nicht leisten, da sie nur den Standort des Klägers innerhalb einer \nReihung, nicht aber die dafür maßgeblichen Gründe aufzeigen würden. Die \naufgeworfene Frage muss hier aber nicht entschieden werden. Denn der Dienstherr \ndes Klägers hat die Herabstufung der Bewertungen nicht allein mit dem Hinweis auf \neinen einzelfallübergreifenden Quervergleich zur Maßstabswahrung gerechtfertigt, \nsondern sie zugleich auch mit weiteren, auf den Einzelfall bezogenen Erkenntnissen \nbegründet, die er insbesondere aus der Beurteilung selbst und mit Blick auf die \nVorbeurteilung des Klägers gewonnen hat und die ihrerseits die Verwendung eines \nzu milden Maßstabes indizieren. \n\n71\n\nVgl. insoweit auch Weiß/Niedermaier/Summer/ \nZängel, Bayerisches Beamtengesetz, Komm., 1984, \nBayGB Art. 118 Erl. 6, die als Erkenntnisquellen \ninsbesondere für eine Änderung einer dienstlichen \nBeurteilung neben den umfasserenden \nVergleichsmöglichkeiten der vorgesetzten \nDienstbehörde auch die dienstliche Beurteilung \nselbst anführen. \n\n72\n\nEine solche \"Doppelbegründung\" genügt den Anforderungen an die \nPlausibilisierung jedenfalls dann, wenn die zu dem plausiblen \nQuervergleichsargument hinzutretende einzelfallbezogene Begründung ihrerseits \nnachvollziehbar ist. Das ist vorliegend der Fall. Gewisse Hinweise darauf, dass der \nErstbeurteiler bei der Bewertung der Einzelmerkmale und bei der Gesamtbewertung \nder Leistung einen zu milden Maßstab angelegt hat, geben bereits dessen \nschriftliche Begründungen. In der Begründung der Gesamtbewertung wird der Kläger \nals ein im hohen Maße engagierter Psychologe beschrieben, der seine Tätigkeit auf \nder Grundlage langjähriger Berufserfahrung und herausragender Sachkompetenz \nwahrnehme. Diese Einschätzungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Kläger \ndie Leistungserwartungen etwa hinsichtlich der Einzelmerkmale 1.1 (fachliches \nWissen und Können) und 3.1, 3.2 (Eigenständigkeit und Initiative) \"in \naußergewöhnlichem Maße\" und nicht nur \"erheblich\" übertrifft. Entsprechendes gilt \nzumindest für erhebliche Teile der Begründung der Bewertung der Einzelmerkmale, \nhinsichtlich derer die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die dortigen \nAusführungen sprachlich steigerungsfähig seien. Beispielsweise dürfte eine (nur) \n\"hohe Termintreue\" ebenso wenig zwingend die Spitzennote bei dem Einzelmerkmal \n2.2 begründen wie dies eine (nur) \"besondere Zuverlässigkeit\" bei dem \nEinzelmerkmal 4.1 leistet. Auch der immerhin fünf Monate des Beurteilungszeitraums \nerfassende Beurteilungsbeitrag des früheren Erstbeurteilers deutet nicht darauf hin, \ndass der Kläger die Leistungserwartungen in außergewöhnlichem Maße übertroffen \nhaben könnte, wenn es dort zu seiner Leistung heißt, dass er über ausgezeichnetes \nFachwissen und umfassende berufliche Erfahrungen verfüge und konzentriert, \ndetailgenau und termingerecht arbeite. Noch deutlichere, die Plausibilisierung \ngelingen lassende Hinweise auf eine gemessen am wehrbereichsweiten Maßstab zu \ngute Benotung des Klägers ergeben sich aus dem Beurteilungsbeitrag des \nFachvorgesetzten, der mehr als die militärischen Vorgesetzten in der Lage sein \ndürfte, die (fachlichen) Leistungen des Klägers zu beurteilen. Der Beitrag enthält \nunter dem Punkt \"Leistungen\" neben sehr positiven Werturteilen (\"absolute \nZuverlässigkeit\") auch solche, die keinesfalls die Vergabe der jeweiligen Spitzennote \nrechtfertigen. So qualifiziert der Fachvorgesetzte die Fachkenntnisse des Klägers \nlediglich als \"sehr gut\" und nicht etwa als \"herausragend\", \"hervorragend\" oder \n\"exzellent\"; außerdem spricht er von \"Arbeitsergebnissen auf einem erheblich über \ndem Durchschnitt liegenden fachlichen Niveau\", was ziemlich genau der Definition \nder Bewertungsstufe B entspricht. Ferner macht gerade der Blick auf die \nVorbeurteilung des Klägers die Annahme des abschließenden Beurteilers plausibel, \nmaßstabswahrend eingreifen zu müssen. Ein Vergleich der seinerzeit zu den \nEinzelmerkmalen vergebenen Noten mit denen, die der Erstbeurteiler dem Kläger in \nder streitgegenständlichen Beurteilung zuerkannt hat, zeigt, dass der Kläger sich bei \nneun Einzelmerkmalen um eine und bei fünf weiteren Einzelmerkmalen sogar um \nzwei Notenstufen (von C nach A) verbessert hat, also seine Leistung ganz \naußerordentlich gesteigert haben müsste. Diesen Umstand hat die Beklagte \nentgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten \nBehauptung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Beklagte habe sich zur \nPlausibilisierung der Endbeurteilung nie auf die Leistungsentwicklung des Klägers \nberufen, schon in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 1999 in dem seinerzeit bei dem \nVerwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Eilverfahren ausdrücklich \nhervorgehoben. Die Tendenz zu einer solchen Leistungssteigerung ergibt sich aber \nweder aus der Vorbeurteilung noch lässt sie sich der Begründung des Erstbeurteilers \nin der streitigen dienstlichen Beurteilung entnehmen. Das gilt auch unter \nBerücksichtigung der seit November 1997 mit \"gutem Erfolg\" (Beurteilungsbeitrag \ndes Fachvorgesetzten) wahrgenommenen und naturgemäß mit einer Mehrbelastung \nverbundenen, grundsätzlich aber von einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 zu \nerwartenden Vertretung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 15. Schließlich ist \nauch der Hinweis des abschließenden Beurteilers plausibel, dass es ihm nicht \nverborgen geblieben wäre, wenn der Kläger im Beurteilungszeitraum derart \nherausragende Leistungen gezeigt hätte, wie sie ihm der Erstbeurteiler attestiert hat. \nNachvollziehbar ist dieser Hinweis insbesondere deshalb, weil es mehr als nur nahe \nliegt, dass für den Zweitbeurteiler gerade die zahlenmäßig überschaubare und \nzugleich herausgehobene Gruppe der Beamten des höheren Dienstes, zu der der \nKläger zählt, von besonderem Interesse ist und von ihm beobachtet wird. Entgegen \nder Ansicht des Klägers war es für den Zweitbeurteiler nicht erforderlich (vgl. Nr. 18 \nAbs. 2 BB), sich vor der Korrektur der Erstbeurteilung mit dem Erstbeurteiler in \nVerbindung zu setzen und ergänzend Nachfrage zu halten. Das gilt zum einen schon \nmit Blick auf die Gesamtheit der soeben dargelegten, eine maßstabswahrende \nKorrektur verlangenden Umstände. Zum anderen gilt es deshalb, weil der \nZweitbeurteiler schon im Zuge des Stellenbesetzungsverfahrens, nämlich Anfang \nDezember 1998 eine auf die anstehende Regelbeurteilung bezogene \nVoreinschätzung des Erstbeurteilers erfragt bzw. eingeholt hatte und - auch mit Blick \nauf die übrigen ihm vorliegenden Voreinschätzungen und in Ansehung der \nVorbeurteilung des Klägers - zu der Erkenntnis gelangt war, dass die für den Kläger \nabgegebene Voreinschätzung mit \"A\" zu milde, d. h. aber nicht maßstabsgerecht \nwar.\n\n73\n\n2. Die Beurteilung leidet nicht an der Zugrundelegung eines unvollständigen oder \nfalschen Sachverhalts, weil der abschließende Beurteiler die für seine Bewertung \nerforderlichen Beurteilungsgrundlagen vollständig und richtig ermittelt hat. Nicht \nerforderlich ist insoweit, dass der abschließende Beurteiler den Beurteilten selbst \nkennt oder seine Wertung aufgrund unmittelbaren Kontakts trifft \n\n74\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1999 - 2 \nB 26.99 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 21; Kathke, \nin: Schütz/Maiwald, BeamtR, Komm., Stand: Januar \n2004, C § 104 Rn. 332, m.w.N. -,\n\n75\n\nwas vorliegend mit Blick auf die überaus große Zahl der von dem \nabschließenden Beurteiler zu beurteilenden Beamten auch tatsächlich nicht erfüllbar \nwäre. Fehlende eigene Wahrnehmungen fallen insbesondere dann nicht \nentscheidend ins Gewicht, wenn der höhere Vorgesetzte sich - wie hier - bei seiner \nBeurteilung des Beamten auf seine größere Erfahrung, den größeren Überblick und \ndie größeren Vergleichsmöglichkeiten sowie die bessere Kenntnis der Anforderungen \nder Ämter und Laufbahnen stützt, weil gerade dies zu einer gleichmäßigen, \nobjektiven und gerechten Beurteilung beiträgt.\n\n76\n\nVgl. Kathke, a.a.O., C § 104 Rn. 340 m.w.N. auf \ndie Rechtsprechung des BVerwG.\n\n77\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass der abschließende Beurteiler ansonsten \nerhebliche Tatsachen nicht in seine Überzeugungsbildung einbezogen hätte. \nInsbesondere hat er zutreffend die sich schon aus der Erstbeurteilung ergebende \nbesondere Aufgabenwahrnehmung des Klägers - namentlich auch die \nVertretungstätigkeit -, den Inhalt der Beurteilungsbeiträge sowie den Gedanken in \nseine Erwägungen eingestellt, dass er von herausragenden Leistungen des Klägers \nim Beurteilungszeitraum sicher Kenntnis erlangt hätte, wenn es sie gegeben hätte. \nNicht zu beanstanden ist, dass der abschließende Beurteiler weder die Gewährung \neiner Leistungsprämie im Juni 1999 noch die A-Beurteilung in der dienstlichen \nBeurteilung vom 25. August 1989 seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. \nHinsichtlich der unter dem 8. Juni 1999 zuerkannten Leistungsprämie dürfte dies \nschon deshalb gelten, weil es sich um ein - für sich gesehen - nicht in den \nBeurteilungszeitraum fallendes Ereignis handelt\n\n78\n\n- vgl. Kathke, a.a.O., C § 104 Rn. 216 -; \n\n79\n\njedenfalls aber haben auch die Leistungen des Klägers, soweit sie die zur \nBegründung der Prämiengewährung hervorgehobene \"Erarbeitung von \nkonzeptionellen Veränderungen im Rahmen der Berufseignungsuntersuchungen\" \nbetreffen, bereits in der dienstlichen Beurteilung ausreichend Erwähnung gefunden. \nSo heißt es etwa in der Begründung der Gesamtbewertung, dass der Kläger die \nAbstimmung der Berufseignungsuntersuchung mit den Ausbildungswerkstätten der \nBundeswehr für jugendliche Azubi-Bewerber in Eigeninitiative mit hohem \nArbeitseinsatz übernommen habe. Die Zuordnung des Klägers für den \nüberregionalen Leistungsvergleich zu der Wertungsgruppe A (\"entspricht den \nAnforderungen im vollen Umfang\") musste ohne weiteres außer Betracht bleiben, \nweil bei Beurteilungen ohnehin grundsätzlich allein der jeweils maßgebliche \nBeurteilungszeitraum in den Blick zu nehmen ist (vgl. auch Nr. 2 Satz 1, Nr. 8 Abs. 2 \nBB) mit der Folge, dass Beurteilungen grundsätzlich unabhängig von \nVorbeurteilungen vorzunehmen sind. Außerdem stellte die angeführte Beurteilung \nkeine A-Beurteilung im Sinne der aktuellen Beurteilungsbestimmungen dar und kann \neiner solchen deshalb auch nicht gleichgestellt werden. Schließlich wäre - wenn es \nüberhaupt angängig wäre - viel eher auf die aktuelleren Vorbeurteilungen des \nKlägers vom 13. April 1992 und vom 13. März 1997 abzustellen, in denen der Kläger \ndie Spitzennote jeweils nicht erreicht hatte. \n\n80\n\n3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der abschließende Beurteiler in Verkennung \ndes gesetzlichen Rahmens den Kläger zu schlecht bzw. andere an der \nRegelbeurteilungsrunde 1999 beteiligte Beamte der Besoldungsgruppe A 14 zu gut \nbeurteilt haben könnte. Insoweit lässt das klägerische Vorbringen schon jegliche \nsubstantiierte Darlegung vermissen; außerdem ist es hier gerade so, dass der \nabschließende Beurteiler die - plausibel begründete - Herabstufung vorgenommen \nhat, um die übrigen Beamten der Vergleichsgruppen nicht zu benachteiligen.\n\n81\n\n4. Auch ein Verstoß gegen anerkannte oder allgemeingültige \nBewertungsgrundsätze ist nicht gegeben. Die dienstliche Beurteilung leidet nicht an \nunlösbaren inneren Widersprüchen. Das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung \nmuss zwar mit den Einzelwertungen vereinbar sein, wird jedoch legitimerweise auch \nvon Erwägungen beeinflusst, die in den Einzelbewertungen nicht zum Ausdruck \nkommen (können), so etwa von den Beurteilungsmaßstäben der obersten \nDienstbehörde. Das bedeutet, dass im Streitfall nicht etwa eine - positive - \nSchlüssigkeitsprüfung stattzufinden hat; die Frage kann vielmehr nur - negativ - dahin \nlauten, ob das Gesamturteil in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelwertungen \nsteht. \n\n82\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, \n5. Aufl. 2001, Rn. 459 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom \n13. Mai 1965 - II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127, und \nvom 16. Oktober 1967 - VI C 44.64 -, ZBR 1968, \n42.\n\n83\n\nEinen solchen unlösbaren Widerspruch hat der Kläger lediglich behauptet, nicht \naber konkret aufgezeigt, und er ist auch sonst nicht ersichtlich. Das gilt auch bei \nEinbeziehung des Eignungs- und Verwendungsvorschlags und der textlichen \nBegründungen der Einzelbewertungen. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst \nauf seine Ausführungen zur Plausibilisierung Bezug und führt ergänzend aus: \nInsbesondere die Bewertung der vier Befähigungseinzelmerkmale mit der \nSpitzennote \"besonders stark ausgeprägt\" steht nicht in einem unlösbaren \nWiderspruch zu dem Gesamturteil. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf \nhingewiesen, dass die Befähigungsbeurteilung mit ihren nur vier Ausprägungsgraden \ninnerhalb einer Notenstufe einen deutlich größeren Spielraum einräumt und eher \nprognostischer Natur ist. Außerdem, so ist hinzuzufügen, ist die Spitzennote im \nBefähigungsbereich gänzlich anders definiert als die A-Bewertung im \nLeistungsbereich.\n\n84\n\nEine zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung führende Verletzung \nanerkannter oder allgemeingültiger Bewertungsgrundsätze liegt auch ansonsten \nnicht vor. Zwar mag es problematisch sein, wegen einer (zu Recht erfolgten) \nHerabstufung des Gesamturteils und der Gesamtbewertung der Leistungsbewertung \nzur Wahrung der Schlüssigkeit der dienstlichen Beurteilung gleichsam schematisch \nund offenbar ohne eine - nach dem zuvor Gesagten hier aber auch nicht \nerforderliche - Rücksprache mit dem Erstbeurteiler sämtliche Bewertungen der \nEinzelmerkmale der Leistungsbeurteilung um eine Notenstufe herabzusetzen, da \neine einzelfallbezogene Würdigung der Einzelleistungen so nicht gewährleistet sein \ndürfte. So dürfte die Rückstufung des Klägers bei dem Einzelmerkmal \"schriftlicher \nAusdruck\" gegenüber der Vorbeurteilung um eine Note nicht ohne weiteres zu \nrechtfertigen sein, wobei allerdings anzumerken ist, dass der Schematismus zugleich \nzu fünf Verbesserungen von der Note C auf B (Einzelmerkmale 1.3, 3.3, 3.4, 4.1 und \n4.2) geführt hat, die der Kläger indes verständlicherweise nicht thematisiert hat. Ein \nmöglicher Verstoß gegen die oben genannten Bewertungsgrundsätze führte aber \njedenfalls nicht zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung, weil sich ausschließen \nlässt, dass sich der - unterstellte - Rechtsfehler auf das Beurteilungsergebnis \nausgewirkt hat. \n\n85\n\nZu diesem Maßstab nur beispielhaft: OVG NRW, \nUrteil vom 15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 - und \nUrteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 3438/00 -, NVwZ-\nRR 2001, 592.\n\n86\n\nDenn der abschließende Beurteiler hat, wie sich aus seiner Begründung und dem \nverfolgten Zweck der Abänderung ergibt, (zulässigerweise) das Gesamtergebnis und \ndie Gesamtbewertung der von dem Erstbeurteiler schematisch gefertigten \nLeistungsbeurteilung korrigiert und erst daran anschließend zur Wahrung der \nSchlüssigkeit die schematische Herabstufung der Benotung der Einzelmerkmale der \nLeistungsbewertung vorgenommen. Es ist deshalb nicht denkmöglich, dass Fehler \nbei der Einzelbewertung auf das Gesamtergebnis durchgeschlagen haben könnten. \n\n87\n\n5. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Dienstherr sachfremde \nErwägungen angestellt haben könnte. Die Vermutung des Klägers, die Herabstufung \nsei deshalb erfolgt, weil der Dienstherr den ausgeschriebenen \nBeförderungsdienstposten eines Leitenden Psychologen beim Zentrum für \nNachwuchsgewinnung West nicht mit ihm, sondern mit einem Konkurrenten habe \nbesetzen wollen, entbehrt gerade auch mit Blick auf die Ausführungen des Senats \nzur Plausibilisierung der Herabsetzung jeglicher Substanz, zumal auch Gründe für \nein solches Verhalten des Dienstherrn nicht aufgezeigt worden oder sonst erkennbar \nsind. Insbesondere belegt auch der zeitliche Ablauf von Dezember 1998 bis \nSeptember 1999 nicht die Vermutung des Klägers. Die von der \npersonalbearbeitenden Dienststelle auf der Grundlage der Vorbeurteilung des \nKlägers und einer Voreinschätzung hinsichtlich der noch zu erstellenden \nRegelbeurteilung 1999 im Dezember 1998 sowie auf der Grundlage der \nBeurteilungen weiterer Bewerber intern schon im Dezember 1998 getroffene \nAuswahlentscheidung verdeutlicht vielmehr, dass der abschließende Beurteiler die \nLeistungen des Klägers bereits vor Erstellung der - später plausibel herabgestuften - \nErstbeurteilung am 25. Februar 1999 anknüpfend an die Vorbeurteilung in der Weise \neingeschätzt hat, wie er es später durch die Herabstufung zum Ausdruck gebracht \nhat. Näher als der Verdacht des Klägers läge insofern die Vermutung, dass der \nErstbeurteiler, sollte er nicht nur die Vertretungstätigkeit des Klägers übermäßig in \nden Vordergrund seiner Beurteilung gestellt haben, dem Kläger durch eine zu \npositive Beurteilung helfen wollte, sich vielleicht doch noch gegen den intern bereits \nausgewählten Konkurrenten durchsetzen und den von ihm - dem Kläger - bereits \nvertretungsweise ausgefüllten Beförderungsdienstposten erlangen zu können.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n89\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG) nicht gegeben sind. \n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-11/1-a-2138-01","cited_norms":[{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-11/1-a-2138-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288390","retrieved":"2026-07-09 03:06:57.885511+00:00"}}