{"status":"available","doknr":"OLD288393","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0211.19B1396.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-11","aktenzeichen":"19 B 1396/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nEs wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Antragstellerin eine \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Januar 2001 enthaltene \nAbschiebungsandrohung wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragstellerin \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss \nzu ändern und dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nstattzugeben. Die Antragstellerin macht im Ergebnis zu Recht geltend, dass das \nVerwaltungsgericht die rechtliche Bedeutung der ihr erteilten Übernahmegenehmigung nicht \nhinreichend berücksichtigt habe.\n\n4\n\nSoweit der Antragsgegner mit seiner Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2001 den \nAntrag der Antragstellerin vom 12. Juli 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung \nabgelehnt hat, ist das Begehren der Antragstellerin bei sachgerechter Würdigung ihres \nVortrags (§ 88 VwGO) dahin zu verstehen, dass sie im Wege der einstweiligen Anordnung (§ \n123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die Feststellung beantragt, dass ungeachtet der Ablehnung ihres \nAntrags vom 12. Juli 1994 sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Für den \nausdrücklich gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Januar 2001 enthaltene Ablehnung ihres \nAntrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 12. Juli 1994 fehlt ein \nRechtsschutzbedürfnis. Sowohl der Antrag der Antragstellerin vom 12. Juli 1994 als auch die \nAblehnung dieses Antrags durch den Antragsgegner gehen ins Leere, weil die Antragstellerin \naus den nachfolgenden Gründen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.\n\n5\n\nFür den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht dagegen ein \nRechtsschutzbedürfnis. Wegen der Vielzahl der vom Besitz einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis abhängigen Wirkungen und Berechtigungen ist dem \nRechtsschutzinteresse der Antragstellerin nicht in vollem Umfang dadurch genügt, dass, wie \nnoch ausgeführt wird, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung des \nAntragsgegners unter anderem zu überprüfen ist, ob die Antragstellerin wegen eines \nAufenthaltsrechts nicht im Sinne des § 49 Abs. 1 iVm § 42 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG \nvollziehbar ausreisepflichtig ist.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner beabsichtigt, sie nach Polen \nabzuschieben.\n\n7\n\nEin Anordnungsanspruch ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin besitzt eine \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis.\n\n8\n\nNach dem Schreiben des damaligen Oberstadtdirektors der Stadt C. vom \n22. September 1989 an die in Deutschland lebende Tochter F. der Antragstellerin \ngenehmigte das Bundesverwaltungsamt zu einem in dem Schreiben des Oberstadtdirektors \nnicht genannten Zeitpunkt die Übernahme der Antragstellerin, ihres verstorbenen \nEhemannes und ihres Sohnes T. . Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in \nWarschau wurde ermächtigt, die zur Einreise erforderlichen Sichtvermerke zu erteilen. Der \nSichtvermerk ist der Antragstellerin nach den vorliegenden Unterlagen auch erteilt worden. In \nder Begründung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners heißt es nämlich, die \nAntragstellerin sei mit einem Visum in des Bundesgebiet eingereist. Nach einem Schreiben \nder deutschen Botschaft vom 24. Januar 1990 lautete die Listennummer des \nVisumsversprechens \" -ständig\". Der Zusatz \"ständig\" lässt erkennen, dass \nbeabsichtigt war, der Antragstellerin, ihrem verstorbenen Ehemann und ihrem Sohn T. \ndie Einreise und einen Daueraufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.\n\n9\n\nVor diesem Hintergrund spricht bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung Alles dafür, dass die im September oder Oktober 1992 in das \nBundesgebiet eingereiste Antragstellerin im so genannten D 1 - Verfahren übernommen \nworden ist. Das D 1 - Verfahren beruhte auf der im Zeitpunkt der Erteilung der \nÜbernahmegenehmigung an die Antragstellerin noch geltenden Bestimmung in § 22 AuslG \n1965, die im Wesentlichen dem heutigen § 33 Abs. 1 AuslG entspricht. Nach § 22 AuslG \n1965 konnten Ausländer, wenn völkerrechtliche, politische oder menschliche Gründe es \nerforderten, auf Grund einer Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern oder der \nvon ihm beauftragten Stelle in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes 1965 \nübernommen werden. Auf der Grundlage dieser Bestimmung ist für die in den \nAussiedlungsgebieten verbliebenen deutschen Volkszugehörigen ohne deutsche \nStaatsangehörigkeit das D 1 - Verfahren eingerichtet worden, um diesem Personenkreis \naußerhalb der Familienzusammenführung im Sinne des § 94 des bis zum 31. Dezember \n1992 geltenden Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom \n3. September 1971 (BGBl I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 \n(BGBl I S. 2317) - BVFG a. F. - die Einreise in das Bundesgebiet und den Daueraufenthalt \nnach ausländerrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen.\n\n10\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 17. August 1999 - 1 B 47.99 -, \nBuchholz 11, Art. 116 GG, Nr. 27, S. 1 (2), und 12. \nNovember 1997 - 9 B 597.97 -, sowie Urteil vom 25. August \n1976 - VIII C 64.75 -, BVerwGE 51, 101 (102 f.); OVG NRW, \nBeschluss vom 3. Juli 2002 - 19 A 199/01 -.\n\n11\n\nAuf die von den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob § 94 BVFG \na. F. im vorliegenden Verfahren anzuwenden ist, kommt es deshalb nicht an. Mit dem im D 1 \n- Verfahren erteilten Sichtvermerk ist den Betroffenen gemäß §§ 2 und 5 AuslG 1965 iVm § 5 \nAbs. 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 1965 in der bis zum 31. \nDezember 1990 geltenden Fassung eine \"Daueraufenthaltserlaubnis\", also eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis, erteilt worden.\n\n12\n\nBVerwG, Urteil vom 25. August 1976 - VIII C 64.75 -, a. \na. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 1999 \n- 13 S 1616/96 -, DVBl 1999, 1216 (1217).\n\n13\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin abweichend von dieser Praxis keine \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks erteilt worden ist, sind nicht \nersichtlich. Auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des geltenden Ausländergesetzes am 1. \nJanuar 1991 entspricht die anzunehmende Erteilung des Sichtvermerks als unbefristete \nAufenthaltserlaubnis der Regelung in § 1 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen \nfür im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980, \nBGBl I S. 1057, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1997, BGBl I S. 2584. \nDanach wird unter anderem den Ausländern, die auf Grund einer Übernahmeerklärung nach \n§ 33 Abs. 1 AuslG aufgenommen worden sind,\n\n14\n\nin seiner (ursprünglichen) bis zum 31. Dezember 1990 \ngeltenden Fassung galt das Gesetz über Maßnahmen für im \nRahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene \nFlüchtlinge für Übernahmeerklärungen gemäß § 22 AuslG \n1965; eine Übergangsregelung, die die Fortgeltung des \nGesetzes (auch) für fortbestehende \nÜbernahmegenehmigungen gemäß § 22 AuslG 1965 \nvorsieht, gibt es nicht, vgl. Art. 5 des Gesetzes zur \nNeuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, BGBl I \nS. 1354,\n\n15\n\neine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.\n\n16\n\nDie unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin ist weiterhin wirksam. Nach § 95 \nAbs. 1 AuslG bleiben die vor dem am 1. Januar 1991 erfolgten Inkrafttreten des geltenden \nAusländergesetzes,\n\n17\n\nvgl. Art. 15 des Gesetzes zur Neuregelung des \nAusländergesetzes, BGBl I S. 1354,\n\n18\n\nerlassenen begünstigenden Maßnahmen wirksam. Zu diesen begünstigenden \nMaßnahmen gehören die im D 1 - Verfahren erteilten Aufenthaltsgenehmigungen und \nsonstigen Entscheidungen, die dem Ausländer einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet \nermöglichen. \n\n19\n\nDie unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin ist auch nicht aufgehoben oder \nnachträglich zeitlich beschränkt (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG) worden. Eine Aufhebung oder \nnachträglich Befristung ist insbesondere durch die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 25. Januar 2001 nicht erfolgt. Die darin enthaltene Versagung einer Aufenthaltserlaubnis \nbetrifft allein den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom \n12. Juli 1994. Der Antragsgegner setzt sich in seiner Ordnungsverfügung nicht näher mit den \nder Antragstellerin im D 1 - Verfahren erteilten Berechtigungen auseinander, so dass die \nVersagung der Aufenthaltsgenehmigung nicht als schlüssige Aufhebung oder Befristung der \nder Antragstellerin in Form des Sichtvermerks erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis \nverstanden werden kann. \n\n20\n\nDarüber hinaus ist auch die der Antragstellerin erteilte Übernahmegenehmigung \nweiterhin wirksam. Es bedarf deshalb im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung, \nob die bloße Aufhebung der Übernahmegenehmigung (auch) zur Folge hat, dass die in Form \ndes Sichtvermerks erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis unwirksam wird. Die \nÜbernahmegenehmigung ist zwar nach dem Schreiben des Oberstadtdirektors der Stadt C. \nvom 22. September 1989 unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt worden. Der \nAntragsgegner macht jedoch nicht geltend und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass \nein Widerruf erfolgt ist. Einen solchen ausdrücklichen oder schlüssigen Widerruf enthält \ninsbesondere nicht der bestandskräftige Bescheid des Oberstadtdirektors der Stadt C. vom \n18. Mai 1994. Mit diesem Bescheid ist ausschließlich der Antrag der Antragstellerin auf \nAusstellung eines Vertriebenenausweises abgelehnt worden. Deshalb bedarf auch keiner \nnäheren Erörterung, ob allein das Bundesverwaltungsamt befugt ist, die der Antragstellerin \nerteilte Übernahmegenehmigung zu widerrufen.\n\n21\n\nDer Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 25. Januar 2001 enthaltene Abschiebungsandrohung ist zulässig und \nbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu \nGunsten der Antragstellerin aus, weil die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtswidrig \nist. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt gemäß § 49 Abs. 1 AuslG unter anderem \nvoraus, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist. Das ist in Bezug auf die \nAntragstellerin nicht der Fall, weil sie, wie ausgeführt, im Besitz einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis ist (§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG).\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288393","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-11/19-b-1396-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288393","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288393","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-11/19-b-1396-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288393","retrieved":"2026-07-09 03:06:58.147143+00:00"}}