{"status":"available","doknr":"OLD288392","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0211.11A86.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-11","aktenzeichen":"11 A 86/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über den Widmungsumfang einer - nicht förmlich nach \nStrWG NRW gewidmeten - Wegeparzelle. Der Kläger möchte den Weg, der z.Z. \nausschließlich dem Fußgängerverkehr dient, als rückwärtige Zufahrt zu einem KfZ-\nStellplatz auf seinem - anderweitig erschlossenen - Grundstück nutzen. Er macht \ngeltend, der Weg sei unmittelbar nach dem Krieg von der Beklagten als öffentlicher \nFahrweg freigegeben und unterhalten worden. Der Weg habe der Erschließung eines \nöffentlichen Parkplatzes gedient, der allerdings 1982 verlegt worden sei. Damit sei \nder Weg kraft unvordenklicher Verjährung öffentlicher Fahrweg. Demgegenüber steht \ndie Beklagte auf dem Standpunkt, seit einem Flurbereinigungsverfahren im Jahre \n1954 handele es sich um einen nur dem Fußgängerverkehr gewidmeten Weg. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung, dass der streitige Weg \ndem KfZ-Verkehr zur Verfügung stehe, abgewiesen.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.\n\n7\n\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. \n\n8\n\n\"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des Gesetzes sind solche, die erwarten lassen, \ndass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Hieran fehlt es. Streitgegenstand ist \ndie Frage, ob der Weg Gemarkung A. Flur 9 Flurstück 155 dem öffentlichen \nKraftfahrzeugverkehr zur Verfügung steht. Diese Frage ist nach Aktenlage schon \naufgrund des Flurbereinigungsverfahrens eindeutig zu verneinen. Auf die im \nZulassungsantrag kritisierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den \nGrundstücken Gemarkung A. Flur 9 Flurstücke 167 und 169 (Parkplatz für \nBesucher der Feste A. ) kommt es damit nicht an. \n\n9\n\nBei dem streitigen Weg handelt es sich seit dem Flurbereinigungsverfahren im \nJahre 1954, das durch die Schlussfeststellung vom 10. November 1961 \nabgeschlossen wurde, um einen öffentlichen Fußweg, der zugleich dem \nWanderverkehr dienen sollte. \n\n10\n\nVgl. § 3 Ziff. 5 des Flurbereinigungsplans vom \n17. Juli 1954 (Flurbereinigungsakte, Seite 8). Die \nheutige Wegeparzelle 155 ist bei einer \nNeuvermessung des früheren Flurstücks 19 \nentstanden. \n\n11\n\nDamit stand nach der in § 3 Ziff. 2 des Flurbereinigungsplanes festgelegten \nUnterscheidung zwischen (nur) öffentlichen Fußwegen, öffentlichen Fußwegen, die \nzugleich Wirtschaftswege waren, und (nur) Wirtschaftswegen fest, dass der fragliche \nWeg ausschließlich dem Fußgänger- und nicht dem Kraftfahrzeugverkehr dienen \nsollte. Die Festsetzung in § 3 Ziff. 5 hat gem. § 8 Flurbereinigungsplan die Wirkung \neiner Gemeindesatzung gemäss § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurberG vom \n14. Juli 1953 - BGBl I S. 591). Dies bedeutet, dass die Festsetzungen nach \nBeendigung des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Zustimmung der \nGemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 \nFlurberG geändert werden können. Dabei ist das Satzungsermessen der Gemeinde \nnicht nur an das formale Erfordernis der Zustimmung der Aufsichtsbehörde \ngebunden, vielmehr muss die Gemeinde - als ungeschriebenes materiell-rechtliches \nErfordernis - bei Erlass einer Satzung, die darauf abzielt, eine als Weg oder Straße \ngewidmete Fläche ganz oder teilweise aus dem flurbereinigungsrechtlichen \nSonderregime zu entlassen, die öffentlichen Interessen, die gemeinschaftlichen \nInteressen der Beteiligten sowie die rechtlich schutzwürdigen Interessen einzelner \nTeilnehmer abwägend berücksichtigen.\n\n12\n\nVgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 18. \nNovember 2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, \n209.\n\n13\n\nDa eine solche Änderungssatzung nicht vorliegt, bleibt die bisherige \nZweckbestimmung des Weges als reiner Fußweg unverändert erhalten.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-11/11-a-86-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-11/11-a-86-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288392","retrieved":"2026-07-09 03:06:58.065411+00:00"}}