{"status":"available","doknr":"OLD288435","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0210.5B2639.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-10","aktenzeichen":"5 B 2639/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt. \n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Dezember 2003 ist mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. \n\nDie Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragsteller \neinerseits und die Antragsgegnerin andererseits jeweils zur Hälfte. \n\nDer Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 40.000,-- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Antragsteller und die Antragsgegnerin den Rechtsstreit in der \nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in \nentsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit \nder Folge der Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses einzustellen. \n\n3\n\nNach § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des \nVerfahrens zu befinden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu \nberücksichtigen (§ 161 Abs. 2 2. Halbsatz VwGO). Danach haben die Antragsteller \nauf der einen Seite sowie die Antragsgegnerin auf der anderen Seite die Kosten des \nVerfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Ausgang des Rechtsstreites war im \nZeitpunkt der Erledigung offen. Die von den Antragstellern eingelegte Beschwerde \nwar jedenfalls zulässig, weil das erledigende Ereignis erst nach Erhebung der \nBeschwerde eingetreten ist. In der Sache erscheint es zweifelhaft, ob die \nAntragsgegnerin ordnungsrechtlich gegen die Antragsteller - wie geschehen - hat \nvorgehen können. Diese schwierige Rechtsfrage ist auf der Grundlage einer im \nRahmen der Kostenentscheidung allein gebotenen summarischen Prüfung nicht \nabschließend zu beantworten. \n\n4\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n5\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). \n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-10/5-b-2639-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-10/5-b-2639-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288435","retrieved":"2026-07-09 03:07:01.787785+00:00"}}