{"status":"available","doknr":"OLD288434","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0210.4A644.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-10","aktenzeichen":"4 A 644/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.556,45 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte \nAntrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Kläger meint, auf Grund der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen \nBeweiswürdigung beständen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Gericht halte aufgrund einer fehlerhaften \nBeweiswürdigung die Aussage des Zeugen Q. für glaubhaft und komme deshalb zu dem \nunzutreffenden Ergebnis, die Entlassung des Zeugen Q. sei für den Kläger vorhersehbar \ngewesen und er sei deshalb von der sich daraus ergebenden Situation nicht überrascht \nworden.\n\n4\n\nIm Einzelnen trägt er vor:\nDie Aussage des Zeugen Q. müsse aus mehreren Gründen angezweifelt werden. Zunächst \neinmal seien beim Zeugen Q. schon deshalb erhebliche Bedenken an seiner Wahrheitsliebe \nangebracht, weil er unstreitig eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Jeder \neinigermaßen gebildete deutsche Staatsbürger - und erst Recht der Absolvent einer \nMeisterprüfung wie der Zeuge Q. - wisse um die Bedeutung von eidesstattlichen \nVersicherungen und gebe diese nicht \"mal eben so\" ab. Die Begründung des Herrn Q. , er \nhabe sich keine Gedanken gemacht, als er die (falsche) eidesstattliche Versicherung \nunterschrieben habe, könne nicht überzeugen. \n\n5\n\nDieser Einwand ist nicht geeignet, die Begründung des Verwaltungsgerichts zu der \nGlaubwürdigkeit des Zeugen Q. in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht stellt \nnämlich darauf ab, dass Herr Q. bereits im September 2000 die Umstände seiner \nKündigung dem Gesellenausschuss gegenüber vorgetragen habe. Zu diesem frühen Zeitpunkt \nhabe der Zeuge kein eigenes Interesse an einer nicht wahrheitsgemäßen Darstellung der \nGeschehensabläufe haben können und es spreche deshalb alles dafür, dass er damals, als die \nWeiterungen des Verfahrens für ihn noch nicht absehbar gewesen seien, unbefangen und \nunbeeinflusst die Wahrheit gesagt habe. \nGegenüber dem Gesellenausschuss hatte der Zeuge angegeben, ihm sei am 15. September \n2000 ohne Angabe von Gründen und ohne vorherige Abmahnung mit Schreiben vom \n15. August 2000 gekündigt worden. Allerdings habe ihm der Kläger mündlich versprochen, \nihn zum 2. Januar 2001 wieder einzustellen. Diese Schilderung spricht gegen eine fristlose \nKündigung und somit auch gegen die Richtigkeit der vom Zeugen Q. unter dem 13. August \n2001 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung, die vom Kläger gefertigt und dem Zeugen \nzur Unterschrift vorgelegt worden war. In dieser erklärte der Zeuge, die fristlose Kündigung \nvom 15. September 2000 sei auf seinen Wunsch, damit er keine beruflichen Nachteile habe, in \neine ordentliche Kündigung zum 15. August 2000 umgewandelt worden. Im Übrigen \nübersieht der Kläger aber auch, dass der Zeuge mit dem Eingeständnis, er habe eine falsche \neidesstattliche Versicherung abgegeben, sich selbst belastet, was ebenfalls für die Richtigkeit \nseiner Aussage spricht. \n\n6\n\nNach Ansicht des Klägers ist die Glaubwürdigkeit des Zeugen Q. aus einem weiteren \nGrund in Zweifel zu ziehen. Während dieser bei seiner Vernehmung am 17. Juli 2002 \nausgesagt habe, er, der Kläger , habe ihm bei Übergabe des Kündigungsschreibens \nversprochen, ihn zum Jahresbeginn 2001 wieder einzustellen, habe er bei seiner Vernehmung \nam 13. November 2002 ausgesagt, im Zeitpunkt der Übergabe des Kündigungsschreibens sei \nüber eine Wiedereinstellung nicht gesprochen worden. Diese vom Kläger gesehene Divergenz \nzwischen den beiden Aussagen des Zeugen ist zwar vorhanden, berührt aber nicht den Kern \nseiner Aussage, nämlich die vom Kläger geäußerte Wiedereinstellungsabsicht. Diese hat der \nZeuge Q. stets vorgetragen; seine Aussage ist lediglich in Hinsicht auf den Zeitpunkt, zu \ndem der Kläger die Aussage getätigt haben soll, widersprüchlich. Das ist jedoch für die Frage \nnach einer fristlosen Kündigung unerheblich. Abgesehen davon wird der wesentliche Inhalt \nder Aussage des Zeugen, die Wiedereinstellungsabsicht seitens des Klägers, auch von dem \nZeugen X. bestätigt. Dieser hat angegeben, im September 2000 mit dem Zeugen Q. \ntelefoniert zu haben. Er habe nach dem Telefonat den Eindruck gehabt, dass eine Absprache \nzwischen dem Kläger und dem Zeugen Q. über dessen Wiedereinstellung zum 1. Januar \n2001 getroffen worden sei. Dieser Aussage des Zeugen X. kommt erhebliche Bedeutung \nzu. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens \nhat.\n\n7\n\nAuch der weitere Einwand des Klägers ist nicht geeignet zu belegen, der Zeuge Q. habe \ndie Unwahrheit gesagt. Danach habe der Zeuge in der mündlichen Verhandlung am \n13. November 2002 auf die Frage, ob er die folgende Aussage getätigt habe: \"Wenn ich die \nAussage vor dem Verwaltungsgericht verweigere, wird mich die Bezirksregierung \nunverzüglich von der Bewerberliste streichen\", geantwortet: \"Nein, das habe ich so in dieser \nForm nicht gesagt\". Demgegenüber hätten die Zeugen W. und K. bezeugt, dass der \nZeuge Q. in einem Telefonat zwei Tage vor dem Sitzungstermin im Sommer gesagt habe, \n\"ich stehe jetzt zum Januar 2003 für einen Kehrbezirk an, und wenn ich nicht aussage, könnte \ndas für mich von Nachteil sein\", sowie \"ich möchte am liebsten die Aussage verweigern. Ich \nhabe aber Angst, dass ich dann Nachteile bei der Bezirksregierung bekomme\". Aus den \nAussagen der Zeugen W. und K. schließt der Kläger, dass der Zeuge Q. sich unter \nDruck gesetzt gefühlt habe und zu seinen, des Klägers, Ungunsten aussagen wollte. Denn der \nZeuge Q. habe im Hinblick auf seine anstehende Bestellung zum \nBezirksschornsteinfegermeister ein eigenes Interesse daran gehabt, dass die Beklagte im \nProzess obsiegen werde, weil dann die Umstände, die zu seiner fristlosen Kündigung geführt \nhätten, für seine eigene Qualifikation als Bezirksschornsteinfegermeister nicht mehr von \nBedeutung wären. Der vom Kläger offenbar gesehene Widerspruch zwischen der Aussage des \nZeugen Q. und den Aussagen der Zeugen W. und K. liegt nicht vor. Die Antwort \ndes Zeugen Q. auf die entsprechende Frage lautete: \"Nein, das habe ich so in dieser Form \nnicht gesagt\". Sie bezieht sich eindeutig nur auf den Passus einer befürchteten Streichung von \nder Bewerberliste. Dass der Zeuge Q. sich dieser Wortwahl bedient hatte, nämlich von der \nBewerberliste gestrichen zu werden, haben weder die Zeugen W. noch K. bestätigt. \nDass im Übrigen darüber gesprochen worden sei, er solle die Aussage verweigern, hat der \nZeuge Q. angegeben. Allein der Umstand, dass der Zeuge Q. möglicherweise in dem \nVerfahren lieber nicht als Zeuge aufgetreten wäre, rechtfertigt nicht den Schluss auf eine \nFalschaussage. Abgesehen davon wird das Argument des Klägers, das Aussageverhalten des \nZeugen Q. sei im Hinblick auf dessen eigene beruflichen Verfehlungen eingerichtet, \ndadurch erheblich relativiert, dass er mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2000 gegenüber dem \nArbeitsamt Herford erklärt hatte, \"sollte in Ihren Unterlagen der Grund für vertragswidriges \nVerhalten stehen, so muss ich Ihnen mitteilen, dass dieses nicht richtig in dem Formular \nangekreuzt wurde. Herr Ulrich Q. wurde aus betriebsinternen Gründen fristgerecht \ngekündigt.\" Ferner führte der Kläger in seiner schriftlichen Erklärung vom 13. August 2001 \ngegenüber dem Zeugen Q. aus, \"auf Grund der Besprechung vom 13.8.2001 erkläre ich, \ndass alle die von mir beanstandeten Arbeitsausführungen des Herrn Ulrich Q. aus dem \ndamaligen Arbeitsverhältnis vollständig aufgeklärt wurden. Regressforderungen werden nicht \ngestellt.\". \n\n8\n\nEntgegen der Annahme des Klägers hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der \nGlaubwürdigkeit des Zeugen Q. im Hinblick auf die Aussage des Zeugen X. nicht \n\"erhebliche Umstände\" außer acht gelassen. Der Zeuge X. hat hinsichtlich des mit dem \nZeugen Q. geführten Telefonats ausgesagt, er habe auf Grund dieses Gespräches den \nEindruck gehabt, dass eine Absprache zwischen dem Kläger und dem Zeugen Q. über \ndessen Wiedereinstellung zum 1. Januar 2001 getroffen worden sei. Diese Annahme des \nZeugen X. setzt voraus, dass sich der Zeuge Q. in dem Gespräch in diesem Sinne \ngeäußert haben muss. Weiter ist dies ein Indiz dafür, dass dem Zeugen Q. nicht fristlos \ngekündigt worden ist. Denn bei einer fristlosen Kündigung, die regelmäßig auf schweren \nVerfehlungen des Gekündigten beruht, wäre eine Wiedereinstellung von vornherein \nausgeschlossen gewesen. \n\n9\n\nUnzutreffend ist auch die Annahme des Klägers, aus der von ihm vorgelegten ärztlichen \nBescheinigung der Dres. Possin und Odoj vom 13. August 2002 ergebe sich zwangsläufig, \ndass er am 8. April 2002 nicht habe Auto fahren und deshalb auch nicht den Zeugen Q. auf \ndessen Arbeitsstelle aufsuchen können, um ihm die eidesstattliche Erklärung zur Unterschrift \nvorzulegen. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass sich der Bescheinigung \nnicht entnehmen lasse, der Kläger habe das Bett hüten müssen. \n\n10\n\nDen Umstand, dass die eidesstattliche Versicherung vom 13. August 2001 erst mit \nSchriftsatz vom 7. Mai 2002 dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden ist, hat dieses \nzutreffend dahingehend gewürdigt, dass der Kläger die von ihm aufgesetzte eidesstattliche \nVersicherung dem Zeugen Q. nicht bereits am 13. August 2001, sondern erst am 8. April \n2002 zur Unterschrift vorgelegt hat. Der Hinweis des Klägers dazu, er habe als juristischer \nLaie die Bedeutung dieser Erklärung für den Prozess offensichtlich in seiner Tragweite nicht \nerkannt und daher von einer alsbaldigen Einbringung abgesehen, ist nicht nachvollziehbar. \nAuch einem juristischen Laien muss klar sein, dass dieser Erklärung eine wesentliche \nBedeutung zukommt. Dafür, dass dies auch dem Kläger bewusst war, spricht bereits der \nUmstand, dass er die Erklärung im eigenem Interesse von sich aus aufgesetzt hat.\n\n11\n\nDass das Verwaltungsgericht meint, das Verhalten des Klägers sei gekennzeichnet durch \neinen eigenwilligen Umgang mit der Wahrheit und der Rechtsordnung, bedarf keiner weiteren \nErörterung, weil dies für die Entscheidung ohne Belang ist. Zutreffend ist allerdings, dass er \nseine anfängliche Behauptung gegenüber dem Verwaltungsgericht, er habe den Zeugen Q. \nununterbrochen seit 1991 beschäftigt, auf entsprechenden Nachweis durch die Beklagte hat \nfallen lassen müssen. Ausschlaggebend für die Beweiswürdigung ist letztlich, dass die \nAussage des Zeugen Q. zu der Behauptung des Klägers, er habe diesem fristlos gekündigt, \nim Ergebnis durch die Aussage des Zeugen X. nicht bestätigt wird und diese \nEinschätzung auch nicht durch die Aussage des Zeugen K. in Frage gestellt wird. Dieser \nhat die Behauptung des Klägers, er habe Herrn K. als ehemaligen Obermeister der Innung \nim Verlaufe der ersten Hälfte des Jahres 2000 mehrmals wegen seiner Schwierigkeiten mit \ndem Zeugen Q. um Rat gefragt, nicht bestätigt. Bei seiner Wertung dieser Zeugenaussage \nverkennt der Kläger, dass der Zeuge zunächst ausgesagt hat, die Sommermonate seien vorbei \ngewesen, als der Kläger ihn wegen der schlechten Arbeitsleistungen des Herrn Q. \nangerufen habe. Auch wenn der Zeuge dann im Verlauf seiner Vernehmung auf den Hinweis, \nder Kläger habe behauptet, ihn bereits in der ersten Hälfte des Jahres kontaktiert zu haben, \nerklärt hat, das mag wohl sein, er könne sich nach nunmehr zwei Jahren nicht mehr erinnern, \nwird dadurch die Behauptung des Klägers, die Gespräche seien bereits in der ersten \nJahreshälfte erfolgt, jedenfalls nicht bestätigt. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht \nausgeführt.\n\n12\n\nDass das Verwaltungsgericht der Aussage der Ehefrau des Klägers keinen Glauben \nschenkt, begegnet keinen Bedenken. Auf der einen Seite betonte diese wiederholt, sie könne \nsich an mehrere Einzelheiten nicht mehr erinnern. Insbesondere habe sie wirklich keine \nErinnerung mehr an die Vorgänge aus dem Jahre 2000. Auf der anderen Seite will sie dann \naber sicher sein, dass ihr Mann gegenüber dem Zeugen Q. genau die Worte: \"Ich mahn \nDich ab\" benutzt habe. Unverständlich ist auch, dass sich die Zeugin O. zwar an die \ngenaue Wortwahl erinnern können will, andererseits aber über die konkreten Anlässe, die der \nmündlichen Abmahnung zu Grunde lagen, nichts berichten kann.\n\n13\n\nIst somit das Verwaltungsgericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu \nRecht von keiner fristlosen Kündigung des Zeugen Q. durch den Kläger ausgegangen, \nkommt es auf die zweite Begründung des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 \nSatz 1 SchfG liege auch dann vor, wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt werde, er habe \neine fristlose Kündigung ausgesprochen - und damit auch auf die darauf bezogenen \nEinwendungen des Klägers - nicht mehr an. Deshalb kann auch dahinstehen, ob zwischen \ndem Kläger und dem von diesem später eingestellten Gesellen I. erstmals am \n27. November 2000, wie der schriftlichen Aussage des Zeugen I. zu entnehmen ist , oder, \n wie der Kläger behauptet, bereits am 3. November 2000 Einstellungsgespräche geführt \nworden sind.\n\n14\n\nSomit kam auf Grund der fristgerechten Kündigung eine gesellenlose Zeit für den Kläger \nnicht überraschend und er hätte, weil die Kehrbezirke so eingeteilt sind, dass der Arbeitsanfall \nvon dem Bezirksschornsteinfegermeister nur mit Hilfe eines Gesellen bewältigt werden kann, \nalles ihm Mögliche tun müssen, damit er schnell wieder einen Gesellen einstellen kann. \n\n15\n\nVgl. Musielak/Schira/Manke, \nSchornsteinfegergesetz, 5. Aufl., § 15 Anm. 3. \n\n16\n\nDavon kann nach dem festgestellten Sachverhalt nicht ausgegangen werden.\n\n17\n\nDer Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Allein der Umstand, \ndass die Zeugenvernehmungen insgesamt fast fünf Stunden gedauert haben und neben dem \nKläger als Partei fünf Zeugen zu Sachverhalten, die über zwei Jahre zurückliegen, \nvernommen wurden, führt nicht - wie der Kläger meint - auf besondere tatsächliche \nSchwierigkeiten der Rechtssache. \n\n18\n\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n19\n\nDer Kläger meint, das Verwaltungsgericht interpretiere § 15 Abs. 1 Satz 1 SchfG \ndahingehend, dass es eine \"gesellenlose Zeit\" im Bezirk nicht geben dürfe. Eine solche \nAuslegung könne nicht dem Wortlaut und auch nicht dem Schutzzweck der Norm entnommen \nwerden. Mit diesem Einwand verkennt der Kläger die Begründung des Verwaltungsgerichts. \nDas Gericht folgert aus der in § 15 Abs. 1 Satz 1 SchfG normierten Verpflichtung, einen \nGesellen zu beschäftigen, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorliegt, wenn ein \nBezirksschornsteinfegermeister nicht alles ihm Mögliche unternimmt, um die vakante \nGesellenstelle wieder zu besetzen (UA S. 5). Zu einer \"gesellenlosen Zeit\" verhält sich die \nBegründung nicht. Soweit der Kläger darüber hinaus in diesem Zusammenhang meint, mit der \nSuche nach einem Nachfolger müsse nicht sofort begonnen werden, wäre eine entsprechende \nFrage nicht grundsätzlich klärungsfähig. Denn sie kann nur für den Einzelfall und in Kenntnis \nder besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Kehrbezirks beantwortet werden. Grundsätzlich \nkann es allerdings keinen Zweifeln unterliegen, dass aus § 15 Abs. 1 Satz 1 SchfG die Pflicht \ndes Bezirksschornsteinfegermeisters abzuleiten ist, bei Ausscheiden eines Gesellen \nsicherzustellen, dass den Anforderungen des Gesetzes alsbald wieder genügt wird.\n\n20\n\nVgl. dazu Musielak/Schira/Manke, \nSchornsteinfegergesetz, aaO.\n\n21\n\n Deshalb steht es auch nicht zur Disposition eines Bezirksschornsteinfegermeisters, über einen \nvon ihm für angemessen erachteten Zeitraum auf Grund seiner \"Organisationsfreiheit\" auf die \nBeschäftigung eines Gesellen zu verzichten. \n\n22\n\nEin Verfahrensfehler (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt ebenfalls nicht \nvor. \n\n23\n\nDer Kläger meint, vor der im Urteil erfolgten Abqualifizierung der Fotodokumentation als \nnicht beweiserheblich hätte es zumindest eines richterlichen Hinweises bedurft, der nicht \nerfolgt sei. Das ist unzutreffend. \n\n24\n\nWelche Verfahrensvorschrift das Verwaltungsgericht verletzt haben soll, legt der Kläger \nnicht dar. Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör liegt jedenfalls nicht vor.\n\n25\n\nArt. 103 Abs. 1 GG verlangt grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der \nEntscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine allgemeine \nFrage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. \n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991\n- 1 BvR 1383/90 -, NJW 1991, 2823 (2824).\n\n27\n\nEs entspricht deshalb allgemeiner Auffassung, dass es keine Verletzung des Anspruchs auf \nrechtliches Gehör darstellt, wenn das Gericht seine Auffassung nicht vorab mit den \nBeteiligten erörtert. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich \naus § 13 Abs. 2 GKG.\n\n28\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-10/4-a-644-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288434","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288434","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-10/4-a-644-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288434","retrieved":"2026-07-09 03:07:01.700421+00:00"}}