{"status":"available","doknr":"OLD288433","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0210.2A3550.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-10","aktenzeichen":"2 A 3550/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 23. Juni 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Januar 1999 verpflichtet, dem Kläger zu 1) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Bescheid \neinzubeziehen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 8. Februar 1960 im Sowchos \"T. \" im Gebiet \nQ. in Kasachstan geboren. Seine Eltern sind die am 24. Mai 1926 in M. im \nGebiet E. geborene und im April 2003 verstorbene deutsche Volkszugehörige \nF. F. , geborene G. , und der am 10. Dezember 1926 in B. im Gebiet \nE. geborene und am 7. Oktober 1971 verstorbene deutsche Volkszugehörige \nH. F. . Mit Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 12. Mai 1995 \nverließ die Mutter des Klägers zu 1) das Aussiedlungsgebiet am 2. November 1995 \nund wurde am 6. November 1995 registriert.\n\n3\n\nDie am 23. Februar 1960 geborene Klägerin zu 2), eine russische \nVolkszugehörige, heiratete den Kläger zu 1) am 13. August 1981. Die Kläger zu 3) \nund 4) sind die in den Jahren 1982 und 1986 geborenen Kinder der Kläger zu 1) und \n2).\n\n4\n\nAm 7. Dezember 1995 stellten die Kläger einen am 30. Oktober 1995 in Q. \nvon den Klägern zu 1) und 2) unterschriebenen Antrag auf Aufnahme nach dem \nBundesvertriebenengesetz. In dem Antragsformular ist als Volkszugehörigkeit des \nKlägers zu 1) \"Deutscher\" angegeben. Er habe als Kind im Elternhaus \"von Geburt \nan\" Deutsch und \"ab 2. Lebensjahr\" Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache \nhabe er von Geburt an von seinen Eltern und anderen Verwandten (Tante, Onkel) \nsowie außerhalb des Elternhauses in der Schule erlernt. Er spreche jetzt häufig \nDeutsch und selten Russisch. Er könne auf Deutsch fast alles verstehen. Sein \nDeutsch reiche für ein einfaches Gespräch aus. Der als Fotografie zu den Akten \ngereichte Inlandspass des Klägers zu 1) vom 3. Dezember 1980 enthält die \nNationalitätseintragung \"Deutscher\". In den dem Aufnahmeantrag beigefügten \nbeglaubigten Ablichtungen der Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) vom 29. Juli \n1982 bzw. 4. September 1986 ist als Nationalität des Klägers zu 1) jeweils \n\"Deutscher\" eingetragen.\n\n5\n\nAm 4. März 1998 wurde der Kläger zu 1) beim Konsularsprechtag der Botschaft \nder Bundesrepublik Deutschland Almaty in Q. zur Überprüfung seiner \nKenntnisse der deutschen Sprache angehört und gab u.a. an, als Kind Deutsch und \nRussisch erlernt zu haben. Zu den Angaben des Klägers zu 1), von wem die \ndeutsche Sprache vermittelt worden sei, wurde nur die Angabe \"außerhalb des \nElternhauses\" angekreuzt und erläutert: \"Antragsteller hat lediglich zuhause mit \nseiner jetzigen Familie deutsch gelernt\". Wegen des Ergebnisses der Anhörung im \nÜbrigen wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 4. März 1998 (Blatt 65 ff der \nBeiakte Heft 1) verwiesen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 23. Juni 1998 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung ab: Der Kläger zu \n1) sei kein deutscher Volkszugehöriger. Die Überprüfung seiner deutschen \nSprachkenntnisse habe zu dem Ergebnis geführt, dass mit ihm ein einfaches \nGespräch in deutscher Sprache nicht geführt werden könne. Im Übrigen habe der \nKläger zu 1) nunmehr angegeben, die deutsche Sprache sei ihm nicht von seinen \nEltern, sondern außerhalb des Elternhauses vermittelt worden.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 22. Juli 1998 Widerspruch ein. Zur \nBegründung machten sie im Wesentlichen geltend: Bei der Anhörung des Klägers zu \n1) sei es zu einem Missverständnis gekommen. Der Kläger zu 1) habe bis zu seinem \n16. Lebensjahr mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in der Familie die \ndialektdeutsche Sprache gesprochen. Obwohl sie die einzigen Plattdeutschen im \nDorf gewesen seien, verstehe er die Sprache noch bis heute. Nachdem er die \nFamilie mit 16 Jahren verlassen habe, habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, \nDeutsch zu sprechen. Der Sprachtest dürfe nicht zur Beurteilung seiner \nSprachkenntnisse herangezogen werden, weil man sich nicht überzeugt habe, ob er \ndie Fragen auch richtig verstanden habe.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1999 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück.\n\n9\n\nAm 9. Februar 1999 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu \nderen Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) habe hinsichtlich \nder Verständigung mit dem Sprachtester einen guten Eindruck gehabt. Er habe \nlediglich zweimal während der Durchführung des Sprachtestes den Dolmetscher \nmiteinbezogen. Wenn er auf die Frage, wo er die deutsche Sprache erlernt habe, \ngeantwortet habe, dass er einen Sprachkurs belegt und zu Hause mit seiner Frau \ngelernt habe, so sei dies so zu verstehen, dass er seine vorher schon vorhandenen \nSprachkenntnisse entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsamtes mit \nHilfe eines Sprachkurses habe verbessern wollen. Er habe auch einen Anspruch auf \nnachträgliche Einbeziehung im Härtewege. Seine Mutter sei aufgrund der in deren \nAufnahmebescheid enthaltenen Belehrung, dass eine Einbeziehung von \nAbkömmlingen noch nach der Einreise ins Bundesgebiet möglich sei, davon \nabgehalten worden, entsprechende Anträge nach Einreise und Vorregistrierung zu \nstellen. Der Aufnahmeantrag sei einer für deutsche Aussiedler tätigen Organisation \nim Herkunftsgebiet übergeben worden. Dort sei ihnen gesagt worden, die \ngesammelten Anträge würden mindestens einmal pro Monat übersandt.\n\n10\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 23. Juni 1998 \nund des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar \n1999 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) \nbis 4) in diesen Bescheid einzubeziehen,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verpflichten, die Kläger zu 1), \n3) und 4) unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 23. Juni 1998 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1999 \nin den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers \nzu 1) einzubeziehen und die Klägerin zu 2) als \nweitere mitreisende Familienangehörige \naufzuführen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Schwester des Klägers zu 1), Frau F. C. , in \nder mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der \nAnhörung wird auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom \n19. Juni 2002 (Bl. 63 ff der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n18\n\nZur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 17. Oktober 2003 \nzugelassenen Berufung tragen die Kläger im Wesentlichen zusätzlich vor: Der Kläger \nzu 1) sei deutscher Volkszugehöriger. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene \nBewertung des Sprachtests lasse ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \ngetroffenen Feststellung entstehen. Der Kläger zu 1) habe insbesondere die letzte \nund schwierige Frage des Sprachtestes sehr gut und ausführlich beantwortet. Dies \nhabe den Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht zu der Bewertung des Sprachtestes als \"gut\" veranlasst. Der \nSprachtest sei erst recht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts in den Entscheidungen vom 4. September 2003 als \nausreichender Nachweis für die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) zu \nbewerten.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte \nunter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 23. Juni 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar \n1999 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis \n4) in diesen Bescheid einzubeziehen,\n\n21\n\nhilfsweise,\n\n22\n\ndie Beklagte zu verpflichten, die Kläger zu 1), 3) und \n4) unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 23. Juni 1998 und des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Januar 1999 in den \nAufnahmebescheid der Frau F. F. , VIIIO/SU-\n , vom 12. Mai 1995 einzubeziehen und die \nKlägerin zu 2) als weitere miteinreisende \nFamilienangehörige aufzuführen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nDer Senat hat darüber Beweis erhoben, ob der Kläger zu 1) aufgrund familiärer \nVermittlung in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, durch \nVernehmung der Schwester des Klägers zu 1), Frau F. C. , als Zeugin. Wegen \ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift der \nmündlichen Verhandlung verwiesen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch \nauf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide.\n\n29\n\nRechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) mit dem Hauptantrag geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 \nAbs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz \nzur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) \nvom 30. August 2001, BGBl. I 2266. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt \nneues Recht maßgebend, denn der Kläger zu 1) lebt ebenso wie die übrigen Kläger \nnoch heute in Kasachstan. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt \ndarin auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht.\n\n30\n\nVgl. zu Rechtsänderungen während eines \nlaufenden vertriebenenrechtlichen Verfahrens: \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom \n29. August 1995 - 9 C 391.94 -, Amtliche Sammlung \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 99, 133, vom 29. März 2001 - \n5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116, sowie vom 12. März \n2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114, und - 5 C \n45.01 -, NVwZ 2003, 65.\n\n31\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen \nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete \ndie Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in \nRede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach \ndem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher \nVolkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete \ndurch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur \nzum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss \nbestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 \nSatz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n32\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG, da er von den deutschen Volkszugehörigen H. und F. F. abstammt \nsowie in seinem Inlandspass aufgrund der deutschen Nationalität beider Eltern stets \nmit deutscher Nationalität eingetragen gewesen ist.\n\n33\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 \nBVFG. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) im Zeitpunkt der \nAusreise aufgrund familiärer Vermittlung der deutschen Sprache zumindest ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.\n\n34\n\nBei dem Gesetzesbegriff \"einfaches Gespräch auf Deutsch\" im Sinne des § 6 \nAbs. 2 Satz 3 BVFG handelt sich um ein Tatbestandsmerkmal, das auszulegen \nist.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C \n33.02 - und - 11.03 - .\n\n36\n\nFür die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der \nAntragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. \nKindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und \nBedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die \nAusübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte \nFachbegriffe ankäme - unterhalten können.\n\n37\n\nIn formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache \nGesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte \nohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller \nmuss aber weder über einen \"umfassenden deutschen Wortschatz\" verfügen, noch in \n\"grammatikalisch korrekter Form\" bzw. \"ohne gravierende grammatikalische Fehler\" \nsprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene \nhinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu \neinem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in \ngrundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau \ngenügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, \nwenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. \nErforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und \nGegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten \noder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als \nzwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn \nRede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem \nGespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 \nC 33.02 - und - 11.03 -.\n\n39\n\nDer Kläger zu 1) ist nach der Überzeugung des Senates in der Lage, ein diesen \nAnforderungen genügendes Gespräch auf Deutsch zu führen. Denn schon bei seiner \nAnhörung in Q. am 4. März 1998 hat der Kläger zu 1) gezeigt, dass er in der \nLage ist, auf bestimmte Fragen in ganzen Sätzen, wenn auch mit kleinen Fehlern \netwa im Satzbau oder bei den Artikeln auf Deutsch zu antworten. Insbesondere seine \nAntworten auf die Fragen nach seiner Arbeit, seiner Arbeitszeit und seiner \nArbeitspause, die sich auf einen für den Alltag der Aufnahmebewerber typischen \nBereich erstreckten, sind in einem Maße beantwortet worden, das den an ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu stellenden \nAnforderungen genügt. Die übrigen Fragen geben wenig Aufschluss über das \nSprachvermögen des Klägers zu 1). Warum der Kläger zu 1) die Fragen mit den \nbereits schwierigen Wörtern rasieren, Geld und Werkzeug nicht oder nicht richtig \nverstanden hat, hätte möglicherweise durch Wiederholung oder Umformulierung der \nFrage geklärt werden können. Dies ist jedoch ausweislich des Inhaltes des Protokolls \noffenbar nicht geschehen. Eine Gesamtwürdigung dieser Umstände spricht unter \nzusätzlicher Berücksichtigung, dass die Anhörung des Klägers zu 1) in Q. \ninsgesamt nur kurz, nämlich nur fünfzehn Minuten gedauert hat, dafür, dass der \nKläger zu 1) bereits damals die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG \nerfüllte.\n\n40\n\nDiese Annahme wird bestätigt durch das Ergebnis der Vernehmung der Zeugin \nC. . Aus ihrer Schilderung der Art und Weise, wie sie sich mit dem Kläger zu 1) \nbei ihrem letzten Besuch im August 2003 unterhalten hat, geht hinreichend deutlich \nhervor, dass der Kläger zu 1) auch bei dieser Gelegenheit in der Lage war, ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. \nDie Zeugin hat zunächst glaubhaft bekundet, dass der Kläger zu 1) sie auf Deutsch \nverstehen konnte. Sie hat erklärt, ihn gezielt auf Deutsch angesprochen zu haben, \num zu sein aktuelles Sprachverständnis zu erkunden. Dabei habe sie festgestellt \ndass der Kläger zu 1) sie \"noch ganz gut\" bzw. \"stets gut\" verstanden habe. Darüber \nhinaus war der Kläger zu 1) nach den Bekundungen der Zeugin auch in der Lage, \neinfache Dinge auf Deutsch zu besprechen. Sie hat geschildert, dass einfache \nFragen etwa danach, was man kochen wolle oder was man für den nächsten Tag \nplane, auf Deutsch gestellt und beantwortet worden seien. Außerdem habe der \nKläger zu 1) ihr auf Deutsch das Angeln und auch erklärt, welche Arbeiten er \nverrichte. Diese Angaben sind glaubhaft. Sie bestätigen gerade vor dem Hintergrund \nder Erklärung der Zeugin, dass die Antworten des Klägers zu 1) in deutscher \nSprache zunächst \"schlecht\" gewesen seien, es dann aber gegangen sei, die bereits \nbei seiner zeitlich relativ kurzen Anhörung in Q. in Ansätzen sichtbar gewordene \nFähigkeit, des Klägers zu 1), nach einer gewissen Zeit der Eingewöhnung und des \nZuhörens in die deutsche Sprache in der Lage zu sein, früher vermittelte Kenntnisse \nder deutschen Sprache in einer Weise zu aktivieren, die ihm ermöglichen ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu \nführen.\n\n41\n\nDa der Senat nach dem von ihm bei der Beweisaufnahme gewonnenen Eindruck \nder Persönlichkeit der Zeugin C. auch unter Berücksichtigung ihres nahen \nverwandtschaftlichen Verhältnisses zum Kläger zu 1) keinen Anlass hat, an ihrer \nauch von den Beteiligten nicht in Abrede gestellten Glaubwürdigkeit zu zweifeln, geht \ner davon aus, dass ihre Aussage der Wahrheit entspricht.\n\n42\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1) die Kenntnisse der deutschen \nSprache nicht aufgrund familiärer Vermittlung, sondern ausschließlich \nfremdsprachlich erworben hat, sind weder von der Beklagten noch vom \nBeigeladenen vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Zeugin C. hat \ndem Senat in ihrer Vernehmung durch die Darlegung eines Teils ihrer \nFamiliengeschichte glaubhaft geschildert, dass und warum der Kläger zu 1) bei \nseiner Anhörung in Q. Hochdeutsch und nicht in Dialektform gesprochen \nhat.\n\n43\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt auch - wie unter den Beteiligten unstreitig - die übrigen in \n§ 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil er seit seiner Geburt im \nJahre 1960 und seine Eltern jeweils seit ihrer Geburt in der ehemaligen Sowjetunion \nlebten und somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVFG gegeben \nsind.\n\n44\n\nB. Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 2) bis 4) geltend gemachten \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG. Sie sind auf ihren entsprechenden Aufnahmeantrag hin als Ehegatte bzw. \nAbkömmlinge des Klägers zu 1) in dessen Aufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig \nzu erklären, da er einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko \nnicht unterworfen hat.\n\n46\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO, § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288433","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-10/2-a-3550-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288433","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288433","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-10/2-a-3550-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288433","retrieved":"2026-07-09 03:07:01.609955+00:00"}}