{"status":"available","doknr":"OLD288468","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0209.4B2341.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-09","aktenzeichen":"4 B 2341/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat prüft dabei nur die bis zum Ablauf der Frist \nfür die Begründung der Beschwerde (20. November 2003) dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 \nSätze 1 und 6 VwGO). \n\n3\n\nDie nach diesem Zeitpunkt erfolgten Zahlungen des Antragstellers können deshalb schon \naus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon müssen sie auch \ndeshalb außer Betracht bleiben, weil bei der Beurteilung der gewerberechtlichen \nZuverlässigkeit nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auf den Zeitpunkt \nder letzten Verwaltungsentscheidung, hier also den Erlass des Widerspruchsbescheides vom \n24. September 2003, abzustellen ist.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nabgelehnt, weil alles für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 5. August 2003 \nspreche. Der Antragsteller sei wegen seiner Bereitschaft, ein Gewerbe trotz Fehlens der für \neine ordnungsgemäße Betriebsführung nötigen finanziellen Mittel fortzusetzen, \ngewerbeübergreifend unzuverlässig. Ein nachvollziehbares Sanierungskonzept habe er nicht \nvorgelegt.\n\n5\n\nDie dagegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. Es ist unerheblich, ob die \nMitteilung des Finanzamts Krefeld, bei der kontoführenden Bank des Antragstellers lägen \nVorpfändungen vor, zutreffend ist. Entscheidend ist allein, ob der Antragsteller über die für \ndie Fortführung des Betriebes erforderlichen Mittel verfügt. Dies ist zu verneinen, weil die \nRückstände beim Finanzamt bei Erlass des Widerspruchsbescheides noch mehr als \n26.000 EUR betrugen. Es ist dem Antragsteller damit über einen Zeitraum von drei Jahren \nnicht gelungen, seine Schulden nachhaltig zurück zu führen. Vielmehr sind sie seit Beginn des \nUntersagungsverfahrens im September 2000 von umgerechnet gut 18.000 EUR bis zum \nErlass des Widerspruchsbescheides um weitere 8.000 EUR angestiegen. Insofern waren die \nBemühungen des Antragstellers letztlich erfolglos. Für die Frage der wirtschaftlichen \nLeistungsunfähigkeit kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller inzwischen die \naktuellen Vorsteueranmeldungen einreicht und die Steuererklärungen für die Jahre 2001 und \n2002 abgegeben hat; denn bisher bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich \ndadurch die Rückstände in erheblichem Umfang mindern werden. Es ist auch sonst nicht \nersichtlich, dass sich die desolate wirtschaftliche Situation des Antragstellers in absehbarer \nZeit bessern könnte. Soweit er geltend macht, er habe im Jahre 2002 Einnahmen in Höhe von \n51.000 EUR gehabt, und auch zukünftig seien gute Gewinne zu erwarten, ist daran zu \nerinnern, dass es ihm trotz der guten Einnahmen nicht gelungen ist, die Schulden zu tilgen. \nDie Rückstände beim Finanzamt sind im Gegenteil in der Zeit von Anfang Juli 2002 bis Mitte \nNovember 2002 von umgerechnet rund 30.600 EUR auf mehr als 38.000 EUR angestiegen. \nZu Recht weist deshalb das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es an einem \nnachvollziehbaren Sanierungskonzept fehlt, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller zu \neiner regelmäßigen Zahlung von Raten in der Lage ist. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt \nsich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n7\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-09/4-b-2341-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-09/4-b-2341-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288468","retrieved":"2026-07-09 03:07:04.583580+00:00"}}