{"status":"available","doknr":"OLD288469","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0209.22D.A2345.02O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-09","aktenzeichen":"22d A 2345/02.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen \n\n1\n\n G r ü n d e :\nI.\nDie Disziplinarkammer hat den Beamten durch Urteil vom 22. April 2002 wegen eines \nDienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Das Urteil, das eine \nRechtsmittelbelehrung enthält, ist dem Beamten am 18. Mai 2002 und seinem \nfrüheren Verteidiger am 21. Mai 2002 zugestellt worden. Weder die \nBerufungseinlegung durch den Beamten (Fax vom 18. Mai 2002) noch die durch \nseinen früheren Verteidiger (Schriftsatz vom 23. Mai 2002) enthalten eine \nBegründung. Am 22. Juli 2002 hat der frühere Verteidiger telefonisch bei der \nGeschäftsstelle eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum \n30. Juli 2002 beantragt. Diesem Antrag hat der Berichterstatter des Senats durch \nVerfügung vom 23. Juli 2002 stattgegeben. Die Berufungsbegründung des früheren \nVerteidigers ist am 13. August 2002 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. \nAuf den seinem Verteidiger am 7. März 2003 zugestellten Hinweis des Berichterstatters, dass \ndie Berufung trotz der Verfügung vom 23. Juli 2002 unzulässig sein dürfte, weil sie nicht \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet worden ist, hat der Beamte mit \nTelefax vom 21. März 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung \nder Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diesen Antrag hat er damit begründet, er sei auf \nGrund der Berufungsschrift seines Verteidigers vom 23. Mai 2002 davon ausgegangen, dass \ndie Berufung form- und fristgerecht durchgeführt werde und sein Verteidiger insbesondere die \nBerufungsbegründungsfrist kenne und beachte. Das spätere Unvermögen des von ihm \nbeauftragten Rechtsanwalts könne ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden.\nII.\nDie Berufung ist unzulässig, weil die Berufungseinlegungen des Beamten und seines früheren \nVerteidigers dem Begründungserfordernis des § 81 DO NRW nicht genügen und der dies \nnachholende Schriftsatz vom 13. August 2002 die Berufungsfrist des § 79 DO NRW nicht \nwahrt.\n1.\nDie Berufungseinlegung durch den Beamten vom 18. Mai 2002 und die durch seinen früheren \nVerteidiger vom 23. Mai 2002 genügen nicht den formellen Anforderungen, die § 81 \nDO NRW an die Berufungsschrift stellt. Danach ist in der Berufungsschrift das angefochtene \nUrteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen \nbeantragt werden; nach HS. 2 sind die Anträge zu begründen. Zwar wird das angefochtene \nUrteil in beiden Berufungsschriften bezeichnet. Ihnen lässt sich aber schon nicht entnehmen, \nwelches Ziel der Beamte mit seiner Berufung verfolgt. Es ist weder dargelegt, inwieweit das \nUrteil angefochten wird, noch, welche Änderungen beantragt werden, noch ist ein Antrag \nbegründet worden. Vielmehr erschöpfen sich die Berufungsschriften in der Angabe, dass \nBerufung eingelegt und diese noch begründet werde.\n2.\nDie den Anforderungen des § 81 DO NRW genügende Berufungsbegründung vom 13. August \n2002 ist verspätet eingegangen.\nDas angefochtene Urteil ist an den Beamten und an dessen früheren Verteidiger als ebenfalls \nfür den Beamten Zustellungsbevollmächtigten (§ 40 Satz 2 DO NRW) zugestellt worden. Es \nhandelt es sich um eine sog. Doppelzustellung, wie sie in § 37 Abs. 2 StPO vorgesehen ist. \nAuch § 40 Satz 2 DO NRW ermächtigt den gewählten Verteidiger, der eine Vollmacht \nvorgelegt hat, Zustellungen für den Beamten entgegenzunehmen. Vorliegend hatte der frühere \nVerteidiger eine beglaubigte Abschrift der Vollmachtsurkunde vom 27. Oktober 1998 \nvorgelegt. Damit war hier eine Zustellung an ihn zulässig. Der Möglichkeit einer \nDoppelzustellung steht nicht § 77 Abs. 3 DO NRW entgegen, da diese Vorschrift nur den \nZustellungsadressaten festlegt. \nDa die Zustellung an den früheren Verteidiger zeitlich nach der Zustellung an den Beamten \nerfolgt ist, gilt entsprechend der Regelung in § 37 Abs. 2 StPO für den Fristablauf die letzte \nZustellung. Die Berufung musste daher gemäß § 79 DO NRW i.V.m. § 43 Abs. 1 StPO \nspätestens am Freitag, den 21. Juni 2002 eingelegt und begründet werden. Diese Frist ist \ndurch die am 13. August 2002 eingegangene Berufungsbegründung nicht eingehalten worden. \nBei der Frist des § 79 DO NRW handelt es sich um eine Ausschluss-Notfrist, die nicht \nverlängert werden kann.\nBVerwG, Urteil vom 18. Mai 1971 - II WDB 8.71 - \nBVerwGE 43, 237, ebenso für den Bereich der StPO \nBGH, Beschluss vom 10. April 1987 - 4 StR 52/7 -, \nNStZ 1988, 20.\n\n2\n\nDie von dem früheren Verteidiger am 22. Juli 2002 beantragte und vom Berichterstatter \nam 23. Juli 2002 gewährte Fristverlängerung ist daher mangels gesetzlicher Grundlage \nunwirksam, dies aber auch deshalb, weil eine Verlängerung der Frist nach deren Ablauf nicht \nmöglich ist. \n3.\nDer Antrag des Beamten vom 21. März 2003, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n(§ 25 DO NRW, § 44 StPO) gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung \n(§§ 79 Abs. 1 Satz 1, 81 DO NRW) zu gewähren, ist zwar zulässig. Er ist innerhalb der Frist \nvon zwei Wochen gemäß § 25 DO NRW i.V.m. § 45 Abs. 1 StPO gestellt worden, nachdem \ndem Verteidiger der Hinweis des Senats, dass die Begründungsfrist nicht eingehalten worden \nist, zugegangen war, und er enthält auch Angaben über die versäumte Frist, den \nHinderungsgrund und über den Wegfall des Hindernisses. \nDer Wiedereinsetzungsantrag ist aber nicht begründet.\nNach § 25 DO NRW i.V.m. § 44 StPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demjenigen \nzu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Bei der Prüfung \nder Frage, ob einem Beamten an einer Fristversäumung gemäß § 44 StPO ein Verschulden \ntrifft, ist es zwar den Gerichten regelmäßig verwehrt, ihm die Versäumnisse seines \nVerteidigers zuzurechnen. \n\n3\n\nBVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 - 2 BvR\n2107/03 -, NJW 1994, 1856; BverwG, a.a.O. \n\n4\n\nDies gilt aber nur, sofern der Beamte nicht durch eigenes Verschulden zur Versäumung der \nFrist beigetragen hat. Denn auch ein anwaltlich vertretener Beamter ist\nbei der Beachtung prozessualer Vorschriften nicht von allen Sorgfaltspflichten freige-\nstellt.\nBVerwG, Beschlus vom 24. Juni 2002 - 2 WDB 5.02-,\nDokBerB 2002, 323. Vgl. für die StPO BGH Beschluss\n vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72 -, 1973, 521.\n \nVorliegend hat der Beamte gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen. Er war in dem ihm \nzugestellten Urteil der Disziplinarkammer gemäß § 23 Abs. 1 DO NRW darüber belehrt \nworden, dass die Berufung in der Einlegungsfrist zu begründen ist. Dementsprechend hatte er \nauch in seiner Berufungsschrift vom 18. Mai 2002 ausgeführt, die Begründung der Berufung \nwerde von seinem Verteidiger vorgenommen. \nDer Berufungsschriftsatz seines Verteidigers vom 23. Mai 2002, in dem dieser\nausdrücklich die Berufungsbegründung angekündigt hatte, entsprach - für den\nBeamten erkennbar - nicht den formellen Anforderungen.\n\n5\n\nDer Beamte hätte sich daher vor Ablauf der Begründungsfrist vergewissern können und \nmüssen, ob der Verteidiger rechtzeitig die Begründung vornehmen wird. Dies legte schon sein \neigenes Interesse nahe. Die Disziplinarkammer hatte gegen ihn die höchste \nDisziplinarmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Dienst, verhängt. Dies wollte der \nBeamte nicht hinnehmen und deshalb in die zweite Instanz. Wenn er aber in dieser Situation \nin Kenntnis des Begründungserfordernisses nichts weiter unternahm, als einen Anwalt mit der \nBerufungseinlegung und Begründung zu beauftragen, so hat er die nach Lage der Sache \nerforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, wenn er die ihm bekannten Fristen nicht \nkontrollierte und sich nicht weiter darum kümmerte, dass seine Berufung begründet und \nrechtzeitig vorgelegt wurde. Soweit er in seiner Berufungseinlegung vom 18. Mai 2002 \nausgeführt hat, auch die weitere Bearbeitung der Berufung werde von seinem Verteidiger \nvorgenommen, entlastet ihn dies nicht. Er durfte sich nicht blind auf dessen Handeln \nverlassen, sondern hätte, als er feststellen musste, dass ihm keine Abschrift einer \nBerufungsbegründung von seinem Verteidiger zuging, diesen rechtzeitig auf den Fristablauf \nhinweisen müssen.\nDie Fristverlängerung vom 23. Juli 2002 ist für den Fristablauf nicht kausal gewesen, weil sie \nnach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beantragt und gewährt wurde. Im übrigen ist \nselbst diese - bis zum 30. Juli 2002 gewährte - Frist durch die am 13. August 2002 \neingegangene Begründung nicht eingehalten worden.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-09/22d-a-2345-02-o","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-09/22d-a-2345-02-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288469","retrieved":"2026-07-09 03:07:04.679842+00:00"}}