{"status":"available","doknr":"OLD288465","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0209.18A638.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-09","aktenzeichen":"18 A 638/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des \nKlägers führt nicht auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n3\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine \nRechtssache dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht \nbeantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung \noder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für \ndie Entscheidung erheblich sein wird. \n\n4\n\nVgl. die Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2001 \n- 18 B 1055/01 -, vom 2. Dezember 2002 - 18 B \n1176/01 - und vom 11. August 2003 - 18 A 2014/03 -\n.\n\n5\n\nDabei ist ein starkes Indiz für eine Klärungsbedürftigkeit eine - vom Kläger \ngeltend gemachte - divergierende Rechtsprechung der \nOberverwaltungsgerichte.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 2 \nBvR 1058, 1059/92 -, NVwZ 1993, 465; \nEyermann/Happ, VwGO, 11. Auflage, § 124 Rn. \n78.\n\n7\n\nEine derartige Divergenz hat jedoch der Kläger zu der von ihm aufgeworfenen \nFrage, ob der Versagungsgrund des Nichtbesitzes des erforderlichen Passes (§ 8 \nAbs. 1 Nr. 3 AuslG) die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 und 4 \nAuslG generell ausschließt, nicht aufzuzeigen vermocht. Er behauptet, die Frage \nwerde vom Hamburgischen OVG\n\n8\n\n- Beschluss vom 7. August 2001 - 3 Bf 93/99 -, \nInfAuslR 202, 19 -\n\n9\n\nanders als in der Rechtsprechung des Senates\n\n10\n\n- Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 A \n5156/96 -, AuAS 1999, 159 = DVBl. 1999, 1222 = \nEStT NRW 1999 ,349 -\n\n11\n\nbeurteilt. Das ergibt sich jedenfalls nicht aus den benannten Entscheidungen. \nDer Senat hat sein Urteil gerade nicht auf den Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 3 \nAuslG gestützt. Maßgeblich war für ihn vielmehr einerseits die ungeklärte Identität \nder Kläger jenes Verfahrens und andererseits das Fehlen der tatbestandsmäßigen \nVoraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG. Lediglich im Zusammenhang mit \nLetzterem hat der Senat ausgeführt, die Absätze 3 und 4 setzten jeweils voraus, \ndass der Ausländer das Abschiebungshindernis nicht zu vertreten habe bzw. er sich \nnicht weigere, zumutbare Anforderungen zu dessen Beseitigung zu erfüllen. Insoweit \nmag klar stellend darauf hingewiesen werden, dass in der Senatsentscheidung \nausschließlich die Passlosigkeit das Abschiebungshindernis bewirkte, während dem \nBeschluss des Hamburgischen OVG eine auf ein Abschiebungshindernis führende \nErkrankung des dortigen Klägers zugrunde lag.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-09/18-a-638-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-09/18-a-638-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288465","retrieved":"2026-07-09 03:07:04.321453+00:00"}}