{"status":"available","doknr":"OLD288487","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0206.4B2617.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-06","aktenzeichen":"4 B 2617/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin dargelegten \nGründe - nur diese hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen - rechtfertigen \nkeine Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nAuch der Senat ist der Überzeugung, dass es sich bei den in der Wohnung und der \nGaststätte der Antragstellerin beschlagnahmten Alkoholika um Hehlerware handelt. Dafür \nspricht zum einen die teilweise doch recht ungewöhnliche Verpackung der Flaschen, wie z.B. \ndie Aufbewahrung von neun Flaschen Alkohol in einem schwarzen Beutel bzw. die \nAufbewahrung von vier Flaschen Alkohol in einem weißen Beutel. Auch das Vorhandensein \nvon zwölf Flaschen Bourbon in der Wohnung der Antragstellerin wird von ihr nicht \nüberzeugend erklärt. Es erscheint dem Senat höchst unwahrscheinlich, dass ein Gastwirt \ngleich zwölf Flaschen einer bestimmten Spirituose im Großhandel einkauft, deren \nUnverkäuflichkeit sich sodann im Nachhinein herausstellt. Letztlich entscheidend ist für den \nSenat jedoch, dass die Antragstellerin - trotz Ankündigung in der Antragsschrift, sie könne \nden ordnungsgemäßen Erwerb der Spirituosen beweisen, und trotz der Behauptung in der \nBeschwerdeschrift, im Ermittlungsverfahren sei durch entsprechende Rechnungen und \nQuittungen belegt worden, dass die Spirituosen auf legalem Wege käuflich erworben worden \nseien - diese angeblich von ihr im Ermittlungsverfahren vorgelegten Kaufquittungen nicht \nauch dem Verwaltungsgericht bzw. dem Senat in Ablichtung vorgelegt hat, zumal das \nVerwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass \ndie Antragstellerin den von ihr angekündigten Beweis des ordnungsgemäßen Erwerbs bisher \nnicht angetreten habe. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Antragstellerin offenbar \naußerstande ist, den ordnungsgemäßen Erwerb der Spirituosen zu belegen.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \nden §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n5\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-06/4-b-2617-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-06/4-b-2617-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288487","retrieved":"2026-07-09 03:07:06.169455+00:00"}}