{"status":"available","doknr":"OLD288486","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0206.19B1827.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-06","aktenzeichen":"19 B 1827/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und dem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers \nstattzugeben.\n\n4\n\nDer (auch) im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Feststellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers (§ 80 Abs. 5 VwGO analog) \nist ungeachtet seiner Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Der Widerspruch hat aus den \nzutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen wird, kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung.\n\n5\n\nOb der Feststellungsantrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers als Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 23. Mai 2003 (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ausgelegt oder \numgedeutet werden kann, bedarf ebenfalls keiner näheren Erörterung. Ein solcher Antrag \nwäre jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, \ndass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten des \nAntragstellers ausfällt, weil die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Mai 2003 \noffensichtlich rechtmäßig ist. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere \nBeurteilung.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Ausländergesetz \nauf den Antragsteller Anwendung findet. Nach § 1 Abs. 2 AuslG ist Ausländer jeder, der nicht \nDeutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. Danach ist der Antragsteller auf der \nGrundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes Ausländer. Im vorliegenden \n(ausländerrechtlichen) Verfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass er Deutscher \nim Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. \n\n7\n\nGemäß Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes vorbehaltlich \nanderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als \nFlüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder \nAbkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember \n1937 Aufnahme gefunden hat. Eine dahingehende Klärung ist zu Gunsten des Antragstellers \nweder in einem staatsangehörigkeitsrechtlichen noch in einem vertriebenenrechtlichen \nVerfahren erfolgt. Solange aber eine solche Klärung nicht erfolgt ist, ist er ausländerrechtlich \nals Ausländer zu behandeln. \n\n8\n\nHamburgisches OVG, Beschluss vom 10. September \n1990 - OVG Bs V 128/90 -, InfAuslR 1991, 8 (9); vgl. auch \nOVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 1994 - 18 B 3171/92 -\n.\n\n9\n\nOb Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht kommen,\n\n10\n\nso offenbar OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. \nFebruar 1999 - 11 B 10148/99 - , jurisweb, und \nKloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: \nJuli 2003, § 1 Rdn 14: Solange die Eigenschaft als \nDeutscher nicht festgestellt ist, ist die Person \"grundsätzlich\" \nals Ausländer zu behandeln,\n\n11\n\nbedarf im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung. Der Antragsteller hat auch \nim Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er \nDeutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. Er selbst macht nicht geltend, die deutsche \nStaatsangehörigkeit zu besitzen (§ 116 Abs. 1 1. Alt. GG). Es besteht auch kein \nhinreichender Anhalt für die Eigenschaft als Statusdeutscher (Art. 116 Abs. 1 2. Alt. GG). Er \nhat ungeachtet der Frage, ob er Abkömmling deutscher Volkszugehöriger ist, jedenfalls keine \nAufnahme im Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 gefunden, weil er \nohne Aufnahmebescheid in das Bundesgebiet einreiste und seine Aufnahme nach dem \nBundesvertriebenengesetz nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 1998 abgelehnt \nwurde.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an den Antragsteller nicht \nerfüllt sind. Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und den vom \nVerwaltungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 23. Mai 2003 steht der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung der \nzwingende Versagungsgrund gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG entgegen, weil der Antragsteller \nohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist ist. Die im \nBeschwerdeverfahren angeführten \"ausreichenden muttersprachlichen Deutschkenntnisse\" \ndes Antragstellers, der Aufenthalt seiner als Vertriebene anerkannten Verwandten im \nBundesgebiet und sein Wunsch nach der Durchführung eines weiteren \nVertriebenenverfahrens sind für die ausländerrechtliche Frage der unerlaubten Einreise in \ndas Bundesgebiet im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ohne Belang. Abgesehen davon \nbegründen Anträge auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und auf Aufnahme \nnach dem Bundesvertriebenengesetz grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht und stehen \nderartige Anträge dem Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht \nentgegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ausreisepflicht dem Ausländer die \nMöglichkeit nehmen oder unzumutbar erschweren würde, das Verfahren auf Feststellung der \ndeutschen Staatsangehörigkeit oder das Aufnahmeverfahren nach dem \nBundesvertriebenengesetz wirkungsvoll (weiter) zu betreiben oder bei einer ihm günstigen \nEntscheidung endgültig wieder in das Bundesgebiet einzureisen.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1994 - 9 B 288.94 -\n, InfAuslR 1994, 373, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom \n5. Juli 1999 - 19 B 1796/98 -, und 25. Februar 1999 - 19 B \n1692/98 -.\n\n14\n\nDahingehende Anhaltspunkte sind jedoch weder substantiiert vorgetragen noch sonst \nersichtlich. Der Antragsteller behauptet lediglich, dass ihm die Durchführung des \nAufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz vom Heimatland aus nicht \nmöglich (gewesen) sei. Eine nähere Begründung ist nicht erfolgt.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \n§§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. \n\n16\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 3 GKG). \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-06/19-b-1827-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-06/19-b-1827-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288486","retrieved":"2026-07-09 03:07:06.089902+00:00"}}