{"status":"available","doknr":"OLD288488","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0206.12B1994.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-06","aktenzeichen":"12 B 1994/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer angefochtene Beschluss ist wirkungslos.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen \nzu drei Vierteln der Antragsteller und zu einem Viertel die Antragsgegnerin. \n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Einstellung des durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der \nBeteiligten beendeten Verfahrens und die Feststellung der Wirkungslosigkeit der \nangefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgen in entsprechender \nAnwendung der §§ 125 Abs. 1 und 92 Abs. 3 VwGO sowie des § 173 VwGO in \nVerbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.\n\n3\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, für das nach § 188 Satz 2 \nVwGO\nGerichtskosten nicht erhoben werden, beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Nach dieser \nVorschrift entscheidet das Gericht bei Erledigung des Rechtsstreits in der \nHauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- \nund Streitstandes über die Kosten des Verfahrens. Dem entspricht es, die Kostenlast \nin der aus dem Tenor ersichtlichen Weise aufzuteilen. \n\n4\n\nDer Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, die Kosten einer stationären Unterbringung des Antragstellers in der \nEinrichtung \"M. \" vorläufig ab der tatsächlichen Aufnahme bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aus Mitteln der Jugendhilfe zu \nübernehmen, hatte insoweit von vornherein keine Aussicht auf Erfolg, als er auf \neinen sechs Monate überschreitenden Zeitraum gerichtet war. Das ergibt sich aus \nden diesbezüglichen Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses, auf die zur \nVermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Auf diesen Teil des Antrags \nentfallen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Festsetzung des \nGegenstandswerts bei zeitlich offenen Anträgen im Jugendhilferecht die Hälfte der \nVerfahrenskosten.\n\n5\n\nWie der Rechtsstreit hinsichtlich des übrigen Antragszeitraums ohne Eintritt des \nerledigenden Ereignisses ausgegangen wäre, ist offen. Einerseits sprachen die im \nerstinstanzlichen Beschluss aufgeführten Gesichtspunkte, denen die \nAntragsgegnerin im Beschwerdeverfahren keine überzeugenden Erwägungen \nentgegen gesetzt hat, für einen Anspruch des Antragstellers gegen den \nAntragsgegner auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 35a SGB VIII. \nAndererseits stand bei Abgabe der Erledigungserklärungen noch nicht mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit fest, ob die in Rede stehende Einrichtung \nangesichts der Eigenart der Behinderung des Antragstellers eine geeignete \nMaßnahme der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe für ihn sein würde. Der \nOffenheit des Verfahrensausgangs insoweit entspricht es, jedem Beteiligten die auf \ndiesen Teil des Verfahrens entfallenden Kosten je zur Hälfte (entspricht je einem \nViertel der Gesamtkosten) aufzuerlegen. \n\n6\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-06/12-b-1994-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-06/12-b-1994-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288488","retrieved":"2026-07-09 03:07:06.242626+00:00"}}