{"status":"available","doknr":"OLD288506","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0205.17B893.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-05","aktenzeichen":"17 B 893/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nbeschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen \nBeschluss abzuändern oder aufzuheben. \n\n3\n\nDie Antragstellerin hält den angefochtenen Beschluss für fehlerhaft, weil er verkenne, \ndass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Art. 64 Abs. 1 des Europa-\nMittelmeer-Abkommens/Marokko zustehe. Dies ist indes nicht der Fall. \n\n4\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, ist \ngeklärt, dass sich aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-\nAbkommens/Marokko grundsätzlich keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche für \nmarokkanische Arbeitnehmer ergeben, \n\n5\n\nBVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, \nEZAR 029 Nr. 24 = DVBl 2004, 119.\n\n6\n\nDieser Grundsatz galt bereits in Bezug auf Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens \nEWG-Marokko, dem Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko wörtlich \nnachgebildet ist, \n\n7\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 2. März 1999 - Rs. C-\n416/96 \n(El-Yassini), InfAuslR 1999, 218, Leitsatz 1 und Rdn. \n62.\n\n8\n\nEr ist nunmehr zusätzlich bekräftigt worden durch die von den Vertragsparteien des Europa-\nMittelmeer-Abkommens/Marokko abgegebene Gemeinsame Erklärung zu Art. 64, deren \nAbsatz 2 wie folgt lautet: \n\n9\n\n\"Was die nicht diskriminierende Behandlung bei \nder Kündigung anbetrifft, so kann Art. 64 Abs. 1 nicht \nin Anspruch genommen werden, um die \nVerlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu \nerwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder \ndie Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung \nsind ausschließlich die Rechtsvorschriften der \neinzelnen Mitgliedstaaten sowie die geltenden \nbilateralen Übereinkünfte zwischen Marokko und den \nbetreffenden Mitgliedstaaten maßgeblich.\"\n\n10\n\nAllerdings kann unter besonderen Voraussetzungen das Diskriminierungsverbot hinsichtlich \nder Kündigungsbedingungen gleichwohl aufenthaltsrechtliche Auswirkungen entfalten, \nnämlich dann, wenn die praktische Wirksamkeit des Verbots der Benachteiligung \nmarokkanischer Arbeitnehmer gegenüber den Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats \nes erfordert. Dieses stets zu beachtende Gebot kann in Ausnahmefällen auch das grundsätzlich \nbestehende Recht des jeweiligen Mitgliedstaates, den Aufenthalt marokkanischer \nArbeitnehmer nach den Vorschriften des jeweiligen nationalen Rechts zu beenden, \neinschränken. \n\n11\n\nVgl. bezüglich Art. 40 Abs. 1 des \nKooperationsabkommens EWG-Marokko: EuGH, \na.a.O., Leitsatz 2 und Rdn. 64 bis 67; bezüglich Art. \n64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-\nAbkommens/Marokko: BVerwG, a.a.O.\n\n12\n\nEin solcher Fall eines ausnahmsweise gegebenen assoziationsrechtlichen Anspruchs auf \nVerlängerung der Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Diskriminierungsverbots kann \nvorliegen, wenn der marokkanische Staatsangehörige im Besitz einer Arbeitsgenehmigung ist, \ndie ihm von der Aufenthaltsgenehmigung unabhängige, weitergehende Rechte verleiht, dem \npraktische Verwirklichung ihm durch die Versagung des weiteren Aufenthalts entzogen \nwürde,\n\n13\n\nBVerwG, a.a.O. \n\n14\n\nDies ist vorliegend indes nicht der Fall. Die der Antragstellerin erteilte unbefristete \nArbeitsgenehmigung vermittelt ihr kein von der Aufenthaltsgenehmigung unabhängiges, \ngleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit \nund auf weiteren Aufenthalt. Nach deutschem Recht hängt vielmehr die Arbeitsgenehmigung \ngrundsätzlich vom Bestehen einer Aufenthaltsgenehmigung ab. Die Arbeitsgenehmigung \ngewährt nur eine vom Fortbestehen der Aufenthaltserlaubnis abhängige Rechtsposition. Dies \ngilt auch dann, wenn - wie die Antragstellerin meint - ihre Arbeitsberechtigung noch nicht \ngemäß §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 5 Nr. 4 ArGV erloschen sein sollte. Denn aus dem etwaigen \nFortbestand der Arbeitsgenehmigung nach dieser Vorschrift ergibt sich keine über die \nAufenthaltsgenehmigung hinausgehende Rechtsposition, die ihrerseits geeignet wäre, \nwiederum ein Aufenthaltsrecht zu begründen. Der Aufschub des automatischen Erlöschens \nder Arbeitsgenehmigung, wie er sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 5 Nrn. 3 bis 6 ArGV ergibt, \nerfolgt nur mit Rücksicht auf eine vorläufige verfahrensrechtliche Position des Ausländers, \netwa aufgrund seiner Rechtsbehelfe gegen die aufenthaltsbeendende behördliche \nEntscheidung. Er dient in erster Linie der Absicherung des Ausländers bis zur unanfechtbaren \nKlärung der Rechtslage. Diese Regelung kann nach ihrem Sinn und Zweck nicht dafür in \nAnspruch genommen werden, ein über den Rechtsstreit hinausreichendes künftiges \nAufenthaltsrecht zu begründen; ein solches Aufenthaltsrecht bedarf vielmehr eigener \nmateriellrechtlicher Gründe. \n\n15\n\nBVerwG, a.a.O. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-05/17-b-893-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-05/17-b-893-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288506","retrieved":"2026-07-09 03:07:07.597314+00:00"}}