{"status":"available","doknr":"OLD288507","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0205.14A243.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-05","aktenzeichen":"14 A 243/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nWegen des Tatbestandes bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird auf \ndie zutreffende Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen, dem Beklagten \nam 14. Dezember 2001 zugestellten Urteil stattgegeben und den streitigen \nGewerbesteuerbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, für eine \nÄnderung des Folgebescheides fehle eine Ermächtigungsgrundlage, nachdem \nbereits mit dem Steuerbescheid vom 24. Mai 2000 der geänderte \nGrundlagenbescheid des Finanzamtes zutreffend ausgewertet worden sei. § 175 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO komme als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, da die \nweiteren Änderungen der Steuerfestsetzung nicht aufgrund von Änderungen des \nGewerbesteuermeßbescheides erfolgt seien.\n\n4\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Senat zugelassenen \nBerufung, zu deren Begründung er vorträgt: § 175 Abs. 1 Satz 1 AO bezwecke, die \nmaterielle Richtigkeit des Folgebescheides unter Hintanstellung der Bestandskraft zu \ngewährleisten. Das folge aus der Rechtsprechung des BFH, von der das \nangefochtene Urteil abweiche. Nach dieser Rechtsprechung müsse § 175 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 AO über den Wortlaut hinaus erweiternd ausgelegt werden.\n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nSie schließt sich dem angefochtenen Urteil an und führt ergänzend aus: Der Beklagte \nzitiere die Rechtsprechung des BFH unzutreffend. Bei allen vom Beklagten \nangeführten Entscheidungen sei es um Fälle gegangen, in denen der \nGrundlagenbescheid, anders als vorliegend, durch den Folgebescheid noch nicht \noder nur fehlerhaft ausgewertet worden sei. Die Rechtsprechung des BFH gehe \ndahin, dass die Anpassung des Folgebescheides erfolgen müsse, \"solange\" der \nGrundlagenbescheid durch einen Folgebescheid noch nicht ausgewertet worden sei. \nHier sei diese Auswertung jedoch bereits vollständig im Gewerbesteuerbescheid vom \n24. Mai 2000 erfolgt.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht \nstattgegeben. Für die streitige Änderung des Gewerbesteuerbescheides fehlt es an \neiner Rechtsgrundlage.\n\n12\n\nGemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darf ein Steuerbescheid (abgesehen von Zöllen \nund Verbrauchssteuern, für die die Sonderregelung der Nr. 1 gilt) nur in den dort \ngenannten Fällen aufgehoben oder geändert werden. Hier kommt, da die \nBuchstaben a) bis c) der Vorschrift evident nicht einschlägig sind, allein die Regelung \nBuchstabe d) in Betracht, nämlich ein Fall, in dem dies \"gesetzlich zugelassen\" ist. \n\n13\n\n§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, auf den der Beklagte sich stützt, kommt als \nGrundlage für die erneute Anpassung der Gewerbesteuerfestsetzung an den \ngeänderten Messbescheid des Finanzamtes nicht in Betracht. Nach dieser \nBestimmung ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit \nein für den Steuerbescheid bindender Grundlagenbescheid erlassen, aufgehoben \noder geändert wird.\n\n14\n\nDiese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall nicht \nanzuwenden: zwischen dem letzten Steuerbescheid vor dem streitigen \nSteuerbescheid, dem Änderungsbescheid vom 21. Juni 2000, und dem streitigen \nBescheid vom 26. Oktober 2000 ist der Gewerbesteuermeßbescheid nicht geändert \nworden. Nach der Rechtsprechung des BFH steht dieser Wortlaut der Vorschrift einer \nAnpassung eines Folgebescheides an den Grundlagenbescheid nach einer zunächst \nfehlerhaften Auswertung zwar nicht entgegen. Diese Rechtsprechung geht jedoch \ndavon aus, dass, auch wenn zwischen einer den Grundlagenbescheid fehlerhaft \nauswertenden Festsetzung der Steuer und der den Folgebescheid an den \nGrundlagenbescheid anpassenden Festsetzung keine weitere Änderung des \nGrundlagenbescheides erfolgt ist, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO die Anpassung an \nden bindenden Grundlagenbescheid erfordert.\n\n15\n\nVgl. die von den Beteiligten auch zitierten Urteile \ndes BFH vom 6. November 1985 - II R 255/83 -, \nBStBl II 1986, 168; vom 9. September 1988 \n- III R 253/84 -, BFH/NV 1989, 138; vom 17. Februar \n1993 - II R 15/91 -, BFH/NV 1994, 1; vom 4. \nSeptember 1996 - XI R 50/96 -, BFHE 181, 388; \nUrteil vom 10. Juni 1999 - IV R 25/98 -, BFHE 188, \n548.\n\n16\n\nHinter der Regelung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO steht das Ziel, die \nBindungskraft des Grundlagenbescheides durch korrekte Umsetzung in den \nSteuerbescheid durchzusetzen und deshalb eine Änderung vorhergehender \nBescheide zuzulassen, solange diese Umsetzung nicht geschehen ist.\n\n17\n\nVgl. auch Klein/Orlopp, AO, 5. Aufl., 1995, § 175, \nAnm. 4.\n\n18\n\nZutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass gerade diese Voraussetzung der bis \ndahin noch nicht geschehenen Anpassung an den Grundlagenbescheid hier nicht \ngegeben ist: Es ging hier nicht mehr darum, eine unterbliebene oder fehlerhafte \nAuswertung des Grundlagenbescheides durch eine Anpassung des Folgebescheides \nzu beheben. Der Grundlagenbescheid war nämlich vollständig und korrekt bereits mit \ndem Gewerbesteuerbescheid vom 24. Mai 2000 ausgewertet worden. Nach diesem \nBescheid war für eine Änderung auf der Grundlage des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO \nkein Raum mehr. Der Zweck der Vorschrift war erfüllt. \n\n19\n\nDer Änderungsbescheid vom 21. Juni 2000 hatte demgegenüber zum Inhalt, \ndass der Beklagte - rechtswidrig und abweichend von den Festsetzungen des \nGewerbesteuermessbescheides - die Steuer fehlerhaft herabsetzte. Die hier streitige \nweitere Änderung der Steuerfestsetzung, mit der diese fehlerhafte Herabsetzung \nwieder rückgängig gemacht wurde, stellte sich deshalb nicht als Anpassung an einen \nbisher nicht oder nur fehlerhaft ausgewerteten Grundlagenbescheid dar, sondern als \ndie Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, mit dem die bereits erfolgte, \ngrundlagenbescheidskonforme Festsetzung abgeändert worden war. Eine solche \nRücknahme einer fehlerhaften Abänderung eines den Grundlagenbescheid \nzutreffend umsetzenden Folgebescheides hat mit dem Anwendungsbereich des § \n175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nichts mehr zu tun. Sie ist vielmehr als schlichte \nRücknahme eines fehlerhaften Steuerbescheides zu werten, für die es, da § 172 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) 2. Halbsatz AO die Anwendung des § 130 AO auf \nSteuerbescheide ausdrücklich ausschließt, keine Rechtsgrundlage gibt.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n21\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288507","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-05/14-a-243-02","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288507","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288507","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-05/14-a-243-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288507","retrieved":"2026-07-09 03:07:07.678363+00:00"}}