{"status":"available","doknr":"OLD288526","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0204.4B2407.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-02-04","aktenzeichen":"4 B 2407/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird, zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen \nStreitwertentscheidung, für beide Instanzen auf jeweils 7.500 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat prüft dabei nur die vom Antragsteller \ndargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nabgelehnt, weil bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- \nund Rechtslage alles für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 19. September \n2003 spreche. Der Antragsteller sei wegen nachhaltiger Verletzung seiner Zahlungs- und \nErklärungspflichten gegenüber öffentlichen Gläubigern sowie wegen Fortsetzung der \ngewerblichen Tätigkeit trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit unzuverlässig im Sinne des \n§ 35 Abs. 1 GewO. \n\n4\n\nDie auf die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Antragstellers abhebende \n- selbstständig tragende - Begründung des Verwaltungsgerichts wird durch die Einwendungen \ndes Antragstellers nicht in Frage gestellt. Es ist unerheblich, wie bereits das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ob die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit auf \nein Verschulden des Antragstellers zurückzuführen ist. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob \ner bemüht ist, seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Allein \nentscheidend ist, dass diese Bemühungen bisher nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt \nhaben und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass dies in absehbarer Zeit noch geschehen \nkönnte. Ob der Antragsteller, wie er behauptet, die Verbindlichkeiten gegenüber der \nStadtkasse Remscheid und der Berufsgenossenschaft zurückgeführt hat, ist ebenfalls ohne \nBedeutung. Es handelt sich dabei um Beträge in Höhe von insgesamt etwa 3.500 EUR. Da \nungeachtet dessen noch immer Rückstände in Höhe von weit mehr als 30.000 EUR bestehen, \nändert sich durch die vergleichsweise geringfügigen Zahlungen an der desolaten \nwirtschaftlichen Situation des Antragstellers nichts. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt \nsich aus §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Aus dem im angefochtenen \nBeschluss dargelegten Gründen ist der Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes zu halbieren, so dass sich ein Streitwert von lediglich 7.500 EUR ergibt. \n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288526","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-04/4-b-2407-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288526","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288526","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-02-04/4-b-2407-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288526","retrieved":"2026-07-09 03:07:09.681121+00:00"}}